Zusammenfassung
Die Geschichte des modernen Konstitutionalismus beginnt Ende des 18. Jahrhunderts in Amerika und Frankreich, wo nach erfolgreichen Revolutionen die ersten modernen, schriftlich fixierten Verfassungen verabschiedet wurden. Die unmittelbaren Vorläufer dieses modernen Konstitutionalismus lassen sich Mitte des 17. Jahrhunderts in England festmachen. So kann das von Cromwells Offizieren verfaßte „Agreement of the People“ (1647), das sich vordringlich gegen die Souveränitätsansprüche des „Long Parliament“ richtete, als das erste Modell einer geschriebenen Verfassung betrachtet werden. Als erste geschriebene Verfassung, die rechtliche Geltung erlangte, folgte Cromwells „Instrument of Government“ (1653) (vgl. Loewenstein 1972: 616).1 Die unter Cromwell erarbeiteten Dokumente wurden zwar in keinem Fall mit dem Titel „Verfassung“, sondern lediglich mit den Bezeichnungen „Vertrag (convenant)“, „Instrument (instrument)“, „Übereinkunft (agreement)“ und „Grundgesetz (fundamental law)“ überschrieben, aber vom heutigen Standpunkt aus sind diese als Verfassungstexte anzusehen. England ist deshalb die „erste Nation der Neuzeit, die eine konstitutionelle Regierungsform verwirklichte“ (ebd.: 616).2
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Zum „Instrument of Government“ vgl. Oestreich (1977: 52f.) mit weiteren Literaturhinweisen.
Auch außerhalb Englands häuften sich um 1650 die als „Übergangserscheinungen zum modernen Verfassungsstaat“ geltenden Versuche zu schriftlichen Festlegungen in „Regierungsformen“ (vgl. Oestreich 1977: 50f.). Insbesondere in Schweden wurden zu dieser Zeit unter der Überschrift „Regierungsordningar“ bzw. „Regierungsformar“ Vorformen geschriebener Verfassungen in Kraft gesetzt. Ursprünglich handelte es sich bei diesen Texten um schriftlich fixierte Instruktionen für den Thronfolger (vgl. Loewenstein 1972: 616). Im Jahr 1634 wurde in Schweden die berühmte „Regeringsform“ verabschiedet, die von einem Teil der Forschung als „erste Verfassungsurkunde unserer Zeit“ betrachtet wird (vgl. z.B. Oestreich 1977: 54). Der Anlaß für das Entstehen zahlreicher derartiger Urkunden lag „im Zusammenstoß von ständisch-parlamentarischer Regierungssicherung und fürstlichem Souveränitätsstreben, von Adelsfreiheit und Königsherrschaft, von ständestaatlicher Opposition und frühmodernem Staat“ (ebd.: 51).
Ende des 19. Jahrhunderts erreichte die „constitution mania“ (Finer 1988: 25) schließlich auch Asien. In der Türkei wurde 1876 eine Verfassung verabschiedet, in Japan 1889, in Persien 1906 und in China 1912.
Allerdings hatten sich bis Ende des 18. Jahrhunderts nur präsidentielle Republik, konstitutionelle Monarchie und parlamentarische Monarchie als Grundtypen für die Ausgestaltung eines Regierungssystems in der politischen Praxis etabliert. Für den Typus der parlamentarischen Republik trifft dies erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts zu: The French Model of constitutional monarchy and the American Model of strong presidentialism are two basic models of constitutionalist government. The third one is the English Model of a parliamentary monarchy. Not until the creation of the Third French Republic do we find an example of a parliamentary republic (Lane 1996: 67).
Eine differenziertere Einteilung nimmt Finer (1988) vor. Lane (1996: 74ff.) unterscheidet ebenfalls vier Wellen der demokratischen Verfassunggebung. Die erste Phase umfaßt die Jahre 1789 bis 1799, in der die erste demokratische Verfassung, die französische Verfassung von 1793 entstand, die mit dem ersten Referendum in der französischen Verfassungsgeschichte angenommen wurde. Die zweite Phase (1914–1926) setzte nach dem Ersten Weltkrieg ein, ihr Hintergrund war die Einführung des allgemeinen Wahlrechts in Europa und Lateinamerika. Die dritte Phase demokratischer Verfassunggebung (1945–1965) erfaßte nach dem Zweiten Weltkrieg zum einen die ehemals fa-
schistischen Regime in Europa, zum anderen die ehemaligen Kolonien in Asien und Afrika. Eine vierte Phase der demokratischen Verfassunggebung begann schließlich mit der Demokratisierung Osteuropas 1989.
Die Bezeichnungen „England“ bzw. „englisch“ erscheinen nur für den Zeitraum bis zum Jahr 1707 angemessen. Nach der in diesem Jahr vollzogenen Union mit Schottland zum „Vereinigten Königreich von Großbritannien“ (vgl. Die Schottische Unionsakte v. 1706, in: Mayer-Tasch 1975: 243ff.) kann nicht mehr von einer „englischen“ Verfassungsentwicklung ausgegangen werden, auch wenn diese weiterhin vorwiegend von Engländern bestimmt wurde (vgl. Loewenstein 1967: 2); zur englischen Verfassungsentwicklung vgl. auch Grimm (1991: 51 ff.).
Vgl. die deutsche Übersetzung in: Mayer-Tasch (1975: 229–232).
Als die eigentliche Geburtsstunde des englischen Parlaments gilt die Einberufung des sogenannten Modellparlamentes durch Edward I. im Jahr 1295 (vgl. Loewenstein 1967: 7).
Für deren weiteren Ausbau waren die Ausweitung des Wahlrechts im Verlauf des 19. Jahrhunderts und die Entmachtung des Oberhauses zentrale Schritte.
Selbst die Queen soll sich in diesem Sinne geäußert haben: „Die britische Konstitution war immer verwirrend — und wird es immer sein“ (zitiert nach Augstein 1996: N 5).
Diese von Charles Beard (1935, zuerst 1913) in seiner einflußreichen Untersuchung „An Economic Interpretation of the Constitution of the United States“ vertretene These hat sich nicht durchsetzen können. Vgl. Brown (1956); McDonald (1958); McGuire (1988).
Den Einfluß des britischen Verfassungssystems spiegeln auch die Federalist-Artikel (vgl. z.B. Federalist Nr. 52).
Ein detaillierter Vergleich des amerikanischen Präsidenten mit dem britischen König und dem Gouverneur von New York findet sich im Federalist-Artikel Nr. 69.
Vgl. zu den Hauptstreitpunkten Heideking (1992: 75f1.); Filzmaier/Plasser (1997).
Vgl. zur Begründung des gefundenen Kompromisses die Federalist-Artikel Nr. 54–58 u. 62.
In den Federalist-Artikeln „zeichnete Madison ein geschöntes Bild des im Konvent von Philadelphia offen zum Ausdruck gekommenen Interessenkonflikts zwischen den sklavenhaltenden Südstaaten und den Mittel- und Nordstaaten, die entschlossen waren, die Sklaven auf ihrem Gebiet durch graduell wirksam werdende Gesetze frei zu lassen“ (Adams/Adams 1994: lxvii).
Die Abgeordneten der französischen Nationalversammlung standen im übrigen mit ihren irrtümlichen Annahmen über das britische System nicht allein. Ähnlichen Fehlperzeptionen unterlagen auch die amerikanischen Verfassungsväter (vgl. Beyme 1970: 54).
Vgl. zu dieser Auseinandersetzung Beyme (1970: 53ff.).
Neue Verfassungen wurden 1799, 1802 und 1804 verabschiedet (vgl. dazu ausführlich Hartmann 1985: 57–75).
In der Debatte um die Senatsverfassung meldeten sich auch die Gegner einer geschriebenen Verfassung zu Wort, die die historische britische Verfassungsgrundlage als Beweis für die Unsinnigkeit einer schriftlich fixierten Verfassung anführten, die sie als „künstliche“ politische Gesetze ablehnten. Diese Gegner des Verfassungsprojektes, die Chateaubriand als „Romantiker der gewachsenen Verfassung“ disqualifizierte, konnten sich aber nicht durchsetzen (vgl. Beyme 1970: 76ff.).
Grimm (1982: 54) betont, dass damit „nichts anderes als das monarchische Prinzip gefunden [war], das während des ganzen 19. Jahrhunderts zur Formel für den deutschen Konstitutionalismus wurde“.
Vgl. dazu Beyme (1970: 1 10).
Im Jahr 1791 war bereits Ludwig XVI. zum König der Franzosen proklamiert worden (vgl. Hartmann 1985: 86).
Eine Zusammenfassung der Debatten in der Verfassungskommission und in der Nationalversammlung findet sich bei Beyme 1970: 133–142.
Die norwegische Verfassung war die einzige demokratische Verfassung, die über das Jahr 1815 hinaus Bestand hatte (vgl. Grimm 1982: 64).
Auch in Deutschland wurden die Federalist-Artikel, die als der authentische Kommentar der amerikanischen Verfassung gelten, für die Auseinandersetzung mit dem amerikanischen Konstitutionalismus zentral. Deren Rezeptiongeschichte begann 1792 mit einer außerordentlich positiven Besprechung der im gleichen Jahr in Paris erschienenen französischen Ausgabe in der „Allgemeinen Literatur-Zeitung“. Seitdem bilden die Federalist-Artikel und die amerikanische Verfassung einen wesentlichen Bezugspunkt in der verfassungspolitischen Debatte (vgl. Adams/Adams 1994: xciif.).
Simon Bolivar, zitiert nach Werz (1987: 149).
Sie konnten dabei auf eine spanische Übersetzung der amerikanischen Verfassung zurückgreifen, die von einem Geschäftsreisenden aus Venezuela, der sich in Philadelphia aufhielt, erstellt worden sein soll (vgl. Howard 1993b: 13.).
Zu den Erfahrungen lateinamerikanischer Staaten mit parlamentarischen Regierungssystemen (Chile, Brasilien, Bolivien) vgl. Stokes (1945).
Vgl. die tabellarische Übersicht über Verfassungen in Lateinamerika bei Edelmann (1969: 388). Spitzenreiter heim Verabschieden immer neuer Verfassungen waren im 19. Jahrhundert Bolivien (12), die Dominikanische Republik (14), Ekuador (11) und Peru (15).
Finer (1988: 25) zählt die spanische Verfassung von 1812 deshalb neben der britischen, der amerikanischen von 1787 und der französischen von 1791 zu den vier wesentlichen Modellverfassungen.
In der Debatte um die Gestaltung der Staatsorganisation wurde Montesquieu am häufigsten zitiert (vgl. Beyme 1970: 69).
Der Versuch, die Königin auf eine der belgischen Verfassung von 1831 entsprechende Verfassung zu verpflichten, war zuvor fehlgeschlagen (vgl. Grimm 1982: 63).
Vgl. zur belgischen Verfassung von 1831 den sich anschließenden Abschnitt der Darstellung.
Wahlberechtigt waren nur etwa 46.000 Belgier, was 0,1 1 Prozent der Bevölkerung entspricht. Von ihrem Wahlrecht machten dann nur ca 30.000 Wahlberechtigte Gebrauch, so daß der aus 200 Mitgliedern bestehende Nationalkongreß von nur 0,075 Prozent der Bevölkerung gewählt wurde (vgl. Fitzmaurice 1983: 25).
Von den 131 Artikeln der Verfassung von 1831 stimmen 108 wörtlich mit dem Entwurf überein (vgl. Gilissen 1967: 43). In der Nationalversammlung wurde die Frage der Staatsform zum größten Konfliktpunkt. Eine Zusammenfassung der Argumente der Verfechter und Gegner der Republik findet sich bei Beyme (1970: 122ff.).
Die enge Anlehnung an die beiden genannten Verfassungstexte bei der Ausformulierung der belgischen Verfassung hat Gilissen (1967) detailliert nachvollzogen.
Auf die beiden kurz zuvor in Frankreich erschienenen großen Verfassungssammlungen, die die Texte von etwa 100 vor 1830 entstandenen, europäischen und amerikanischen Verfassungen enthielten, scheint der Ausschuß nicht zurückgegriffen zu haben (vgl. Gilissen 1967. 54).
B. Mirkene-Guetzevitch, zitiert nach Gilissen 1967: 58 u. 61. Der Einschätzung, daß die Verfassung von 1831 ein parlamentarisches System geschaffen habe, widerspricht Beyme. Seiner Meinung nach hat die Verfassung nur günstige Ausgangsbedingungen für die Parlamentarisierung geschaffen, die sich schon bald nach der In-Kraft-Setzung der Verfassung durchsetzte (vgl. Beyme 1970: 125f.).
Dennoch wurde von zahlreichen belgischen Autoren des 19. Jahrhunderts später versucht, den rein belgischen Ursprung aller in der Verfassung von 1831 enthaltenen Bestimmungen nachzuweisen (vgl. Gilissen 1967: 60).
Im Jahr 1862 war nach einem Volksaufstand der 1832 von den Großmächten eingesetzte König Otto von Bayern des Landes verwiesen und Georg von Dänemark von der Nationalversammlung zum neuen König gewählt worden. Die belgische Verfassung wurde als Modell für die neue griechische Verfassung herangezogen (vgl. Tsatsos 1988: 71). Die ersten griechischen Verfassungen, die im Zuge der Gewinnung der nationalen Unabhängigkeit in den Jahren 1822, 1823 und 1827 verabschiedet worden waren, orientierten sich an der amerikanischen Verfassung von 1787 und der französischen Menschenrechtserklärung von 1789 (vgl. ebd.: 70). Diese Verfassungen, die vor allem als Instrument zur staatlichen Einigung des Landes und zum Zusammenschluß der verschiedenen revolutionären Zirkel dienen sollten, waren weitgehend ohne Wirkung geblieben (vgl. Grimm 1982: 60f.).
Allerdings entzieht sich die Schweiz als Fall sui generis einer solchen Einordnung. Auch die in Asien verabschiedeten Verfassungen lassen sich nicht einer einheitlichen Verfassungsfamilie zuordnen, sie lehnen sich jeweils an andere Modelle an (vgl. Finer 1988: 27).
Vgl. zum deutschen Typ der konstitutionellen Monarchie Böckenförde (1967).
Für die Demokratisierung der Verfassungen war die Ausweitung des Wahlrechts ein zentraler Faktor.
Das Verfassungssystem Großbritanniens, das das Land durch sechs Jahre Krieg getragen hatte, genoß allgemein ein hohes Ansehen: „[I]t was widely believed that the British constitutional tradition was uniquely valuable“ (Johnson 1993: 28).
Zu den Auseinandersetzungen in der verfassunggebenden Versammlung vgl. Beyme (1970: 339ff.).
Beyme spricht in diesem Zusammenhang von einer „modernen Form der Oktroyierung“ (1970: 349).
Vgl. zur Entstehung des Grundgesetzes insbesondere Sörgel (1985).
Von Briten wird nicht zu Unrecht darauf verwiesen, daß „kein anderer Staat andern Ländern so viele Verfassungen und Institutionen geschenkt habe wie Grossbritannien in den Jahrzehnten der Dekolonisierung“ (NZZ v. 4.10.1997: 4).
In dieser Zeit erwies sich James Bryces „American Commonwealth“ als besonders einflußreiche Interpretation des amerikanischen Konstitutionalismus (vgl. Friedrich 1967: 4).
Vgl. zum Verfassunggebungsprozeß und zur Verfassung von 1976 die ausführliche Studie von Thomashausen (1981).
Weitere Revisionen der portugiesischen Verfassung folgten 1992 und 1997. 1992 wurde eine Anpassung der Verfassung an den Maastricht-Vertrag durchgeführt. Bei den 1997 an über 100 Artikel vorgenommenen Veränderungen handelt es sich überwiegend um „Feinschliffe ohne Konsequenzen“ (NZZ v. 5.9.1997: 3).
Vgl. zum folgenden Kraus (1996: 267ff.); Tsatsos (1988); Decleris (1988). 54 Die Verfassung, die eine parlamentarische Monarchie konstituierte, war 1952 nach einem langdauernden Verfassunggebungsprozeß in Kraft getreten. Sie nahm die Grundprinzipien der Verfassung von 1911 unverändert auf, die wiederum eine Revision und Modernisierung der Verfassung von 1862 darstellt (vgl. Tsatsos 1988: 71).
Die Regierung griff dabei auf ein in der Vergangenheit schon mehrfach gewähltes Verfahren zurück. Bereits in den Jahren 1920, 1924, 1935 und 1946 waren Referenden über die Staatsform mit unterschiedlichen Ergebnissen durchgeführt worden (vgl. Decleris 1988: 97). Der Konflikt zwischen den Befürwortern der Monarchie auf der einen Seite und den Verfechtern der Republik auf der anderen Seite gehört zu den kritischen politischen Fragen, die bis 1974 nicht dauerhaft entschieden werden konnten.
Tsatsos (1988: 79) verweist in diesem Zusammenhang auf ein Gespräch zwischen dem damaligen Regierungschef Karamanlis und dem französischen Staatspräsidenten Charles de Gaulle. Dieser habe Karamanlis gefragt, warum er nicht wie er selbst eine strengere Verfassung entworfen habe. Karamanlis habe diese Frage so beantwortet: You came to power after a parliamentary chaos and your people wished for a strong government. I came to power alter a dictatorship and my people wished for freedom.
Vgl. zum Verfassunggebungsprozeß in Spanien und zur spanischen Verfassung von 1978 BonimeBlanc (1987), Brennan/Casas Pardo (1978), Gunther (1985), Gunther (1992), Rubio Llorente (1993 bzw. 1988), Péréz-Llorca (1988).
In Brasilien wurde 1988 eine neue Verfassung verabschiedet, im Jahr 1993 fand ein Referendum über die Regierungsform und das Regierungssystem statt (vgl. Bruneau 1990; Moura Rocha 1989; Calcagnotto 1993).
Vgl. zur Verfassung von 1980 Blumenwitz (1991); Wühler/Mayorga Lorca (1981); Karpen (1985). 60 Vgl. zu dem Referendum, das das Schlüsselereignis im chilenischen Transitionsprozeß darstellt, Huneeus (1990).
Vgl. zu den Verfassungsänderungen von 1989 Braatz (1993).
Vgl. zur demokratischen Institutionenbildung in Ost- und Südostasien Schubert/Thompson (1996).
Vgl. zum Stand der Demokratisierung in Afrika Tetzlaff (1998) und Bratton/van de Walle (1997).
Vgl. zur Entwicklung des Konstitutionalismus in Afrika Mbaku (1995), Okoth-Ogendo (1993) und Munslow (1983).
Hier werden Serbien und Montenegro, die zusammen Restjugoslawien bilden, als zwei Staaten gezählt.
Turkmenistan (Mai 1992), Usbekistan (Dezember 1992), Kasachstan (Januar 1993), Kirgisien (Mai 1993), Tadschikistan (Juli 1994) (vgl. Brunner 1994).
Im Unterschied zum Baltikum und zu Rußland waren bei den Wahlen zu den Republiksparlamenten in den zentralasiatischen Unionsrepubliken im Jahr 1990 bis auf wenige Ausnahmen keine alternativen Kandidaten aufgestellt worden (vgl. Steinsdorff 1995: 109). Auch der Oberste Sowjet Weißrußlands, der 1994 die neue Verfassung billigte, war im Jahr 1990 aus unfreien Wahlen hervorgegangen.
Kroatien (Dezember 1990), Mazedonien (November 1991), Slowenien (Dezember 1991), Montenegro (Oktober 1992), Slowakei (September 1992), Tschechien (Dezember 1992), Moldau (Juli 1994), Lettland (Juli 1993), Bulgarien (Juli 1991), Ukraine (Juni 1996), Georgien (Oktober 1995) (vgl. Brunner 1995: 267ff.; Evers 1998; NZZ v. 18.10.1995: 8).
Rumänien (Dezember 1991), Estland (Juni 1992), Litauen (Oktober 1992), Polen (April 1997), Albanien (November 1998) (vgl. Brunner 1995: 270ff.; Diemer-Benedict 1997; NZZ v. 23.11.1998: 2). Auch in Armenien und Tadschikistan wurden die ganz auf den jeweiligen Staatspräsidenten zugeschnittenen Präsidialverfassungen durch Referenden bestätigt (vgl. Brunner 1995: 274).
Vgl. zur Genese der Verfassung Bos (1996b).
Vgl. zur Einordnung der in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion und im postsozialistischen Osteuropa entstandenen Verfassungssysteme auch Brunner (1996).
Vgl. zur Typologisierung der in Zentralasien entstandenen Regime insbesondere Luchterhandt (1996: 230ff.).
Nur in den Kleinstaaten der karibischen Inselwelt dominiert der Westminster-Parlamentarismus (vgl. Thibaut 1998: 12).
Blaustein beschreibt dieses Phänomen besonders anschaulich: „Members of constitutional committees, commissions and assemblies are sure to examine other constitutions and treat them as constitutional menus. They will not be able to resist the temptation of adapting a Swedish appetizer, a French salad, an American entree and a German dessert“ (1994: vii).
Die Verfassunggeber der Vereinigten Staaten hatten etwa bei der Ausgestaltung des Präsidentenamtes George Washington als wahrscheinlichen ersten Amtsinhaber im Blick.
Über die Zahl der französischen Verfassungen herrscht keine Einigkeit. Howard (1993a: 1) geht beispielsweise von 17 Verfassungen aus. Frankreich gilt aber unumstritten als das Land mit den meisten Konstitutionen in Europa und der Welt (vgl. Hartmann 1993: 2).
Im Gegensatz zur Verfassung, die durchschnittlich alle zwei Monate zur Disposition steht, erwies sich die Zusammensetzung der Schweizer Regierung als außerordentlich stabil. Die Tatsache, daß sich die Regierungszusammensetzung seit 1959 nicht veränderte, aber die Verfassung ständige Veränderungen erfährt, veranlaßte den Politologen Germann zu der Schlußfolgerung, „die Schweiz sei das Land mit der stabilsten Regierung und der labilsten Verfassung“ (Linder 1998: 55).
Vgl. zu den Verfassungsreformen der Regierung Blair die Beiträge in Glaeßner/Reutter/Jeffrey (2001).
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Bos, E. (2004). Die Geschichte der modernen Verfassungen im Überblick: Grundprobleme und Verfassungsmodelle. In: Verfassungsgebung und Systemwechsel. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99262-8_3
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