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Theto
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Selbsthilfegruppe, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes?
Hallo,
eine Art Selbsthilfegruppe genannt SG, die sich in Präsenz und zu Zeiten des Lockdown auch Online traf, hat diverse Audioaufnahmen AA für die Teilnehmenden TN angefertigt.
Auf den Aufnahmen AA ist auf der einen Seite zum Großteil eine leitende Person zu hören, aber es gibt auch sehr viele persönliche Berichte und Austausch der Teilnehmenden TN selbst.
Es gab eine selbsterstellte Vereinbarung, einerseits mündlich, andererseits bei Online-Treffen auch schriftlich durch Klick auf eine Checkbox, dass man als TN die Vereinbarung gelesen hat und dieser zustimmt.
Es zeigte sich, dass öfters von TN's die Vereinbarung nicht eingehalten wurde und an Personen XY Aufnahmen AA weitergeben wurden.
Fragen:
Wie sieht der Sachverhalt in Bezug zur "Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" § 201 StGB aus?
Frage 1) Wenn ohne Absprache TN's Aufnahmen AA anfertigen, trifft dann § 201 Abs. 1 S. 1 StGB zu?
"...wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder"
Frage 2) Wenn Aufnahmen AA an Personen XY weitergegeben werde, die erst später zur Selbsthilfegruppe SG dazukamen, also zum Zeitpunkt der Aufnahmen nicht TN's waren, oder dieser Gruppe SG nicht angehörten, trifft dann § 201 Abs. 1 S. 2 StGB zu?
"...wer unbefugt eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht."
Frage 3) Um in Zukunft die potenziellen Straftaten (Aufnahmen, Weitergabe) zu unterbinden, würde es Sinn machen, von jedem TN eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (mit vereinbarter Vertragsstrafe), unterschreiben zu lassen?
Ist es ratsam für einen Entwurf mit diesem Sachverhalt, Anwalt/Anwältin mit Fachgebiet Strafrecht zu nehmen?
Frage 4) Welche rechtlichen Möglichkeiten, zur Einschränkung der illegalen Audioaufnahmen, bzw. Weitergabe gäbe es noch?
Danke.
eine Art Selbsthilfegruppe genannt SG, die sich in Präsenz und zu Zeiten des Lockdown auch Online traf, hat diverse Audioaufnahmen AA für die Teilnehmenden TN angefertigt.
Auf den Aufnahmen AA ist auf der einen Seite zum Großteil eine leitende Person zu hören, aber es gibt auch sehr viele persönliche Berichte und Austausch der Teilnehmenden TN selbst.
Es gab eine selbsterstellte Vereinbarung, einerseits mündlich, andererseits bei Online-Treffen auch schriftlich durch Klick auf eine Checkbox, dass man als TN die Vereinbarung gelesen hat und dieser zustimmt.
Es zeigte sich, dass öfters von TN's die Vereinbarung nicht eingehalten wurde und an Personen XY Aufnahmen AA weitergeben wurden.
Fragen:
Wie sieht der Sachverhalt in Bezug zur "Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" § 201 StGB aus?
Frage 1) Wenn ohne Absprache TN's Aufnahmen AA anfertigen, trifft dann § 201 Abs. 1 S. 1 StGB zu?
"...wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder"
Frage 2) Wenn Aufnahmen AA an Personen XY weitergegeben werde, die erst später zur Selbsthilfegruppe SG dazukamen, also zum Zeitpunkt der Aufnahmen nicht TN's waren, oder dieser Gruppe SG nicht angehörten, trifft dann § 201 Abs. 1 S. 2 StGB zu?
"...wer unbefugt eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht."
Frage 3) Um in Zukunft die potenziellen Straftaten (Aufnahmen, Weitergabe) zu unterbinden, würde es Sinn machen, von jedem TN eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (mit vereinbarter Vertragsstrafe), unterschreiben zu lassen?
Ist es ratsam für einen Entwurf mit diesem Sachverhalt, Anwalt/Anwältin mit Fachgebiet Strafrecht zu nehmen?
Frage 4) Welche rechtlichen Möglichkeiten, zur Einschränkung der illegalen Audioaufnahmen, bzw. Weitergabe gäbe es noch?
Danke.