SGV Inhalt : Gesetz zur Eingliederung der Versorgungs�mter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.DE

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024


Gesetz zur Eingliederung der Versorgungs�mter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:

Norm�berschrift

Gesetz zur Eingliederung der Versorgungs�mter in die
allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 30. Oktober 2007 (Fn 1)

(Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Beh�rdenstruktur
 in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482))

I. Aufl�sung der Versorgungs�mter und �bertragung der Aufgaben

� 1
Aufl�sung der Versorgungs�mter

(1) Die den Versorgungs�mtern �bertragenen Aufgaben werden nach Ma�gabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien St�dten, den Landschaftsverb�nden und den Bezirksregierungen �bertragen.

(2) Die Beamten und die tariflich Besch�ftigten der Versorgungs�mter gehen nach Ma�gabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien St�dte, auf die Landschaftsverb�nde, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt f�r Personaleinsatzmanagement �ber bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verf�gung gestellt.

(3) Die Versorgungs�mter Aachen, Bielefeld, Dortmund, D�sseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, K�ln, M�nster, Soest und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgel�st.

� 2 (Fn 2)
Aufgaben des Schwerbehindertenrechts

(1) Die den Versorgungs�mtern nach den �� 69 und 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch �bertragenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien St�dte �bertragen.

(2) Die Kreise und kreisfreien St�dte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erf�llung nach Weisung wahr. Aufsichtsbeh�rde und Widerspruchsbeh�rde ist die Bezirksregierung M�nster.

Oberste Aufsichtsbeh�rde ist die fachlich zust�ndige oberste Landesbeh�rde.

(3) Die Aufsichtsbeh�rden k�nnen allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzm��ige Erf�llung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckm��igen Erf�llung der Aufgaben k�nnen die Aufsichtsbeh�rden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichm��ige Durchf�hrung der Aufgaben zu sichern.

(4) Die fachlich zust�ndige oberste Aufsichtsbeh�rde wertet die Erfahrungen mit der Aufgaben�bertragung als Pflichtaufgabe zur Erf�llung nach Weisung nach den Abs�tzen 2 und 3 aus und berichtet dem Landtag hier�ber bis zum 31. Dezember 2014.

� 3 (Fn 6)
(weggefallen)

� 4 (Fn 6)
(weggefallen)

allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichm��ige Durchf�hrung der Aufgaben zu sichern.

� 5
Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Die den Versorgungs�mtern �bertragenen Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien St�dte �bertragen.

(2) Die Kreise und kreisfreien St�dte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit kraft Bundesrechts wahr. Die Aufsicht f�hrt die Bezirksregierung M�nster. Oberste Aufsichtsbeh�rde ist die fachlich zust�ndige oberste Landesbeh�rde.

� 6
Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit

(1) Die den Versorgungs�mtern �bertragenen Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zust�ndigkeit auf die Bezirksregierung M�nster �bertragen.

(2) Die Aufsicht f�hrt die fachlich zust�ndige oberste Landesbeh�rde.

� 7 (Fn 2)
Arbeitsmarkt- und sozialpolitische F�rderprogramme

(1) Die Aufgaben der Versorgungs�mter in den Bereichen der arbeitsmarktpolitischen F�rderprogramme gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierung �ber, in deren Bezirk das jeweilige Versorgungsamt seinen Sitz hat, soweit die Aufsicht keine abweichenden Regelungen f�r einzelne F�rderprogramme trifft.

(2) Die den Versorgungs�mtern D�sseldorf und Dortmund obliegenden Aufgaben in den Bereichen der sozialpolitischen F�rderprogramme gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit landesweiter Zust�ndigkeit auf die Bezirksregierung D�sseldorf �ber.

(3) Die Aufsicht f�hrt die jeweils fachlich zust�ndige oberste Landesbeh�rde.

� 8
Sonstige Aufgaben

(1) Die Aufgaben der Kostenerstattung nach dem Gesetz zur Hilfe f�r Familien bei Schwangerschaftsabbr�chen in besonderen F�llen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2 008 als landesweite Zust�ndigkeit auf die Bezirksregierung M�nster �bertragen.

(2) Die Aufgaben nach dem Gesetz �ber den Bergmannversorgungsschein werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zust�ndigkeit auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe �bertragen. Er nimmt die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.

(3) Die Aufsicht f�hrt die jeweils fachlich zust�ndige oberste Landesbeh�rde.

II. Personalrechtliche Ma�nahmen

� 9
Beamte

(1) Die mit Aufgaben nach �� 2 bis 5 und nach � 8 Abs. 2 betrauten Beamten der Versorgungs�mter gehen kraft Gesetzes nach Ma�gabe der Abs�tze 3 und 4 und der �� 11 bis 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die dort genannten kommunalen K�rperschaften �ber. Die mit Aufgaben nach �� 6 und 8 Abs. 1 betrauten Beamten der Versorgungs�mter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Ma�gabe des Absatzes 3 und des � 13 Abs. 4 auf die Bezirksregierung M�nster �ber. Die mit Aufgaben nach � 7 betrauten Beamten der Versorgungs�mter gehen kraft Gesetzes nach Ma�gabe des Absatzes 3 und der �� 11 bis 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierungen �ber. Beamte der Versorgungs�mter, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach �� 2 bis 8 betraut sind, gehen kraft Gesetzes nach Ma�gabe der Abs�tze 3 und 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die neuen Aufgabentr�ger �ber.

(2) Die Beamten der Versorgungs�mter, die nicht von den Personal�berleitungsvertr�gen nach Absatz 4 erfasst sind und nicht nach Absatz 1 auf die Bezirksregierungen �bergehen, gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Landesamt f�r Personaleinsatzmanagement �ber.

(3) Das Ministerium f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personal�bergang nach den Abs�tzen 1 und 2 vor der �bertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Ber�cksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabentr�ger ist zu gew�hrleisten.

(4) Soweit die Beamten auf kommunale K�rperschaften �bergehen, werden zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in �� 11 bis 21 genannten K�rperschaften f�r jedes Versorgungsamt Personal�berleitungsvertr�ge geschlossen.

� 10
Tarifbesch�ftigte

(1) Die mit Aufgaben nach �� 2 bis 5 und nach � 8 Abs. 2 betrauten tariflich Besch�ftigten der Versorgungs�mter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales �bergeleitet und nach Ma�gabe der Abs�tze 5 bis 7 und der �� 11 bis 21 den dort genannten kommunalen K�rperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verf�gung gestellt.

(2) Die mit Aufgaben nach �� 6 und 8 Abs. 1 betrauten tariflich Besch�ftigten der Versorgungs�mter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Ma�gabe des Absatzes 5 und des � 13 Abs. 4 und 5 auf die Bezirksregierung M�nster �ber. Die mit Aufgaben nach � 7 betrauten tariflich Besch�ftigten der Versorgungs�mter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Ma�gabe des Absatzes 5 und der �� 11 bis 21 auf die Bezirksregierungen �ber.

(3) Tariflich Besch�ftigte der Versorgungs�mter, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach �� 2 bis 8 betraut sind, gehen nach Ma�gabe des Absatzes 5 kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierungen �ber oder werden kraft Gesetzes entsprechend Absatz 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales �bergeleitet und kraft Gesetzes nach Ma�gabe der Abs�tze 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 den in �� 11 bis 21 genannten kommunalen K�rperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verf�gung gestellt, sofern sie nicht nach Absatz 4 in das Landesamt f�r Personaleinsatzmanagement �bergehen.

(4) Die tariflich Besch�ftigten der Versorgungs�mter, die nicht von den Personalgestellungsvertr�gen nach Absatz 6 erfasst sind und nicht nach Absatz 2 oder 3 auf die Bezirksregierungen �bergehen, gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Landesamt f�r Personaleinsatzmanagement �ber. Betriebsbedingte K�ndigungen und entsprechende �nderungsk�ndigungen mit dem Ziel der Herabstufung sind ausgeschlossen.

(5) Das Ministerium f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personal�bergang nach den Abs�tzen 1 bis 4 vor der �bertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Ber�cksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabentr�ger ist zu gew�hrleisten.

(6) Soweit die tariflich Besch�ftigten kommunalen K�rperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verf�gung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in �� 11 bis 21 genannten K�rperschaften f�r jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsvertr�gen geregelt.

(7) Soweit tariflich Besch�ftigte den kommunalen K�rperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verf�gung gestellt werden, bleiben die Besch�ftigungsverh�ltnisse zum Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der f�r das Land geltenden Tarifvertr�ge und Vereinbarungen �ber die zus�tzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.

� 11
Versorgungsamt Aachen

(1) Die mit Aufgaben nach �� 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Aachen und die Kreise Aachen, D�ren, Euskirchen und Heinsberg �ber.

(2) Die mit Aufgaben nach � 4 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland �ber.

(3) Die mit Aufgaben nach � 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Besch�ftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung K�ln �ber.

(4) Die Regelungen der Abs�tze 1 und 2 gelten f�r tariflich Besch�ftigte im Wege der Personalgestellung nach � 10 entsprechend.

� 12
Versorgungsamt Bielefeld

(1) Die mit Aufgaben nach �� 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Bielefeld und die Kreise G�tersloh, Herford, H�xter, Lippe, Minden-L�bbecke und Paderborn �ber.

(2) Die mit Aufgaben nach � 4 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe �ber.

(3) Die mit Aufgaben nach � 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Besch�ftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Detmold �ber.

(4) Die Regelungen der Abs�tze 1 und 2 gelten f�r tariflich Besch�ftigte im Wege der Personalgestellung nach � 10 entsprechend.

� 13
Versorgungsamt Dortmund

(1) Die mit Aufgaben nach �� 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien St�dte Bochum, Dortmund, Hagen und Herne sowie auf den Ennepe-Ruhr-Kreis und den Kreis Unna �ber.

(2) Die mit Aufgaben nach � 4 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe �ber.

(3) Die mit Aufgaben nach � 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Besch�ftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Arnsberg �ber. Die mit Aufgaben nach � 7 Abs. 2 betrauten Beamten und tariflich Besch�ftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung D�sseldorf �ber.

(4) Die mit Aufgaben nach � 8 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Besch�ftigten gehen auf die Bezirksregierung M�nster �ber.

(5) Die Regelungen der Abs�tze 1 und 2 gelten f�r tariflich Besch�ftigte im Wege der Personalgestellung nach � 10 entsprechend.

� 14
Versorgungsamt Duisburg

(1) Die mit Aufgaben nach �� 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Duisburg und die Kreise Kleve und Wesel �ber.

(2) Die mit Aufgaben nach � 4 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland �ber.

(3) Die mit Aufgaben nach � 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Besch�ftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung D�sseldorf �ber.

(4) Die Regelungen der Abs�tze 1 und 2 gelten f�r tariflich Besch�ftigte im Wege der Personalgestellung nach � 10 entsprechend.

� 15
Versorgungsamt D�sseldorf

(1) Die mit Aufgaben nach �� 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien St�dte D�sseldorf, Krefeld und M�nchengladbach sowie die Kreise Mettmann und Viersen und den Rhein-Kreis Neuss �ber.

(2) Die mit Aufgaben nach � 4 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland �ber.

(3) Die mit Aufgaben nach � 7 Abs. 1 und 2 betrauten Beamten und tariflich Besch�ftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung D�sseldorf �ber.

(4) Die Regelungen der Abs�tze 1 und 2 gelten f�r tariflich Besch�ftigte im Wege der Personalgestellung nach � 10 entsprechend.

� 16
Versorgungsamt Essen

(1) Die mit Aufgaben nach �� 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien St�dte Essen, M�lheim an der Ruhr und Oberhausen �ber.

(2) Die mit Aufgaben nach � 4 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland �ber.

(3) Die mit Aufgaben nach � 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Besch�ftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung D�sseldorf �ber.

(4) Die Regelungen der Abs�tze 1 und 2 gelten f�r tariflich Besch�ftigte im Wege der Personalgestellung nach � 10 entsprechend.

� 17
Versorgungsamt Gelsenkirchen

(1) Die mit Aufgaben nach �� 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien St�dte Bottrop und Gelsenkirchen sowie den Kreis Recklinghausen �ber.

(2) Die mit Aufgaben nach � 4 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe �ber.

(3) Die mit Aufgaben nach � 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Besch�ftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung M�nster �ber.

(4) Die mit Aufgaben nach � 8 Abs. 2 betrauten Beamten gehen auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe �ber.

(5) Die Regelungen der Abs�tze 1, 2 und 4 gelten f�r tariflich Besch�ftigte im Wege der Personalgestellung nach � 10 entsprechend.

� 18
Versorgungsamt K�ln

(1) Die mit Aufgaben nach �� 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien St�dte Bonn, K�ln und Leverkusen sowie den Rhein-Erft-Kreis, den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und den Rhein-Sieg-Kreis �ber.

(2) Die mit Aufgaben nach � 4 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland �ber.

(3) Die mit Aufgaben nach � 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Besch�ftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung K�ln �ber.

(4) Die Regelungen der Abs�tze 1 und 2 gelten f�r tariflich Besch�ftigte im Wege der Personalgestellung nach � 10 entsprechend.

� 19
Versorgungsamt M�nster

(1) Die mit Aufgaben nach �� 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt M�nster sowie die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf �ber.

(2) Die mit Aufgaben nach � 4 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe �ber.

(3) Die Regelungen der Abs�tze 1 und 2 gelten f�r tariflich Besch�ftigte im Wege der Personalgestellung nach � 10 entsprechend.

� 20
Versorgungsamt Soest

(1) Die mit Aufgaben nach �� 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Hamm, den Hochsauerlandkreis, den M�rkischen Kreis sowie die Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest �ber.

(2) Die mit Aufgaben nach � 4 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe �ber.

(3) Die mit Aufgaben nach � 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Besch�ftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Arnsberg �ber.

(4) Die Regelungen der Abs�tze 1 und 2 gelten f�r tariflich Besch�ftigte im Wege der Personalgestellung nach � 10 entsprechend.

� 21
Versorgungsamt Wuppertal

(1) Die mit Aufgaben nach �� 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien St�dte Remscheid, Solingen und Wuppertal �ber.

(2) Die mit Aufgaben nach � 4 betrauten Beamten gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland �ber.

(3) Die Regelungen der Abs�tze 1 und 2 gelten f�r tariflich Besch�ftigte im Wege der Personalgestellung nach � 10 entsprechend.

� 22
Bezirksregierung M�nster

(1) Die mit den Aufgaben der Widerspruchs- und Klagebearbeitung nach � 4 betrauten Beamten und tariflich Besch�ftigten der Bezirksregierung M�nster gehen, soweit es f�r die Aufgabenerf�llung erforderlich ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverb�nde �ber bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verf�gung gestellt.

(2) F�r die �berleitung der Beamten gilt � 9 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(3) Die tariflich Besch�ftigten werden den Landschaftsverb�nden im Wege der Personalgestellung nach Ma�gabe des � 10 Abs. 7 zur Aufgabenwahrnehmung zur Verf�gung gestellt; � 10 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

III. Kostenfolgen

� 23 (Fn 3)
Belastungsausgleich

(1) F�r die wesentlichen Belastungen, die den Landschaftsverb�nden, Kreisen und kreisfreien St�dten durch dieses Gesetz entstehen, gew�hrt das Land einen finanziellen Ausgleich nach Ma�gabe der folgenden Abs�tze. Zus�tzlich erstattet es die f�r die Beamten gem�� � 9 entstehenden Versorgungsleistungen einschlie�lich der Beihilfeleistungen nach Eintritt in den Ruhestand. Ferner tr�gt das Land die Personalkosten f�r die Tarifbesch�ftigten gem�� � 10. Daneben werden Sach- und Dienstleistungen nach Ma�gabe des � 24 und ein finanzieller Ausgleich f�r den fachbezogenen Sachaufwand gem�� � 26 zur Verf�gung gestellt.

(2) Der finanzielle Ausgleich gem�� Absatz 1 Satz 1 umfasst Pauschalbetr�ge f�r

1. den Personalaufwand f�r die Beamten gem�� � 9 im aktiven Dienstverh�ltnis (Absatz 4),

2. den Personalaufwand f�r Nachersatz (Absatz 5),

3. den allgemeinen Sachaufwand (Absatz 6).

Die voraussichtliche Gesamth�he des finanziellen Ausgleichs ab dem Jahr 2011 ergibt sich aus der Kostenfolgeabsch�tzung in Anlage 1.

(3) Der Personalbedarf der Landschaftsverb�nde, Kreise und kreisfreien St�dte f�r die Wahrnehmung der Aufgaben nach �� 2 bis 5 und 8 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2011 in den einzelnen Aufgabenbereichen und seine Aufteilung ergeben sich aus Anlage 2. Auf der Grundlage des Personalbedarfs gem�� Satz 1 wird der finanzielle Ausgleich f�r Personalaufwand und allgemeinen Sachaufwand gem�� Absatz 2 f�r die einzelnen Landschaftsverb�nde, Kreise und kreisfreien St�dte berechnet. Solange der tats�chliche Personalbestand der Besch�ftigten gem�� �� 9 und 10 in den �bertragenen Aufgabenbereichen bei einzelnen kommunalen K�rperschaften den Personalbedarf gem�� Satz 1 �berschreitet, wird der finanzielle Ausgleich f�r die Jahre 2011 bis 2013 auf der Grundlage des tats�chlichen Personalbestands berechnet. Bei der Aufteilung des finanziellen Ausgleichs gem�� Satz 1 kann ein interkommunaler Ausgleich f�r Beihilfeleistungen von mehr als 100.000 Euro pro Jahr in Einzelf�llen f�r die betroffenen kommunalen K�rperschaften vorgesehen werden, wenn sich dadurch die Gesamth�he des finanziellen Ausgleichs nach diesem Gesetz nicht erh�ht.

(4) Der finanzielle Ausgleich f�r den Personalaufwand f�r die Beamten gem�� � 9 errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Vollzeit�quivalente der Beamten gem�� � 9, die sich im aktiven Dienstverh�ltnis befinden, mit den Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeit�quivalent von 42.241 Euro. Die Jahresdurchschnittskosten schlie�en die gesetzlichen Leistungen des Dienstherrn mit Ausnahme der Versorgungsanwartschaften und Versorgungsleistungen ein.

(5) Als finanzieller Ausgleich f�r den Personalaufwand f�r Besch�ftigte, die als Nachersatz f�r ausgeschiedene Besch�ftigte mit Aufgaben nach �� 2 bis 5 und 8 Absatz 2 betraut werden, werden Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeit�quivalent von 51.625 Euro zu Grunde gelegt. Bis zum Jahr 2013 sind die kommunalen K�rperschaften berechtigt, eigenen Nachersatz gem�� Satz 1 f�r ausgeschiedene Besch�ftigte zu stellen, soweit das Land keine entsprechende Ersatzgestellung vornimmt. Ab dem Jahr 2014 k�nnen sie in eigener Zust�ndigkeit Nachersatz gem�� Satz 1 stellen. Der finanzielle Ausgleich wird f�r die Anzahl der Vollzeit�quivalente gew�hrt, um die der Personalbedarf gem�� Absatz 3 Satz 1 durch das Ausscheiden von mit Aufgaben nach �� 2 bis 5 und 8 Absatz 2 betrauten Besch�ftigten unterschritten wird. Der Personalaufwand f�r weitere Besch�ftigte, die mit Aufgaben nach �� 2 bis 5 und 8 Absatz 2 betraut werden, kann ber�cksichtigt werden, wenn die ordnungsgem��e Aufgabenwahrnehmung nachhaltig gef�hrdet ist. Dies ist dann gegeben, wenn der Personalbedarf gem�� Absatz 3 Satz 1 durch Personalausf�lle auf Grund von Langzeiterkrankungen von mehr als drei Monaten im Kalenderjahr um mindestens 30 Prozent unterschritten wird.

(6) Der finanzielle Ausgleich f�r den allgemeinen Sachaufwand f�r einen B�roarbeitsplatz errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Vollzeit�quivalente nach der diesem Gesetz beigef�gten Anlage 2 mit 10 Prozent der Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeit�quivalent gem�� Absatz 5 Satz 1. Der finanzielle Ausgleich f�r den sonstigen allgemeinen Sachaufwand errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Vollzeit�quivalente nach der diesem Gesetz beigef�gten Anlage 2 mit 5 Prozent der Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeit�quivalent gem�� Absatz 5 Satz 1. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Der finanzielle Ausgleich wird den Landschaftsverb�nden, Kreisen und kreisfreien St�dten viertelj�hrlich jeweils zur Mitte des Quartals f�r das laufende Quartal ausgezahlt. In den ersten drei Quartalen eines Kalenderjahres erfolgt die Auszahlung als Abschlagszahlung. Im vierten Quartal erfolgt die endg�ltige Festsetzung des finanziellen Ausgleichs f�r das laufende Kalenderjahr.

(8) Zust�ndige Beh�rde im Sinne des � 5 Konnexit�tsausf�hrungsgesetzes ist das f�r Soziales zust�ndige Ministerium. Das f�r Soziales zust�ndige Ministerium wird erm�chtigt, die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs durch Rechtsverordnung zu regeln.

� 24 (Fn 2)
Sach- und Dienstleistungen des Landes

(1) F�r die Bearbeitung der Aufgaben und die Auszahlung der im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zu zahlenden Leistungen, insbesondere f�r die Bearbeitung der Antr�ge nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und die Auszahlung des Elterngeldes, gew�hrt das Land Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien St�dten sowie den Landschaftsverb�nden die kostenlose Nutzung des bisher beim Land f�r diese Aufgaben eingesetzten IT-Verfahrens. Die notwendigen Kosten f�r Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung dieses Verfahrens tr�gt das Land. Die Kreise und kreisfreien St�dte stellen in eigener Zust�ndigkeit die Anbindung an das Landesverwaltungsnetz sicher.

(2) Neben den Sach- und Dienstleistungen nach Absatz 1 tr�gt das Land die Kosten f�r die Dienstleistungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen beim Postversand f�r die Versorgungsverwaltung einschlie�lich der Portokosten.

� 25 (Fn 3)
Anpassung des Belastungsausgleichs

(1) Die Jahresdurchschnittskostenbetr�ge gem�� � 23 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sind bei k�nftigen �nderungen der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes bei den Kommunen jeweils entsprechend anzupassen.

(2) Der Personalbedarf gem�� � 23 Absatz 3 Satz 1 ist in Abst�nden von jeweils drei Jahren, erstmals zum 1. Januar 2014, anhand der Entwicklung der diesem Gesetz zugrunde liegenden Indikatoren zu �berpr�fen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen.

(3) Das f�r Soziales zust�ndige Ministerium wird erm�chtigt, Anpassungen nach den Abs�tzen 1 und 2 sowie Anpassungen bei tats�chlichen oder rechtlichen �nderungen, die zu einer erheblichen �nderung des Bearbeitungsaufwands f�hren, durch Rechtsverordnung festzusetzen; die kommunalen Spitzenverb�nde sind in entsprechender Anwendung des � 7 des Konnexit�tsausf�hrungsgesetzes zu beteiligen.

� 26 (Fn 4)
Fachbezogener Sachaufwand

(1) Zum Ausgleich des Aufwandes, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Geb�hren und Anwaltskosten in Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand) entsteht, erhalten die Kreise und kreisfreien St�dte einen Pauschalbetrag pro Fall von 56 Euro; als F�lle gelten Erstantr�ge, �nderungsantr�ge, Nachpr�fungen und Widerspr�che im Bereich des Schwerbehindertenrechts.

(2) Der fachbezogene Sachaufwand gem�� Absatz 1 Satz 1 ist in Abst�nden von jeweils drei Jahren, erstmals zum 1. Januar 2014, anhand der Entwicklung der Fallzahlen und der Kosten der Beweiserhebung zu pr�fen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen.

(3) Das f�r Soziales zust�ndige Ministerium wird erm�chtigt, die Einzelheiten zum Ausgleich des fachbezogenen Sachaufwandes durch Rechtsverordnung festzusetzen.

� 27 (Fn 4)
Belastungsausgleich f�r die Vergangenheit

Zur pauschalen Abgeltung von Unterdeckungen in der Vergangenheit erhalten die Kreise, kreisfreien St�dte und Landschaftsverb�nde sp�testens im Jahr 2012 einen einmaligen Betrag von 6.000.000 Euro. Die Verteilung des Betrages erfolgt entsprechend dem Anteil der Kreise, kreisfreien St�dte und Landschaftsverb�nde am Belastungsausgleich des Jahres 2010.

� 28 (Fn 5)
Personenbezogene Bezeichnungen

Die personenbezogenen Bezeichnungen dieses Gesetzes beziehen sich auf beide Geschlechter.

� 29 (Fn 5)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk�ndung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpr�sidenten

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Minister
f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Minister
f�r Generationen, Familie,
Frauen und Integration


Anlagen:

Fu�noten:

Fn 1

GV. NRW. S. 482, in Kraft getreten am 21. November 2007; ge�ndert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

� 2, � 7 und � 24 ge�ndert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Fn 3

� 23 und � 25 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Fn 4

� 26 und � 27 neu eingef�gt durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; � 26 Absatz 1 ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 5

� 26 (alt) und � 27 (alt) umbenannt in � 28 (neu) und � 29 (neu) durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Fn 6

�� 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.



Normverlauf ab 2000: