SGV Inhalt : Gesetz �ber Hilfen und Schutzma�nahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) | RECHT.NRW.DE

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024


Gesetz �ber Hilfen und Schutzma�nahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)


Inhaltsverzeichnis:

Norm�berschrift

Gesetz �ber Hilfen und Schutzma�nahmen
bei psychischen Krankheiten (PsychKG)

Vom 17. Dezember 1999 (Fn 1)

Inhalts�bersicht (Fn 8)

Abschnitt I
Allgemeines

� 1 Anwendungsbereich

� 2 Grundsatz

Abschnitt II
Allgemeine Bestimmungen �ber die Hilfen f�r psychisch Kranke

� 3 Ziel und Art der Hilfen

� 4 Anspruch auf Hilfen

� 5 Tr�ger der Hilfen

� 6 Zusammenarbeit

Abschnitt III
Vorsorgende Hilfe f�r psychisch Kranke

� 7 Ziel der vorsorgenden Hilfe

� 8 Durchf�hrung der Hilfe

� 9 Ma�nahmen der unteren Gesundheitsbeh�rde

Abschnitt IV
Unterbringung

� 10 Unterbringung

�10a Aufgaben�bertragung, Aufsicht

� 11 Voraussetzungen der Unterbringung

� 12 Sachliche Zust�ndigkeit

� 13 Anwendung der Vorschriften �ber die freiwillige Gerichtsbarkeit

� 14 Sofortige Unterbringung

� 15 Beendigung der Unterbringung

� 16 Rechtsstellung der Betroffenen

� 17 Aufnahme, Eingangsuntersuchung und Erforderlichkeit der weiteren Unterbringung

� 18 Behandlung

� 19 Pers�nlicher Besitz

� 20 Besondere Sicherungsma�nahmen

� 21 Schriftverkehr

� 22 Besuche, Telefongespr�che, Telekommunikation

� 23 Besuchskommissionen

� 24 Beschwerdestellen

� 25 Beurlaubungen

� 26 Freiwilliger Krankenhausaufenthalt

Abschnitt V
Nachsorgende Hilfe f�r psychisch Kranke

� 27 Ziel der nachsorgenden Hilfe

� 28 Durchf�hrung

� 29 Mitwirkung bei der Aussetzung

Abschnitt VI
Zust�ndigkeit und Kosten

� 30 Aufsichtsbeh�rden

� 31 Landesfachbeirat Psychiatrie

� 32 Meldepflichten, Berichterstattung, Landespsychiatrieplan

� 33 Kosten der Hilfen f�r psychisch Kranke

� 34 Kosten der Unterbringung

� 35 Kosten der Behandlung

� 36 Einschr�nkung von Grundrechten

� 37 �nderungsvorschrift

� 38 Inkrafttreten

� 39 Berichtspflicht

Abschnitt I
Allgemeines

� 1 (Fn 13)
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt

1. Hilfen f�r Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Krankheit bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Krankheit fortbestehen (Betroffene),

2. die Anordnung von Schutzma�nahmen durch die untere Gesundheitsbeh�rde, soweit gewichtige Anhaltspunkte f�r eine Selbstgef�hrdung oder eine Gef�hrdung bedeutender Rechtsg�ter anderer auf Grund einer psychischen Krankheit bestehen, und

3. die Unterbringung von den Betroffenen, die psychisch erkrankt sind und dadurch sich selbst oder bedeutende Rechtsg�ter anderer erheblich gef�hrden.

(2) Psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind behandlungsbed�rftige Psychosen sowie andere behandlungsbed�rftige psychische St�rungen und Abh�ngigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht f�r Personen, die auf Grund der �� 63, 64 StGB, 81, 126 a, 453 c in Verbindung mit � 463 StPO, �� 7, 73 JGG und �� 1631 b, 1795, 1813 sowie 1831 des B�rgerlichen Gesetzbuches untergebracht sind.

� 2 (Fn 14)
Grundsatz

(1) Bei allen Hilfen und Ma�nahmen auf Grund dieses Gesetzes sind die W�rde und pers�nliche Integrit�t der Betroffenen zu sch�tzen. Auf ihren Willen und ihre Freiheit, Entscheidungen selbstbestimmt zu treffen, ist besondere R�cksicht zu nehmen. Hierbei sind die unterschiedlichen Bedarfe der verschiedenen Geschlechter und Geschlechtsidentit�ten zu ber�cksichtigen.

(2) Die �� 1827 und 1828 des B�rgerlichen Gesetzbuches zur Patientenverf�gung und zum Patientenwillen sind zu beachten. Dies gilt auch f�r den in Behandlungsvereinbarungen niedergelegten freien Willen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu f�rdern. Auf die M�glichkeit zur Niederlegung des Willens in Patientenverf�gungen ist hinzuweisen.

(3) F�r eine sorgf�ltige und den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Dokumentation ist Sorge zu tragen. Im Rahmen der Unterbringung sind alle Behandlungs- und Sicherungsma�nahmen dokumentarisch zu erfassen.

Abschnitt II
Allgemeine Bestimmungen �ber die Hilfen
f�r psychisch Kranke

� 3
Ziel und Art der Hilfen

(1) 1 Die Hilfen sollen Betroffene aller Altersstufen durch rechtzeitige, der Art der Erkrankung angemessene medizinische und psychosoziale Vorsorge- und Nachsorgema�nahmen bef�higen, ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu f�hren, sowie Anordnungen von Schutzma�nahmen und insbesondere Unterbringungen vermeiden. 2Befinden sich die Betroffenen in �rztlicher, psychologisch psychotherapeutischer oder kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer (�rztlicher und psychotherapeutischer) Behandlung, werden die Hilfen erg�nzend gew�hrt.

(2) 1 Art, Ausma� und Dauer der Hilfen richten sich, soweit dieses Gesetz nicht bestimmte Ma�nahmen vorschreibt, nach den Besonderheiten des Einzelfalles. 2 Sie werden nur geleistet, wenn sie freiwillig angenommen werden.

� 4
Anspruch auf Hilfen

(1) Die Hilfen sind zu gew�hren, sobald dem Tr�ger dieser Hilfen durch begr�ndeten Antrag Hilfebed�rftiger oder Dritter bekannt wird, dass die in � 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Der Tr�ger der Hilfen soll dar�ber hinaus von Amts wegen t�tig werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Hilfebed�rftige nicht in der Lage sind, Hilfen zu beantragen.

� 5
Tr�ger der Hilfen

(1) 1 Die Hilfen obliegen den Kreisen und kreisfreien St�dten � unteren Gesundheitsbeh�rden - als Pflichtaufgabe zur Erf�llung nach Weisung und werden insbesondere durch Sozialpsychiatrische Dienste geleistet. 2 Die unteren Gesundheitsbeh�rden haben darauf hinzuwirken, dass insbesondere ambulante Dienste und Einrichtungen, die die klinische Versorgung erg�nzen, in Anspruch genommen werden k�nnen. 3 � 5 Abs. 3 des Gesetzes �ber den �ffentlichen Gesundheitsdienst (�GDG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unber�hrt.

(2) Die Aufsicht �ber die Kreise und kreisfreien St�dte als Tr�ger der Hilfen f�hren die Aufsichtsbeh�rden nach � 30.

(3) Die Aufsichtsbeh�rden k�nnen Weisungen erteilen, um die rechtm��ige Erf�llung der Aufgaben zu sichern.

(4) Zur zweckm��igen Erf�llung dieser Aufgaben k�nnen die Aufsichtsbeh�rden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichm��ige Durchf�hrung der Hilfen zu sichern.

� 6
Zusammenarbeit

1 Zur Unterst�tzung und Erg�nzung der eigenen Ma�nahmen arbeitet der Tr�ger der Hilfen insbesondere

- mit Betroffenen- und Angeh�rigenorganisationen,

- mit Krankenh�usern im Sinne von. � 10 Abs.2 Satz 1,

- mit niedergelassenen �rztinnen und �rzten,

- mit niedergelassenen psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und �therapeuten (Psychotherapeuten),

- mit Einrichtungen der Suchthilfe,

- mit sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,

- mit der Sozial- und Jugendhilfe,

- mit Betreuungsbeh�rden und - vereinen und

- mit den Verb�nden der freien Wohlfahrtspflege

zusammen. 2 Dabei ist die Koordination der psychiatrischen und Suchtkrankenversorgung gem�� �� 3 und 23 �GDG in der jeweils geltenden Fassung zu gew�hrleisten.

Abschnitt III
Vorsorgende Hilfe f�r psychisch Kranke

� 7
Ziel der vorsorgenden Hilfe

Die vorsorgende Hilfe soll insbesondere dazu beitragen, dass Betroffene rechtzeitig medizinisch und ihrer Krankheit angemessen behandelt werden, und sicherstellen, dass zusammen mit der �rztlichen und psychotherapeutischen Behandlung psychosoziale Ma�nahmen und Dienste in Anspruch genommen werden.

� 8
Durchf�hrung der Hilfe

(1) 1 Zur Durchf�hrung der vorsorgenden Hilfe sind bei den Sozialpsychiatrischen Diensten der unteren Gesundheitsbeh�rden regelm��ig Sprechstunden abzuhalten. 2 Diese sollen unter der Leitung einer in dem Gebiet der Psychiatrie weitergebildeten �rztin oder eines in dem Gebiet der Psychiatrie weitergebildeten Arztes, zumindest aber einer in der Psychiatrie erfahrenen �rztin oder eines in der Psychiatrie erfahrenen Arztes durchgef�hrt werden. 3 Sie dienen dazu, im Einzelfall festzustellen, ob und in welcher Weise geholfen werden kann, ob eine Beratung Erfolg gehabt hat oder ob weitere Ma�nahmen zu treffen sind.

(2) Hausbesuche sind anzubieten.

(3) 1Die vorsorgende Hilfe soll sich auch auf eine Beratung der Personen erstrecken, die Betroffene gesetzlich vertreten, mit ihnen zusammenleben oder von ihnen ausdr�cklich als Vertrauenspersonen benannt worden sind. 2Sie soll Verst�ndnis f�r die besondere Lage der Betroffenen bei den Vorgenannten wecken, ihre Bereitschaft zur Mitwirkung f�rdern und Unterst�tzung bei der Wahrnehmung der Hilfen leisten.

� 9
Ma�nahmen der unteren
Gesundheitsbeh�rde

(1) 1 Sind gewichtige Anhaltspunkte daf�r vorhanden, dass Betroffene wegen einer psychischen Krankheit sich selbst erheblichen Schaden zuzuf�gen oder bedeutende Rechtsg�ter anderer zu gef�hrden drohen, kann die untere Gesundheitsbeh�rde die Betroffenen auffordern, zu einer Untersuchung in der Sprechstunde des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu erscheinen.2 Ihnen ist die M�glichkeit zu er�ffnen, statt in die Sprechstunde zu kommen, sich unverz�glich in �rztliche Behandlung zu begeben, den Namen der behandelnden �rztin oder des behandelnden Arztes anzugeben und diese aufzufordern, die untere Gesundheitsbeh�rde von der �bernahme der Behandlung zu unterrichten.

3 Machen Betroffene von ihrem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch, ist von weiteren Ma�nahmen nach den Abs�tzen 2 und 3 abzusehen.

(2) Folgen Betroffene der Aufforderung nach Absatz 1 nicht, sind sie zu Hause aufzusuchen und dort zu untersuchen.

(3) 1 Ist ein Hausbesuch undurchf�hrbar oder nicht zweckm��ig oder kann w�hrend des Hausbesuches die erforderliche Untersuchung nicht vorgenommen werden, ist die Aufforderung nach Absatz 1 unter Androhung einer zwangsweisen Vorf�hrung zu wiederholen. 2Die Vorf�hrung zur Untersuchung erfolgt auf Veranlassung der unteren Gesundheitsbeh�rde durch die �rtliche Ordnungsbeh�rde.

(4) Untersuchungen nach den Abs�tzen 1 bis 3 sind von einer �rztin oder einem Arzt vorzunehmen.

(5) 1Soweit die �rtliche Ordnungsbeh�rde eine sofortige Untersuchung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst aus Gr�nden beantragt, die eine besondere Eilbed�rftigkeit belegen, hat die untere Gesundheitsbeh�rde die Ma�nahmen nach den Abs�tzen 1 bis 3 durchzuf�hren. 2Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(6) 1Das Ergebnis der Untersuchungen nach den Abs�tzen 1 bis 3 teilt die untere Gesundheitsbeh�rde den Betroffenen oder deren gesetzlicher Vertretung und, sofern sie einen Antrag nach Absatz 5 gestellt hat, der �rtlichen Ordnungsbeh�rde mit. 2Wenn gewichtige Anhaltspunkte daf�r vorliegen, dass eine Mitteilung an die Betroffenen zu erheblichen Nachteilen f�r deren Gesundheit f�hrt, kann sie unterbleiben. 3 Begeben sich Betroffene nach der Untersuchung in �rztliche Behandlung, teilt die untere Gesundheitsbeh�rde ihren Untersuchungsbefund der behandelnden �rztin oder dem behandelnden Arzt auf Anforderung mit.

(7) Wenn gewichtige Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass Betroffene sich selbst oder bedeutende Rechtsg�ter anderer erheblich gef�hrden, kann der Sozialpsychiatrische Dienst der unteren Gesundheitsbeh�rde bei Gefahr im Verzug im Fall des Absatzes 2 Wohnungen, in denen Betroffene leben, betreten.

Abschnitt IV
Unterbringung

� 10 (Fn 15)
Unterbringung

(1) Ziel der Unterbringung ist es, die in � 11 Abs. 1 und 2 genannten Gefahren abzuwenden und die Betroffenen nach Ma�gabe dieses Gesetzes zu behandeln.

(2) 1Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Betroffene gegen ihren Willen oder gegen den Willen Aufenthaltsbestimmungsberechtigter oder im Zustand der Willenlosigkeit in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus, eine psychiatrische Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder einer Hochschulklinik (Krankenhaus) eingewiesen werden und dort verbleiben. 2 Die �� 1631 b, 1795, 1813 und 1831 BGB bleiben unber�hrt. 3Die Krankenh�user haben durch geeignete Ma�nahmen sicherzustellen, dass sich die Betroffenen der Unterbringung nicht entziehen. Die Unterbringung soll so weitgehend wie m�glich in offenen Formen durchgef�hrt werden.

(3) Die Zust�ndigkeit der Krankenh�user ergibt sich aus � 2 in Verbindung mit � 16 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen � KHGG NRW � vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung.

� 10a (Fn 9)
Aufgaben�bertragung, Aufsicht

(1) Die nach Absatz 2 Satz 1 zust�ndige Aufsichtsbeh�rde kann die Durchf�hrung der Aufgaben nach Abschnitt IV mit Ausnahme der �� 12 und 14 auf einen Krankenhaustr�ger �bertragen. In diesem Fall bedarf die �bertragung der Aufgabe einer Beleihung mit den f�r die Durchf�hrung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnissen. Die Beleihung erfolgt durch Bescheid der nach Absatz 2 Satz 1 zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde an den Krankenhaustr�ger. Die Aufgaben�bertragung darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und pers�nliche Betreuung der Betroffenen f�r die Unterbringung geeignet ist. Die Voraussetzungen des Satzes 4 sind erf�llt, wenn der Krankenhaustr�ger durch feststellenden Bescheid im Sinne des � 16 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in den Krankenhausplan aufgenommen ist. Der �rztlichen Leitung des psychiatrischen Fachkrankenhauses, der Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder einer Hochschulklinik (Krankenhaus) ist die Verantwortung f�r die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 zu �bertragen.

(2) Zust�ndige Aufsichtsbeh�rde nach diesem Gesetz ist die �rtlich zust�ndige Bezirksregierung. Oberste Aufsichtsbeh�rde ist das f�r Gesundheit zust�ndige Ministerium.

(3) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtm��igen Aufgabenwahrnehmung. � 11 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt unber�hrt.

� 11
Voraussetzungen der Unterbringung

(1) 1 Die Unterbringung Betroffener ist nur zul�ssig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenw�rtig eine erhebliche Selbstgef�hrdung oder eine erhebliche Gef�hrdung bedeutender Rechtsg�ter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. 2 Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung.

(2) Von einer gegenw�rtigen Gefahr im Sinne von Absatz 1 ist dann auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umst�nde jedoch jederzeit zu erwarten ist.

(3) Die Anordnung der Unterbringung ist aufzuheben, wenn Ma�nahmen nach den in � 1 Abs. 3 genannten Bestimmungen erfolgt sind.

� 12 (Fn 6)
Sachliche Zust�ndigkeit

1 Die Unterbringung wird auf Antrag der �rtlichen Ordnungsbeh�rde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom zust�ndigen Amtsgericht angeordnet. 2 Dem Antrag ist ein den �� 321 und 331 FamFG, bei Minderj�hrigen in Verbindung mit �� 167 Absatz 1 und 6 sowie 151 Nummer 7 FamFG entsprechendes �rztliches Zeugnis beizuf�gen. 3 Antragstellung und Unterbringung sind von der �rtlichen Ordnungsbeh�rde zu dokumentieren und dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbeh�rde unverz�glich mitzuteilen.

� 13 (Fn 8)
Anwendung der Vorschriften �ber die
freiwillige Gerichtsbarkeit

(1) F�r einstweilige, l�ngerfristige Unterbringungen und Unterbringungen zur Begutachtung, Behandlungen nach � 18 Absatz 4 bis 8 und besondere Sicherungsma�nahmen sowie f�r das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften nach dem Dritten Buch Abschnitt 2 des Gesetzes �ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) ge�ndert worden ist.

(2) Gem�� �� 320 in Verbindung mit 315 Absatz 4 FamFG, bei Minderj�hrigen in Verbindung mit � 167 Absatz 1 FamFG gibt das Gericht vor Unterbringungsma�nahmen auch dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbeh�rde Gelegenheit zur �u�erung und teilt ihm die Entscheidung mit.

� 14 (Fn 12)
Sofortige Unterbringung

(1) 1 Ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig, kann die �rtliche Ordnungsbeh�rde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein �rztliches Zeugnis �ber einen entsprechenden Befund vorliegt, der nicht �lter als vom Vortage ist.
2
Zeugnisse nach Satz 1 sind grunds�tzlich von �rztinnen oder �rzten auszustellen, die im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren sind.
3 Sie haben die Betroffenen pers�nlich zu untersuchen und die Notwendigkeit einer sofortigen Unterbringung schriftlich oder elektronisch zu begr�nden. 4 Will die �rtliche Ordnungsbeh�rde in der Beurteilung der Voraussetzungen f�r eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten �rztlichen Zeugnis abweichen, hat sie den Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbeh�rde zu beteiligen.

(2) 1 Nimmt die �rtliche Ordnungsbeh�rde eine sofortige Unterbringung vor, ist sie verpflichtet, unverz�glich beim zust�ndigen Amtsgericht einen Antrag auf Unterbringung zu stellen.
2 In diesem Antrag ist darzulegen, warum andere Hilfsma�nahmen nicht ausreichten und eine gerichtliche Entscheidung nicht m�glich war. 3 Ist die Unterbringung und deren sofortige Wirksamkeit nicht bis zum Ablauf des auf den Beginn der sofortigen Unterbringung folgenden Tages durch das Gericht angeordnet, so sind die Betroffenen von der �rztlichen Leitung des Krankenhauses, bei selbstst�ndigen Abteilungen von der fachlich unabh�ngigen �rztlichen Leitung der Abteilung (�rztliche Leitung), zu entlassen.

� 15 (Fn 15)
Beendigung der Unterbringung

1 Ordnet das Gericht nicht die Fortdauer der Unterbringung an, sind die Betroffenen nach Ablauf der festgesetzten Unterbringungszeit durch die �rztliche Leitung zu entlassen. 2 Von der bevorstehenden Entlassung sind zu benachrichtigen:

1. das Gericht,

2. der Sozialpsychiatrische Dienst der unteren Gesundheitsbeh�rde,

3. die �rztin, der Arzt und die Psychotherapeuten, die die Betroffenen vor der Unterbringung behandelt haben,

4. die �rtliche Ordnungsbeh�rde, die die Unterbringung veranlasst hat,

5. die gesetzliche Vertretung der Betroffenen,

6. Bevollm�chtigte nach � 1831 Absatz 5 des B�rgerlichen Gesetzbuches und

7. von den Betroffenen benannte Personen ihres Vertrauens.

Ergibt eine �rztliche Untersuchung, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, hat die �rztliche Leitung die in Satz 2 Genannten unverz�glich zu unterrichten. Bis zur Entscheidung des Gerichts k�nnen die Betroffenen sofort nach � 25 beurlaubt werden.

� 16 (Fn 8)
Rechtsstellung der Betroffenen

(1) 1 Die Betroffenen unterliegen nur denjenigen Beschr�nkungen ihrer Freiheit, die sich zwingend aus dem Zweck der Unterbringung und aus den Anforderungen eines geordneten Zusammenlebens in einem Krankenhaus ergeben. 2 Ma�nahmen, die die Freiheit der Betroffenen beschr�nken, sind im Verlauf der Behandlung st�ndig zu �berpr�fen und dem Behandlungsfortschritt anzupassen. Der Krankenhaustr�ger hat den t�glichen Aufenthalt im Freien, in der Regel f�r mindestens eine Stunde, zu erm�glichen.

(2) 1 Eingriffe in die Rechte Betroffener sind schriftlich festzuhalten und zu begr�nden. 2 Diese Unterlagen k�nnen Betroffene, ihre gesetzlichen Vertretungen, sowie die f�r die Betroffenen bestellten Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger oder ihre Verfahrensbevollm�chtigten einsehen. � 9 des Gesundheitsdatenschutzgesetzes vom 22. Februar 1994 (GV. NRW. S. 84), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94) ge�ndert worden ist, bleibt unber�hrt.

(3) Die Betroffenen sind darin zu unterst�tzen, notwendige Ma�nahmen f�r ihre Familien und hilfsbed�rftigen Angeh�rigen sowie ihre Verm�gensangelegenheiten zu veranlassen.

� 17 (Fn 7)
Aufnahme, Eingangsuntersuchung und Erforderlichkeit der weiteren Unterbringung

(1) Das Krankenhaus unterrichtet die Betroffenen bei der Aufnahme m�ndlich und schriftlich �ber ihre Rechte und Pflichten. Weiterhin unterrichtet es die Betroffenen �ber den richterlichen Beschluss zur Unterbringung, sobald dieser dort vorliegt.

(2) �ber die Aufnahme der Betroffenen benachrichtigt das Krankenhaus unverz�glich die Verfahrensbevollm�chtigten, die rechtliche Vertretung und eine Person ihres Vertrauens. Gleiches gilt f�r den Termin zur richterlichen Anh�rung. Absatz 1 gilt f�r die in Satz 1 genannten Personen entsprechend.

(3) Nach der Aufnahme sind die Betroffenen sofort �rztlich zu untersuchen. Es ist sicherzustellen, dass die Erforderlichkeit der weiteren Unterbringung grunds�tzlich t�glich �rztlich �berpr�ft, begr�ndet und dokumentiert wird.

� 18 (Fn 16)
Behandlung

(1) W�hrend der Unterbringung besteht ein Anspruch auf eine medizinisch notwendige und im Sinne dieses Gesetzes zul�ssige Behandlung. Die in � 2 angef�hrten Grunds�tze und die �� 630a bis 630h des B�rgerlichen Gesetzbuches sind zu beachten. � 630g des B�rgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend f�r die Betroffenen, f�r ihre Verfahrenspflegerinnen oder Verfahrenspfleger, Verfahrensbevollm�chtigte und f�r ihre rechtliche Vertretung.

(2) Unverz�glich nach der Aufnahme ist mit den Betroffenen ein individueller Behandlungsplan zu erstellen. Die Behandlung und der Behandlungsplan sind den Betroffenen und ihrer rechtlichen Vertretung zu erl�utern, mit diesen abzustimmen und fortlaufend anzupassen. Bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sind diese altersgerecht in die Behandlungsplanung einzubeziehen. Auch bei ihnen bestehen der Vorrang der Freiwilligkeit und der Anspruch auf eine altersgerechte Aufkl�rung. Soweit die Betroffenen Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung bei der �rztlichen Aufkl�rung nicht einsehen k�nnen, sind Zeitpunkt, Form der �rztlichen Aufkl�rung und Abstimmung des Behandlungsplanes nach therapeutischen Kriterien zu bestimmen.

(3) Die Behandlung bedarf vorbehaltlich der Regelungen in den Abs�tzen 4 und 5 der Einwilligung der Betroffenen.

(4) Die Krankheit, die Anlass der Unterbringung ist, darf ohne Einwilligung nach Absatz 3 behandelt werden, wenn die Betroffenen Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung nicht einsehen oder sich nicht nach dieser Einsicht verhalten k�nnen und ohne Behandlung Lebensgefahr oder erhebliche Gefahren f�r die Gesundheit der betroffenen Person oder dritter Personen im Rahmen der Unterbringung drohen. Eine vorliegende Patientenverf�gung ist zu beachten.

(5) Widerspricht eine medizinische Behandlung der Anlasserkrankung dem nat�rlichen Willen der Betroffenen (Zwangsbehandlung), darf zu deren Durchf�hrung unter den Voraussetzungen des Absatz 4 unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn

1. eine weniger eingreifende Ma�nahme aussichtslos ist,

2. eine rechtzeitige Ank�ndigung erfolgt, die den Betroffenen die M�glichkeit er�ffnet, Rechtsschutz zu suchen,

3. aus Sicht der Betroffenen der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeintr�chtigungen deutlich �berwiegt,

4. der ernsthafte, mit dem n�tigen Zeitaufwand und ohne Aus�bung unzul�ssigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen ist, die auf Vertrauen gegr�ndete Zustimmung der Betroffenen zu erreichen und

5. die Ma�nahme der Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung dient, soweit dies m�glich ist.

Behandlungsma�nahmen nach Absatz 4 d�rfen nur durch die �rztliche Leitung, bei deren Verhinderung durch deren Vertretung angeordnet und nur durch �rztinnen oder �rzte vorgenommen werden. Die Ma�nahmen, einschlie�lich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, ihrer ma�geblichen Gr�nde und der Wirkungs�berwachung, sind durch die behandelnde �rztin oder den behandelnden Arzt zu dokumentieren und nachzubesprechen, sobald es der Gesundheitszustand der Betroffenen zul�sst. Die Zwangsbehandlung ist unzul�ssig, wenn sie lebensgef�hrlich ist oder wenn sie die Gesundheit der Betroffenen erheblich gef�hrdet.

(6) Die Zwangsbehandlung einer vollj�hrigen Person bedarf der vorherigen Zustimmung durch das zust�ndige Gericht. Den Antrag beim zust�ndigen Gericht stellt die �rztliche Leitung und bei Verhinderung deren Vertretung. In diesem Antrag ist zu erl�utern, welche ma�gebliche Gefahr droht und wie lange die Behandlung voraussichtlich erfolgen soll. Zudem sind die Voraussetzungen und Ma�nahmen nach Absatz 4 und 5 darzulegen. Von der Einholung einer gerichtlichen Entscheidung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn

1. diese nicht rechtzeitig erreichbar ist,

2. eine besondere Sicherungsma�nahme nicht geeignet oder nicht ausreichend ist, um die akute Gef�hrdung zu �berwinden, und

3. die sofortige �rztliche Zwangsma�nahme zur Vermeidung einer gegenw�rtigen Lebensgefahr oder einer gegenw�rtigen schwerwiegenden Gefahr f�r die Gesundheit der untergebrachten Person oder dritter Personen erforderlich ist.

Eine gerichtliche Zustimmung f�r die weitere Zwangsbehandlung ist unverz�glich zu beantragen, sofern die unmittelbare Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr f�r die Gesundheit �ber einen l�ngeren Zeitraum andauert oder �berwunden ist und die Fortf�hrung der Zwangsbehandlung als weiterhin notwendig angesehen wird. Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Zwangsbehandlungen nach Satz 5 sind monatlich der Aufsichtsbeh�rde zu melden.

(7) Die Zwangsbehandlung einer minderj�hrigen Person bedarf der vorherigen Zustimmung der sorgeberechtigten Person. Die Abs�tze 2 bis 5 finden Anwendung.

(8) Ist bei sonstigen Erkrankungen die Einwilligung der Betroffenen zur Behandlung nicht zu erlangen, so wird sie im Falle der Einwilligungsunf�higkeit durch die Einwilligung der rechtlichen Vertretungen oder der Bevollm�chtigten ersetzt. Insoweit gelten die �� 1814 bis 1832 des B�rgerlichen Gesetzbuches.

� 19
Pers�nlicher Besitz

1Betroffene haben das Recht, pers�nliche Gegenst�nde in ihrem Zimmer aufzubewahren. 2 Dieses Recht darf nur eingeschr�nkt werden, soweit dies erforderlich ist, um gesundheitliche Nachteile f�r Betroffene oder erhebliche Gefahren f�r die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben abzuwehren.

� 20 (Fn 11)
Besondere Sicherungsma�nahmen

(1) Besondere Sicherungsma�nahmen zur Abwendung einer gegenw�rtigen erheblichen Selbstgef�hrdung oder einer gegenw�rtigen erheblichen Gef�hrdung besonderer Rechtsg�ter Dritter sind ausschlie�lich

1. Beschr�nkung des Aufenthalts im Freien,

2. Unterbringung in einem besonderen Raum,

3. Festhalten statt Fixierung oder

4. Fixierung in der Form der Einschr�nkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Hilfsmittel

Sie d�rfen nur dann angeordnet werden, soweit und solange die Gefahr nicht durch mildere Ma�nahmen abgewendet werden kann. Soweit es sich um die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach den Nummern 2, 3 und 4 handelt, ist jeweils die Ma�nahme anzuwenden, die am wenigsten in die Rechte der Betroffenen eingreift.

(2) Bei absehbar nicht nur kurzfristigen oder sich regelm��ig wiederholenden Sicherungsma�nahmen nach Absatz 1 Nummer 4 gelten � 18 Absatz 6 Satz 1 bis 4 und Absatz 7 entsprechend. � 12 Satz 2 ist anzuwenden. Ist die gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreichbar und die sofortige Durchf�hrung der besonderen Sicherungsma�nahme zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen notwendig, so ist der Antrag unmittelbar nach Fixierungsbeginn zu stellen. Einer Antragstellung bei Gericht bedarf es nur dann nicht, wenn bereits zu Beginn der Ma�nahme absehbar ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Ma�nahme ergehen wird oder die Ma�nahme vor Herbeif�hrung der Entscheidung tats�chlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Das Gericht ist unverz�glich zu unterrichten, wenn die Fixierung nach Antragstellung bei Gericht, aber vor einer gerichtlichen Entscheidung, nicht mehr erforderlich ist.

(3) Ma�nahmen nach Absatz 1 und 2 sind den Betroffenen vorher anzuk�ndigen und zu begr�nden. Von der Ank�ndigung kann bei einer Fixierung ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Umst�nde sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Sie bed�rfen der �rztlichen Anordnung und �berwachung. Sie sind zu befristen und sofort aufzuheben, sobald die Voraussetzungen f�r ihre Anordnung entfallen. Eine Beobachtung durch Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abh�ren und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes ist verboten. Eine Beobachtung im Rahmen besonderer Sicherungsma�nahmen darf ausschlie�lich durch den Einsatz von Personal erfolgen. Bei Fixierungen ist eine st�ndige pers�nliche Bezugsbegleitung sowie die Beobachtung mit kontinuierlicher Kontrolle der Vitalfunktionen sicherzustellen. Nach Beendigung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung, die nicht richterlich angeordnet worden ist, sind die Betroffenen �ber die M�glichkeit zu belehren, die Rechtm��igkeit der durchgef�hrten Ma�nahme gerichtlich �berpr�fen zu lassen. Anlass, Anordnung, Art, Umfang und Dauer einer Unterbringung in einem besonderen Raum und einer Fixierung sowie eine Belehrung nach Satz 8 sind zu dokumentieren und der Verfahrenspflegerin oder dem Verfahrenspfleger, den Verfahrensbevollm�chtigten und der rechtlichen Vertretung der Betroffenen unverz�glich mitzuteilen.

� 21
Schriftverkehr

(1) Die Betroffenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Der Schriftwechsel mit den gesetzlichen Vertretungen, den Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, den Verfahrensbevollm�chtigten, Notarinnen und Notaren, mit dem Europ�ischen Parlament, Volksvertretungen des Bundes und des Landes, ihren Mitgliedern, dem Tr�ger des Krankenhauses sowie seiner Beschwerdestelle, den zust�ndigen Beh�rden, den Gerichten oder Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik Deutschland, dem B�rgerbeauftragten der Europ�ischen Union, der Europ�ischen Kommission f�r Menschenrechte in Stra�burg sowie den f�r die Datenschutzkontrolle zust�ndigen Stellen darf weder unterbunden noch �berwacht werden.

(3) 1 Um eine erhebliche Selbstgef�hrdung oder eine erhebliche Gef�hrdung bedeutender Rechtsg�ter anderer zu vermeiden, k�nnen der Schriftwechsel �berwacht und Schreiben angehalten oder verwahrt werden. 2Absenderinnen und Absender sowie die Betroffenen sind unverz�glich zu unterrichten, soweit die Schreiben nicht zur�ckgesendet werden. 3 Die Unterrichtung der Betroffenen kann solange unterbleiben, wie dies aus Gr�nden der Behandlung zwingend geboten ist. 4 Hiervon sind die Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger, die gesetzliche Vertretung und die Verfahrensbevollm�chtigten zu unterrichten.

(4) 1Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Telegramme, Pakete, P�ckchen, einzelne Zeitungen und Zeitschriften anzuwenden. 2 Wenn Pakete und P�ckchen ge�ffnet werden, hat dies in Gegenwart der Betroffenen zu geschehen. 3� 19 Satz 2 gilt entsprechend.

� 22 (Fn 8)
Besuche, Telefongespr�che, Telekommunikation

(1) 1Die Betroffenen haben das Recht, regelm��ig Besuche zu empfangen. 2 � 19 Satz 2 gilt entsprechend. 3 N�heres kann durch Hausordnung geregelt werden.

(2) 1Besuche der gesetzlichen Vertretung, der Verfahrenspflegerinnen oder Verfahrenspfleger, der in einer Angelegenheit der Betroffenen t�tigen Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lte oder Notarinnen und Notare d�rfen nicht untersagt werden. 2Schriftst�cke und sonstige Unterlagen, die diese Personen mit sich f�hren, werden nicht �berpr�ft. 3F�r die �bergabe anderer Gegenst�nde gilt � 19 Satz 2 entsprechend.

(3) F�r die Nutzung von Telekommunikationsmitteln gelten die Abs�tze 1 und 2 entsprechend. Der Umgang mit Bild-, Video- und Tonaufzeichnungsoptionen ist insbesondere unter Ber�cksichtigung der Rechte und des Schutzes Dritter in der Hausordnung zu regeln.

� 23 (Fn 8)
Besuchskommissionen

(1) 1 Das f�r Gesundheit zust�ndige Ministerium beruft Besuchskommissionen, die mindestens einmal in zw�lf Monaten unangemeldet die Krankenh�user, in denen Betroffene nach diesem Gesetz untergebracht werden, besuchen und daraufhin �berpr�fen, ob die mit der Unterbringung von psychisch Kranken verbundenen besonderen Aufgaben erf�llt werden. 2 Dabei k�nnen Betroffene W�nsche und Beschwerden vortragen. 3 Soweit zur Erf�llung ihrer Aufgaben erforderlich, darf eine Besuchskommission personenbezogene Daten der Betroffenen, der Besch�ftigten und in diesem Zusammenhang unvermeidbar mitbetroffener Dritter erheben und unter Wahrung der schutzw�rdigen Belange weiterverarbeiten. 4 F�r eine ausreichende Datensicherung hat die Besuchskommission Sorge zu tragen.

(2) 1 Jede Besuchskommission legt alsbald, sp�testens drei Monate nach einem Besuch der Aufsichtsbeh�rde einen Besuchsbericht mit dem Ergebnis der �berpr�fung vor, der auch zu den W�nschen und Beschwerden von Betroffenen Stellung nimmt. 2 Der Bericht wird von dem in Absatz 4 Nr. 2 genannten Mitglied der Kommission erstellt. 3 Die Aufsichtsbeh�rde leitet ihn unverz�glich mit einer Stellungnahme und einem Bericht �ber die veranlassten Aufsichtsma�nahmen an das f�r Gesundheit zust�ndige Ministerium und an die zust�ndige untere Gesundheitsbeh�rde weiter. 4 Der Krankenhaustr�ger erh�lt zeitgleich eine Durchschrift des Berichts nach Satz 2.

(3) Das f�r Gesundheit zust�ndige Ministerium legt dem Landtag alle zwei Jahre eine Zusammenfassung der Besuchsberichte nach Absatz 2 vor.

(4) Den Besuchskommissionen m�ssen angeh�ren:

1. eine staatliche Medizinalbeamtin oder ein staatlicher Medizinalbeamter der Aufsichtsbeh�rde oder eine ihnen in ihrer Funktion gleichgestellte �ffentlich angestellte Person,

2. eine in der Psychiatrie weitergebildete �rztin oder ein in der Psychiatrie weitergebildeter Arzt und

3. eine Betreuungsrichterin oder ein Betreuungsrichter oder eine Beamtin oder ein Beamter oder eine ihnen in ihrer Funktion gleichgestellte �ffentlich angestellte Person mit der Bef�higung zum Richteramt oder zum h�heren Verwaltungsdienst.

Den Besuchskommissionen geh�ren Vertretungen der Betroffenen- und Angeh�rigenorganisationen an, soweit Vorschl�ge dieser Organisationen vorliegen. Die Bestellung erfolgt durch das f�r Gesundheit zust�ndige Ministerium. Dieses kann dar�ber hinaus weitere Mitglieder auch f�r einzelne Besuche der Kommission bestellen. Angeh�rige der zust�ndigen unteren Gesundheitsbeh�rde k�nnen an den Besuchen teilnehmen. Petitionsrechte, die Aufsichtspflichten und -rechte der zust�ndigen Beh�rden sowie das Gebot der Schweigepflicht der Angeh�rigen der Heilberufe bleiben unber�hrt.

(5) Das Petitionsrecht, die Aufsichtspflichten und -rechte der zust�ndigen Beh�rden sowie das Gebot der Schweigepflicht der Angeh�rigen der Heilberufe bleiben unber�hrt.

� 24 (Fn 8)
Beschwerdestellen

(1) 1In Krankenh�usern (� 10 Abs. 2) sind die Betroffenen in geeigneter Weise �ber Name, Anschrift, Aufgabenbereich und Sprechstundenzeiten der Mitglieder der Patientenbeschwerdestelle nach � 5 Absatz 1 KHGG NRW zu unterrichten. Sprechstunden sollen bei Bedarf im Bereich des Krankenhauses, in dem die Betroffenen untergebracht sind, stattfinden.

(2) Geeignet als Mitglied von Patientenbeschwerdestellen f�r die Belange Betroffener sind nach diesem Gesetz insbesondere Personen, die in der Behandlung und Betreuung von psychisch Kranken eine langj�hrige Erfahrung haben.

(3) 1 Die Mitglieder der Patientenbeschwerdestellen haben im Rahmen ihrer Aufgaben das Recht, Unterbringungs- und Behandlungsr�ume zu begehen und bei Beanstandungen auf eine �nderung hinzuwirken. 2 Sie pr�fen die W�nsche und Beschwerden der Betroffenen und tragen sie auf deren Wunsch dem Krankenhaustr�ger und den Besuchskommissionen (� 23) vor. 3Schwerwiegende M�ngel teilen sie der Aufsichtsbeh�rde unverz�glich mit.

� 25 (Fn 6)
Beurlaubungen

(1) 1 Die �rztliche Leitung kann die Betroffenen bis zu zehn Tagen beurlauben. 2 Ein l�ngerer Urlaub darf nur im Einvernehmen mit dem zust�ndigen Amtsgericht gew�hrt werden. 3 In den F�llen des Satzes 2 ist der Sozialpsychiatrische Dienst der unteren Gesundheitsbeh�rde zu unterrichten.

(2) Die Beurlaubung kann mit Auflagen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterf�hrung der �rztlichen Behandlung, verbunden werden.

(3) Die Beurlaubung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere, wenn Auflagen nicht befolgt werden.

� 26
Freiwilliger Krankenhausaufenthalt

Verbleiben die Betroffenen nach Aufhebung der Unterbringungsanordnung, Ablauf der angeordneten Unterbringungszeit oder Eintritt der Entlassungsverpflichtung gem�� � 14 Abs. 2 auf Grund rechtswirksamer Einwilligung weiter in dem Krankenhaus, ist dies durch die �rztliche Leitung dem Gericht, der �rtlichen Ordnungsbeh�rde, dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbeh�rde und der gesetzlichen Vertretung der Betroffenen mitzuteilen.

Abschnitt V
Nachsorgende Hilfe f�r psychisch Kranke

� 27 (Fn 6)
Ziel der nachsorgenden Hilfe

(1) Ziel der nachsorgenden Hilfe ist es, die Betroffenen nach einer Unterbringung oder einer sonstigen station�ren psychiatrischen Behandlung durch individuelle, �rztlich geleitete Beratung und psychosoziale Ma�nahmen zu bef�higen, ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu f�hren.

(2) Ist die Aussetzung der Vollziehung einer Unterbringung nach � 328 Absatz 1 FamFG, bei Minderj�hrigen in Verbindung mit � 167 Absatz 1 FamFG von Auflagen �ber eine �rztliche Behandlung abh�ngig gemacht worden, geh�rt es zur Aufgabe der nachsorgenden Hilfe, die Einhaltung dieser Auflagen zu �berwachen.

� 28 (Fn 5)
Durchf�hrung

(1) 1 Soweit Krankenh�user soziale Dienste nach � 5 Absatz 2 KHGG NRW oder Institutsambulanzen nach � 118 SGB V vorhalten, ist die nachsorgende Hilfe in enger Zusammenarbeit mit diesen durchzuf�hren und von den unteren Gesundheitsbeh�rden zu koordinieren. 2� 8 gilt entsprechend. 3Sprechstunden und Hausbesuche k�nnen nach Absprache mit dem Tr�ger der Hilfe f�r die untere Gesundheitsbeh�rde von den Einrichtungen nach Satz 1 wahrgenommen werden.

(2) In der nachsorgenden Hilfe sind, insbesondere nach Ablauf einer Aussetzung der Vollziehung, die Betroffenen erforderlichenfalls �ber die Folgen einer Unterbrechung der notwendigen �rztlichen Behandlung aufzukl�ren.

� 29 (Fn 6)
Mitwirkung bei der Aussetzung

(1) Ist die Aussetzung der Vollziehung einer Unterbringung durch das Gericht nach � 328 Absatz 1 FamFG, bei Minderj�hrigen in Verbindung mit � 167 Absatz 1 FamFG davon abh�ngig gemacht worden, dass Betroffene sich in �rztliche Behandlung begeben, haben Betroffene oder ihre gesetzlichen Vertretungen unverz�glich Namen und Anschrift der behandelnden �rztin oder des behandelnden Arztes dem Krankenhaus, in dem sie untergebracht waren, mitzuteilen.

(2) 1Das Krankenhaus �bersendet unverz�glich einen �rztlichen Entlassungsbericht der behandelnden �rztin oder dem behandelnden Arzt. 2 Gleichzeitig ist eine Zweitschrift des Entlassungsberichtes unter Angabe der behandelnden �rztin oder des behandelnden Arztes dem f�r den Aufenthaltsort der Betroffenen zust�ndigen Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbeh�rde zu �bersenden.

(3)1 Die behandelnde �rztin und der behandelnde Arzt haben den SozialpsychiatrischenDienst der unteren Gesundheitsbeh�rde zu unterrichten, wenn die �rztlichen Anordnungen von den Betroffenen nicht eingehalten werden.2 Der Sozialpsychiatrische Dienst der unteren Gesundheitsbeh�rde hat das zust�ndige Amtsgericht hiervon und �ber getroffene Ma�nahmen zu unterrichten sowie eine Stellungnahme zum weiteren Vorgehen abzugeben. 3 Soweit eine �rztliche Behandlung nicht mehr erforderlich ist, gilt � 15 Satz 2 entsprechend.

Abschnitt VI
Zust�ndigkeit und Kosten

� 30 (Fn 8)
Aufsichtsbeh�rden

1Aufsichtsbeh�rde ist die Bezirksregierung. 2Oberste Aufsichtsbeh�rde ist das f�r Gesundheit zust�ndige Ministerium.

� 31 (Fn 9)
Landesfachbeirat Psychiatrie

(1) Das f�r Gesundheit zust�ndige Ministerium setzt zu seiner Beratung in Fragen des psychiatrischen Hilfesystems und als Forum f�r die Koordination der verschiedenen Beteiligten des psychiatrischen Hilfesystems den Landesfachbeirat Psychiatrie ein. Ein besonderer Schwerpunkt ist auf die Vermeidung von Zwangsma�nahmen und Ma�nahmen zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit psychischen Beeintr�chtigungen zu legen. Er setzt sich insbesondere aus Vertretungen der Leistungstr�ger, der Leistungserbringer, der Kommunen, der Kammern, der Sozial- und Fachverb�nde, des Betreuungswesens sowie der Betroffenen und Angeh�rigen zusammen. Hierf�r beruft das f�r Gesundheit zust�ndige Ministerium die Mitglieder und f�r jedes Mitglied eine Vertretung unter Ber�cksichtigung des � 12 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) ge�ndert worden ist. Der Vorsitz und die Gesch�ftsf�hrung im Landesfachbeirat Psychiatrie obliegen dem f�r Gesundheit zust�ndigen Ministerium.

(2) Der Landesfachbeirat Psychiatrie gibt sich eine Gesch�ftsordnung.

� 32 (Fn 9)
Meldepflichten, Berichterstattung, Landespsychiatrieplan

(1) Alle Zwangsma�nahmen nach diesem Gesetz werden in verschl�sselter und anonymisierter Form erfasst und der Aufsichtsbeh�rde j�hrlich gemeldet. Die Meldung erfolgt sp�testens bis zum 31. M�rz des Folgejahres. Meldepflichtige Zwangsma�nahmen gem�� Satz 1 sind

1. Unterbringungen nach �� 11 und 12,

2. sofortige Unterbringungen nach � 14,

3. �rztliche Zwangsma�nahmen nach � 18 Absatz 4 und

4. besondere Sicherungsma�nahmen nach � 20.

N�heres �ber Art und Umfang der Daten und deren �bermittlung wird durch das f�r Gesundheit zust�ndige Ministerium bestimmt. Die monatliche Meldung von Zwangsbehandlungen gem�� � 18 Absatz 6 Satz 5 bleibt davon unber�hrt.

(2) Das f�r Gesundheit zust�ndige Ministerium berichtet dem Landtag alle zwei Jahre �ber Rahmendaten der Unterbringung nach diesem Gesetz. Der Bericht erfolgt erstmalig zum 31. Dezember 2018.

(3) Das f�r Gesundheit zust�ndige Ministerium erstellt einen Landespsychiatrieplan. Der Landespsychiatrieplan enth�lt die Rahmenplanung f�r die Sicherung und Weiterentwicklung der Hilfeangebote f�r die Personen nach � 1 Nummer 1. Bei der Erstellung des Landespsychiatrieplans wird das f�r Gesundheit zust�ndige Ministerium vom Landesfachbeirat Psychiatrie beraten. Der Landespsychiatrieplan wird nach Bedarf fortgeschrieben. Das f�r Gesundheit zust�ndige Ministerium pr�ft jeweils sp�testens nach f�nf Jahren, ob eine Fortschreibung erforderlich ist.

� 33 (Fn 9)
Kosten der Hilfen f�r psychisch Kranke

Die Kosten der Hilfen f�r psychisch Kranke einschlie�lich der Untersuchung nach � 9 tragen die Kreise und kreisfreien St�dte.

� 34 (Fn 9)
Kosten der Unterbringung

(1) 1 Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgef�hrten Unterbringung in einem Krankenhaus tragen die Betroffenen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Tr�ger der Sozialversicherung, einem Tr�ger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind. 2 Die Kosten einer Unterbringung nach diesem Gesetz tr�gt bei Gefangenen des Justizvollzuges und bei Sicherungsverwahrten das Land, vertreten durch das f�r die Rechtspflege zust�ndige Ministerium; gleiches gilt bei Strafarrestanten, wenn der Strafarrest in einer Einrichtung der Justiz vollzogen wird.

(2) Die Kosten einer Unterbringung sind von der Staatskasse zu tragen, wenn der Antrag auf Anordnung der Unterbringung abgelehnt oder zur�ckgenommen wird oder aus anderen Gr�nden seine Erledigung findet und die Voraussetzungen f�r die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben.

(3) Hat das Verfahren ergeben, dass ein begr�ndeter Anlass zur Antragstellung nicht vorlag, so kann das Gericht die Kosten der Unterbringung ganz oder teilweise der Gebietsk�rperschaft, deren Beh�rde den Antrag gestellt hat, auferlegen.

(4) 1 In den F�llen der Abs�tze 2 und 3 hat die in der Hauptsache ergehende Entscheidung auszusprechen, wer die Kosten der Unterbringung zu tragen hat. 2 �ber die Kosten ist auch zu entscheiden, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht, und zwar unter Ber�cksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen. 3Den Beteiligten nach Absatz 1 ist die Entscheidung mitzuteilen.

(5) Die Entscheidung �ber die Kosten der Unterbringung ist mit der sofortigen Beschwerde selbstst�ndig anfechtbar.

� 35 (Fn 9)
Kosten der Behandlung

Die Kosten einer ambulanten oder station�ren �rztlichen und psychotherapeutischen Behandlung tragen die Betroffenen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Tr�ger der Sozialversicherung, einem Tr�ger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind.

� 36 (Fn 9)
Einschr�nkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden im Rahmen des Artikel 19 Abs. 2 des Grundgesetzes die Rechte auf k�rperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschr�nkt.

� 37 (Fn 9)
�nderungsvorschrift (Fn 2)

� 38 (Fn 10)
Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk�ndung in Kraft (Fn 3). 2 Gleichzeitig tritt das Gesetz �ber Hilfen und Schutzma�nahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 2. Dezember 1969 (GV. NRW. S. 872), zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 14), au�er Kraft.

� 39 (Fn 4)
Berichtspflicht

�ber die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2019 und danach alle f�nf Jahre zu berichten.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpr�sident

Der Innenminister

Der Justizminister

Die Ministerin f�r Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit

Fu�noten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662; ge�ndert durch Artikel 64 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009 und am 15. Dezember 2009; ge�ndert durch Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 587), in Kraft getreten am 13. Dezember 2011; Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Artikel 82 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

� 35 entfallen; �nderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1999.

Fn 4

� 37 angef�gt durch Artikel 64 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; umbenannt in � 39 und ge�ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 5

� 28 ge�ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.

Fn 6

� 12, � 25, � 27 und � 29 ge�ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009.

Fn 7

� 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 8

Inhalts�bersicht, � 16, � 22, � 23, � 30 ge�ndert sowie � 13, � 24 zuletzt ge�ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 9

� 10a, � 31 und � 32 eingef�gt sowie �� 31 bis 35 (alt) umbenannt in �� 33 bis 37 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 10

� 36 (alt) umbenannt in � 38 und ge�ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 11

� 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Abs�tze 2 und 3 ge�ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019

Fn 12

� 14: ge�ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009; Absatz 1 ge�ndert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 13

� 1 Absatz 3 ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 14

� 2: neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Absatz 2 ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 15

�� 10 und 15 zuletzt ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 16

� 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Absatz 8 ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.



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