(1)Absatz einsDie Abrechnung ist auf Basis einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage einmalig im Jahr 2024 für die Jahre 2022 und 2023 vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen. Der Abrechnungszeitraum wird um ein Jahr verlängert, sofern keine rückwirkende Auszahlung beginnend mit Jänner 2022 seitens der Kollektivvertragspartner vereinbart wird, weil die Laufzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Die für das Jahr 2022 vorgesehenen Mittel können auch dann abgerechnet werden, wenn die Auszahlung an gemäß § 3 Abs. 1 begünstigte Personen im Jahr 2023 erfolgt. Für das Jahr 2023 hat die Auszahlung tunlichst in monatlichen Teilbeträgen zu erfolgen. Pro Vollzeitäquivalent können für das Jahr 2022 Beträge bis zu jener Höhe abgerechnet werden, welche von den Ländern bis zum 31. Jänner 2023 in den für die Abwicklung in ihrem Land geschaffenen Regelungen festgelegt wurden. Pro Vollzeitäquivalent können für das Jahr 2023 Beträge in der Höhe von bis zu 2.460 Euro inklusive Dienstgeberbeiträgen für begünstigte Personen gemäß § 3 Abs. 1, die sich zum Auszahlungszeitpunkt der Entgelterhöhung in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befinden, abgerechnet werden.Die Abrechnung ist auf Basis einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage einmalig im Jahr 2024 für die Jahre 2022 und 2023 vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen. Der Abrechnungszeitraum wird um ein Jahr verlängert, sofern keine rückwirkende Auszahlung beginnend mit Jänner 2022 seitens der Kollektivvertragspartner vereinbart wird, weil die Laufzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Die für das Jahr 2022 vorgesehenen Mittel können auch dann abgerechnet werden, wenn die Auszahlung an gemäß Paragraph 3, Absatz eins, begünstigte Personen im Jahr 2023 erfolgt. Für das Jahr 2023 hat die Auszahlung tunlichst in monatlichen Teilbeträgen zu erfolgen. Pro Vollzeitäquivalent können für das Jahr 2022 Beträge bis zu jener Höhe abgerechnet werden, welche von den Ländern bis zum 31. Jänner 2023 in den für die Abwicklung in ihrem Land geschaffenen Regelungen festgelegt wurden. Pro Vollzeitäquivalent können für das Jahr 2023 Beträge in der Höhe von bis zu 2.460 Euro inklusive Dienstgeberbeiträgen für begünstigte Personen gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die sich zum Auszahlungszeitpunkt der Entgelterhöhung in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befinden, abgerechnet werden.