RIS - Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 02.06.2024

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz, Fassung vom 02.06.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG) erlassen wird
StF: BGBl. I Nr. 104/2022 (NR: GP XXVII IA 2656/A AB 1619 S. 168. BR: 11006 AB 11037 S. 944.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3072/A AB 1926 S. 197. BR: AB 11177 S. 950.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2303 und Zu 2303 AB 2389 S. 243. BR: AB 11372 S. 962.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Ziele der Zweckzuschüsse

Paragraph 2,

Mittelbereitstellung

Paragraph 3,

Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse

Paragraph 4,

Auszahlung

Paragraph 5,

Abrechnung

Paragraph 6,

Evaluierung

Paragraph 7,

Verweisungen

Paragraph 8,

Vollziehung

Paragraph 9,

Inkrafttreten

§ 1

Text

Ziele der Zweckzuschüsse

Paragraph eins,

Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Gesundheits-und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, und nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, mit dem Ziel, eine bessere Bezahlung zu gewährleisten und Zusatzleistungen durch Kompetenzverschiebungen von Pflege- und Betreuungspersonal abzudecken.

§ 2

Text

Mittelbereitstellung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Bund stellt den Ländern für die Jahre 2022 und 2023 zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele für die in Paragraph 3, festgelegten Maßnahmen Zweckzuschüsse gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, in der Höhe von insgesamt bis zu 570 Millionen Euro als Vorschuss zur Verfügung.
  2. Absatz 2Die Verteilung des Betrages in der Höhe von bis zu 260 Millionen Euro pro Jahr auf die Länder erfolgt nach dem gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.
  3. Absatz 3Die Verteilung des Betrages in der Höhe von bis zu 25 Millionen Euro pro Jahr auf die Länder dient als Ausgleich und gliedert sich wie folgt:

Länder

Betrag in Euro

Burgenland

165.021

Kärnten

2.596.429

Niederösterreich

942.700

Oberösterreich

6.882.139

Salzburg

1.935.160

Steiermark

7.459.404

Tirol

3.729.086

Vorarlberg

222.550

Wien

1.067.511

  1. Absatz 4Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder ist, dass die Länder entgeltgestaltende Vorschriften vorlegen, die die Dienstgeber bzw. Dienstgeberinnen zur Zahlung der vereinbarten Entgelterhöhung verpflichten, die jedem Dienstnehmer bzw. jeder Dienstnehmerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gebührt. Als entgeltgestaltende Vorschriften gelten insbesondere Kollektivverträge und Satzung von Kollektivverträgen sowie dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften der Länder. Sofern keine rechtzeitige Einigung der Kollektivvertragspartner zustande kommt, haben die Länder eine tatsächlich erfolgte Auszahlung an die betreffenden Träger gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, nachzuweisen.

§ 3

Text

Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, sind für Entgelterhöhungen zu verwenden, die dem Pflege- und Betreuungspersonal der folgenden Berufsgruppen gebühren:
    1. Ziffer eins
      Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG,
    2. Ziffer 2
      Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG,
    3. Ziffer 3
      Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG,
    4. Ziffer 4
      Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, -, B-VG.
  2. Absatz 2Das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Absatz eins, muss
    1. Ziffer eins
      bei Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,,
    2. Ziffer 2
      bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
    3. Ziffer 3
      bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,
    4. Ziffer 4
      bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder
    5. Ziffer 5
      in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen
    unselbstständig tätig sein.
  3. Absatz 3Die in der Regel jährlich anfallenden Kollektivvertragserhöhungen werden von der Maßnahme gemäß Absatz eins, nicht berührt.

§ 4

Text

Auszahlung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen. Die Auszahlung des ersten Teilbetrags in der Höhe von bis zu 430 Millionen Euro erfolgt spätestens im Mai 2023, sofern die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt sind. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrages in der Höhe von bis zu 140 Millionen Euro erfolgt spätestens im November 2023, sofern die Länder bis spätestens 30. April 2023 die Abrechnungsunterlagen im Sinne des Paragraph 5, für das Jahr 2022 dem Bund vorgelegt haben.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder ist die Vorlage von entgeltgestaltenden Vorschriften, die die Dienstgeber bzw. Dienstgeberinnen zur Zahlung der Entgelterhöhung verpflichten, die tunlichst dazu dienen, dass:
    1. Ziffer eins
      bestehende Gehaltsunterschiede zwischen Menschen in derselben Tätigkeit, aber unterschiedlichen Gehaltsordnungen oder Kollektivverträgen gemindert werden oder
    2. Ziffer 2
      Mehrleistung und höhere Verantwortung aufgrund der Verschiebung von Aufgaben abgegolten werden.
    Diese entgeltgestaltenden Vorschriften sind bis spätestens 31. März 2023 von den Ländern dem Bund vorzulegen und werden im Zuge der Abrechnung überprüft. Sollten die entgeltgestaltenden Vorschriften zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt werden, kann die Auszahlung im Folgemonat – frühestens mit Jänner 2023 – erfolgen. Die Höhe dieser Auszahlung orientiert sich am zeitlichen Geltungsbereich der entgeltgestaltenden Vorschriften. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an sie nach diesem Bundesgesetz ausbezahlten Mittel zur Umsetzung des Paragraph 3, Absatz eins, verpflichtet.
  3. Absatz 3Falls keine rechtzeitige Einigung der Kollektivvertragspartner zustande kommt, können die Länder eine einmalige Auszahlung pro Kopf an den betreffenden Träger direkt veranlassen, sofern ein Nachweis von dem Träger gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, für die Einmalzahlung erbracht wird. Teilzeitbeschäftigungen sind aliquot zu berücksichtigen.

§ 5

Text

Abrechnung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Abrechnung ist auf Basis einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage einmalig im Jahr 2024 für die Jahre 2022 und 2023 vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen. Der Abrechnungszeitraum wird um ein Jahr verlängert, sofern keine rückwirkende Auszahlung beginnend mit Jänner 2022 seitens der Kollektivvertragspartner vereinbart wird, weil die Laufzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Die für das Jahr 2022 vorgesehenen Mittel können auch dann abgerechnet werden, wenn die Auszahlung an gemäß Paragraph 3, Absatz eins, begünstigte Personen im Jahr 2023 erfolgt. Für das Jahr 2023 hat die Auszahlung tunlichst in monatlichen Teilbeträgen zu erfolgen. Pro Vollzeitäquivalent können für das Jahr 2022 Beträge bis zu jener Höhe abgerechnet werden, welche von den Ländern bis zum 31. Jänner 2023 in den für die Abwicklung in ihrem Land geschaffenen Regelungen festgelegt wurden. Pro Vollzeitäquivalent können für das Jahr 2023 Beträge in der Höhe von bis zu 2.460 Euro inklusive Dienstgeberbeiträgen für begünstigte Personen gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die sich zum Auszahlungszeitpunkt der Entgelterhöhung in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befinden, abgerechnet werden.
  2. Absatz 2Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle unter Vorlage der Abrechnungsunterlage nachzuweisen. Der Abrechnung sind zumindest zu Grunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      Pro Land und pro Träger, die Gesamtzahl der Entgeltempfänger bzw. Entgeltempfängerinnen sowie die Gesamtsumme der rückerstatteten Entgelterhöhungen gegliedert nach Berufsgruppenzugehörigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4.
    2. Ziffer 2
      Eine schriftliche Bestätigung des Landes, dass sämtliche Personen das ihnen gebührende erhöhte Entgelt vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin tatsächlich erhielten. Dies gilt auch für den Fall, dass das Land selbst auszahlende Stelle als Dienstgeber des Pflege- und Betreuungspersonals gemäß Paragraph 3, ist. Als Grundlage hiefür dienen:
      1. Litera a
        eine Beschäftigtenliste, die beinhaltet, wie viele Bedienstete gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 in der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, unselbständig tätig sind oder zum Auszahlungszeitpunkt der Entgelterhöhung bzw. der Einmalzahlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, unselbstständig tätig waren, wobei Teilzeitkräfte aliquot zu berücksichtigen sind, samt dem Nachweis für die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, sowie
      2. Litera b
        die entgeltgestaltende Vorschrift, die den jeweiligen Dienstgeber bzw. die jeweilige Dienstgeberin zur Zahlung der Zulage an das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 verpflichtet.
        Die Unterlagen gemäß Litera a und b sind auch dem Bund bei allfälliger Anforderung vorzulegen.
    3. Ziffer 3
      Eine schriftliche Bestätigung des Landes über die erfolgten Zahlungen des Landes.
  3. Absatz 3Die Abrechnungsunterlage für das Jahr 2023 ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle bis spätestens 30. Juni 2024 vorzulegen.
  4. Absatz 4Werden die Abrechnungsunterlagen für die Jahre 2022 und 2023 nicht fristgerecht vorgelegt, kann der Bund die bereits ausbezahlten Zweckzuschüsse für die entsprechenden Jahre in voller Höhe rückfordern. Nicht verbrauchte oder nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen.

§ 6

Text

Evaluierung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt.
  2. Absatz 2Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Evaluierung gemäß Absatz eins, bestmöglich zu unterstützen.

§ 7

Text

Verweisungen

Paragraph 7,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8

Text

Vollziehung

Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, im Hinblick auf die Paragraphen 2,, 4 und 5 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen.

§ 9

Text

Inkrafttreten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5 und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.