RIS - 500 S – 250. Todestag des Prinzen Eugen von Savoyen § 3 - Bundesrecht konsolidiert

Bundesrecht konsolidiert

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500 S – 250. Todestag des Prinzen Eugen von Savoyen § 3

Kurztitel

500 S – 250. Todestag des Prinzen Eugen von Savoyen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 153/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat den Prinzen Eugen zu Pferd, die Umschrift „PRINZ EUGEN römisch fünf. SAVOYEN“ und die Jahreszahlen des Geburtsjahres „1663“, des Todesjahres „1736“ sowie des Emissionsjahres „1986“ zu zeigen.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
  3. Absatz 3Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10004472

Dokumentnummer

NOR12048596

Alte Dokumentnummer

N3198610802H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/153/P3/NOR12048596

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