Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um ein
Mieterhöhungsverlangen. Maßgeblicher
Mietspiegel war der Mietspiegel der Stadt
Bochum:
Die Wohnung befindet sich in einem Haus, das 1953 gebaut wurde. Die Wohnung ist mit Heizung, Bad, WC ausgestattet. Die Wohnungsgröße beläuft sich auf 45,73 qm. Auf die Wohnungsmiete war ein Zuschlag für den
Balkon vorzunehmen und ein Abschlag für ein Durchgangszimmer bzw. einen gefangenen Raum. Der Abzug für ein Durchgangszimmer oder gefangenen Raum ist erst ab einer 3-Raum Wohnung vorzunehmen.
Bei der Wohnung des Klägers handelt es sich um eine 3-Raum Wohnung im Sinne des Mietspiegels:
Nach der Auskunft des Amts für Bauverwaltung und Wohnungswesen der Stadt Bochum, gegen die die Parteien keine Einwände erhoben haben, besteht nach der einstimmigen Definition des Arbeitskreises Mietspiegel eine 3-Raum Wohnung im Sinne des Mietspiegels aus 3 Räumen, die für Wohnzwecke bestimmt sind und mindestens eine Wohnfläche von 6 qm haben und keine Zubehörräume (z.B. Bad, Abstellraum) sind. Dabei ist eine Küche immer dann ein Zubehörraum, wenn diese nicht mindestens eine Wohnfläche von 6 qm hat.
Die Küche hatte vorliegend eine Größe von über 9 qm, so dass sie nicht mehr als Zubehörraum im Sinne der Definition des Arbeitskreises gilt.