SGV Inhalt : Gesetz �ber die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG -) | RECHT.NRW.DE

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024


Gesetz �ber die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG -)


Inhaltsverzeichnis:

Norm�berschrift

Gesetz
�ber die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
 (Kunsthochschulgesetz - KunstHG -)

Vom 13. M�rz 2008 (Fn 1)

(Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts
 vom 13. M�rz 2008 (GV. NRW. S. 195))

Inhalts�bersicht (Fn 11)

� 1

Geltungsbereich

Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen

� 2

Rechtsstellung

� 3

Aufgaben

� 4

Freiheit der Kunst und der Wissenschaft

� 5

Finanzierung und Globalhaushalt

� 6

Entwicklungsplanung; Hochschulvertr�ge

� 7

Qualit�tssicherung

� 8

Kunsthochschulbeirat

� 9

Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung

Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung

� 10

Mitglieder und Angeh�rige

� 11

Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angeh�rigen

� 12

Zusammensetzung der Gremien

� 12a

Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien

� 13

Verfahrensgrunds�tze

� 14

Wahlen zu den Gremien

Dritter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Kunsthochschule

1. Die zentrale Organisation der Kunsthochschule

� 15

Zentrale Organe

� 16

Rektorat

� 17

Aufgaben und Befugnisse des Rektorats

� 18

Rektorin oder Rektor

� 19

Kanzlerin oder Kanzler

� 20

Senat

� 21

Kuratorium

� 22

Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe

� 23

Hochschulverwaltung

2. Die dezentrale Organisation der Kunsthochschule

� 24

Regelungen betreffend die dezentrale Organisation

� 25

Die Organe des Fachbereichs

� 26

Einrichtungen; Bibliotheksgeb�hren

Vierter Abschnitt
Das Hochschulpersonal

� 27

Allgemeine Vorschriften f�r das Hochschulpersonal

1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

� 28

Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

� 29

Einstellungsvoraussetzungen f�r Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

� 30

Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern

� 30a

Gew�hrleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und M�nnern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren

� 31

Berufungsverfahren

� 32

Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

� 32a

H�chstaltersgrenze f�r die Einstellung in ein Beamtenverh�ltnis

� 33

Freistellung und Beurlaubung

2. Das sonstige Personal der Kunsthochschule

� 34

Honorarprofessur, Gastprofessur

� 35

Lehrkr�fte f�r besondere Aufgaben

� 36

Lehrbeauftragte

� 37

K�nstlerische und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Kunsthochschulen

� 38

K�nstlerische und wissenschaftliche Hilfskr�fte

� 39

Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

F�nfter Abschnitt
Studierende und Studierendenschaft

1. Zugang und Einschreibung

� 40

Einschreibung

� 41

Zugang zum Hochschulstudium

� 42

Einschreibungshindernisse

� 43

Exmatrikulation

� 43a

Ordnungsverst��e; Ordnungsma�nahmen

� 44

Zweith�rerinnen und Zweith�rer, Gasth�rerinnen und Gasth�rer

2. Studierendenschaft

� 45

Studierendenschaft

� 46

Studierendenparlament

� 47

Allgemeiner Studierendenausschuss

� 48

Fachschaften

� 49

Ordnung des Verm�gens und des Haushalts

Sechster Abschnitt
Lehre, Studium und Pr�fungen

1. Lehre und Studium

� 50

Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot, Studienberatung

� 51

Besuch von Lehrveranstaltungen

� 52

Studieng�nge

� 53

Regelstudienzeit

� 54

K�nstlerische und wissenschaftliche Weiterbildung

� 54a

Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium

� 54b

Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

2. Pr�fungen

� 55

Pr�fungen

� 55a

Anerkennung von Pr�fungsleistungen und Studienabschl�ssen

� 56

Pr�fungsordnungen

� 57

Pr�ferinnen und Pr�fer

Siebter Abschnitt
Grade und Zeugnisse

� 58

Hochschulgrade, Leistungszeugnis

� 59

Promotion

� 60

Habilitation

Achter Abschnitt
Kunstaus�bung; K�nstlerische Entwicklungsvorhaben; Forschung

� 61

Kunstaus�bung; K�nstlerische Entwicklungsvorhaben

� 62

Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Ver�ffentlichung

� 63

Forschung mit Mitteln Dritter

� 63a

Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter

Neunter Abschnitt
Haushaltswesen

� 64

Anmeldung zum Haushalt

� 65

Verteilung der Haushaltsmittel

� 66

Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

� 67

K�rperschaftsverm�gen und K�rperschaftshaushalt

Zehnter Abschnitt
Aufsicht

� 68

Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten

� 69

Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten

Elfter Abschnitt
Erg�nzende Vorschriften

� 70

Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen

� 71

Zusammenwirken von Hochschulen

� 71a

Errichtung juristischer Personen des �ffentlichen Rechts durch Kunsthochschulen

� 71b

Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium

� 72

Vereinbarungen mit den Kirchen

� 73

Verwaltungsvorschriften, Ministerium, Geb�hren f�r Amtshandlungen

� 73a

Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Gro�einsatzlage oder einer Katastrophe

� 74

Inkrafttreten, �bergangsregelungen

� 1 (Fn 14)
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt f�r die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des Absatzes 2 und nach Ma�gabe der Abs�tze 4 bis 6 f�r den Fachbereich Musikhochschule der Universit�t M�nster. F�r die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Kunsthochschulen, die Folgen und den Verlust dieser Anerkennung gilt das Hochschulgesetz nach Ma�gabe seines � 1 Absatz 1. Das Gleiche gilt f�r die Anerkennung kirchlicher Bildungseinrichtungen als Kunsthochschule, den Betrieb staatlich anerkannter Kunsthochschulen und den Betrieb nichtstaatlicher Kunsthochschulen.

(2) Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sind:

1. die Hochschule f�r Musik Detmold,

2. die Kunstakademie D�sseldorf,

3. die Robert-Schumann Hochschule D�sseldorf,

4. die Folkwang Universit�t der K�nste,

5. die Hochschule f�r Musik und Tanz K�ln,

6. die Kunsthochschule f�r Medien K�ln und

7. die Kunstakademie M�nster.

(3) Es bestehen Standorte der Folkwang Universit�t der K�nste in Essen, Duisburg und Bochum sowie der Hochschule f�r Musik und Tanz K�ln in Aachen und Wuppertal; das Ministerium wird erm�chtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schlie�en. Der Sitz der Folkwang Universit�t der K�nste im Sinne der Vorschriften �ber den Gerichtsstand ist Essen. Das Orchesterzentrum NRW in Dortmund ist eine gemeinsame Einrichtung der Hochschule f�r Musik Detmold, der Robert-Schumann Hochschule D�sseldorf, der Folkwang Universit�t der K�nste sowie der Hochschule f�r Musik und Tanz K�ln mit der organisatorischen Anbindung an die Folkwang Universit�t der K�nste.

(4) Der Fachbereich Musikhochschule der Universit�t M�nster nimmt die in � 3 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr. F�r ihn gelten daher insoweit die f�r die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Hierzu geh�ren insbesondere die k�nstlerische sowie die kunstp�dagogische Ausbildung einschlie�lich des Zugangs und der Einschreibung in Bezug auf k�nstlerische Studieng�nge und der Aus�bung des Promotions- und des Habilitationsrechts, der Vergabe von Lehrauftr�gen sowie der Qualit�tssicherung. Im �brigen gelten f�r den Fachbereich Musikhochschule die Bestimmungen des Hochschulgesetzes. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen zwischen den zentralen Organen der Universit�t und dem Fachbereich Musikhochschule und f�r die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Organen des Fachbereichs sowie hinsichtlich der staatlichen Finanzierung, des Verh�ltnisses zwischen dem Land und dem Fachbereich, hinsichtlich der Berufung der Professorinnen und Professoren, hinsichtlich der Haushaltsf�hrung, hinsichtlich der hochschulinternen Mittelverteilung und hinsichtlich der unternehmerischen Hochschult�tigkeit; hinsichtlich des Berufungsverfahrens gilt � 31.

(5) F�r die Dienstaufgaben und die Einstellungsvoraussetzungen des dem Fachbereich Musikhochschule der Universit�t M�nster zugeordneten wissenschaftlichen und k�nstlerischen Personals gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. F�r die dienstrechtliche Stellung des Personals des Fachbereichs gelten im �brigen die Bestimmungen des Hochschulgesetzes. Dabei gilt zus�tzlich zu den allgemeinen Regeln: F�r Professorinnen und Professoren am Fachbereich Musikhochschule der Universit�t M�nster k�nnen im Dienstvertrag besondere Regelungen �ber die Anwendung der allgemeinen Vorschriften �ber Nebent�tigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.

(6) Die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren sind als solche Mitglieder der Universit�t M�nster. Hinsichtlich der Verleihung der mitgliedschaftlichen Rechtsstellung einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters gilt f�r Lehrbeauftragte des Fachbereichs Musikhochschule � 10 Absatz 2 Satz 2 und 3. Die Grundordnung der Universit�t M�nster oder die Fachbereichsordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder nach � 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulgesetzes mit den Mitgliedern nach � 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Hochschulgesetzes eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.

Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen

� 2 (Fn 11)
Rechtsstellung

(1) Die Kunsthochschulen nach � 1 Absatz 2 sind K�rperschaften des �ffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Durch Gesetz k�nnen sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Tr�gerschaft einer Stiftung �berf�hrt werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung f�r das Land Nordrhein-Westfalen). Bei der Auslegung dieses Gesetzes ist auf die besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen R�cksicht zu nehmen.

(2) Die Kunsthochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erf�llung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zul�sst, erledigen die Kunsthochschulen ihre Aufgaben in Forschung und Entwicklung, Kunst und Kunstaus�bung, Lehre und Studium in �ffentlich-rechtlicher Weise; das Ministerium kann in besonderen F�llen Ausnahmen genehmigen. Die Kunsthochschulen nehmen ihre Aufgaben, insbesondere ihre Aufgaben der Weiterbildung, hoheitlich wahr.

(3) Das Personal der Kunsthochschulen steht im Landesdienst. Das Land stellt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und nach Ma�gabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchf�hrung der Aufgaben der Kunsthochschulen bereit.

(4) Die Kunsthochschulen erlassen nach Ma�gabe dieses Gesetzes und ausschlie�lich zur Regelung der dort bestimmten F�lle ihre Grundordnung und die sonstigen zur Erf�llung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Alle Ordnungen sowie zu ver�ffentlichenden Beschl�sse gibt die Kunsthochschule in einem Verk�ndungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verk�ndungsblatt zus�tzlich oder ausschlie�lich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die �ber �ffentlich zug�ngliche Netze angeboten wird. In diesem Fall gilt � 19 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Grundordnung regelt auch das Verfahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen. Pr�fungsordnungen sind vor ihrer Ver�ffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtm��igkeit einschlie�lich ihrer Vereinbarkeit mit den Entwicklungszielen der Hochschule zu �berpr�fen.

(5) Die Kunsthochschulen k�nnen sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel f�hren; die die Namensgebung regelnde Vorschrift der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Kunsthochschulen ohne eigene Wappen und Siegel f�hren das Landeswappen und das kleine Landessiegel.

(6) Auf Antrag einer Kunsthochschule kann die Bauherreneigenschaft und die Eigent�merverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW �berlassenen Liegenschaften zur Erf�llung ihrer �ffentlichen Aufgaben auf diese Kunsthochschule �bertragen werden, soweit ihr dieses nicht bereits durch Gesetz zugewiesen ist; � 5 Absatz 2 bleibt unber�hrt. Die �bertragung der Bauherreneigenschaft kann insbesondere die Instandhaltung, die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten und die Errichtung von Neubauten betreffen. Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem f�r Finanzen und dem f�r Bauen zust�ndigen Ministerium das N�here durch Rechtsverordnung. Zu dieser Rechtsverordnung kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem f�r Finanzen und dem f�r Bauen zust�ndigen Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen.

� 3 (Fn 11)
Aufgaben

(1) Die Kunsthochschulen dienen der Pflege der K�nste insbesondere auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik, der darstellenden und der medialen K�nste durch Lehre und Studium, Kunstaus�bung und k�nstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Weiterbildung. Sie bereiten auf k�nstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Aus�bung k�nstlerische F�higkeiten erfordern. Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und anderer wissenschaftlicher F�cher nehmen sie dar�ber hinaus Aufgaben der Universit�ten wahr. Sie f�rdern den k�nstlerischen Nachwuchs und im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Kunsthochschulen gew�hrleisten eine gute wissenschaftliche Praxis.

(2) Die Kunsthochschulen f�rdern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tats�chliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M�nnern in der Kunsthochschule und wirken auf die Beseitigung der f�r Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschl�gen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). Die Kunsthochschulen tragen dar�ber hinaus der Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management) sowie den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Besch�ftigungsbedingungen angemessen Rechnung.

(3) Die Kunsthochschulen unterrichten die �ffentlichkeit �ber die Erf�llung ihrer Aufgaben. Sie f�rdern den Transfer ihrer k�nstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen. Zu diesem Zweck k�nnen sie sich im Rahmen der Gesetze auch privatrechtlicher Formen bedienen, die urheberrechtliche Verwertung sowie Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen f�rdern und mit Dritten zusammenarbeiten.

(4) Die Kunsthochschulen wirken an der sozialen F�rderung der Studierenden mit. Sie ber�cksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bed�rfnisse Studierender und Besch�ftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung f�r nahe Angeh�rige mit Pflege- oder Unterst�tzungsbedarf sowie mit Kindern. Sie f�rdern die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Erziehung f�r die Studierenden und Besch�ftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Betreuung dieser Kinder.

(5) Die Kunsthochschulen f�rdern die regionale, europ�ische und internationale Zusammenarbeit und den Austausch zwischen deutschen und ausl�ndischen Kunsthochschulen; sie ber�cksichtigen die besonderen Bed�rfnisse ausl�ndischer Studierender.

(6) Die Grundordnung kann mit Genehmigung des Ministeriums weitere Hochschulaufgaben vorsehen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenh�ngen und deren Erf�llung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeintr�chtigt wird.

(7) Zur Erf�llung ihrer Aufgaben k�nnen die Kunsthochschulen Vereinbarungen mit Dritten treffen.

� 4 (Fn 11)
Freiheit der Kunst und der Wissenschaft

(1) Die Freiheit der Kunstaus�bung umfasst die Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken. Die Freiheit k�nstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Ergebnisses und dessen Verbreitung. Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchf�hrung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erf�llenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf �u�erung wissenschaftlicher oder k�nstlerischer Lehrmeinungen. Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Pr�fungsordnungen und des Klassenprinzips, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und �u�erung k�nstlerischer oder wissenschaftlicher Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchf�hrung von Lehrveranstaltungen.

(2) Die Freiheit der Kunstaus�bung, k�nstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung, der Lehre sowie des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Entscheidungen der zust�ndigen Hochschulorgane sind zul�ssig, soweit sie sich auf die Organisation des jeweiligen Betriebes sowie dessen ordnungsgem��e Durchf�hrung beziehen. Dar�ber hinaus sind sie zul�ssig, soweit sie sich auf die F�rderung und Abstimmung von Entwicklungs- und Forschungsvorhaben, die Bildung von Schwerpunkten der Entwicklungsvorhaben und der Forschung sowie auf deren Bewertung gem�� � 7 Absatz 2, auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Pr�fungsordnungen, die Erf�llung des Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre gem�� � 7 Absatz 2 sowie auf die Gew�hrleistung eines ordnungsgem��en Studiums einschlie�lich des Klassenprinzips beziehen. Entscheidungen nach den S�tzen 2 und 3 d�rfen die Freiheit der Kunstaus�bung, k�nstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung sowie der Lehre nicht beeintr�chtigen.

(3) Alle an der Kunsthochschule wissenschaftlich T�tigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grunds�tze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Die Kunsthochschulen k�nnen das N�here zu den S�tzen 1 und 2 durch Ordnung regeln. Die disziplinar-, arbeits- und pr�fungsrechtlichen Bestimmungen bleiben unber�hrt. Die Kunsthochschulen k�nnen ihre Feststellungen im Einzelfall ver�ffentlichen, wenn das Fehlverhalten ver�ffentlichte Schriften oder Forschungsergebnisse betrifft.

� 5 (Fn 5)
Finanzierung und Globalhaushalt

(1) Die staatliche Finanzierung der Kunsthochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den hochschulvertraglich vereinbarten Verpflichtungen und den erbrachten Leistungen.

(2) Die Kunsthochschulen f�hren einen Globalhaushalt auf der Grundlage eines ganzheitlichen Controllings, das die Kosten- und Leistungsrechnung und ein Berichtswesen umfasst. Die Haushaltsmittel werden in Form von Zusch�ssen f�r den laufenden Betrieb und f�r die Investitionen zur Verf�gung gestellt.

(3) Die Kunsthochschulen d�rfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, �bernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen (unternehmerische Hochschult�tigkeit), wenn

1. Zwecke von Kunst, Kunstaus�bung, k�nstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre sowie des Transfers ihrer k�nstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach � 3 dies rechtfertigen,

2. die Einlage aus dem K�rperschaftsverm�gen der Kunsthochschule erfolgt und die Einlageverpflichtung und die Haftung der Kunsthochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsf�higkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.

Eine unternehmerische Hochschult�tigkeit f�r sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach � 3 ist dar�ber hinaus nur zul�ssig, wenn dieser Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erf�llt werden kann.

(4) Bei der Verteilung der Einnahmen aus den Studienbeitr�gen k�nnen die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat hinsichtlich der Verteilung der Einnahmen durch das Rektorat und im Falle des Bestehens von Fachbereichen die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat hinsichtlich der Verteilung des dem Fachbereich zugewiesenen Anteils der Einnahmen durch die Fachbereichsleitung Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.

(5) Die Kunsthochschulen d�rfen bei der Erf�llung ihrer Aufgaben durch Sach-, Geld- oder Dienstleistungen Dritter unterst�tzt werden und auf diese Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Kunsthochschulsponsoring). Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Rektorat oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Kunsthochschule erkl�rt; hierbei sind entstehende Folgelasten angemessen zu ber�cksichtigen. Nimmt die Kunsthochschule das Angebot an, stimmt sie damit zugleich der Inanspruchnahme der mit der Einwerbung verbundenen Vorteile f�r die beteiligten Mitglieder der Kunsthochschule zu.

(6) Die Kunsthochschulen k�nnen f�r die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen im Falle einer wirtschaftlichen Verwertung von Studien- oder Pr�fungsleistungen durch die Studierenden sowie der Ergebnisse der Kunstaus�bung oder der Ergebnisse k�nstlerischer Entwicklungsvorhaben durch das Personal von diesen ein Entgelt erheben.

� 6 (Fn 6)
Entwicklungsplanung; Hochschulvertr�ge

(1) Die Entwicklungsplanung des Kunsthochschulwesens erfolgt durch das Ministerium und die Kunsthochschulen unter der Gesamtverantwortung des Landes. Zur Steuerung des Kunsthochschulwesens entwickelt das Land strategische Ziele und kommt damit seiner Verantwortung f�r ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen nach. Auf der Grundlage dieser strategischen Ziele werden die hochschul�bergreifenden Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen und die kunsthochschulindividuelle Profilbildung unter Ber�cksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen abgestimmt.

(2) Das Ministerium schlie�t mit jeder Kunsthochschule Vereinbarungen f�r mehrere Jahre �ber strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele. Diese Hochschulvertr�ge beinhalten auch Festlegungen �ber die Finanzierung der Kunsthochschulen nach Ma�gabe des Haushalts; insbesondere kann ein Teil der Finanzierung nach Ma�gabe der Zielerreichung zur Verf�gung gestellt werden.

(3) Wenn und soweit ein Hochschulvertrag nicht zustande kommt, kann das Ministerium nach Anh�rung der Hochschule und im Benehmen mit dem Kunsthochschulbeirat Vorgaben zu den von der Kunsthochschule zu erbringenden Leistungen festlegen, sofern dies zur Sicherstellung der Landesverantwortung, insbesondere eines angemessenen Studienangebotes erforderlich ist.

� 7 (Fn 14)
Qualit�tssicherung

(1) Die Besonderheiten der Kunsthochschulen erfordern Ausnahmen vom Grundsatz der Akkreditierung in k�nstlerischen Studieng�ngen. Die Studieng�nge sind grunds�tzlich nach Ma�gabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften unter Ber�cksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. Ausnahmen von den S�tzen 2 und 3 sind nach Ma�gabe von Vereinbarungen zwischen dem Ministerium und der Kunsthochschule zul�ssig. Das Ministerium ist zust�ndige Landesbeh�rde im Sinne der Regelungen des Studienakkreditierungstaatsvertrags, insbesondere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 bis 5 sowie 16 des Studienakkreditierungstaatsvertrags.

(2) Zur Qualit�tsentwicklung und -sicherung �berpr�fen und bewerten die Kunsthochschulen unter Ber�cksichtigung ihrer besonderen Aufgaben regelm��ig die Erf�llung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre. Die �berpr�fung und Bewertung nach Satz 1 unterliegt insbesondere hinsichtlich der Lehre den besonderen Gegebenheiten der Kunst. Die Evaluationsverfahren ber�cksichtigen diese besonderen Gegebenheiten; die Kunsthochschulen regeln die Evaluationsverfahren in Ordnungen, die auch Bestimmungen �ber Art, Umfang und Behandlung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angeh�rigen enthalten, die zur Bewertung notwendig sind. Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen. Die Ergebnisse der Evaluation sind zu ver�ffentlichen.

(3) Das Ministerium kann unter Ber�cksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen hochschul�bergreifende, vergleichende Begutachtungen der Qualit�tssicherungssysteme der Kunsthochschulen (Informed Peer Review) sowie Strukturevaluationen und sonstige Evaluationen veranlassen; die besonderen Gegebenheiten der Kunst sind zu ber�cksichtigen. Die Evaluationsberichte werden ver�ffentlicht.

(4) Alle Mitglieder und Angeh�rigen der Kunsthochschule haben die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation mitzuwirken.

� 8 (Fn 5)
Kunsthochschulbeirat

(1) Der Kunsthochschulbeirat ber�t das Land und die Kunsthochschulen des Landes. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Qualit�t der Studienangebote zu pr�fen sowie Empfehlungen f�r die Einrichtung, Ausgestaltung und Verbesserung der Studienangebote sowie zur Entwicklung im Kunsthochschulbereich auszusprechen.

(2) Der Kunsthochschulbeirat besteht aus zehn bis zw�lf Mitgliedern, die vom Ministerium im Benehmen mit den Kunsthochschulen f�r eine Amtszeit von f�nf Jahren bestellt werden. Die Kunsthochschulen k�nnen hierzu Vorschl�ge machen.

(3) Der Kunsthochschulbeirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die H�lfte seiner Mitglieder dies verlangt. � 11 Absatz 3 gilt f�r die Mitglieder des Kunsthochschulbeirats entsprechend. Das Ministerium unterst�tzt den Kunsthochschulbeirat bei der Erf�llung seiner Aufgaben.

(4) Die Kunsthochschulen und das Land entscheiden auf der Grundlage der Vorschl�ge des Kunsthochschulbeirats.

� 9 (Fn 14)
Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung

(1) Das Ministerium kann insbesondere f�r Zwecke des Controllings, der Finanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten bei den Kunsthochschulen anfordern. Personenbezogene Daten der Studierenden und des Hochschulpersonals d�rfen nach Ma�gabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften angefordert werden. � 68 Absatz 4 bleibt jeweils unber�hrt.

(2) Daten, die Kunsthochschulen an andere Einrichtungen �bermitteln, und Daten mit Kunsthochschulbezug, die andere Einrichtungen des Landes, insbesondere staatliche Pr�fungs�mter, direkt erheben, sind auf Anforderung auch dem Ministerium zur Verf�gung zu stellen. Soweit die Daten an Einrichtungen des Landes �bermittelt werden und dort verarbeitet werden, sind die diesbez�glichen Ergebnisse von diesen Einrichtungen ebenfalls uneingeschr�nkt und, soweit der Verarbeitung kein besonderer Auftrag des Ministeriums zugrunde lag, kostenfrei dem Ministerium auf dessen Anforderung zur Verf�gung zu stellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Ministerium kann veranlassen, dass Daten mit Kunsthochschulbezug im Sinne des Satzes 1, insbesondere die von den staatlichen Pr�fungs�mtern erhobenen Daten, zur Qualit�tsentwicklung und -sicherung sowie zur �berpr�fung des Studienerfolgs unmittelbar auch oder nur den Kunsthochschulen zur Verf�gung gestellt werden und dort zu diesen Zwecken verarbeitet werden d�rfen; das N�here kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem f�r die jeweilige Ausbildung zust�ndigen Fachministerium durch Rechtsverordnung regeln.

(3) Unter der Verantwortung des Rektorats k�nnen die Kunsthochschulen die �ffentlichkeit �ber die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihre Veranstaltungen, auch durch die Dokumentation durch und die Ver�ffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen, informieren und insbesondere �ber ihr Informations- und Bildungsangebot unterrichten (Bildungsmarketing). Sie k�nnen die Presseberichterstattung in geeigneter Weise unterst�tzen.

(4) Die Kunsthochschulen d�rfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angeh�rigen verwenden, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualit�tssicherung und von Evaluationen nach � 7 Absatz 2 oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsm�glichkeit hinzuweisen. Das N�here wird durch Ordnung geregelt.

(5) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enth�lt, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Ma�gabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung

� 10 (Fn 14)
Mitglieder und Angeh�rige

(1) Mitglieder der Kunsthochschule sind die Rektorin oder der Rektor, die Kanzlerin oder der Kanzler, das an ihr nicht nur vor�bergehend oder gastweise hauptberuflich t�tige Hochschulpersonal einschlie�lich der Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, die Doktorandinnen und Doktoranden und die eingeschriebenen Studierenden. Hauptberuflich ist die T�tigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die H�lfte der regelm��igen Arbeitszeit umfasst oder der H�lfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbesch�ftigten Personals entspricht. Nicht nur vor�bergehend ist eine T�tigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Eine Verringerung dieser Arbeitszeit oder des Umfangs der Dienstaufgaben auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) ge�ndert worden ist, und eine auf dessen Grundlage erfolgte Freistellung von der Besch�ftigung sowie eine Verringerung oder Freistellung auf der Grundlage der entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen bleiben au�er Betracht. Die Kunsthochschule kann in ihrer Grundordnung vorsehen, dass Zweith�rerinnen und Zweith�rer im Sinne des � 44 Absatz 2 auf ihren Antrag hin als eingeschriebene Studierende der Kunsthochschule gelten.

(2) Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach � 29 erf�llt, kann die Kunsthochschule die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einr�umen, wenn sie Aufgaben der Kunsthochschule in Kunstaus�bung, k�nstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Forschung sowie in der Lehre selbst�ndig wahrnimmt. Die Kunsthochschule kann zudem einer Person, die die Einstellungsvoraussetz�ungen nach � 37 erf�llt, die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters einr�umen, wenn sie Aufgaben der Kunsthochschule in Kunstaus�bung, k�nstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Forschung sowie in der Lehre wahrnimmt. Ist die Person, der die mitgliedschaftliche Rechtsstellung nach Satz 1 oder 2 einger�umt worden ist, au�erhalb der Kunsthochschule t�tig, wird hierdurch kein Dienstverh�ltnis begr�ndet.

(3) Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (� 32 Absatz 2) und Professorinnen oder Professoren, die an der Kunsthochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gem�� � 28 Absatz 2 Satz 4 abhalten, nehmen die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

(4) Ohne Mitglieder zu sein, geh�ren der Kunsthochschule die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die au�erplanm��igen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, die Lehrbeauftragten, die nebenberuflich mit Ausnahme der nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, vor�bergehend oder gastweise an der Kunsthochschule T�tigen, die k�nstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskr�fte, sofern sie nicht Mitglieder nach den Abs�tzen 1 oder 2 sind, die Ehrenb�rgerinnen und Ehrenb�rger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Zweith�rerinnen und Zweith�rer und Gasth�rerinnen und Gasth�rer an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil. Die Grundordnung kann weitere Personen, insbesondere ehemalige Studierende, zu Angeh�rigen bestimmen. Die Grundordnung kann zudem bestimmen, dass au�erplanm��ige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren oder die Privatdozentinnen und Privatdozenten Mitglieder der Hochschule sind; soweit diese nicht aus anderen Gr�nden Mitglieder der Hochschule sind, nehmen sie an Wahlen und Abstimmungen nicht teil.

� 11 (Fn 14)
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angeh�rigen

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Kunsthochschule geh�rt zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die �bernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt f�r den R�cktritt. Die Inhaberinnen und Inhaber von �mtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres R�cktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuf�hren, es sei denn, das Gremium, welches sie oder ihn gew�hlt hat, entscheidet, von der Weiterf�hrung abzusehen. Die T�tigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. W�hrend einer Beurlaubung f�r mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.

(2) Die Mitglieder der Kunsthochschule d�rfen wegen ihrer T�tigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gew�hlten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder der Kunsthochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, k�nnen nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat oder im Fachbereichsrat haben sie in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht.

(3) Die Mitglieder der Kunsthochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Tr�gerin oder Tr�ger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zust�ndigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

(4) Die Rechte und Pflichten der Angeh�rigen der Kunsthochschule regelt die Kunsthochschule. Die Grundordnung kann bestimmen, dass sich Hochschulmitglieder der Gruppen nach � 12 Absatz 1 zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zusammenschlie�en und Sprecherinnen oder Sprecher w�hlen.

(5) Verletzen Mitglieder oder Angeh�rige der Kunsthochschule ihre Pflichten nach den Abs�tzen 3 oder 4, kann die Kunsthochschule Ma�nahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das N�here regelt die Kunsthochschule durch eine Ordnung.

� 12 (Fn 14)
Zusammensetzung der Gremien

(1) F�r die Vertretung in den Gremien bilden

1. die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),

2. die k�nstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Kunsthochschulen sowie die Lehrkr�fte f�r besondere Aufgaben sowie an den Musikhochschulen die Lehrbeauftragten, denen nach Ma�gabe des � 10 Absatz 2 Satz 2 die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters verliehen worden ist (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),

3. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung) und

4. die Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Besch�ftigte im Sinne Nummer 2 sind, und die Studierenden (Gruppe der Studierenden)

jeweils eine Gruppe. Die Grundordnung, die Fachbereichsordnung oder die Ordnung der jeweiligen Organisationseinheit im Sinne des � 24 Absatz 4 kann vorsehen, dass die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 mit den Mitgliedern nach Satz 1 Nummer 3 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.

(2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enth�lt, m�ssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Ma�gabe des Satzes 2 grunds�tzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Kunsthochschule sowie die zahlenm��ige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Kunsthochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen.

In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (� 7) unmittelbar betreffen, verf�gen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mindestens �ber die H�lfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Kunst, k�nstlerische Entwicklungsvorhaben, Forschung und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, �ber die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverh�ltnisse in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Ma�gabe der Grundordnung zu treffen.

(3) In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunst mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren haben die einem Gremium angeh�renden Mitglieder der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Kunsthochschule wahrnehmen und �ber besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verf�gen. �ber das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes und in Zweifelsf�llen das Rektorat.

� 12a (Fn 7)
Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien

 (1) Die Gremien der Kunsthochschule m�ssen geschlechtsparit�tisch besetzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begr�ndete Ausnahme vor. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen f�r Wahlgremien soll auf die parit�tische Repr�sentanz geachtet werden. Soweit Gremien nach Gruppen getrennt besetzt werden, ist dem Gebot der geschlechtsparit�tischen Besetzung im Sinne des Satzes 1 dann entsprochen, wenn der Frauenanteil in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens dem Frauenanteil entspricht, der in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausgewiesen ist, aus deren Kreis die Gremienbesetzung erfolgt, und hinsichtlich der weiteren Gruppen eine geschlechtsparit�tische Besetzung nach Satz 1 vorliegt.

(2) Werden bei mehreren Kunsthochschulen Gremien gebildet oder wiederbesetzt, m�ssen die entsendenden Kunsthochschulen ebenso viele Frauen wie M�nner benennen, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begr�ndete Ausnahme vor. Besteht das Benennungsrecht nur f�r eine Person, m�ssen Frauen und M�nner alternierend ber�cksichtigt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begr�ndete Ausnahme vor. Bei ungerader Personenzahl gilt Satz 2 entsprechend f�r die letzte Position. Die S�tze 1 bis 3 gelten f�r die Begr�ndung der Mitgliedschaft in einem Gremium durch Berufungsakt einer Hochschule entsprechend. Weitergehende Vorschriften bleiben unber�hrt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend f�r die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch Kunsthochschulen in Gremien au�erhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.

� 13 (Fn 10)
Verfahrensgrunds�tze

(1) Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige Gremien, Funktionstr�gerinnen und Funktionstr�ger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist. Gremien, Funktionstr�gerinnen und Funktionstr�ger mit Entscheidungsbefugnissen k�nnen zu ihrer Unterst�tzung beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit Entscheidungsbefugnissen k�nnen dar�ber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen f�r bestimmte Aufgaben (Aussch�sse) einrichten. Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gew�hlt. Die Grundordnung kann Kommissionen und Aussch�sse vorsehen. Bei der Wahrnehmung von Entscheidungsbefugnissen ist � 4 zu beachten.

(2) Die Sitzungen des Senats und des Fachbereichsrates sind �ffentlich. Das N�here bestimmen die jeweiligen Gesch�ftsordnungen. Personalangelegenheiten und Pr�fungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nicht�ffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die �brigen Gremien tagen nicht�ffentlich. F�r diese Gremien kann durch Ordnung oder in der Gesch�ftsordnung des Gremiums vorgesehen werden, dass die Sitzungen in elektronischer Kommunikation stattfinden d�rfen und Beschl�sse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden d�rfen.

(3) Jedes �berstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschl�ssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizuf�gen.

(4) Sitzungen der Gremien finden in regelm��igen Abst�nden und nach Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten statt. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zust�ndigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigef�hrt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht f�r Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverz�glich die Gr�nde f�r die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.

(5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen eine Ordnung der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

1. die Ordnung ist nicht ordnungsgem�� bekannt gemacht worden,

2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschlie�enden Gremiums vorher beanstandet,

3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen�ber der Hochschule vorher ger�gt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder

4. bei der �ffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des R�geausschlusses nicht hingewiesen worden.

Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach den �� 68 und 69 bleiben unber�hrt.

(6) Die Kunsthochschule stellt zur Gew�hrleistung einer sachgerechten Transparenz sicher, dass ihre Mitglieder und Angeh�rigen in angemessenem Umfang �ber die T�tigkeit der Gremien unterrichtet werden.

� 14 (Fn 10)
Wahlen zu den Gremien

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gew�hlt; Satz 3 und 4 bleiben unber�hrt. Das N�here zur Wahl und zur Stellvertretung der gew�hlten Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung. Die Wahlordnung kann Briefwahl zulassen oder Regelungen treffen, dass schriftliche Erkl�rungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische �bermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden k�nnen. Zur Sicherung der Grunds�tze nach Satz 1 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung das N�here zur Stimmabgabe in elektronischer Form. Sieht die Rechtsverordnung nach Satz 4 die M�glichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form oder die Wahlordnung nach Satz 2 die M�glichkeit der Briefwahl vor, hat die w�hlende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form oder bei der Briefwahl auf dem Wahlschein zu versichern, dass sie die Stimme pers�nlich oder als Hilfsperson gem�� dem erkl�rten Willen der w�hlenden Person gekennzeichnet habe. Wer die Versicherung nach Satz 5 falsch abgibt, handelt ordnungswidrig. Zust�ndige Verwaltungsbeh�rde f�r die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 6 ist die Kanzlerin oder der Kanzler.

(2) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht f�r die Amtszeit das Wahlmandat. W�hrend dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln f�r Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.

(3) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so �bt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachtr�glich gew�hlten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten h�tte.

(4) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt f�r ung�ltig erkl�rt, so ber�hrt dieses nicht die Rechtswirksamkeit seiner vorher gefassten Beschl�sse und Amtshandlungen; dies gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.

(5) Gremien sind auch dann gesetzm��ig zusammengesetzt, wenn bei einer ordnungsgem��en Wahl weniger Gremienmitglieder gew�hlt werden, als der jeweiligen Mitgliedergruppe Sitze zustehen. Gleiches gilt, wenn wahlberechtigte Mitglieder einer Mitgliedergruppe nicht vorhanden sind. Verf�gt die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fachbereichsrat nach der Wahl nicht �ber die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums, bestellt das Rektorat die erforderliche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern, es sei denn, die Grundordnung sieht eine Nachwahl vor; dies gilt auch, wenn bei Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wegen des Fehlens eines gew�hlten Ersatzmitglieds diese Gruppe nicht mehr �ber die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats verf�gen w�rde.

Dritter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Kunsthochschule

1. Die zentrale Organisation der Kunsthochschule

� 15
Zentrale Organe

(1) Zentrale Organe der Kunsthochschule sind

1. die Rektorin oder der Rektor,

2. das Rektorat,

3. der Senat.

(2) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Kunsthochschule an Stelle des Rektorats von einem Pr�sidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen �ber die Rektorin oder den Rektor f�r die Pr�sidentin oder den Pr�sidenten, �ber das Rektorat f�r das Pr�sidium, �ber die Kanzlerin oder den Kanzler f�r die Vizepr�sidentin oder den Vizepr�sidenten f�r den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und �ber die Prorektorinnen und Prorektoren f�r die sonstigen Vizepr�sidentinnen und Vizepr�sidenten entsprechend.

� 16 (Fn 14)
Rektorat

(1) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzenden, der nach Ma�gabe der Grundordnung bestimmten Anzahl der Prorektorinnen oder Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die Prorektorinnen oder Prorektoren werden vom Senat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer f�r die Dauer von sechs Jahren gew�hlt und von der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Die Grundordnung kann eine geringere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsehen und bestimmen, dass eine Prorektorin oder ein Prorektor aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gew�hlt werden kann, wenn die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer �ber die Mehrheit der Stimmen im Rektorat verf�gt; Prorektorinnen oder Prorektoren, die die Rektorin oder den Rektor vertreten, m�ssen der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angeh�ren. Die Amtszeit der Prorektorinnen und Prorektoren endet sp�testens mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. Wiederwahl ist zul�ssig.

(2) Die Grundordnung kann vorsehen,

1. dass die Rektorin oder der Rektor unbeschadet des � 19 Absatz 1 die Richtlinien f�r die Erledigung der Aufgaben des Rektorats festlegen kann,

2. dass das Rektorat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors eine st�ndige Vertretung und feste Gesch�ftsbereiche f�r seine Mitglieder bestimmen kann, in denen sie unbeschadet des � 19 die Gesch�fte der laufenden Verwaltung in eigener Zust�ndigkeit erledigen,

3. dass Beschl�sse des Rektorats nicht gegen die Stimme der Rektorin oder des Rektors gefasst werden k�nnen.

� 17 (Fn 5)
Aufgaben und Befugnisse des Rektorats

(1) Das Rektorat leitet die Kunsthochschule. In Aus�bung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Kunsthochschule, f�r die in diesem Gesetz nicht ausdr�cklich eine andere Zust�ndigkeit festgelegt ist. Es entscheidet in Zweifelsf�llen �ber die Zust�ndigkeit der Gremien, Funktionstr�gerinnen und Funktionstr�ger. Das Rektorat kann einen Hochschulentwicklungsplan beschlie�en; dieser stellt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, einen verbindlichen Rahmen f�r die Entscheidungen der �brigen Gremien, Funktionstr�gerinnen und Funktionstr�ger dar. Bestehen Fachbereiche, ber�cksichtigt das Rektorat bei der Beschlussfassung des Hochschulentwicklungsplans deren Entwicklungspl�ne, soweit solche vorhanden sind. Es ist f�r die Durchf�hrung der Evaluation nach � 7 und f�r die Ausf�hrung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich. Es ist im Benehmen mit dem Senat f�r den Abschluss von Hochschulvertr�gen gem�� � 6 Absatz 2 zust�ndig. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und f�hrt dessen Beschl�sse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegen�ber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausf�hrung von Senatsbeschl�ssen rechenschaftspflichtig.

(2) Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die �brigen Organe, Gremien, Funktionstr�gerinnen und Funktionstr�ger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angeh�rigen der Kunsthochschule ihre Pflichten erf�llen.

(3) H�lt das Rektorat Beschl�sse, Ma�nahmen oder Unterlassungen der �brigen Organe, Gremien, Funktionstr�gerinnen und Funktionstr�ger f�r rechtswidrig oder nach den Grunds�tzen der Wirtschaftlichkeit f�r nicht vertretbar, hat es diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat das Ministerium zu unterrichten.

(4) Die �brigen Organe, Gremien, Funktionstr�gerinnen und Funktionstr�ger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats k�nnen an allen Sitzungen der �brigen Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit �ber deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall k�nnen sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Kunsthochschule vertreten lassen. Das Rektorat kann von allen �brigen Organen, Gremien, Funktionstr�gerinnen und Funktionstr�gern verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist �ber bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zust�ndigkeit beraten und entscheiden.

(5) Das Rektorat gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums.

� 18 (Fn 14)
Rektorin oder Rektor

(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Kunsthochschule nach au�en. Sie oder er wird durch eine Prorektorin oder einen Prorektor oder mehrere Prorektorinnen oder Prorektoren vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor �bt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Aus�bung dieser Befugnis nach Ma�gabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angeh�rigen der Kunsthochschule �bertragen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor wirkt darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Pr�fungsverpflichtungen ordnungsgem�� erf�llen; ihr oder ihm steht insoweit gegen�ber der Fachbereichsleitung ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Senat aus dem Kreis der an der Kunsthochschule t�tigen Professorinnen und Professoren, die im Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Besch�ftigungsverh�ltnis stehen, mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums gew�hlt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass zur Rektorin oder zum Rektor auch eine Person gew�hlt werden kann, die weder Mitglied noch Angeh�rige der Kunsthochschule ist; diese Wahl setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor �ffentlich ausgeschrieben worden ist. Im Falle des Satzes 2 muss die Bewerberin oder der Bewerber grunds�tzlich eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzen. Die Amtszeit betr�gt sechs Jahre, soweit die Grundordnung keine geringere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsieht. Wiederwahl ist zul�ssig.

(4) Die oder der Gew�hlte wird dem Ministerium zur Ernennung oder Bestellung durch die Landesregierung vorgeschlagen.

(5) Die Rektorin oder der Rektor wird in ein Beamtenverh�ltnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverh�ltnis besch�ftigt; die Vorschriften �ber die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Steht die oder der Gew�hlte in einem Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit zum Land oder zu einer vom Land getragenen Hochschule, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit; die Berechtigung zur Forschung, Lehre und k�nstlerischen Bet�tigung bleibt unber�hrt. Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverh�ltnis zum Land oder einer Hochschule in Tr�gerschaft des Landes, dauert auch dieses Besch�ftigungsverh�ltnis fort; � 16 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) ge�ndert worden ist, ist nicht anwendbar. Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverh�ltnis ruhen; Satz 2 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung.

� 19 (Fn 14)
Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter f�r den Haushalt. Sie oder er kann in ihrer oder seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Ministerium.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Senat mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums gew�hlt und f�r die Dauer von sechs Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; die Kunsthochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Ernennung setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor �ffentlich ausgeschrieben worden ist. Im Falle der ersten Wiederwahl erfolgt die Ernennung auf Lebenszeit; die Kanzlerin oder der Kanzler ist verpflichtet, das Amt aufgrund eines zweiten Ernennungsvorschlags der Kunsthochschule weiterzuf�hren. Wer vor der Ernennung auf Zeit im �ffentlichen Dienst besch�ftigt war, ist nach Ablauf der Amtszeit und ohne Ernennung auf Lebenszeit auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit beim Ministerium gestellt werden muss, in eine Rechtsstellung zu �bernehmen, die der fr�heren vergleichbar ist. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen; die Vorschriften �ber die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Wiederernennung ist zul�ssig.

(3) Wer vor der Ernennung im �ffentlichen Dienst besch�ftigt war, ist nach Ablauf der Amtszeit als Kanzlerin oder Kanzler auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit beim Ministerium gestellt werden muss, in eine Rechtsstellung zu �bernehmen, die der fr�heren vergleichbar ist. Steht die Gew�hlte oder der Gew�hlte in einem Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit zu einer der Hochschulen nach � 1 Absatz 2 Hochschulgesetz oder zum Land, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit f�r die Dauer des Zeitbeamtenverh�ltnisses; die Berechtigung zur Kunst, Forschung und Lehre bleibt unber�hrt. Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverh�ltnis zu einer der Hochschulen nach � 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder zum Land, dauert auch dieses Besch�ftigungsverh�ltnis w�hrend der Dauer des Zeitbeamtenverh�ltnisses fort; � 16 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes ist nicht anwendbar. Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverh�ltnis ruhen; Satz 2 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung.

� 20 (Fn 14)
Senat

(1) Der Senat ist unbeschadet anderer in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse f�r die folgenden Angelegenheiten zust�ndig:

1. Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren;

2. Erlass und �nderung von Rahmenordnungen und Ordnungen der Kunsthochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;

3. Vorschlag zur Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers;

4. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Kunst, Lehre, k�nstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Kunstaus�bung und des Studiums, die die gesamte Kunsthochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grunds�tzlicher Bedeutung sind.

Die Grundordnung wird vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.

(2) Das N�here zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung. Wenn die Dekanin oder der Dekan mit der doppelten Mehrheit nach � 25 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 gew�hlt worden ist, besetzt sie oder er vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung als Vertreterin oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer jeweils einen Sitz der f�r diese Gruppe vorgesehenen Sitze im Senat; das N�here regelt, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung der Amtszeiten der Dekaninnen und Dekane mit den Amtszeiten der sonstigen Mitglieder des Senats, die Grundordnung, die zudem eine Auswahl vorsehen kann, welche Dekanin oder welcher Dekan welchen Fachbereichs einen Sitz im Sinne des Halbsatzes 1 besetzt. Im Falle eines Dekanats gilt Satz 2 nur f�r die Dekanin oder den Dekan. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, soweit Fachbereiche bestehen und vorbehaltlich Satz 2 die Fachbereichsleitungen, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die oder der Beauftragte f�r Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, der Vorsitz des Personalrats und des Personalrats nach � 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses. Die Grundordnung kann weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder und ein Stimmrecht des Rektors oder der Rektorin, vorbehaltlich Satz 2 ein Stimmrecht der Fachbereichsleitungen sowie ein Stimmrecht des Vorsitzes des Allgemeinen Studierendenausschusses vorsehen.

(3) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, k�nnen die dem Senat angeh�renden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gem�� � 12 Absatz 1 dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, �ber welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam m�ndlich zu er�rtern.

(4) Falls auf der Grundlage einer Regelung in der Grundordnung die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Senat nicht �ber die Mehrheit der Stimmen verf�gen, verf�gen diese Vertreterinnen und Vertreter gleichwohl �ber die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats

1. bei dem Erlass von Ordnungen, die inhaltliche Rahmenbedingungen der Kunst und der Forschung regeln,

2. bei der Beschlussfassung in den Angelegenheiten, bei denen der Senat die Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats wahrnimmt und

3. bei den Wahlen nach � 16 Absatz 1 Satz 2, nach � 18 Absatz 3 Satz 1 und nach � 19 Absatz 2 Satz 1.

Sie verf�gen mindestens �ber die H�lfte der Stimmen beim Erlass von Rahmenpr�fungsordnungen oder, soweit der Senat die Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats wahrnimmt, von Pr�fungsordnungen. Die entsprechenden Regelungen zu der Stimmverteilung sind durch die Grundordnung oder nach Ma�gabe der Grundordnung zu treffen.

� 21
Kuratorium

Die Grundordnung kann zur Beratung der Hochschulen ein Kuratorium vorsehen. Dem Kuratorium sollen insbesondere Pers�nlichkeiten aus der Berufspraxis und dem �ffentlichen Leben angeh�ren. Das N�here �ber die Aufgaben und die Zusammensetzung sowie die Amtszeit seiner Mitglieder bestimmt die Grundordnung.

� 22 (Fn 6)
Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe

(1) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angeh�rige der Kunsthochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Erf�llung des Gleichstellungsauftrages der Kunsthochschule hin. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, soweit Fachbereiche bestehen, der Fachbereichsr�te, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.

(2) Die Kunsthochschule regelt in ihrer Grundordnung insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretungen. W�hlbar sind alle weiblichen Mitglieder der Kunsthochschule. Die fachliche Qualifikation der Gleichstellungsbeauftragten soll den umfassenden Anforderungen ihrer Aufgaben gerecht werden; dies setzt entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine im Einzelfall nachgewiesene andere fachliche Qualifikation voraus. Die Funktion ist hochschul�ffentlich auszuschreiben.

(3) Soweit Fachbereiche bestehen, bestellen die Fachbereiche Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs und ihre Stellvertretungen. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erf�llung der Aufgaben des Fachbereichs hin. Sie kann in Stellvertretung der zentralen Gleichstellungsbeauftragten an Sitzungen der Fachbereichsr�te und der Berufungskommissionen und anderer Gremien der Fachbereiche teilnehmen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass f�r mehrere Fachbereiche auf der Grundlage einer Ordnung dieser Fachbereiche eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden kann, wenn diese Bestellung mit R�cksicht auf die Aufgaben und Gr��e dieser Fachbereiche zweckm��ig ist und im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt.

(4) Die Kunsthochschule kann eine Gleichstellungskommission einrichten. Diese ber�t und unterst�tzt die Kunsthochschule und die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erf�llung des Gleichstellungsauftrages. Das N�here zur Gleichstellungskommission regelt die Kunsthochschule in ihrer Grundordnung.

(5) Bei der Mittelvergabe an die Kunsthochschulen und in den Kunsthochschulen ist der Gleichstellungsauftrag angemessen zu ber�cksichtigen. Dies gilt insbesondere f�r die Ausstattung und Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten.

(6) Im �brigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.�

� 23 (Fn 5)
Hochschulverwaltung

(1) Die Hochschulverwaltung sorgt f�r die Erf�llung der Aufgaben der Kunsthochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Kunsthochschule werden ausschlie�lich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Sie unterst�tzt insbesondere die Mitglieder des Rektorats sowie die Fachbereichsleitungen bei ihren Aufgaben.

(2) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grunds�tzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das N�here regelt das Rektorat. Falls das Rektorat auf der Grundlage einer Regelung nach � 16 Absatz 2 Nummer 2 feste Gesch�ftsbereiche f�r seine Mitglieder bestimmt hat, kann die Gesch�ftsordnung insbesondere vorsehen, dass und in welcher Weise die Hochschulverwaltung sicherstellt, dass die Verantwortung der Mitglieder des Rektorats f�r ihre Gesch�ftsbereiche wahrgenommen werden kann.

2. Die dezentrale Organisation der Kunsthochschule

� 24 (Fn 5)
Regelungen betreffend die dezentrale Organisation

(1) Die Grundordnung kann regeln, dass sich die Kunsthochschule in Fachbereiche als organisatorische Grundeinheiten gliedert. In diesem Falle regelt sie zugleich das N�here zur Mitgliedschaft im Fachbereich. Bestehen an der Kunsthochschule keine Fachbereiche, nimmt das Rektorat die in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichs oder der Fachbereichsleitung und der Senat die in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach Absatz 4 wahr.

(2) Gliedert sich die Kunsthochschule in Fachbereiche, erf�llen diese unbeschadet der Gesamtverantwortung der Kunsthochschule und der Zust�ndigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien f�r ihr Gebiet die Aufgaben der Kunsthochschule. Der Fachbereich hat die Vollst�ndigkeit und Ordnung des Lehrangebots unter Ber�cksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den Erfordernissen der Studien- und Pr�fungsordnungen sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Kunsthochschule zu erf�llenden weiteren Aufgaben zu gew�hrleisten. Die weiteren Aufgaben des Fachbereichs regelt die Grundordnung.

(3) Der Fachbereich kann seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung regeln und erl�sst die sonstigen zur Erf�llung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Erl�sst der Fachbereich keine Fachbereichsordnung, regelt die Grundordnung die Organisation des Fachbereichs.

(4) Die Grundordnung kann regeln, dass sich die Kunsthochschule neben oder anstelle einer Gliederung in Fachbereiche in sonstige Organisationseinheiten gliedert und dass Aufgaben der Fachbereiche auf diese Organisationseinheiten oder auf zentrale Organe verlagert werden k�nnen. Das N�here zu den Aufgaben und Befugnissen dieser Organisationseinheiten und ihrer Organe regelt die Grundordnung. F�r die Organisationseinheit gilt Absatz 3. Absatz 2 Satz 2 gilt f�r die Organisationseinheit oder die zentralen Organe entsprechend, falls sie f�r die Kunsthochschule Aufgaben in Lehre und Studium erf�llt.

(5) Wird ein Fachbereich neu gegr�ndet, bestellt das Rektorat im Einvernehmen mit dem Senat und zeitlich auf die Gr�ndungsphase begrenzt in der Regel eine Gr�ndungsfachbereichsleitung, die �bergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnimmt. Das Gleiche gilt f�r Organisationseinheiten im Sinne des Absatzes 4.�

� 25 (Fn 10)
Die Organe des Fachbereichs

(1) Gliedert sich die Kunsthochschule in Fachbereiche, sind dessen Organe die Fachbereichsleitung und der Fachbereichsrat. Die Grundordnung regelt, welchem Organ die Beschlussfassung �ber diejenigen Angelegenheiten des Fachbereichs obliegt, f�r die keine besondere Zust�ndigkeit bestimmt ist.

(2) Die Fachbereichsleitung leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Kunsthochschule. Das N�here zur W�hlbarkeit oder zu ihrer Zusammensetzung sowie zur Vertretung, zu ihrer Amtszeit und zu ihrer Bezeichnung regelt die Grundordnung. Die Dekanin oder der Dekan bedarf zu ihrer oder seiner Wahl vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung der Mehrheit der Stimmen des Fachbereichsrates und zugleich der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fachbereichsrat (doppelte Mehrheit). Die Fachbereichsleitung kann im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs erstellen; dieser dient zugleich als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan, falls ein solcher bestehen soll. Die Fachbereichsleitung ist insbesondere verantwortlich f�r die Durchf�hrung der Evaluation nach � 7, f�r die Vollst�ndigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie f�r die Studien- und Pr�fungsorganisation; sie gibt die hierf�r erforderlichen Weisungen. Sie entscheidet �ber den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionstr�gerinnen und Funktionstr�ger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angeh�rigen des Fachbereichs ihre Pflichten erf�llen. H�lt sie einen Beschluss f�r rechtswidrig, so f�hrt sie eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie unverz�glich das Rektorat. Sie erstellt die Entw�rfe der Studien- und Pr�fungsordnungen. Sie bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und f�hrt dessen Beschl�sse aus. Hinsichtlich der Ausf�hrung von Beschl�ssen des Fachbereichsrates ist sie diesem gegen�ber rechenschaftspflichtig. Ihr kann durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben �bertragen werden. Die Fachbereichsleitung gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur Beratung in Angelegenheiten des Studiums.

(3) Hinsichtlich des Fachbereichsrates regelt die Grundordnung das N�here zu seinen Aufgaben und Befugnissen, seiner Zusammensetzung, seiner Amtszeit und seinem Vorsitz. Dekaninnen oder Dekane, die nach Ma�gabe des Absatzes 2 Satz 3 mit doppelter Mehrheit gew�hlt worden sind, besetzen vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung im Fachbereichsrat als Vertreterin oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer jeweils einen Sitz der f�r diese Gruppe vorgesehenen Sitze; das N�here regelt, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung der Amtszeiten der Dekaninnen und Dekane mit den Amtszeiten der sonstigen Mitglieder des Fachbereichsrates, die Grundordnung. Im Falle eines Dekanats gilt Satz 2 vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung nur f�r die Dekanin oder den Dekan.

� 26 (Fn 14)
Einrichtungen; Bibliotheksgeb�hren

(1) Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche k�nnen k�nstlerische oder wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, soweit dies zweckm��ig ist. Soweit die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckm��ig ist, k�nnen zentrale k�nstlerische oder wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden.

(2) F�r Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagement und -technik, f�r die in gr��erem Umfang Personal und Sachmittel st�ndig bereitgestellt werden m�ssen, k�nnen Betriebseinheiten errichtet werden, soweit dies zweckm��ig ist. Betriebseinheiten k�nnen im Rahmen ihrer Fachaufgaben mit Dritten auch in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.

(3) Der Leitung einer k�nstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtung m�ssen mehrheitlich an ihr t�tige Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angeh�ren. Die k�nstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden �ber den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind, und �ber die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.

(4) F�r Verwaltungst�tigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen f�r medien-, informations- oder kommunikationstechnische Dienstleistungen nach Absatz 2 k�nnen Geb�hren erhoben werden. Besondere Auslagen sind zu erstatten. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem f�r Finanzen zust�ndigen Ministerium f�r Verwaltungst�tigkeiten und Benutzungsarten nach Satz 1 die Geb�hrentatbest�nde, die Geb�hrens�tze sowie Erm��igungs- und Erlasstatbest�nde durch Rechtsverordnung regeln. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem f�r Finanzen zust�ndigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Kunsthochschulen erm�chtigen, durch eigene Geb�hrenordnungen Geb�hrentatbest�nde, Geb�hrens�tze sowie Erm��igungs- und Erlasstatbest�nde zu regeln. F�r die Rechtsverordnung nach den S�tzen 3 und 4 und die Geb�hrenordnungen nach Satz 4 finden die �� 3 bis 22, 25 Absatz 1 und 26 bis 28 des Geb�hrengesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Rektorat kann eine au�erhalb der Kunsthochschule befindliche Einrichtung, die k�nstlerische oder wissenschaftliche Aufgaben erf�llt, als Einrichtung an der Kunsthochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Kunsthochschule erf�llt werden k�nnen. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Kunsthochschule zusammen. Die rechtliche Selbst�ndigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht ber�hrt.

Vierter Abschnitt
Das Hochschulpersonal

� 27 (Fn 5)
Allgemeine Vorschriften f�r das Hochschulpersonal

(1) Auf das beamtete Hochschulpersonal finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Dienstvorgesetzte Stelle der Rektorin oder des Rektors und der Kanzlerin oder des Kanzlers ist das Ministerium. Dienstvorgesetzte Stelle der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Mitglieder der Fachbereichsleitung, der k�nstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Lehrkr�fte f�r besondere Aufgaben und der wissenschaftlichen Hilfskr�fte ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte Stelle anderer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zust�ndigkeiten f�r dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unber�hrt.

(3) Das Ministerium wird erm�chtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrt�tigkeit verpflichtet ist (individuelle Lehrverpflichtung). In der Rechtsverordnung kann auch die M�glichkeit vorgesehen werden, die Regellehrverpflichtung einer Gruppe von Professorinnen und Professoren zusammenzufassen und nach Entscheidung der Fachbereichsleitung abweichend von der Regellehrverpflichtung des einzelnen zu verteilen (institutionelle Lehrverpflichtung).

1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

� 28 (Fn 14)
Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Kunsthochschule obliegenden Aufgaben in Kunst, k�nstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstaus�bung, Forschung und Weiterbildung nach n�herer Ausgestaltung ihres Dienstverh�ltnisses in ihren F�chern selbst�ndig wahr und wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben geh�rt es auch, an der Verwaltung der Kunsthochschule mitzuwirken, Pr�fungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer Kunsthochschule nach � 3 wahrzunehmen. Kunstaus�bung im Auftrag Dritter z�hlt nicht zu den Aufgaben nach Satz 1.

(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der f�r ihr Dienstverh�ltnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren F�chern in allen Studieng�ngen und Studienabschnitten zu lehren und Pr�fungen abzunehmen. Zur Lehre z�hlen auch die Erf�llung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an den in der Pr�fungsordnung vorgesehenen berufspraktischen Studienphasen. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der S�tze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst werden, auszuf�hren. Mit Zustimmung des Fachbereichs k�nnen sie Lehrveranstaltungen in ihren F�chern zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule des Landes abhalten und die entsprechenden Pr�fungen abnehmen.

(3) Die Professorinnen und Professoren sind berechtigt und verpflichtet, k�nstlerische Entwicklungsvorhaben zu betreiben oder zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des � 4 �ffentlich zug�nglich zu machen. F�r die Ver�ffentlichung von Forschungsergebnissen oder f�r k�nstlerische oder andere wissenschaftliche Ver�ffentlichungen d�rfen Verg�tungen angenommen werden.

(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben neben und im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 die Aufgabe, sich durch die selbstst�ndige Wahrnehmung der ihrer Kunsthochschule obliegenden Aufgaben in Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung f�r die Berufung auf eine Professur an einer Kunsthochschule oder einer Universit�t zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverh�ltnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gew�hrleisten.

(5) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gem�� � 27 Absatz 3 nach der Regelung, die die zust�ndige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer �berpr�fung in angemessenen Abst�nden.

� 29 (Fn 14)
Einstellungsvoraussetzungen f�r Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Einstellungsvoraussetzungen f�r Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

1. abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. p�dagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; � 123 Absatz 3 Landesbeamtengesetz bleibt unber�hrt,

3. herausragende k�nstlerische Leistungen, deren Nachweis in der Regel durch k�nstlerische Arbeiten und Werke w�hrend einer f�nfj�hrigen k�nstlerischen T�tigkeit, von der mindestens drei Jahre au�erhalb des Hochschulbereichs ausge�bt worden sein m�ssen, oder im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht wird; die Frist nach Halbsatz 1 kann verk�rzt werden, wenn im Berufungsverfahren festgestellt wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber den anderen sich bewerbenden Personen in ihren oder seinen k�nstlerischen Leistungen �berlegen ist.

Einstellungsvoraussetzungen f�r Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Aufgaben auf k�nstlerischem Gebiet liegen, sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 die besondere k�nstlerische Bef�higung, deren Nachweis in der Regel durch k�nstlerische Arbeiten und Werke w�hrend einer dreij�hrigen k�nstlerischen T�tigkeit erbracht wird, von der mindestens zwei Jahre au�erhalb des Hochschulbereichs ausge�bt worden sein m�ssen; Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(2) Einstellungsvoraussetzungen f�r Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, deren Aufgaben auf wissenschaftlichem Gebiet liegen, sind neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2:

1. besondere Bef�higung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualit�t einer Promotion nachgewiesen wird und

2. f�r Professorinnen und Professoren zus�tzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschlie�lich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation oder einer T�tigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer au�eruniversit�ren Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen T�tigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht; Halbsatz 2 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt.

(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 hinsichtlich des Nachweises des Vorliegens der besonderen k�nstlerischen Bef�higung, soweit eine besondere Bef�higung zu k�nstlerischer Arbeit vorliegt, oder abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und von Absatz 2 Nummer 1 und 2 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.

� 30 (Fn 10)
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern

(1) Die Rektorin oder der Rektor beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs; besteht kein Fachbereich, schl�gt der Senat oder das in der Berufungsordnung benannte Gremium vor. Sie oder er kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, kein Vorschlag vorgelegt worden ist, wenn der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen worden ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den F�llen der S�tze 3 und 4 ist der Fachbereich oder das vorschlagende Gremium zu h�ren.

(2) Bei der Berufung auf eine Professur k�nnen Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Kunsthochschule in der Regel nur ber�cksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Kunsthochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre au�erhalb der berufenden Kunsthochschule wissenschaftlich t�tig waren; f�r Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Aufgaben auf k�nstlerischem Gebiet liegen, tritt dabei an die Stelle der Promotion die besondere k�nstlerische Bef�higung. Wissenschaftliche oder k�nstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Kunsthochschule k�nnen nur in begr�ndeten Ausnahmef�llen und wenn zus�tzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ber�cksichtigt werden; f�r k�nstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter tritt dabei an die Stelle der Promotion die besondere Bef�higung zu k�nstlerischer Arbeit.

(3) Bei einer Berufung d�rfen Zusagen �ber die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.

� 30a (Fn 7)
Gew�hrleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und M�nnern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren

(1) Das Rektorat setzt f�r die in den Fachbereichen, soweit solche bestehen, ansonsten f�r die in der Kunsthochschule vertretenen F�chergruppen im Einvernehmen mit der Fachbereichsleitung ein Gleichstellungsziel fest, welches auf das Erreichen eines angemessenen Verh�ltnisses zwischen Professorinnen und Professoren in dem Fachbereich oder der F�chergruppe ausgerichtet ist; der Beschluss ist im Verk�ndungsblatt zu ver�ffentlichen.

(2) Die Kunsthochschule strebt ein Erreichen des Gleichstellungsziels an. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens zur Vorbereitung der Berufungsvorschl�ge, der Beschlussfassungen der Berufungskommissionen und des Fachbereichsrats �ber den Berufungsvorschlag sowie hinsichtlich der Berufungen durch die Rektorin oder den Rektor.

(3) Die Kunsthochschule wirkt darauf hin, dass innerhalb der Mitglieder der Gruppen nach � 12 Absatz 1, insbesondere innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, das Verh�ltnis zwischen Frauen und M�nnern angemessen ist.

� 31 (Fn 14)
Berufungsverfahren

(1) Die Stellen f�r Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs �ffentlich auszuschreiben; � 30 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erf�llenden Aufgaben angeben. Von der Ausschreibung einer Professur kann in den folgenden F�llen ausnahmsweise abgesehen werden:

1. wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverh�ltnis auf Zeit oder einem befristeten Besch�ftigungsverh�ltnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Besch�ftigungsverh�ltnis berufen werden soll,

2. in begr�ndeten F�llen, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Besch�ftigungsverh�ltnis berufen werden soll,

3. wenn eine nebenberufliche Professorin oder ein nebenberuflicher Professor in ein hauptberufliches Dienstverh�ltnis berufen werden soll,

4. wenn durch das Angebot der Professur die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors verhindert werden kann; dies setzt voraus, dass ein mindestens gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule vorliegt,

5. wenn eine Nachwuchswissenschaftlerin oder ein Nachwuchswissenschaftler oder eine K�nstlerin oder ein K�nstler, bei denen die Einstellungsvoraussetzungen einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors nach � 29 vorliegen und die oder der in besonderer Weise fachlich sowohl qualifiziert als auch mit der berufungswilligen Kunsthochschule verbunden ist, auf eine Professur in einem Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Besch�ftigungsverh�ltnis berufen werden soll; dabei muss die Nachwuchswissenschaftlerin oder der Nachwuchswissenschaftler ihre oder seine Funktion nach externer Begutachtung, welche dem Berufungsverfahren auf eine Juniorprofessor gleichwertig ist, erhalten haben, oder

6. wenn die Professur, auf die berufen werden soll, aus einem hochschul�bergreifenden F�rderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, welches einem Berufungsverfahren auf eine Professur gleichwertig ist.

Die Entscheidung �ber den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten; � 30 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. In den F�llen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anh�rung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle ge�ndert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll.

(2) Die vorschlagende Stelle hat der Rektorin oder dem Rektor ihren Berufungsvorschlag zum fr�hestm�glichen Zeitpunkt, sp�testens innerhalb der in � 30 Absatz 1 Satz 4 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.

(3) Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur soll drei Einzelvorschl�ge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erf�llenden Lehr- und k�nstlerischen Aufgaben oder Forschungsaufgaben ausreichend begr�nden. Ihm sollen f�r jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten ausw�rtiger Professorinnen und Professoren oder in geeigneten F�chern von k�nstlerisch ausgewiesenen Pers�nlichkeiten au�erhalb des Kunsthochschulbereichs beigef�gt werden.

(4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschl�ge zur Besetzung einer Professur einschlie�lich der Hinzuziehung ausw�rtiger Sachverst�ndiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren regelt die Berufungsordnung; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. Die Berufungsordnung soll hierbei zur Qualit�tssicherung nach Satz 1 insbesondere Regelungen �ber Verfahrensfristen, �ber die Art und Weise der Ausschreibung, �ber die Funktion der oder des Berufungsbeauftragten, �ber die Zusammensetzung der Berufungskommissionen einschlie�lich ausw�rtiger Gutachterinnen und Gutachter, �ber die Entscheidungskriterien einschlie�lich der Leistungsbewertung in den Bereichen Lehre und Forschung sowie �ber den vertraulichen Umgang mit Bewerbungsunterlagen treffen. Der Berufungskommission sollen ausw�rtige Mitglieder angeh�ren; ihre Mitglieder werden vom Rektorat ernannt. Der Fachbereich kann hierzu Vorschl�ge unterbreiten; � 30 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Rektorin oder der Rektor kann der Berufungskommission Vorschl�ge unterbreiten. Die Berufung von Nichtbewerberinnen und -bewerbern ist zul�ssig.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten �ber die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.

� 32 (Fn 14)
Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Professorinnen und Professoren k�nnen in einem privatrechtlichen Dienstverh�ltnis besch�ftigt werden. In diesem Falle gelten � 122 Absatz 2, � 123 Absatz 2 und 3, � 124 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 sowie � 126 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften �ber den Sonderurlaub entsprechend. F�r Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen k�nnen im Dienstvertrag besondere Regelungen �ber die Anwendung der allgemeinen Vorschriften �ber Nebent�tigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.

(2) Die Kunsthochschule kann �bergangsweise bis zur Besetzung der Stelle f�r eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach � 29 erf�llt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Professurvertretung ist ein �ffentlich-rechtliches Rechtsverh�ltnis eigener Art; sie begr�ndet kein Dienstverh�ltnis.

(3) Professorinnen und Professoren k�nnen im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrt�tigkeiten im Bereich der Weiterbildung als T�tigkeit im Nebenamt �bertragen werden, wenn die entsprechende Lehrt�tigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Kunsthochschulen setzen die H�he der Verg�tung f�r Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Geb�hren und privatrechtlichen Entgelten fest.

(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden f�r die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverh�ltnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verl�ngert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bew�hrt hat; anderenfalls kann das Beamtenverh�ltnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verl�ngert werden. Im Laufe des sechsten Jahres kann das Beamtenverh�ltnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung um ein Jahr verl�ngert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer bew�hrt hat. Satz 3 gilt auch f�r eine Juniorprofessorin oder einen Juniorprofessor, der oder dem ein Tenure Track im Sinne des � 38a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Hochschulgesetzes erteilt wurde, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer nicht bew�hrt hat. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren k�nnen auch in einem privatrechtlichen Dienstverh�ltnis besch�ftigt werden. In diesem Falle gelten S�tze 1 bis 4 sowie � 121 Absatz 2, � 124 Absatz 1 S�tze 2 und 3 und Absatz 2, � 125 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften �ber den Sonderurlaub entsprechend.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 3 soll das Beamtenverh�ltnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Ablauf der jeweils insgesamt zul�ssigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verl�ngert werden, wenn das Beamtenverh�ltnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. M�rz 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Ministerium wird erm�chtigt, durch Rechtsverordnung die Verl�ngerung des Beamtenverh�ltnisses um h�chstens weitere sechs Monate zu regeln, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen geboten erscheint; die Verl�ngerungsm�glichkeit ist auch auf die Zeitbeamtenverh�ltnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verl�ngerungszeitraums begr�ndet werden. F�r Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverh�ltnis besch�ftigt werden, gelten die S�tze 1 und 2 entsprechend.

(5) Personen mit der Qualifikation zur Professur nach � 29 k�nnen nebenberuflich als Professorinnen oder Professoren in einem privatrechtlichen Besch�ftigungsverh�ltnis eingestellt werden. Auf sie finden die f�r die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen f�r hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung. Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die H�lfte der regelm��igen Dienstaufgaben einer vollbesch�ftigten Professorin oder eines vollbesch�ftigten Professors �bertragen wird. Die f�r die Teilzeitbesch�ftigung allgemein geltenden Vorschriften bleiben unber�hrt.

� 32a (Fn 9)
H�chstaltersgrenze f�r die Einstellung in ein Beamtenverh�ltnis

(1) Als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer darf in ein Beamtenverh�ltnis eingestellt oder �bernommen werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die H�chstaltersgrenze des Absatzes 1 erh�ht sich um Zeiten
1. der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,
2. der Teilnahme an Ma�nahmen im Sinne des � 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,
3. der tats�chlichen Betreuung eines minderj�hrigen Kindes oder
4. der tats�chlichen Pflege eines nach � 7 Absatz 3 des Pflegezeitengesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebed�rftigen nahen Angeh�rigen, dessen Pflegebed�rftigkeit nach � 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.

In den F�llen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erh�ht sich die H�chstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angeh�rigen um bis zu sechs Jahre.

(3) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gem�� � 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch � Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen � vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen d�rfen auch dann eingestellt werden, wenn sie das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 2 findet keine Anwendung

(4) Die jeweilige H�chstaltersgrenze erh�ht sich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an dem Tage, an dem sie oder er den Antrag gestellt hat, die H�chstaltersgrenze nicht �berschritten hatte und die Einstellung oder �bernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.

(5) Ausnahmen von der jeweiligen H�chstaltersgrenze k�nnen zugelassen werden, wenn
1. der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse (insbesondere wissenschaftliches oder k�nstlerisches Interesse) daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber zu gewinnen oder zu behalten oder
2. sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gr�nden in einem Ma� verz�gert hat, welches die Anwendung der H�chstaltersgrenze unbillig erscheinen lie�e.

�ber Ausnahmen nach Satz 1 entscheidet die Hochschule mit Zustimmung des f�r Wissenschaft zust�ndigen Ministeriums.

� 33
Freistellung und Beurlaubung

(1) Die Kunsthochschule kann Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Durchf�hrung k�nstlerischer Entwicklungsvorhaben oder der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen, wenn die ordnungsgem��e Vertretung des Faches in der Lehre w�hrend dieser Zeit gew�hrleistet ist. Dem Land sollen keine zus�tzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.

(2) Die Kunsthochschule kann Professorinnen und Professoren f�r die Anwendung und Erprobung k�nstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen au�erhalb der Kunsthochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im �brigen entsprechend.

2. Das sonstige Personal der Kunsthochschule

� 34 (Fn 14)
Au�erplanm��ige Professur, Honorarprofessur, Gastprofessur

(1) Die Bezeichnung �au�erplanm��ige Professorin� oder �au�erplanm��iger Professor� kann Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach � 29 erf�llen und hervorragende Leistungen sowohl in der Kunst oder Forschung als auch in der Lehre erbringen.

(2) Die Bezeichnung �Honorarprofessorin� oder �Honorarprofessor� kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Kunsthochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis der Kunst oder bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Kunst, Forschung und Lehre, k�nstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstaus�bung erbringen, die den Anforderungen f�r hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen.

(3) Die Bezeichnungen werden von der Kunsthochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel f�nfj�hrige erfolgreiche selbst�ndige Lehrt�tigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Die Bezeichnungen begr�nden weder ein Dienstverh�ltnis noch den Anspruch auf �bertragung eines Amtes. Au�erordentliche Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind befugt, die Bezeichnung Professorin oder Professor zu f�hren.

(4) Das Recht zur F�hrung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung �Professorin� oder �Professor� aus einem sonstigen Grund f�hren kann. R�cknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Kunsthochschule.

(5) Die Kunsthochschule kann f�r Aufgaben, die von Professorinnen oder Professoren wahrzunehmen sind, f�r einen im Voraus begrenzten Zeitraum Professorinnen oder Professoren anderer Hochschulen oder Pers�nlichkeiten aus der k�nstlerischen oder wissenschaftlichen Praxis mit der Qualifikation zur Professur nach � 29 als Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren bestellen. Sie f�hren f�r die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung �Gastprofessorin� oder �Gastprofessor�; mit Erl�schen, Widerruf oder R�cknahme der Bestellung erlischt auch die Befugnis zur F�hrung dieser Bezeichnung. � 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

� 35 (Fn 14)
Lehrkr�fte f�r besondere Aufgaben

(1) Lehrkr�fte f�r besondere Aufgaben werden ausschlie�lich oder �berwiegend mit Aufgaben in der Lehre besch�ftigt; ihnen obliegt �berwiegend die Vermittlung k�nstlerischer oder praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen f�r Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordern. Ihnen k�nnen dar�ber hinaus durch die Fachbereichsleitung andere Dienstleistungen �bertragen werden. Die f�r diese Aufgaben an die Kunsthochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten und anderen Angeh�rigen des �ffentlichen Dienstes sind Lehrkr�fte f�r besondere Aufgaben. Lehrkr�fte f�r besondere Aufgaben sind berechtigt, die akademische Bezeichnung �Dozentin an einer Kunsthochschule� oder �Dozent an einer Kunsthochschule� zu f�hren. � 32 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Im �brigen gilt � 37 Absatz 2 und 3 entsprechend.

� 36 (Fn 10)
Lehrbeauftragte

Lehrauftr�ge k�nnen f�r einen durch hauptberufliche Kr�fte nicht gedeckten Lehrbedarf befristet erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbst�ndig wahr. Der Lehrauftrag ist ein �ffentlich-rechtliches Rechtsverh�ltnis eigener Art; er begr�ndet kein Dienstverh�ltnis.

� 37 (Fn 14)
K�nstlerische und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an Kunsthochschulen

(1) K�nstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die den Fachbereichen, den k�nstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Kunsthochschule zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Besch�ftigte, denen nach Ma�gabe ihres Dienstverh�ltnisses k�nstlerische Dienstleistungen in Kunst, Kunstaus�bung, k�nstlerischen Entwicklungsvorhaben und Forschung und Lehre obliegen. Soweit die k�nstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen geh�rt auch die T�tigkeit in der Verwaltung der k�nstlerischen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Pr�fungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Kunsthochschule. Die k�nstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben als Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung k�nstlerischer Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gew�hrleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zust�ndigen Professorinnen und Professoren k�nstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf deren Antrag bestimmte Aufgaben in k�nstlerischen Entwicklungsvorhaben zur selbst�ndigen Erledigung �bertragen.

(2) Lehraufgaben der k�nstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Gegenstand und Inhalt mit den f�r das Fach zust�ndigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf �u�erung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Lehraufgaben d�rfen k�nstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur selbst�ndigen Wahrnehmung in begr�ndeten F�llen durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit den fachlich zust�ndigen Professorinnen und Professoren �bertragen werden; sie gelten als Erf�llung der Lehrverpflichtung. � 32 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die k�nstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter k�nnen im Beamtenverh�ltnis oder im privatrechtlichen Dienstverh�ltnis besch�ftigt werden. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch angemessen Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere k�nstlerische Qualifikation gegeben werden, wenn sie befristet t�tig sind.

(4) Einstellungsvoraussetzungen f�r k�nstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen sowohl bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverh�ltnis als auch bei der Einstellung in das Beamtenverh�ltnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverh�ltnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern. Das Laufbahnrecht bleibt unber�hrt. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von dem Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nach Satz 1, soweit eine besondere Bef�higung zu k�nstlerischer Arbeit vorliegt, auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.

(5) K�nstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben �bertragen werden, die auch der Erbringung herausragender k�nstlerischer Leistungen f�rderlich sind, k�nnen in ein Beamtenverh�ltnis auf Zeit als Akademische R�tin oder Akademischer Rat oder als Akademische Oberr�tin oder Oberrat berufen werden oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverh�ltnis besch�ftigt werden.

(6) Zur Akademischen R�tin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverh�ltnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Voraussetzungen des � 45 der Laufbahnverordnung, mit Ausnahme von dessen Absatz 1 Nummer 2 und 3, erf�llt. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von dem Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nach Satz 1, soweit eine besondere Bef�higung zu k�nstlerischer Arbeit vorliegt, auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist. Zur Akademischen Oberr�tin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverh�ltnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen f�r Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen nachweist.

(7) Die Akademischen R�tinnen und die Akademischen R�te im Beamtenverh�ltnis auf Zeit werden f�r die Dauer von drei, die Akademischen Oberr�tinnen und Akademischen Oberr�te im Beamtenverh�ltnis auf Zeit f�r die Dauer von bis zu vier Jahren ernannt. Das Beamtenverh�ltnis einer Akademischen R�tin oder eines Akademischen Rats auf Zeit kann um weitere drei Jahre verl�ngert werden. � 123 Absatz 2 S�tze 3 bis 8 Landesbeamtengesetz gelten entsprechend. Eine Akademische R�tin oder ein Akademischer Rat im Beamtenverh�ltnis auf Zeit kann nach Ablauf der Amtszeit zur Akademischen Oberr�tin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverh�ltnis auf Zeit ernannt werden. Eine erneute Ernennung zur Akademischen R�tin, zum Akademischen Rat, zur Akademischen Oberr�tin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverh�ltnis auf Zeit ist ausgeschlossen. Mit Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte entlassen, � 31 Absatz 3 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung. Die Vorschriften �ber die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind nicht anwendbar.

(7a) Abweichend von Absatz 7 soll das Beamtenverh�ltnis der Akademischen R�tinnen und Akademischen R�te und der Akademischen Oberr�tinnen und Akademischen Oberr�te nach Ablauf der jeweils insgesamt zul�ssigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verl�ngert werden, wenn das Beamtenverh�ltnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. M�rz 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Ministerium wird erm�chtigt, durch Rechtsverordnung die Verl�ngerung des Zeitbeamtenverh�ltnisses um h�chstens weitere sechs Monate zu regeln, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen geboten erscheint; die Verl�ngerungsm�glichkeit ist auch auf die Zeitbeamtenverh�ltnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verl�ngerungszeitraums begr�ndet werden.

(8) F�r die Besch�ftigung als k�nstlerische Mitarbeiterin oder als k�nstlerischer Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 5 in einem privatrechtlichen Dienstverh�ltnis gelten Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 7a entsprechend. Dar�ber hinaus gelten �� 122 Absatz 2, � 126 Absatz 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften �ber den Sonderurlaub entsprechend.

(9) F�r wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Abs�tze 1 bis 8 sinngem��. Dabei kann bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverh�ltnis erg�nzend zu den Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 die Promotion gefordert werden, wenn sie f�r die vorgesehene Dienstleistung erforderlich ist. Bei der Einstellung in das Beamtenverh�ltnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverh�ltnis wird zus�tzlich zu den Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 f�r wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in Betriebseinheiten t�tig werden, die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung gefordert; unter Ber�cksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatspr�fung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion verzichtet werden; das Laufbahnrecht bleibt unber�hrt. Soll die Person nach Satz 1 zur Akademischen R�tin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverh�ltnis auf Zeit ernannt werden, muss zus�tzlich zu den Erfordernissen des Absatzes 6 Satz 1 eine auf Aufgaben der Laufbahn hinf�hrende Promotion nachgewiesen werden.

� 38
K�nstlerische und wissenschaftliche Hilfskr�fte

(1) Die k�nstlerischen Hilfskr�fte erf�llen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten Dienstleistungen in Kunst, Kunstaus�bung, k�nstlerischen Entwicklungsvorhaben und Lehre sowie hiermit zusammenh�ngende Verwaltungst�tigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbst�ndigen Lehraufgaben oder einer k�nstlerischen Mitarbeiterin oder eines k�nstlerischen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe �bertragen werden, als Tutorin oder Tutor im Rahmen der Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterst�tzen.

(2) Die Bestellung als k�nstlerische Hilfskraft erfolgt im Einvernehmen mit der Person, unter deren Verantwortung sie stehen. Sie werden mit weniger als der H�lfte der regelm��igen Arbeitszeit des �ffentlichen Dienstes besch�ftigt.

(3) Soweit wissenschaftliche Hilfskr�fte an den Kunsthochschulen besch�ftigt werden, gelten die Abs�tze 1 und 2 sinngem��.

� 39 (Fn 6)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen oder k�nstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten t�tigen Beamtinnen und Beamten sowie Besch�ftigte, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.

(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.

F�nfter Abschnitt
Studierende und Studierendenschaft

1. Zugang und Einschreibung

� 40 (Fn 2)
Einschreibung

(1) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wird f�r einen oder mehrere Studieng�nge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierf�r erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. Darin trifft die Kunsthochschule auch Bestimmungen �ber Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erf�llung ihrer Aufgaben und insbesondere f�r einen mit maschinellen Verfahren und Datentr�gern unterst�tzten Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterrichtet die Studierenden �ber die Einsatzm�glichkeiten des Studierendenausweises. Minderj�hrige erlangen mit der Einschreibung die Befugnis, im Rahmen ihres Studiums alle verwaltungsrechtlichen Handlungen vorzunehmen; dies gilt auch f�r die Nutzung von Medien und Angeboten der Hochschule nach � 3.

(2) Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gew�hlte Studiengang oder sind die gew�hlten Studieng�nge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu w�hlen, dem sie oder er angeh�ren will. Wird zwischen Kunsthochschulen ein gemeinsamer Studiengang im Sinne des � 71 Absatz 1 vereinbart, so werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend der Vereinbarung nach � 71 Absatz 1 eingeschrieben.

(3) Die Einschreibung kann befristet werden, wenn der gew�hlte Studiengang an der Kunsthochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gew�hlte Studiengang Zulassungsbeschr�nkungen unterliegt und f�r einen Teil dieses Studiengangs eine h�here Ausbildungskapazit�t als f�r einen sp�teren Teil besteht. Sieht das Verfahren der Feststellung der k�nstlerischen Eignung ein Orientierungsstudium vor, kann die Einschreibungsordnung die Befristung der Einschreibung zu dessen Ableistung regeln.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Kunsthochschule zur�ckzumelden. Auf Antrag k�nnen Studierende aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden; die Einschreibungsordnung kann das N�here regeln. Beurlaubte Studierende sind an der Kunsthochschule, an der sie eingeschrieben oder als Zweith�rerin oder Zweith�rer im Sinne des � 44 Absatz 2 zugelassen sind, nicht berechtigt, Studien- und Pr�fungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des � 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des � 56 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder Leistungspunkte zu erwerben oder Pr�fungen abzulegen. Satz 3 gilt nicht f�r die Wiederholung von nicht bestandenen Pr�fungen und f�r Teilnahme- und Zulassungsvoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst sind, f�r das beurlaubt worden ist. Satz 3 gilt auch nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des � 25 Absatz 5 Bundesausbildungsf�rderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschw�gerten erfolgt.

(5) Sch�lerinnen oder Sch�ler, die nach dem Urteil der Kunsthochschule besondere Begabungen aufweisen, k�nnen im Einvernehmen mit der Schule im Einzelfall als Jungstudierende au�erhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Pr�fungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Pr�fungsleistungen werden auf Antrag bei einem sp�teren Studium angerechnet.

(6) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Vorbereitung nach � 58 Absatz 7 k�nnen w�hrend ihrer Teilnahme an der Vorbereitung und der Pr�fung nach Ma�gabe der Einschreibungsordnung als Studierende eingeschrieben werden; sie nehmen an Wahlen nicht teil.

(7) Die Kunsthochschule kann in ihrer Einschreibungsordnung vorsehen, dass eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber auf Antrag in Teilzeit in einen teilzeitgeeigneten Studiengang im Sinne des � 54a Absatz 2 eingeschrieben werden kann. Studierende in Teilzeit besitzen die Rechte und Pflichten eines in Vollzeit Studierenden; � 54a Absatz 4 bleibt unber�hrt. Die Einschreibungsordnung kann regeln, dass die in Teilzeit Studierenden an einer auf das Studium in Teilzeit ausgerichteten Studienberatung teilnehmen m�ssen.

(8) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs f�r den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach � 41 Absatz 10 zu erbringen, oder die eine Vorbereitung der Hochschule auf die Pr�fung zur Feststellung der sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen f�r ein Studium (Feststellungspr�fung) besuchen wollen, k�nnen bis zum Bestehen oder endg�ltigen Nichtbestehen der jeweiligen Pr�fung als Studierende eingeschrieben werden. Dies gilt auch f�r Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Erg�nzungskurse im Sinne des � 41 Absatz 5 Satz 4 besuchen wollen. Mit dem Bestehen der Sprach- oder Feststellungspr�fung wird kein Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang erworben. Die Hochschule kann Lehrveranstaltungen nach Satz 1 auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten und hierf�r Entgelte erheben oder zur Durchf�hrung der Lehrveranstaltungen mit Bildungseinrichtungen au�erhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. Die Feststellungspr�fung kann der Hochschule nach Ma�gabe der von dem f�r das Schulwesen zust�ndigen Ministerium zu erlassenden Pr�fungsordnung �bertragen werden.

� 41 (Fn 6, 10)
Zugang zum Hochschulstudium

(1) Zugang zum Studium an Kunsthochschulen hat, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist; die allgemeine Hochschulreife berechtigt dabei uneingeschr�nkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studieng�nge. Zur Verbesserung der Chancengleichheit im Zugang zum Studium an Universit�ten kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem f�r das Schulwesen zust�ndigen Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, dass und nach welchen Ma�gaben die Fachhochschulreife auch zum Studium an Kunsthochschulen berechtigt. Abweichend von Satz 1 kann f�r die Ausbildung zur Musikschullehrerin oder zum Musikschullehrer und zur Musiklehrerin oder zum Musiklehrer die Hochschulzugangsberechtigung auch durch die Fachoberschulreife nachgewiesen werden.

(2) Das f�r das Schulwesen zust�ndige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von schulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1.

(3) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem f�r das Schulwesen zust�ndigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von hochschulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1.

(4) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem f�r das Schulwesen zust�ndigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Zugang zu einem Hochschulstudium auf Grund einer beruflichen Vorbildung.

(5) Nach Ma�gabe von Hochschulordnungen hat Zugang zu einem Hochschulstudium, wer nicht �ber die Zugangsvoraussetzungen nach den Abs�tzen 1 bis 4 verf�gt, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist, und zus�tzlich die Zugangspr�fung einer Hochschule bestanden hat. Durch die Zugangspr�fung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen F�higkeiten f�r das Studium eines Studienganges oder f�r das Studium bestimmter fachlich verwandter Studieng�nge bestehen. Die Hochschulen d�rfen sich wegen der Zugangspr�fung der Unterst�tzung durch Dritte bedienen. Die Hochschulen k�nnen f�r Personen, die die Zugangspr�fung bestanden haben, Erg�nzungskurse anbieten. Das N�here regelt das Ministerium im Benehmen mit dem f�r das Schulwesen zust�ndigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

(6) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschl�sse von akkreditierten Bachelorausbildungsg�ngen an Berufsakademien sind Bachelorabschl�ssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Pr�fungsordnungen k�nnen bestimmen, dass f�r einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Die Kunsthochschule kann das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den S�tzen 1 bis 3 er�ffnen, wenn sie die Eignung insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Pr�fungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote feststellt. Die Einschreibung erlischt mit Wirkung f�r die Zukunft, wenn der Nachweis �ber die Erf�llung der Zugangsvoraussetzungen nicht bis zu einer von der Kunsthochschule festgesetzten Frist eingereicht wird; die Frist darf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einschreibung, nicht �berschreiten.

(7) Zus�tzlich zum Nachweis der Qualifikation nach den Abs�tzen 1 bis 6 ist in k�nstlerischen Studieng�ngen als weitere Voraussetzung der Nachweis der k�nstlerischen Eignung f�r den gew�hlten Studiengang zu erbringen. Die Pr�fungsordnungen k�nnen zudem bestimmen, dass neben den Zugangsvoraussetzungen nach Satz 1 sowie den Abs�tzen 1 bis 6 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, eine sonstige Eignung oder praktische T�tigkeit nachzuweisen ist.

(8) Die Pr�fungsordnungen k�nnen bestimmen, dass f�r einen Studiengang, der ganz oder teilweise in fremder Sprache stattfindet, neben den Zugangsvoraussetzungen nach den Abs�tzen 1 bis 7 die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist. In einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss f�hrt, darf keine Sprachkenntnis gefordert werden, die �ber eine m�gliche schulische Bildung hinausgeht.

(9) Die Ordnungen der Kunsthochschulen k�nnen bestimmen, dass ausl�ndische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht durch oder auf Grund v�lkerrechtlicher Vertr�ge Deutschen gleichgestellt sind, �ber die Zugangsvoraussetzungen nach den Abs�tzen 1 bis 8 hinaus ihre oder seine Studierf�higkeit in einer besonderen Pr�fung nachweisen m�ssen. Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist eine solche Pr�fung nicht erforderlich.

(10) Studienbewerberinnen und Studienbewerber m�ssen die f�r ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das N�here regeln die Pr�fungsordnungen.

(11) Die Pr�fungsordnungen k�nnen bestimmen, dass von den Zugangsvoraussetzungen nach den Abs�tzen 1 bis 5 und Absatz 7 Satz 2, f�r k�nstlerische Masterstudieng�nge zudem nach Absatz 6, ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere k�nstlerische oder gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Das Gleiche gilt f�r Sch�lerinnen oder Sch�ler, die eine besondere k�nstlerische oder gestalterische Begabung aufweisen; der Erwerb eines Hochschulgrades oder eines Studienabschlusses, der auf Grund einer staatlichen oder kirchlichen Pr�fung erworben wird, ist erst zul�ssig, wenn eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachgewiesen wird. Studierende mit einer Qualifikation gem�� Satz 1 oder 2, denen die Kunsthochschule anhand von wenigstens der H�lfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und Pr�fungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, d�rfen ihr Studium an einer anderen Hochschule desselben Typs und dort auch in einem verwandten Studiengang fortsetzen.

(12) Kenntnisse und F�higkeiten, die f�r ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, k�nnen in einer besonderen Hochschulpr�fung (Einstufungspr�fung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Pr�fung soll die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Das N�here regeln die Pr�fungsordnungen, die f�r Studieng�nge, die mit einer staatlichen Pr�fung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zust�ndigen Fachministerien erlassen wird.

� 42 (Fn 5)
Einschreibungshindernisse

(1) Die Einschreibung ist au�er im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gem�� � 40 Absatz 1 zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gew�hlten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Pr�fungsordnung erforderliche Pr�fung endg�ltig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend f�r verwandte oder vergleichbare Studieng�nge, soweit dies in Pr�fungsordnungen bestimmt ist.

(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber

1. an einer Krankheit leidet, durch die sie oder er die Gesundheit der Hochschulmitglieder, insbesondere der Studierenden, ernstlich gef�hrdet oder den ordnungsgem��en Studienbetrieb ernstlich zu beeintr�chtigen droht,

2. die f�r die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat oder

3. den Nachweis �ber die Zahlung der zu entrichtenden Geb�hren oder Beitr�ge nicht erbringt.

� 43 (Fn 5)
Exmatrikulation

(1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn

1. sie oder er dies beantragt,

2. die Einschreibung durch Zwang, arglistige T�uschung oder eine Straftat herbeigef�hrt wurde,

3. sie oder er in dem Studiengang eine nach der Pr�fungsordnung erforderliche Pr�fung endg�ltig nicht bestanden hat oder zur Pr�fung endg�ltig nicht mehr zugelassen werden kann,

4. der Bescheid �ber die Zuweisung eines Studienplatzes w�hrend des Vergabeverfahrens von der f�r die Zuweisung zust�ndigen Stelle zur�ckgenommen worden ist.

(2) Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung das Weiterbestehen der Einschreibung erfordert, sind Studierende nach Aush�ndigung des Zeugnisses �ber den bestandenen Abschluss des Studiengangs zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren.

(3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn

1. nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung h�tten f�hren m�ssen oder die zur Versagung der Einschreibung f�hren k�nnen,

2. die oder der Studierende das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zur�ckmeldet, ohne beurlaubt worden zu sein,

3. die oder der Studierende die zu entrichtenden Geb�hren oder Beitr�ge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Ma�nahme nicht entrichtet,

4. sie oder er die Erf�llung der Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch gegen�ber der zust�ndigen Krankenkasse nicht nachweist,

5. ein Fall des � 55 Absatz 5 Satz 5 gegeben ist,

6. sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf Teilnahme an einer nach der Pr�fungsordnung erforderlichen Pr�fung verloren hat,

7. ihr oder sein Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann.

� 43a (Fn 12)
Ordnungsverst��e; Ordnungsma�nahmen

(1) Eine Studierende oder ein Studierender begeht einen Ordnungsversto�, wenn sie oder er

1. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt, durch Bedrohung mit Gewalt oder durch einen schwerwiegenden oder wiederholten Versto� gegen eine rechtm��ige Anordnung im Rahmen des Hausrechts

a) den bestimmungsgem��en Betrieb einer Kunsthochschuleinrichtung, die T�tigkeit eines Kunsthochschulorgans, die Durchf�hrung einer Kunsthochschulveranstaltung oder in sonstiger Weise den Studienbetrieb beeintr�chtigt, verhindert oder zu verhindern versucht oder

b) ein Mitglied der Kunsthochschule in der Aus�bung seiner Rechte und Pflichten erheblich beeintr�chtigt oder von dieser Aus�bung abh�lt oder abzuhalten versucht, insbesondere durch Besch�digung oder Zerst�rung eines Kunstwerkes dieses Mitglieds,

2. wegen einer vors�tzlich begangenen Straftat, die zu Lasten eines Mitglieds der Kunsthochschule geschehen ist, rechtskr�ftig verurteilt worden ist oder ein rechtskr�ftiger Strafbefehl vorliegt und nach Art der Straftat eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen T�tigkeit dieses Mitglieds droht,

3. Einrichtungen der Kunsthochschule zu strafbaren Handlungen nutzt oder zu nutzen versucht,

4. im Zusammenhang mit ihrem Studium

a) wesentliche Eingriffe in die Substanz eines Geb�udes vornimmt, das die Kunsthochschule nutzt, oder Handlungen vornimmt, die konkret geeignet sind, solche wesentlichen Eingriffe zu bewirken, oder

b) Handlungen vornimmt, die geeignet sind, das Leben oder die k�rperliche Unversehrtheit eines Mitglieds der Kunsthochschule oder dritter Personen erheblich zu gef�hrden, oder

5. bezweckt oder bewirkt, dass

a) ein Mitglied der Kunsthochschule aus Gr�nden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit�t in seiner W�rde verletzt wird,

b) damit zugleich ein von Einsch�chterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entw�rdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird und

c) nach Art dieser W�rdeverletzung und dieses geschaffenen Umfelds eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen T�tigkeit dieses Mitglieds droht.

(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsversto� nach Absatz 1 begangen haben, k�nnen Ordnungsma�nahmen verh�ngt werden. Ordnungsma�nahmen sind:

1. der Ausspruch einer R�ge,

2. die Androhung der Exmatrikulation,

3. der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,

4. der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,

5. die Exmatrikulation.

Die Ordnungsma�nahme nach Satz 2 Nummer 2 kann nur in Verbindung mit Ordnungsma�nahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 oder 4 ausgesprochen werden; die Ordnungsma�nahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 k�nnen nebeneinander verh�ngt werden. Die Ordnungsma�nahme nach Satz 2 Nummer 5 kann f�r einen Ordnungsversto� nach Absatz 1 Nummer 5 nicht verh�ngt werden, es sei denn, es liegt zugleich ein Ordnungsversto� nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vor. Die S�tze 1 bis 4 gelten auch, wenn sich die oder der Studierende zur Rechtfertigung der Begehung des Ordnungsversto�es auf die Kunstfreiheit beruft.

(3) Das N�here zum Verfahren zur Verh�ngung einer Ordnungsma�nahme regelt der Senat durch Ordnung; diese bedarf der Genehmigung des Rektorats. In dem Verfahren hinsichtlich der Entscheidung �ber die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 sind die Vorschriften �ber das f�rmliche Verwaltungsverfahren der �� 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Beh�rde im Sinne dieser Vorschriften ist der in der Ordnung nach Satz 1 geregelte Ordnungsausschuss.

(4) Mit der Entscheidung �ber die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 kann eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Kunsthochschule ausgeschlossen ist.

� 44 (Fn 5)
Zweith�rerinnen oder Zweith�rer, Gasth�rerinnen oder Gasth�rer

(1) Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen k�nnen als Zweith�rerinnen oder Zweith�rer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Pr�fungen zugelassen werden. Die Kunsthochschule kann nach Ma�gabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweith�rerinnen oder Zweith�rern unter den in � 51 Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen beschr�nken.

(2) Zweith�rerinnen oder Zweith�rer k�nnen bei Vorliegen der Voraussetzungen des � 40 Absatz 1 f�r das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden. Die Zulassung zu mehreren Studieng�ngen ist im Rahmen des � 71 Absatz 1 oder 2 m�glich. In den F�llen des � 71 Absatz 1 ist die Zulassung zum Studium des gemeinsamen Studienganges nach Ma�gabe der Hochschulvereinbarung auch bei der Kunsthochschule von Amts wegen zul�ssig, bei der die Studierenden nicht eingeschrieben sind.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Kunsthochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, k�nnen als Gasth�rerinnen oder Gasth�rer oder zur Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage im Rahmen der vorhandenen Studienm�glichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach � 41 ist nicht erforderlich. � 42 Absatz 2 gilt entsprechend. Gasth�rerinnen und Gasth�rer sind nicht berechtigt, Pr�fungen abzulegen; � 54 Absatz 4 Satz 1 bleibt unber�hrt.

1. Studierendenschaft

� 45 (Fn 5)
Studierendenschaft

(1) Die an der Kunsthochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsf�hige Gliedk�rperschaft der Kunsthochschule.

(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zust�ndigkeit der Kunsthochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:

1. die Belange ihrer Mitglieder in Kunsthochschule und Gesellschaft wahrzunehmen,

2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten,

3. an der Erf�llung der Aufgaben der Kunsthochschulen (� 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken,

4. auf der Grundlage der verfassungsm��igen Ordnung die politische Bildung, das staatsb�rgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu f�rdern,

5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; dabei sind mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung f�r nahe Angeh�rige mit Pflege- oder Unterst�tzungsbedarf sowie mit Kindern zu ber�cksichtigen,

6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,

7. den Studierendensport zu f�rdern,

8. �ber�rtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen.

Die Studierendenschaft und ihre Organe k�nnen f�r die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Ver�ffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen erm�glichen. Diskussionen und Ver�ffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unber�hrt.

(3) Die studentischen Vereinigungen an der Kunsthochschule tragen zur politischen Willensbildung bei.

(4) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgr�nden versagt werden. F�r die Bekanntgabe der Satzung und der Ordnungen gilt � 2 Absatz 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Ver�ffentlichung in Kraft. Die Satzung regelt insbesondere:

1. die Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die Einberufung, den Vorsitz, die Aussch�sse, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,

2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft,

3. die Bekanntgabe der Organbeschl�sse,

4. die Aufstellung und Ausf�hrung des Haushaltsplans der Studierendenschaft,

5. das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung.

Die Satzung kann regeln, dass mit Ausnahme der Sitzungen des Studierendenparlaments die Sitzungen der Gremien der Studierendenschaft in elektronischer Kommunikation stattfinden d�rfen und Beschl�sse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden d�rfen.

(5) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. � 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft vorsehen. Beschl�sse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 30 vom Hundert der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben.

(6) Das Rektorat �bt die Rechtsaufsicht �ber die Studierendenschaft aus. � 68 Absatz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

(7) F�r die Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses und des Studierendenparlaments, die Sprechstunden und die Erledigung der Gesch�fte der laufenden Verwaltung stellt die Kunsthochschule im Rahmen des Erforderlichen R�ume unentgeltlich zur Verf�gung.

� 46 (Fn 10)
Studierendenparlament

(1) Das Studierendenparlament ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. Seine Aufgaben werden vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetzes durch die Satzung der Studierendenschaft bestimmt. Es wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gew�hlt; Absatz 2 Satz 3 und 4 bleibt unber�hrt.

(2) Das N�here �ber die Wahl zum Studierendenparlament und zum Allgemeinen Studierendenausschuss regelt die vom Studierendenparlament zu beschlie�ende Wahlordnung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgr�nden versagt werden. Auf Antrag der Studierendenschaft leistet die Hochschulverwaltung Verwaltungshilfe bei der Durchf�hrung der Wahl. Die Wahlordnung kann Briefwahl zulassen oder Regelungen treffen, dass schriftliche Erkl�rungen in Wahlangelegenheiten oder bei einer Urabstimmung durch einfache elektronische �bermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden k�nnen; das Gleiche gilt f�r die Wahl zu demjenigen Organ der Fachschaft, welches in seiner Funktion dem Studierendenparlament entspricht und von den Mitgliedern der Fachschaft unmittelbar gew�hlt wird. Zur Sicherung der Grunds�tze nach Absatz 1 Satz 3 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung das N�here zur Stimmabgabe in elektronischer Form. Sieht die Rechtsverordnung nach Satz 4 die M�glichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form oder die Wahlordnung nach Satz 3 die M�glichkeit der Briefwahl vor, kann in der Rechtsverordnung oder der Wahlordnung auch bestimmt werden, dass die w�hlende Person oder deren Hilfsperson oder bei der Stimmabgabe in elektronischer Form oder bei der Briefwahl auf dem Wahlschein versichern muss, dass sie die Stimme pers�nlich oder als Hilfsperson gem�� dem erkl�rten Willen der w�hlenden Person gekennzeichnet habe. � 14 Absatz 1 S�tze 6 und 7 gelten entsprechend.

� 47 (Fn 10)
Allgemeiner Studierendenausschuss

(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er f�hrt die Beschl�sse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Gesch�fte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft.

(2) Rechtsgesch�ftliche Erkl�rungen, durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bed�rfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses zu unterzeichnen. Die S�tze 1 und 2 gelten nicht f�r einfache Gesch�fte der laufenden Verwaltung sowie f�r solche Gesch�fte, die eine oder ein f�r ein bestimmtes Gesch�ft oder einen Kreis von Gesch�ften ausdr�cklich in Schriftform Bevollm�chtigte oder Bevollm�chtigter abschlie�t; die Satzung kann Wertgrenzen f�r Gesch�fte nach Satz 3 Halbsatz 1 vorsehen.

(3) Der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses hat rechtswidrige Beschl�sse, Ma�nahmen oder Unterlassungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat sie oder er das Rektorat zu unterrichten.

� 48
Fachschaften

(1) Die Studierendenschaft kann sich nach Ma�gabe ihrer Satzung in Fachschaften gliedern. Die Satzung der Studierendenschaft trifft Rahmenregelungen f�r die Fachschaften einschlie�lich der Fachschaftsorgane und der Grundz�ge der Mittelzuweisung an und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaften.

(2) Die Fachschaften k�nnen Mittel nach Absatz 1 als Selbstbewirtschaftungsmittel erhalten und die Studierendenschaften im Rahmen der der Fachschaft zur Verf�gung stehenden Mittel privatrechtsgesch�ftlich vertreten. Das N�here regelt die Satzung der Studierendenschaft.

� 49 (Fn 14)
Ordnung des Verm�gens und des Haushalts

(1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Verm�gen. Die Kunsthochschule und das Land haften nicht f�r Verbindlichkeiten der Studierendenschaft. Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die unter Ber�cksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur Erf�llung ihrer Aufgaben notwendigen Beitr�ge nach Ma�gabe einer Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Bei der Festsetzung der Beitragsh�he sind die sozialen Verh�ltnisse der Studierenden angemessen zu ber�cksichtigen. Die Beitr�ge werden von der Kunsthochschule kostenfrei f�r die Studierendenschaft eingezogen. In der Einschreibungsordnung der Kunsthochschule ist zu regeln, dass in den F�llen des � 42 Absatz 2 Nummer 3 und des � 43 Absatz 3 Nummer 3 f�r diese Beitr�ge Ausnahmen in sozialen H�rtef�llen zul�ssig sind. Die Kunsthochschule wirkt bei der Verwaltung von zweckgebundenen Beitr�gen f�r die Bezahlung des Semestertickets mit.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsf�hrung der Studierendenschaft bestimmt sich nach � 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und unterliegt der Pr�fung durch den Landesrechnungshof. Das Ministerium kann unter Ber�cksichtigung der Aufgaben, der Rechtsstellung und der Organisation der Studierendenschaft im Einvernehmen mit dem f�r Finanzen zust�ndigen Ministerium und im Benehmen mit dem Ausschuss f�r Wissenschaft und Forschung des Landtags durch Rechtsverordnung Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen oder abweichende und erg�nzende Regelungen treffen.

(3) Der Haushaltsplan und etwaige Nachtr�ge werden unter Ber�cksichtigung des zur Erf�llung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen Studierendenausschuss aufgestellt und vom Studierendenparlament festgestellt. Das N�here regelt die Satzung der Studierendenschaft. Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Rektorat innerhalb von zwei Wochen vorzulegen.

(4) Das Rechnungsergebnis ist mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments hochschul�ffentlich bekannt zu geben.

(5) Verletzt jemand als Mitglied eines Organs der Studierendenschaft oder einer Fachschaft vors�tzlich oder grob fahrl�ssig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Sechster Abschnitt
Lehre, Studium und Pr�fungen

1. Lehre und Studium

� 50 (Fn 15)
Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot, Studienberatung

(1) Ziele der k�nstlerischen Lehre und des k�nstlerischen Studiums sind die Entwicklung von K�nstlerpers�nlichkeiten, die St�rkung k�nstlerischer F�higkeiten, die Vermittlung k�nstlerischer und kunstbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten und unter Ber�cksichtigung der Anforderungen und Ver�nderungen in der Berufswelt und der fach�bergreifenden Bez�ge die Vorbereitung auf k�nstlerische und kunstp�dagogische Berufe. Hinsichtlich der wissenschaftlichen F�cher vermitteln Lehre und Studium die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, F�higkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so, dass die Studierenden zu wissenschaftlicher Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis und zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis bef�higt werden. Die Studierenden sollen zur kritischen Einordnung k�nstlerischer Einsichten und wissenschaftlicher Erkenntnis zu einem verantwortlichen Handeln bef�higt werden.

(2) In den k�nstlerischen F�chern k�nnen die k�nstlerische Lehre und das k�nstlerische Studium in K�nstlerklassen nach den Prinzipien von Gruppen- und Einzelunterricht sowie des Projektbezugs in der sch�pferischen Begegnung von Lehrenden und Studierenden (Klassenprinzip) konzentriert werden. Der Besuch der K�nstlerklasse setzt das Einverst�ndnis der Professorin oder des Professors voraus; auf das Einverst�ndnis der oder des Studierenden soll unbeschadet des � 51 Absatz 4 Satz 2 hingewirkt werden. Das N�here kann die Kunsthochschule in ihren Ordnungen regeln. Die Kunsthochschule gew�hrleistet im Rahmen des Klassenprinzips die ordnungsgem��e Ausbildung der f�r einen Studiengang eingeschriebenen oder zugelassenen Studierenden.

(2a) Die Kunsthochschulen k�nnen im Einvernehmen mit dem Ministerium Reformmodelle des Studiums insbesondere der Studienanf�ngerinnen und Studienanf�nger erproben und im Rahmen dieser Reformmodelle insbesondere Erg�nzungskurse anbieten und Ma�nahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs vorsehen. Die Pr�fungsordnung kann vorsehen, dass sich f�r Studierende, die an Erg�nzungskursen teilnehmen, die generelle Regelstudienzeit um die Anzahl der Semester erh�ht, die der Arbeitsbelastung dieser Erg�nzungskurse entspricht. Zur Sicherung der Qualit�t in Studium und Lehre, zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der St�rkung der hochschulischen Leistungsf�higkeit und zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der an Online-Lehrangeboten sowie an Ma�nahmen zur Unterst�tzung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente Teilnehmenden kann das Ministerium durch Rechtsverordnung das N�here zur Erprobung, zur Einf�hrung und zum Umfang der Online-Lehrangebote einschlie�lich von Online-Pr�fungen sowie dieser Ma�nahmen regeln.

(3) Die Kunsthochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten j�hrlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Pr�fungsordnungen und zur Erf�llung des Weiterbildungsauftrages erforderlich ist. Dabei sind auch M�glichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Ma�nahmen zu dessen F�rderung zu treffen. Die Kunsthochschulen f�rdern eine Verbindung von Berufsausbildung oder Berufst�tigkeit mit dem Studium. Sie sind den Grunds�tzen guter k�nstlerischer und wissenschaftlicher Lehre, insbesondere mit Blick auf die Sicherstellung eines transparenten und geregelten Lehr- und Pr�fungsbetriebs, verpflichtet. Sie sollen das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann. Ist als Voraussetzung f�r die Teilnahme an einer Pr�fung oder f�r die Zulassung zu den Pr�fungen die vorherige Teilnahme der Studierenden an einer Lehrveranstaltung geregelt, sind hinsichtlich dieser Teilnahme die Belange

1. von Studierenden, die Kinder im Sinne des � 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsf�rderungsgesetzes pflegen oder erziehen oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner oder einen in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschw�gerten pflegen,

2. von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie

3. von Studierenden, die erwerbst�tig sind,

angemessen zu ber�cksichtigen.

(4) Die Kunsthochschule stellt f�r jeden geeigneten Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden f�r einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf. Inhalt, Aufbau und Organisation des Studiums sind so zu bestimmen, dass das Studium in der generellen Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(5) Das Ministerium wird erm�chtigt, im Benehmen mit den einzelnen Kunsthochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen.

(6) Die Kunsthochschule ber�t ihre Studierenden sowie Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums und wirkt auf eine geeignete individuelle Studienplanung hin; dies ist insbesondere Aufgabe der Professorinnen und Professoren.

(7) Die Kunsthochschulen, die einen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung dienenden Studiengang anbieten, gew�hrleisten gemeinsam mit der Landesregierung eine Lehrerausbildung, die die Bed�rfnisse der Schulen ber�cksichtigt.

� 51 (Fn 14)
Besuch von Lehrveranstaltungen

(1) Die Studierenden haben das Recht, Lehrveranstaltungen auch au�erhalb des von ihnen gew�hlten Studienganges zu besuchen. F�r k�nstlerische Studieng�nge gilt dies nur, wenn die Studierenden in ihrer Person

1. die erforderliche Qualifikation gem�� � 41 Absatz 5 nachgewiesen haben oder

2. die Voraussetzungen erf�llen, die die Kunsthochschule f�r die anderweitige Berechtigung des Besuchs der Lehrveranstaltungen von k�nstlerischen Studieng�ngen durch Ordnung geregelt hat.

� 54 bleibt unber�hrt.

(2) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen au�erhalb des gew�hlten Studienganges kann durch den Fachbereich oder die nach Ma�gabe der Grundordnung zust�ndige Organisationseinheit beschr�nkt werden, wenn ohne die Beschr�nkung eine ordnungsgem��e Ausbildung der f�r einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gew�hrleistet werden kann.

(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gr�nden von k�nstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Kunstaus�bung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und �bersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmef�higkeit, so regelt die in der Ordnung nach Satz 2 Halbsatz 2 genannte Funktionstr�gerin oder der dort genannte Funktionstr�ger die Teilnahme; die Kunsthochschule kann in einer Ordnung die Zahl der m�glichen Teilnahmen derselben oder desselben Studierenden an der gleichen Lehrveranstaltung, an ihren Pr�fungen, an ihren Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des � 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie an ihren Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des � 56 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 regeln. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind bei der Entscheidung nach Satz 1 Halbsatz 1 vorab zu ber�cksichtigen; der Fachbereichsrat regelt in der Pr�fungsordnung oder in einer Ordnung die Kriterien f�r die Priorit�ten; er stellt hierbei im Rahmen der zur Verf�gung stehenden Mittel sicher, dass den Studierenden durch Beschr�nkungen in der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein m�glichst geringer Zeitverlust entsteht.

(4) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im �brigen nur nach Ma�gabe der Pr�fungsordnungen eingeschr�nkt werden. Die Fachbereichsleitung kann Studierende nach Ma�gabe einer vom Fachbereichsrat zu beschlie�enden Ordnung Lehrenden zum Einzel- oder Gruppenunterricht zuweisen.

� 52 (Fn 14)
Studieng�nge

(1) Studieng�nge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Pr�fungsordnungen geregelt; Studieng�nge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Pr�fung abgeschlossen werden, k�nnen erg�nzend auch durch Studienordnungen geregelt werden. Sie f�hren in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss von Studieng�ngen, durch die die fachliche Eignung f�r einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einf�hrung vermittelt wird; f�r diese Studieng�nge gilt � 58 Absatz 7 entsprechend.

(2) Die Kunsthochschulen k�nnen fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie fremdsprachige Studieng�nge sowie gemeinsam mit ausl�ndischen, insbesondere europ�ischen Partnerhochschulen internationale Studieng�nge entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte und Pr�fungen an der ausl�ndischen Hochschule erbracht werden.

(3) Die Kunsthochschulen strukturieren ihre Studieng�nge grunds�tzlich in Modulform und f�hren ein landesweites Leistungspunktsystem ein. Das Ministerium kann in begr�ndeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen F�llen Ausnahmen f�r k�nstlerische Studieng�nge vorsehen.

(4) Die Kunsthochschulen stellen ihr bisheriges Angebot von Studieng�ngen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des � 96 Absatz 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. M�rz 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz) - HRWG - vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) f�hren, zu einem Angebot von Studieng�ngen um, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades f�hren. Dies gilt nicht im Bereich der Freien Kunst sowie in begr�ndeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Ausnahmef�llen nach Ma�gabe von Vereinbarungen zwischen dem Ministerium und der Kunsthochschule f�r Grade in sonstigen k�nstlerischen Studieng�ngen.

(5) In den Studieng�ngen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des � 96 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes vom 14. M�rz 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) f�hren, werden keine Studienanf�nger mehr aufgenommen; dies gilt nicht f�r Studieng�nge nach Absatz 4 Satz 2. F�r sonstige k�nstlerische Studieng�nge kann das Ministerium in begr�ndeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen F�llen Ausnahmen von Satz 1 vorsehen sowie zudem in begr�ndeten F�llen die Frist nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verl�ngern.

(6) Die Kunsthochschule kann

1. Studierende, die nach Ablauf des Eineinhalbfachen der generellen Regelstudienzeit des von ihnen studierten Studienganges noch in diesen Studiengang eingeschrieben sind, zum Beginn des oder eines folgenden Semesters den Status eines in der Kunsthochschule eingeschriebenen Studierenden zuweisen; in diesem Falle sind sie nicht mehr in den Studiengang nach Halbsatz 1 eingeschrieben,

2. Studierende, die ihr Studium �ber einen l�ngeren Zeitraum nicht betreiben, exmatrikulieren; diese Voraussetzung ist in der Regel erf�llt, wenn die doppelte generelle Regelstudienzeit �berschritten wurde oder in vier aufeinander folgenden Semestern keine Pr�fungsleistung oder kein Leistungsnachweis erbracht wurde, oder

3. die Berechtigung von Studierenden, am k�nstlerischen Hauptfachunterricht teilzunehmen und die k�nstlerische sowie k�nstlerisch-technische Schl�sselinfrastrukturen der Kunsthochschule in Anspruch zu nehmen, nach Ablauf der generellen Regelstudienzeit beschr�nken.

Auf die generelle Regelstudienzeit nach Satz 1 werden jeweils Zeiten einer Beurlaubung nicht eingerechnet. In der Kunsthochschule eingeschriebene Studierende im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a sind nach Ma�gabe der Ordnung nach Satz 5 nicht berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen der Kunsthochschule zu benutzen; � 44 Absatz 3 bleibt unber�hrt. In F�llen einer besonderen pers�nlichen H�rte soll von der Zuweisung nach Satz 1 Nummer 1, der Exmatrikulation nach Satz 1 Nummer 2 sowie der Beschr�nkung nach Satz 1 Nummer 3 abgesehen werden; bei der Entscheidung sind Belange im Sinne des � 50 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1 und 2 sowie durch vergleichbar schwerwiegende Umst�nde veranlasste Belange angemessen zu ber�cksichtigen. Zur Verbesserung der Studiensituation ihrer Studierenden und zur Sicherung der Qualit�t der Lehre und der Kunst regelt die Kunsthochschule das N�here durch Ordnung, die auch Pr�fungsordnung sein kann.

� 53 (Fn 5)
Regelstudienzeit

(1) Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schlie�t integrierte Auslandssemester, Praxissemester und andere berufspraktische Studienphasen sowie die Pr�fungsleistungen ein. Sie ist ma�gebend f�r die Gestaltung der Studieng�nge durch die Kunsthochschule, f�r die Sicherstellung des Lehrangebots, f�r die Gestaltung des Pr�fungsverfahrens sowie f�r die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazit�ten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.

(1a) Die Regelstudienzeit berechnet sich nach Ma�gabe des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 oder des Absatzes 3 (generelle Regelstudienzeit) oder nach Ma�gabe des � 54a Absatz 3 (individualisierte Regelstudienzeit). Im Falle des � 54a Absatz 3 ist die erh�hte oder die geregelte Regelstudienzeit f�r die jeweilige Studierende oder den jeweiligen Studierenden die Regelstudienzeit des Studienganges im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2.

(2) Die generelle Regelstudienzeit in Studieng�ngen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss f�hren, betr�gt mindestens sechs und h�chstens acht Semester. In Studieng�ngen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss f�hren, betr�gt die generelle Regelstudienzeit mindestens zwei und h�chstens vier Semester; ihnen soll ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgehen. Die generelle Gesamtregelstudienzeit konsekutiver Studieng�nge nach Satz 1 und 2 betr�gt h�chstens zehn Semester. Dar�ber hinausgehende Regelstudienzeiten k�nnen vom Ministerium festgesetzt werden, wenn insgesamt k�nstlerische Studienanteile vorliegen, die dies begr�nden. � 54a Absatz 3 bleibt jeweils unber�hrt.

(3) Die Abs�tze 1 bis 2 gelten entsprechend f�r Studieng�nge, die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Pr�fung abgeschlossen werden, soweit nicht landes- oder bundesgesetzlich etwas anderes geregelt ist.

� 54 (Fn 14)
K�nstlerische und wissenschaftliche Weiterbildung

(1) Die Kunsthochschulen bieten zur k�nstlerischen oder wissenschaftlichen Vertiefung und Erg�nzung kunstpraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Studiums und des weiterbildenden Masterstudienganges an. An Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung in der Kunstpraxis erworben hat. Das Weiterbildungsangebot ist mit den �brigen Lehrveranstaltungen abzustimmen und soll kunstpraktische Erfahrungen einbeziehen. Die Kunsthochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung. Sie kann die Zulassung insbesondere beschr�nken, wenn wegen der Aufnahmef�higkeit oder der Art oder des Zwecks der Weiterbildung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.

(2) Wird die Weiterbildung in �ffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasth�rerinnen und Gasth�rer; Absatz 3 Satz 2 bleibt unber�hrt. Die Kunsthochschule kann Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten oder mit Einrichtungen der Weiterbildung au�erhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.

(3) Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der Qualifikation nach � 41 das besondere Eignungserfordernis eines einschl�gigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere Eignungserfordernis einer einschl�gigen Berufserfahrung voraussetzt. Die Pr�fungsordnungen k�nnen bestimmen, dass bei k�nstlerischen weiterbildenden Masterstudieng�ngen von dem besonderen Eignungserfordernis eines einschl�gigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses nach Satz 1 abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere k�nstlerische oder gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Wird der weiterbildende Studiengang in �ffentlich-rechtlicher Weise angeboten, wird die Bewerberin oder der Bewerber in diesen Studiengang als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender eingeschrieben. Wird der weiterbildende Studiengang auf privatrechtlicher Grundlage angeboten, kann die Bewerberin oder der Bewerber nach Ma�gabe der Einschreibungsordnung als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender eingeschrieben werden. Die Einschreibung nach Satz 3 und 4 setzt voraus, dass sie oder er die nach Satz 1 erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. � 48 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Weiterbildungsstudierende sind berechtigt, wie eingeschriebene Studierende an Wahlen teilzunehmen und Mitglied der Studierendenschaft zu werden.

(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten Weiterbildungszertifikate. Das N�here regelt die Pr�fungsordnung.

(5) F�r die Inanspruchnahme �ffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsangebote sind Geb�hren festzusetzen und bei privatrechtlichen Weiterbildungsangeboten Entgelte zu erheben. Mitgliedern der Kunsthochschule, die Aufgaben in der Weiterbildung �bernehmen, kann dies nach Ma�gabe der �� 32 Absatz 3, 35 Absatz 1 Satz 4, 37 Absatz 2 Satz 3 verg�tet werden.

� 54a (Fn 7, 10)
Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium

(1) Die Kunsthochschule soll das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann.

(2) Die Kunsthochschule pr�ft, ob und inwieweit die von ihr angebotenen Studieng�nge f�r ein Studium in Teilzeit geeignet sind; Absatz 1 bleibt unber�hrt. Die Liste der f�r ein Studium in Teilzeit geeigneten Studieng�nge ist in geeigneter Weise zu ver�ffentlichen.

(3) In der Pr�fungsordnung kann f�r Studierende in Teilzeit nach � 40 Absatz 7 eine individualisierte Regelstudienzeit in vollen Semestern geregelt werden, deren Dauer dem Verh�ltnis der Arbeitsbelastung des Studierenden in Teilzeit zu der Arbeitsbelastung eines Studierenden in Vollzeit und damit der generellen Regelstudienzeit dem Verh�ltnis nach entspricht.

(4) Die Einschreibungsordnung kann vorsehen, dass Studierende in Teilzeit nach � 40 Absatz 7 innerhalb ihres gew�hlten Studienganges nur entsprechend dem Verh�ltnis der generellen Regelstudienzeit zu ihrer individualisierten Regelstudienzeit zum Besuch von Lehrveranstaltungen berechtigt sind, Studien- und Pr�fungsleistungen erbringen k�nnen, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des � 56 Absatz 2 Nummer 2 oder Leistungspunkte erwerben oder Pr�fungen ablegen k�nnen; � 51 bleibt ansonsten unber�hrt.

� 54b (Fn 7, 10)
Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

(1) Die Kunsthochschule bestellt eine Person, die nach Ma�gabe des Absatzes 2 als Beauftragte oder Beauftragter f�r Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung die Belange dieser Studierenden wahrnimmt. Die Grundordnung regelt W�hlbarkeit, Wahl, Bestellung und Amtszeit. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die beauftragte Person, sofern sie in einem Dienst- oder Besch�ftigungsverh�ltnis zur Kunsthochschule steht, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen T�tigkeit freigestellt wird. Auf Antrag werden die Kosten f�r den Gesch�ftsbedarf der beauftragten Person von der Kunsthochschule entsprechend � 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes �bernommen.

(2) Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bed�rfnissen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird und insbesondere die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften beachtet werden. Sie wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Pr�fungen mit. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die beauftragte Person eine Ma�nahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen.

(3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von k�nstlerischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der beauftragten Person gegen�ber auskunftspflichtig. Die beauftragte Person kann gegen�ber allen Gremien der Kunsthochschule Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.

(4) Die Beauftragten f�r die Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung k�nnen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschlie�en und sich eine Satzung geben. Die Satzung ist zu ver�ffentlichen. Die Kosten f�r den Gesch�ftsbedarf dieser Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend � 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes �bernommen, ebenso wie die Kosten einer angemessenen Freistellung.

1. Pr�fungen

� 55 (Fn 14)
Pr�fungen

(1) Der Studienerfolg wird durch Hochschulpr�fungen, staatliche oder kirchliche Pr�fungen festgestellt, die studienbegleitend abgelegt werden sollen; w�hrend der Pr�fungen m�ssen die Studierenden eingeschrieben sein. Pr�fungsleistungen im Rahmen eines Leistungspunktesystems werden benotet, mit Leistungspunkten versehen und um eine Bewertung nach der Europ�ischen Credit-Transfer-System (ECTS)-Bewertungsskala erg�nzt; diese Bewertung nach der ECTS-Bewertungsskala kann auf die Vergabe der Gesamtnote beschr�nkt werden. Die H�he der zu vergebenden Leistungspunkte gibt den durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Studierenden f�r alle zum Modul geh�renden Leistungen wieder.

(2) Die Pr�fungsordnungen k�nnen vorsehen, dass Leistungen von Pr�fungen, die im ersten Semester oder in den ersten beiden Semestern abgelegt worden sind, nicht benotet werden oder dass ihre Benotung nicht in die Gesamtnote einflie�t.

(3) Pr�fungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.

(4) Studierenden des gleichen Studienganges soll bei m�ndlichen Pr�fungen die Teilnahme als Zuh�rerinnen und Zuh�rer erm�glicht werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Pr�fungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten. Das N�here regelt die Pr�fungsordnung.

(5) Die Kunsthochschulen und die staatlichen Pr�fungs�mter k�nnen von den Pr�fungskandidatinnen und Pr�fungskandidaten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die Pr�fungsleistung von ihnen selbst�ndig und ohne unzul�ssige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vors�tzlich

1. gegen eine die T�uschung �ber Pr�fungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulpr�fungsordnung oder

2. gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen Pr�fungsordnung

verst��t, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zust�ndige Verwaltungsbeh�rde f�r die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Nummer 1 ist die Kanzlerin oder der Kanzler sowie nach Satz 2 Nummer 2 das staatliche Pr�fungsamt. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden T�uschungsversuches kann der Pr�fling zudem exmatrikuliert werden.

(6) Die Kunsthochschulen �berpr�fen regelm��ig Pr�fungsanforderungen und Pr�fungsverfahren mit dem Ziel, dass die letzte Pr�fung innerhalb der Regelstudienzeit vollst�ndig abgeschlossen werden kann.

(7) F�r den Nachweis der krankheitsbedingten Pr�fungsunf�higkeit reicht eine �rztliche Bescheinigung �ber das Bestehen der Pr�fungsunf�higkeit hin, es sei denn, es bestehen zureichende tats�chliche Anhaltspunkte, die eine Pr�fungsf�higkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. Bestehen derartige Anhaltspunkte, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine �rztliche Bescheinigung einer Vertrauens�rztin oder eines Vertrauensarztes der Hochschule zu verlangen; die oder der Studierende muss zwischen mehreren Vertrauens�rztinnen oder Vertrauens�rzten w�hlen k�nnen. Eine Einholung amtlicher Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten der unteren Gesundheitsbeh�rden nach � 19 des Gesetzes �ber den �ffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen findet nicht statt.

(8) Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass in dem Pr�fungsausschuss Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach � 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht vertreten sein m�ssen und dass abweichend von � 13 Absatz 1 Satz 5 dem Pr�fungsausschuss auch Mitglieder des Fachbereichs angeh�ren d�rfen, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind. Wenn an der Kunsthochschule keine Fachbereiche bestehen, gilt Satz 1 f�r die Mitglieder der Hochschule, die keine Mitglieder des Senats sind, entsprechend.

� 55a (Fn 7, 10)
Anerkennung von Pr�fungsleistungen und Studienabschl�ssen

(1) Pr�fungsleistungen, die in Studieng�ngen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studieng�ngen an ausl�ndischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Pr�fung der Gleichwertigkeit findet nicht statt. Das Gleiche gilt hinsichtlich Studienabschl�ssen, mit denen Studieng�nge im Sinne des Satzes 1 abgeschlossen worden sind. Die Anerkennung im Sinne der S�tze 1 und 2 dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Pr�fungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion.

(2) Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen �ber die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast daf�r, dass ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen f�r die Anerkennung nicht erf�llt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchf�hrt.

(3) Entscheidungen �ber Antr�ge im Sinne des Absatzes 1 werden innerhalb einer von der Kunsthochschule im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen.

(4) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Absatz 1 kann und auf Antrag der oder des Studierenden muss die Hochschule in ein Fachsemester einstufen, dessen Zahl sich aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbenen ECTS-Leistungspunkte im Verh�ltnis zu dem Gesamtumfang der im jeweiligen Studiengang insgesamt erwerbbaren ECTS-Leistungspunkten ergibt. Ist die Nachkommastelle kleiner als 5, wird auf ganze Semester abgerundet, ansonsten wird aufgerundet.

(5) Wird die auf Grund eines Antrags im Sinne des Absatzes 1 begehrte Anerkennung versagt, kann unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen die antragstellende Person eine �berpr�fung der Entscheidung durch das Rektorat beantragen, soweit die Anerkennung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Pr�fung abgeschlossen wird; das Rektorat gibt der f�r die Entscheidung �ber die Anerkennung zust�ndigen Stelle eine Empfehlung f�r die weitere Behandlung des Antrags.

(6) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten �ber Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (�quivalenzabkommen) Studierende ausl�ndischer Staaten abweichend von Absatz 1 beg�nstigen, gehen die Regelungen der �quivalenzabkommen vor.

(7) Auf Antrag kann die Kunsthochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Pr�fungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.

(8) Die Kunsthochschulen stellen in Ansehung des gegenseitigen Vertrauens auf die Qualit�tssicherung in den Kunsthochschulen und der Qualit�tssicherung von Studieng�ngen sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Anerkennung von Pr�fungsleistungen und Studienabschl�ssen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverl�ssig sind.

� 56 (Fn 6, 10)
Pr�fungsordnungen

(1) Hochschulpr�fungen werden auf Grund von Pr�fungsordnungen abgelegt, die nach �berpr�fung des Rektorats vom Fachbereichsrat zu erlassen sind. Bei der Erarbeitung der Pr�fungsordnungen sind die Studierenden zu beteiligen. Das N�here zur Beteiligung bestimmt die Fachbereichsordnung oder die Ordnung der zust�ndigen Organisationseinheit, soweit solche nicht bestehen, die Grundordnung.

(2) Hochschulpr�fungsordnungen m�ssen insbesondere regeln:

1. das Ziel des Studiums, den zu verleihenden Hochschulgrad und die Zahl der Module,

2. den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Pr�fungsleistungen der Module,

3. die Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,

4. die Zahl und die Voraussetzungen f�r die Wiederholung von Pr�fungsleistungen,

5. nachteilsausgleichende Regelungen f�r Studierende, die aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aufgrund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Pr�fung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne von Nummer 2 in der in der Pr�fungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind,

6. die Grunds�tze der Bewertung einzelner Pr�fungsleistungen einschlie�lich der H�chstfristen f�r die Mitteilung der Bewertung von Pr�fungen und die Anerkennung von in anderen Studieng�ngen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen,

7. die Pr�fungsorgane und das Pr�fungsverfahren,

8. die Folgen der Nichterbringung von Pr�fungsleistungen und des R�cktritts von einer Pr�fung sowie das innerhalb der Hochschule einheitlich geregelte N�here zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Pr�fungsunf�higkeit,

9. die Folgen von Verst��en gegen Pr�fungsvorschriften,

10. die Einsicht in die Pr�fungsakten nach den einzelnen Pr�fungen und die Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion aus diesen Akten.

Soweit f�r einen k�nstlerischen Studiengang eine Ausnahme im Sinne des � 52 Absatz 3 Satz 2 vorgesehen worden ist, muss die Pr�fungsordnung dieses Studienganges insbesondere regeln:

1. das Ziel des Studiums und den zu verleihenden Hochschulgrad,

2. die generelle Regelstudienzeit und den Umfang des Gesamtlehrangebots,

3. die Pr�fungsanforderungen, insbesondere die Pr�fungsf�cher und deren Gewichtung,

4. die Voraussetzungen f�r die Zulassung zu den Pr�fungen einschlie�lich des Nachweises der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderer berufspraktischer Studienphasen sowie die Zahl und die Voraussetzungen f�r die Wiederholung von Pr�fungsleistungen,

5. die Regelungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 bis 10.

In der Pr�fungsordnung kann geregelt werden, dass Hochschulpr�fungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Pr�fungen) abgelegt werden k�nnen. Hierbei sind insbesondere Bestimmungen zum Datenschutz zu treffen.

(2a) Hinsichtlich des Mutterschutzes gelten die entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) ge�ndert worden ist. Die Regelungen �ber den Nachteilsausgleich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 k�nnen insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Pr�fung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Pr�fung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen f�r die Wiederholung von Pr�fungsleistungen vorsehen; der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gew�hrt. Er soll sich bei Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer �nderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Pr�fungen erstrecken. Die S�tze 2 und 3 gelten f�r den Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.

(3) Die Kunsthochschulen k�nnen durch Pr�fungsordnung oder durch Ordnung regeln, dass die Anmeldung zum Erstversuch einer Pr�fung sp�testens zu dem in der Ordnung geregelten Zeitpunkt erfolgen muss. Desgleichen k�nnen in der Pr�fungsordnung oder in einer Ordnung Fristen f�r die Wiederholung der Pr�fung festgesetzt werden. In den F�llen der S�tze 1 und 2 verlieren die Studierenden den Pr�fungsanspruch, wenn sie nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes die Lehrveranstaltung besuchen oder sich zur Pr�fung oder zur Wiederholungspr�fung melden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Vers�umnis der Frist nicht zu vertreten haben. Vorbehaltlich anderweitiger staatlicher Regelungen oder Regelungen in Leistungspunktsystemen k�nnen die Kunsthochschulen in Hochschulpr�fungsordnungen sowie f�r Studieng�nge mit staatlichen oder kirchlichen Pr�fungen in besonderen Ordnungen vorsehen, dass die Wiederholung von Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 oder die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 4 beschr�nkt werden kann.

(4) Die Fristen im Sinne des Absatzes 3 verl�ngern sich

1. f�r die Pflege und Erziehung von minderj�hrigen Kindern im Sinne des � 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsf�rderungsgesetzes um drei Semester pro Kind,

2. f�r die Mitwirkung als gew�hlte Vertreterin oder gew�hlter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke um insgesamt bis zu h�chstens vier Semester,

3. f�r die Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten um bis zu h�chstens vier Semester,

4. um die Zeit der studienzeitverl�ngernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung und

5. um bis zu drei Semestern f�r die Zeit, in der Studierende eine Verantwortung f�r nahe Angeh�rige mit Pflege- und Unterst�tzungsbedarf wahrnehmen.

Bei Studierenden in Teilzeit nach � 40 Absatz 7 verl�ngern sich die Fristen im Sinne des Absatzes 3 entsprechend dem Verh�ltnis ihres Studiums in Teilzeit zum Studium in Vollzeit.

(5) Vor dem Erlass staatlicher Pr�fungsordnungen sind die betroffenen Kunsthochschulen zu h�ren. Zu geltenden staatlichen Pr�fungsordnungen k�nnen die betroffenen Kunsthochschulen �nderungsvorschl�ge vorlegen, die mit ihnen zu er�rtern sind. Ordnungen der Kunsthochschule �ber Zwischenpr�fungen in Studieng�ngen, die mit einer staatlichen Pr�fung abgeschlossen werden, bed�rfen der Zustimmung des f�r die Pr�fungsordnung zust�ndigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.

� 57 (Fn 5)
Pr�ferinnen und Pr�fer

(1) Zur Abnahme von Hochschulpr�fungen sind die an der Kunsthochschule Lehrenden, soweit dies zur Erreichung des Pr�fungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen befugt. Pr�fungsleistungen d�rfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Pr�fung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Pr�ferinnen und Pr�fer sind in ihrer Pr�fungst�tigkeit unabh�ngig von Weisungen.

(2) Pr�fungsleistungen in Pr�fungen, mit denen Studieng�nge abgeschlossen werden, und in Pr�fungen, deren Bestehen Voraussetzung f�r die Fortsetzung des Studiums ist, sollen von mindestens zwei Pr�ferinnen oder Pr�fern im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bewertet werden; das N�here regelt die Pr�fungsordnung, die f�r Studieng�nge mit einem Leistungspunktsystem abweichende Regelungen treffen k�nnen. M�ndliche Pr�fungen sind von mehreren Pr�ferinnen oder Pr�fern oder von einer Pr�ferin oder einem Pr�fer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend, wenn die Nachvollziehbarkeit der m�ndlichen Pr�fung gesichert ist.

Siebter Abschnitt
Grade und Zeugnisse

� 58 (Fn 5)
Hochschulgrade, Leistungszeugnis

(1) Die Kunsthochschule verleiht auf Grund einer Hochschulpr�fung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad. Der Grad kann mit einem Zusatz verliehen werden, der die verleihende Kunsthochschule bezeichnet; er kann auch ohne diesen Zusatz gef�hrt werden. Aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausl�ndischen Hochschule kann die Kunsthochschule deren Grad verleihen. Andere akademische Grade kann die Kunsthochschule in nichtk�nstlerischen Studieng�ngen nur in besonderen F�llen verleihen.

(2) In k�nstlerischen Studieng�ngen, insbesondere im Bereich der Freien Kunst, sind in begr�ndeten, auf die Besonderheiten der Kunst bezogenen Ausnahmef�llen nach Ma�gabe von Vereinbarungen zwischen dem Ministerium und der Kunsthochschule andere Grade zul�ssig.

(3) Die Kunsthochschule kann den Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Pr�fung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen.

(4) Urkunden �ber Hochschulgrade k�nnen mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt Entsprechendes f�r das F�hren des Grades. Den Urkunden �ber die Verleihung des Hochschulgrades f�gen die Kunsthochschulen eine erg�nzende Beschreibung (diploma supplement) bei, die insbesondere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Kunsthochschule enthalten muss.

(5) F�r die R�cknahme der Gradverleihung gilt � 48 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen. Die R�cknahme ist nur innerhalb von f�nf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zul�ssig. Der Zeitraum zwischen Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsverfahrens zur Pr�fung der R�cknahme der Gradverleihung wird auf die F�nfjahresfrist nach Satz 2 nicht eingerechnet.

(6) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Leistungszeugnis �ber die insgesamt erbrachten Studien- und Pr�fungsleistungen einschlie�lich der erworbenen ECTS-Leistungspunkte.

(7) Die Kunsthochschule kann Grade nach Absatz 1 und 2 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulpr�fung auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Kunsthochschule in gleichwertiger Weise vorbereitet hat (Franchising staatlicher Kunsthochschulen). Die Gradverleihung nach Satz 1 setzt voraus, dass

1. von der Bildungseinrichtung nur Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen f�r den Zugang zum Studium an der Kooperationskunsthochschule erf�llen und

2. unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationskunsthochschule die Qualit�t und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert, die Pr�fungen durchgef�hrt und die Hochschulgrade verliehen werden.

Abgesehen von den F�llen des � 54 Absatz 3 darf Tr�ger der Bildungseinrichtung nicht die Kunsthochschule sein.

� 59 (Fn 14)
Promotion

(1) Durch die Promotion wird in den an der Kunsthochschule vertretenen wissenschaftlichen F�chern eine �ber das allgemeine Studienziel gem�� � 50 hinausgehende Bef�higung zu selbst�ndiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Bef�higung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Pr�fungsleistungen festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen; � 58 Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Im Promotionsstudium sollen die Kunsthochschulen f�r ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schl�sselqualifikationen erm�glichen. Das Promotionsstudium kann als Studiengang gem�� � 52 Absatz 1 Satz 1 durchgef�hrt und in diesem Fall durch einen vorangehenden Masterabschluss gegliedert werden; hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit gilt � 53 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Kunsthochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin.

(3) Das Promotionsstudium wird vom Fachbereich durchgef�hrt; sind keine Fachbereiche vorhanden, wird es von der von der Grundordnung bestimmten Stelle durchgef�hrt. Das N�here regelt eine Pr�fungsordnung (Promotionsordnung). � 57 Absatz 1 Satz 2 sowie � 55 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gelten entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll sp�testens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.

(4) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer

1. einen Abschluss nach einem einschl�gigen Universit�ts- oder Kunsthochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, f�r das ein anderer Grad als �Bachelor� verliehen wird, oder

2. einen Abschluss nach einem einschl�gigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschlie�ende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsf�chern oder

3. einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des � 53 Absatz 3 Satz 2

nachweist. Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abh�ngig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung f�r eine Promotion erkennen lassen, verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universit�ts- oder Kunsthochschulstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zul�ssig.

(5) Zugangsberechtigte nach Absatz 4 werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Kunsthochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Die Einschreibungsordnung kann die Einschreibung unter Ber�cksichtigung der generellen Regelstudienzeit in angemessenem Umfang befristen. Im �brigen gelten �� 40, 42 und 43 entsprechend.

(6) Das Promotionsstudium wird unter Beteiligung von Universit�ten durchgef�hrt, an denen das entsprechende Fach vertreten ist. Das N�here regelt die Promotionsordnung.

� 60 (Fn 5)
Habilitation

(1) Die Kunsthochschule kann in den an ihr vertretenen wissenschaftlichen F�chern Gelegenheit zur Habilitation geben. Das N�here regelt der jeweilige Fachbereich oder, soweit keine Fachbereiche vorhanden sind, die von der Grundordnung bestimmte Stelle durch Ordnung, die auch vorsehen kann, dass mit erfolgreicher Habilitation der Doktorgrad mit dem Zusatz �habilitatus� oder einem �hnlichen Zusatz gef�hrt werden kann. Hinsichtlich der Durchf�hrung der Habilitation gilt � 59 Absatz 6 entsprechend.

(2) Mit der Habilitation wird die Lehrbef�higung zuerkannt. Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Kunsthochschule �ber die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder seinem Fach an der Kunsthochschule Lehrveranstaltungen selbst�ndig durchzuf�hren. Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchf�hrung von Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung �Privatdozentin� oder �Privatdozent� zu f�hren. Ein Dienstverh�ltnis wird damit nicht begr�ndet. Das N�here zu den S�tzen 2 und 3 regelt die Kunsthochschule durch Ordnung.

Achter Abschnitt
Kunstaus�bung; K�nstlerische Entwicklungsvorhaben; Forschung

� 61
Kunstaus�bung; K�nstlerische Entwicklungsvorhaben

(1) Die Kunstaus�bung umfasst die Herstellung, Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken.

(2) Durch k�nstlerische Entwicklungsvorhaben werden k�nstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, k�nstlerisch-praktisch und methodisch entwickelt.

(3) F�r Kunstaus�bung und k�nstlerische Entwicklungsvorhaben gelten die �� 62 und 63 entsprechend.

� 62
Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Ver�ffentlichung

(1) Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung sind unter Ber�cksichtigung der Aufgabenstellung der Kunsthochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschlie�lich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben k�nnen.

(2) Soweit die Forschung zu den Aufgaben der Kunsthochschule geh�rt, werden Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte von der Kunsthochschule unter Ber�cksichtigung des Hochschulentwicklungsplans koordiniert. Die Kunsthochschulen verst�rken ihre Zusammenarbeit untereinander, mit den Hochschulen, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der �berregionalen Forschungsplanung und Forschungsf�rderung. Sie stimmen insbesondere ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte ab, planen gemeinsame Forschungsvorhaben und f�hren diese durch.

(3) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchf�hrung des Vorhabens ver�ffentlicht werden. Bei der Ver�ffentlichung von Forschungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu kennzeichnen.

(4) Die Kunsthochschule berichtet in regelm��igen Zeitabst�nden �ber ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder der Kunsthochschule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.

� 63 (Fn 6, 10)
Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung t�tigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuf�hren, die nicht aus den der Kunsthochschule zur Verf�gung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Die Verpflichtung der in der Forschung t�tigen Hochschulmitglieder zur Erf�llung der �brigen Dienstaufgaben bleibt unber�hrt. Die Durchf�hrung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Kunsthochschulforschung. Die Kunsthochschulen d�rfen auf die Personalkosten bezogene personenbezogene Daten des in den Forschungsvorhaben nach Satz 1 t�tigen Personals verarbeiten und an die Dritten �bermitteln, soweit dies f�r die Durchf�hrung des Vorhabens erforderlich ist; im �brigen gelten die datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Kunsthochschule durchzuf�hren, wenn die Erf�llung anderer Aufgaben der Kunsthochschule, seine Freiheit in Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeintr�chtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen ber�cksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu ver�ffentlichen.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat, falls Fachbereiche bestehen �ber die Fachbereichsleitung, anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Kunsthochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschr�nkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses erfordern. Die Kunsthochschule soll ein angemessenes Entgelt f�r die Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und ihrer Einrichtungen verlangen. Falls das Forschungsvorhaben der wirtschaftlichen T�tigkeit der Kunsthochschule zuzuordnen ist, ist ein Entgelt f�r anteilige Beihilfe- und Versorgungsleistungen f�r eingesetztes verbeamtetes Personal zu erheben.

(4) Die Mittel f�r Forschungsvorhaben, die in der Kunsthochschule durchgef�hrt werden, sollen von der Kunsthochschule verwaltet werden. Die Mittel sind f�r den von der oder dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten erg�nzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchf�hrt, kann von der Verwaltung der Mittel durch die Kunsthochschule abgesehen werden, sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.

(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Kunsthochschule durchgef�hrt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Kunsthochschule im privatrechtlichen Dienstverh�ltnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchf�hrt, vorgeschlagen wird. Sofern es nach den Bedingungen der oder des Dritten erforderlich ist, kann das Hochschulmitglied die Arbeitsvertr�ge mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern abschlie�en.

(6) Finanzielle Ertr�ge der Kunsthochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Kunsthochschule durchgef�hrt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Kunsthochschule als Entgelt f�r die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zuflie�en, stehen der Kunsthochschule f�r die Erf�llung ihrer Aufgaben zur Verf�gung. Einnahmen aus der Erhebung von anteiligen Beihilfe- und Versorgungsleistungen nach Absatz 3 Satz 4 sind an das Land abzuf�hren.

(7) Die Abs�tze 1 bis 6 gelten f�r Vorhaben zur F�rderung des Wissenstransfers, insbesondere der Weiterbildung, sinngem��.

� 63a (Fn 7)
Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Das Rektorat informiert die �ffentlichkeit in geeigneter Weise �ber abgeschlossene Forschungsvorhaben nach � 63 Absatz 1.

(2) Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten gelten die �� 9 und 10 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend.

(3) Eine Information nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit durch die �bermittlung der Information ein Betriebs- oder Gesch�ftsgeheimnis offenbart wird und dadurch die Gefahr des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens entsteht. Der oder dem Dritten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Abs�tze 1 bis 3 gelten f�r Vorhaben zur F�rderung des Wissenstransfers entsprechend.

(5) Die Aufgabe und Befugnis der Kunsthochschule, die �ffentlichkeit �ber die Erf�llung ihrer Aufgaben zu unterrichten, bleibt ansonsten unber�hrt.

Neunter Abschnitt
Haushaltswesen

� 64
Anmeldung zum Haushalt

(1) Die Anmeldung der ben�tigten Stellen und Mittel erfolgt in einem Beitrag der Kunsthochschule zum Haushaltsvoranschlag.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler legt nach Beratung im Rektorat als Beitrag zum Haushaltsvoranschlag die Anmeldung der Kunsthochschule zum Haushalt vor. Der Senat kann zur Anmeldung nach Satz 1 Stellung nehmen.

� 65 (Fn 5)
Verteilung der Haushaltsmittel

(1) Die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, soweit solche bestehen auf die sonstigen Organisationseinheiten im Sinne des � 24 Absatz 4, auf die zentralen k�nstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen sowie auf die zentralen Betriebseinheiten erfolgt durch das Rektorat und orientiert sich an den bei der Erf�llung der Aufgaben in Kunst, Kunstaus�bung, den k�nstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre, sowie bei der F�rderung des k�nstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erf�llung des Gleichstellungsauftrags (� 3 Absatz 2) zu ber�cksichtigen. Die Grunds�tze der Verteilung werden vom Rektorat im Benehmen mit dem Senat festgelegt.

(2) Soweit Fachbereiche bestehen, erfolgt die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb eines Fachbereichs durch die Fachbereichsleitung und orientiert sich an den bei der Erf�llung der Aufgaben in Kunst, Kunstaus�bung, den k�nstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre, sowie bei der F�rderung des k�nstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erf�llung des Gleichstellungsauftrags (� 3 Absatz 2) zu ber�cksichtigen. Die Grunds�tze der Verteilung werden von der Fachbereichsleitung im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Die Verteilung der Stellen und Mittel wird der Kanzlerin oder dem Kanzler mitgeteilt. Soweit Organisationseinheiten nach � 24 Absatz 4 bestehen, gelten Satz 1 bis 4 f�r die Leitung dieser Einheit entsprechend.

(3) Vor der Verteilung von Stellen und Mitteln bildet das Rektorat einen zentralen Verf�gungsfonds insbesondere f�r Zusagen nach � 30 Absatz 3, dessen Umfang im Benehmen mit dem Senat festgelegt wird. Davon unbeschadet ist eine ausreichende zentrale Reserve f�r die Deckung eines dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs zu bilden.

(4) Besteht ein Hochschulentwicklungsplan, ist dieser bei der Verteilung von Stellen und Mitteln sowie bei der Bildung des Fonds nach Absatz 3 zu ber�cksichtigen. Besteht ein Entwicklungsplan des Fachbereichs, erfolgt die Verteilung von Stellen und Mitteln nach Absatz 2 auch unter Ber�cksichtigung dieses Plans.

� 66 (Fn 5)
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

(1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin oder dem Kanzler.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, sonstigen Organisationseinheiten im Sinne des � 24 Absatz 4, zentralen k�nstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen �bertragen.

� 67
K�rperschaftsverm�gen und K�rperschaftshaushalt

(1) K�rperschaftsverm�gen ist das Verm�gen, das der Kunsthochschule als K�rperschaft des �ffentlichen Rechts geh�rt. Es dient der Erf�llung von Aufgaben der Kunsthochschule und ist getrennt von dem Landesverm�gen zu verwalten. Zum K�rperschaftsverm�gen geh�ren das Hochschulverm�gen und seine Ertr�ge sowie das Verm�gen der rechtlich unselbst�ndigen Stiftungen. Zuwendungen fallen in das Verm�gen der Kunsthochschule, wenn dies die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber ausdr�cklich bestimmt hat.

(2) Aus Rechtsgesch�ften, die die Kunsthochschule als K�rperschaft des �ffentlichen Rechts abschlie�t, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet.

(3) Der Haushaltsplan der K�rperschaft ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen. F�r seine Aufstellung und Ausf�hrung gelten die Regelungen f�r den Landeshaushalt entsprechend.

(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist das Rechnungsergebnis nach landesrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Seine Pr�fung erfolgt nach Ma�gabe der Grundordnung der Kunsthochschule. Der Senat erteilt die Entlastung. � 111 der Landeshaushaltsordnung bleibt unber�hrt.

Zehnter Abschnitt
Aufsicht

� 68 (Fn 14)
Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Die Kunsthochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums wahr. Der Erlass, die �nderung oder die Aufhebung der Grundordnung sind dem Ministerium unverz�glich nach ihrem Erlass anzuzeigen; die entsprechende Ordnung darf nicht vor ihrer Anzeige bekannt gemacht werden. Das Ministerium kann die Bekanntmachung der Ordnung nach Satz 2 untersagen, wenn die Ordnung gegen Rechtsvorschriften verst��t.

(2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschl�sse, Ma�nahmen und Unterlassungen der Gremien, Funktionstr�gerinnen und Funktionstr�ger der Kunsthochschule unbeschadet der Verantwortung des Rektorats sowie der Fachbereichsleitung beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann das Ministerium mit dem Verlangen eine angemessene Frist setzen, in der die notwendigen Beschl�sse oder Ma�nahmen zu fassen oder zu unterlassen sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Kunsthochschule einer Aufsichtsma�nahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschl�sse oder Ma�nahmen aufheben oder anstelle der Kunsthochschule auf ihre Kosten das Erforderliche veranlassen oder die Durchf�hrung des Erforderlichen auf Kosten der Kunsthochschule einem anderen �bertragen. Zur Durchf�hrung des Erforderlichen kann das Ministerium der Kunsthochschule zudem Weisungen erteilen und insbesondere das Erforderliche auch durch die Kunsthochschule durchf�hren lassen.

(3) Sind Gremien dauernd beschlussunf�hig, so kann sie das Ministerium aufl�sen und ihre unverz�gliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 2 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anh�rung der Kunsthochschule Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang aus�ben. S�tze 1 und 2 gelten f�r Funktionstr�gerinnen und Funktionstr�ger entsprechend.

(4) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, �ber die Angelegenheiten der Kunsthochschule informieren. Es kann an den Sitzungen der Hochschulgremien teilnehmen und sich von der Kunsthochschule m�ndlich oder schriftlich unterrichten lassen, insbesondere die Pr�fung an Ort und Stelle erm�glichen sowie sich Akten und sonstige Unterlagen vorlegen lassen.

(5) Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Abs�tzen 2 und 3 auf die Rektorin, den Rektor oder das Rektorat jederzeit widerruflich �bertragen.

� 69 (Fn 5)
Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten

(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Kunsthochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; � 13 Absatz 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und � 68 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Kunsthochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(2) Staatliche Angelegenheiten sind:

1. die Personalverwaltung;

2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten;

3. das Geb�hrenwesen mit Ausnahme der Erhebung der Studienbeitr�ge nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz sowie das Kassen- und Rechnungswesen;

4. die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.

(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die f�r sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Elfter Abschnitt (Fn 5)
Erg�nzende Vorschriften

� 70 (Fn 6)
Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen

(1) Die nach � 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen gebildeten Schwerbehindertenvertretungen der Kunsthochschulen k�nnen der Arbeitsgemeinschaft nach � 77a des Hochschulgesetzes beitreten.

(2) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft geh�ren die Koordination der Belange der schwerbehinderten Besch�ftigten und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ministerium.

(3) Die Kosten f�r den Gesch�ftsbedarf der Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend � 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes �bernommen, ebenso wie die Kosten einer erforderlichen Freistellung.

(4) Reisen zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft gelten als Dienstreisen in Anwendung des Landesreisekostengesetzes.

� 71 (Fn 8, 14)
Zusammenwirken von Hochschulen

(1) Zur gegenseitigen Abstimmung und besseren Nutzung ihrer Lehrangebote insbesondere durch gemeinsame Studieng�nge und zur Verbesserung der Studienbedingungen wirken die Kunsthochschulen, Universit�ten und Fachhochschulen zusammen. Das N�here �ber das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung; Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart, so regeln die beteiligten Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche Zuordnung der Studierenden des Studiengangs zu einer der Hochschulen oder zu den beteiligten Hochschulen; im Falle der Einschreibung an mehreren Hochschulen muss eine der beteiligten Hochschulen als Hochschule der Ersteinschreibung gekennzeichnet sein. F�hren Hochschulen einen Studiengang, mehrere Studieng�nge oder sonstige Studienangebote gemeinsam durch, kann in der Vereinbarung festgelegt werden, welche der beteiligten Hochschulen die erforderliche Pr�fungsordnung mit Wirkung f�r und gegen alle beteiligten Hochschulen erl�sst. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unber�hrt.

(2) Mehrere Hochschulen k�nnen durch Vereinbarung gemeinsame Fachbereiche, Organisationseinheiten im Sinne des � 24 Absatz 4, k�nstlerische oder wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen (gemeinsame Einheiten) bei einer oder mehreren der beteiligten Hochschulen errichten oder Verwaltungsverb�nde bilden, wenn es mit R�cksicht auf die Aufgaben, Gr��e und Ausstattung dieser Einrichtungen zweckm��ig ist; Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Werden die gemeinsamen Einheiten bei mehreren der beteiligten Hochschulen errichtet, sind in der Vereinbarung dar�ber hinaus die erforderlichen Regelungen �ber die Aufgaben und Befugnisse der Rektorate, bei gemeinsamen Fachbereichen oder Organisationseinheiten nach � 24 Absatz 4 zudem �ber die Mitwirkung in der Selbstverwaltung sowie �ber die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Studierenden zu einer oder zu den beteiligten Hochschulen zu treffen; hinsichtlich der Besch�ftigten arbeiten die Dienststellenleitungen und die Personalvertretungen vertrauensvoll zusammen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unber�hrt. Nehmen der Verwaltungsverbund oder die gemeinsame Einheit Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft wahr, gilt hierf�r Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Kunsthochschulen wirken untereinander sowie mit den Hochschulen in der Tr�gerschaft des Landes bei der Lehre, Forschung und Kunstaus�bung dienenden dauerhaften Erbringung und Fortentwicklung der medien-, informations- und kommunikationstechnischen Dienstleistungen im Sinne des � 26 Absatz 2, des Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagements sowie der Medien-, Informations- und Kommunikationstechnik zusammen, soweit dies sachlich geboten und unter organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kriterien m�glich ist. Die Zusammenarbeit dient der effizienten und effektiven Erbringung der Dienstleistungen im Sinne des � 26 Absatz 2 insbesondere durch die Nutzung und den Aufbau hochschul�bergreifender kooperativer Strukturen. Die Kunsthochschulen bedienen sich zur Erledigung ihrer Aufgaben in der Erbringung der Dienstleistungen im Sinne des � 26 Absatz 2 auch der Dienstleistungen des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie sollen den Einsatz der Datenverarbeitung in den Hochschulbibliotheken im Benehmen mit dem Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen planen. Das N�here zu dem Zusammenwirken kann durch �ffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung geregelt werden; Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Soweit dies zweckm��ig ist, kann das Ministerium im Benehmen mit der betroffenen Kunsthochschule regeln, dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Kunsthochschule von anderen Einrichtungen im Gesch�ftsbereich des Ministeriums oder im Einvernehmen mit anderen Hochschulen des Landes, Beh�rden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben �ffentlicher Verwaltung wahrnehmen, von diesen Stellen wahrgenommen werden, oder dass die Kunsthochschule zur Erf�llung dieser Aufgaben mit derartigen Stellen mit deren Einvernehmen zusammenwirken. T�tigkeiten, die Gegenstand einer Regelung nach Satz 1 sind, d�rfen nur bei dem jeweiligen Partner des Zusammenwirkens nachgefragt werden. Besteht die Aufgabe, deren Wahrnehmung �bertragen oder zu deren Erf�llung zusammengewirkt werden soll, in Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft, insbesondere in solchen der dienstherren�bergreifenden Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe, gelten f�r die Wahrnehmung oder Erledigung dieser Aufgabe die �� 84 bis 91 Landesbeamtengesetz; dabei ist es abweichend von � 88 Absatz 1 Landesbeamtengesetz ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zul�ssig, f�r die Zwecke der Wahrnehmung oder Erf�llung der Aufgaben nach Halbsatz 1 die Personalakte der in der Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 bestimmten Stelle vorzulegen; im �brigen gilt f�r diese Stelle � 80 Absatz 5 S�tze 3, 5 und 6 Landesbeamtengesetz entsprechend. Die Kunsthochschule best�tigt die �bertragung oder Zusammenarbeit im Sinne des Satzes 2 in einer Ordnung.

(5) Die Kunsthochschulen k�nnen bei der Vergabe �ffentlicher Auftr�ge untereinander sowie mit Hochschulen in der Tr�gerschaft des Landes oder mit staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen zusammenwirken; T�tigkeiten, die Gegenstand dieses Zusammenwirkens sind, d�rfen nur bei dem jeweiligen Partner des Zusammenwirkens nachgefragt werden. Satz 1 Halbsatz 1 gilt auch, wenn dabei die Schwellenwerte nach � 2 der Vergabeverordnung nicht erreicht werden, soweit die durch das Ministerium gem�� � 7 Absatz 2 der Hochschulwirtschaftsf�hrungsverordnung vorgegebenen Vergaberichtlinien beachtet werden. Bei der Vergabe �ffentlicher Auftr�ge au�erhalb derartiger Kooperationen sind die f�r den Bereich der Landesverwaltung geltenden Vorschriften uneingeschr�nkt zu beachten.

(6) Die Kunsthochschulen k�nnen mit anderen Hochschulen gemeinsam Vorhaben der Kunstaus�bung, k�nstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Forschungsvorhaben im Sinne der �� 61, 62 und 63 durchf�hren. Das N�here wird durch �ffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung geregelt. Die nach der Kooperationsvereinbarung zu erbringenden T�tigkeiten d�rfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner oder den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden.

� 71a (Fn 12)
Errichtung juristischer Personen des �ffentlichen Rechts durch Kunsthochschulen

(1) Die Kunsthochschule ist berechtigt, zur Erf�llung von Kunsthochschulaufgaben mit anderen Hochschulen oder juristischen Personen des �ffentlichen oder des privaten Rechts auf der Grundlage einer �ffentlich-rechtlichen Verwaltungsvereinbarung oder, im Falle von Nummer 1, selbst durch Ordnung

1. Stiftungen oder Anstalten des �ffentlichen Rechts mit eigener Rechtspers�nlichkeit sowie

2. Verb�nde mit eigener Rechtspers�nlichkeit in Form einer K�rperschaft des �ffentlichen Rechts (Hochschulverbund)

zu errichten. Die Ordnung oder die Verwaltungsvereinbarung muss gew�hrleisten, dass in der Stiftung oder der Anstalt die sie errichtende Kunsthochschule oder die sie errichtenden Hochschulen einen beherrschenden Einfluss besitzen; Absatz 4 bleibt unber�hrt.

(2) In der Ordnung oder der Verwaltungsvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen zu

1. dem Zweck und den Aufgaben der juristischen Person,

2. ihrem Namen,

3. ihren Organen sowie deren Zust�ndigkeit und Verfahrensregelungen; es ist vorzusehen

a) ein Vorstand, der die Vertretung der juristischen Person gegen�ber Dritten und die operativen Aufgaben wahrnimmt, sowie

b) ein Stiftungs- oder Anstaltsrat sowie bei dem Hochschulverbund eine Versammlung der Verbandsmitglieder, die oder der �ber grunds�tzliche Angelegenheiten entscheidet, den Vorstand w�hlt und �berwacht sowie beim Hochschulverbund Verbandsordnungen erl�sst und

4. der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch die juristische Person einschlie�lich der Verteilung von Personal, Verm�gen und Schulden im Falle ihrer Aufl�sung.

(3) Der Erlass der Ordnung sowie ihre �nderung oder Aufhebung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Abschlusses der Verwaltungsvereinbarung. Die Verwaltungsvereinbarung und der Zustimmungserlass werden im Minister�ialblatt f�r das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht. Die Stiftung, die Anstalt oder der Hochschulverbund entsteht mit dem Tag der Bekanntmachung des Zustimmungserlasses, sofern im Zustimmungserlass nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Stiftung oder die Anstalt durch Ordnung errichtet wird, entsteht sie mit dem Tag, der in der Ordnung als Errichtungstag geregelt ist.

(4) F�r die ausschlie�lich durch eine Kunsthochschule errichtete Stiftung oder Anstalt gelten hinsichtlich der Befugnisse des Rektorats � 17 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Die Ordnung kann eine weitergehende Aufsicht des Rektorats vorsehen.

(5) Die Stiftung, die Anstalt und der Hochschulverbund untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums; � 68 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(6) Sofern die juristische Person Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen soll, gelten � 4 und � 12 Absatz 2 und 3 entsprechend. F�r die Gew�hrleistung dieser Rechte ist durch geeignete organisatorische Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung oder in der die Stiftung oder die Anstalt errichtenden Ordnung Sorge zu tragen.

(7) Die Verwaltungsvereinbarung kann vorsehen, dass der Hochschulverbund das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze besitzt. Im Rahmen der Gesetze und der Verwaltungsvereinbarung in der Form des Zustimmungserlasses kann der Verbund seine Angelegenheiten durch Satzung regeln.

(8) Sofern die Kunsthochschule im Rahmen ihrer Aufgaben auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Stiftung, der Anstalt oder dem Hochschulverbund zusammenwirkt, d�rfen die nach dieser �ffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung zu erbringenden T�tigkeiten nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner nachgefragt werden.

� 71b (Fn 12)
Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium

Hinsichtlich des Studiums, welches f�r den Erwerb einer Lehrbef�higung f�r ein weiteres Fach im Sinne des � 16 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) ge�ndert worden ist, erforderlich ist, gilt � 77d des Hochschulgesetzes entsprechend.

� 72 (Fn 8)
Vereinbarungen mit den Kirchen

(1) Vertr�ge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht ber�hrt.

(2) Rechte und Pflichten, die sich aus Vereinbarungen mit den Kirchen im Hinblick auf das Studium der Kirchenmusik ergeben, sowie die Mitwirkung der Kirchen an Pr�fungen in den Studieng�ngen der Kirchenmusik bleiben unber�hrt.

� 73 (Fn 8)
Verwaltungsvorschriften, Ministerium, Geb�hren f�r Amtshandlungen

(1) Die zur Ausf�hrung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erl�sst das Ministerium.

(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium f�r Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3) F�r Amtshandlungen des Ministeriums k�nnen Geb�hren erhoben werden. Das Ministerium wird erm�chtigt, durch Rechtsverordnung Geb�hrentatbest�nde festzulegen und die Geb�hrens�tze zu bestimmen. Die �� 3 bis 22 des Geb�hrengesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Staatliche Kunsthochschulen sind von Geb�hren nach Satz 1 befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

� 73a (Fn 13)
Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Gro�einsatzlage
oder einer Katastrophe

(1) Das Ministerium wird f�r den Fall, dass

1. der Deutsche Bundestag auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) ge�ndert worden ist, eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat,

2. der Landtag auf der Grundlage des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566) ge�ndert worden ist, eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt hat oder

3. eine Rechtsverordnung des Landes nach � 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen worden ist,

zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsf�higkeit der Gremien der Kunsthochschule und der Studierendenschaft sowie zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder und der Studienbewerberinnen und -bewerber erm�chtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Pr�fungen, die Anerkennung von Pr�fungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit, die Verfahrensgrunds�tze hinsichtlich der Sitzungen und der Beschl�sse, die Amtszeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie die Einschreibung zu erlassen und dabei von den Regelungen der � 7 Absatz 1, � 13, � 14, � 40, � 42, � 45 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2, � 46 Absatz 2, � 53 sowie �� 55 bis 57 abzuweichen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass

1. die Gremienwahlen der Kunsthochschule und der Studierendenschaft online stattfinden d�rfen, ohne dass die w�hlende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form an Eides statt versichern muss, dass sie die Stimme pers�nlich oder als Hilfsperson gem�� dem erkl�rten Willen der w�hlenden Person gekennzeichnet habe,

2. die Sitzungen der Gremien der Kunsthochschule und der Studierendenschaft in elektronischer Kommunikation oder in Mischformen zwischen elektronischer Kommunikation und physischer Anwesenheit der Gremienmitglieder stattfinden und Beschl�sse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden d�rfen und dass Bild- und Ton�bertragung der �ffentlichen Sitzungen der Gremien zul�ssig sind,

3. Hochschulpr�fungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Pr�fungen) abgenommen werden d�rfen,

4. die Anerkennung von Pr�fungsleistungen und Leistungen gegen�ber den Regelungen des � 55a erleichtert werden kann und

5. Regelungen betreffend die Einschreibung, insbesondere hinsichtlich der Einschreibungsfristen und des Zeitpunkts, bis zu dem das Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung und der sonstigen Einschreibevoraussetzungen, insbesondere der Nachweis der k�nstlerischen Eignung, nachgewiesen sein m�ssen, getroffen werden.

Die Rechtsverordnung kann die Art und Weise der Durchf�hrung und Organisation von Lehrveranstaltungen, auch in Form online durchgef�hrter Lehre, regeln. Die Rechtsverordnung darf vorsehen, dass das Rektorat die Befugnisse nach Satz 2 Nummer 4 und 5 sowie nach Satz 3 aus�bt und in diesem Falle von den Pr�fungsordnungen abweichende Regelungen treffen darf; in diesem Falle sieht die Rechtsverordnung zugleich vor, dass die Wissenschaftsfreiheit strukturell nicht gef�hrdet wird und die Rechte des Senats und der Fachbereichsr�te gewahrt bleiben.

(2) Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder nach dem Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erm�chtigt. Die Erm�chtigung besteht unbeschadet der S�tze 3 und 4 zumindest f�r den Zeitraum der jeweiligen Feststellung oder den Zeitraum der Geltung der jeweiligen Rechtsverordnung und ist unabh�ngig von der Wirksamkeit der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der Wirksamkeit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Wird die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder die Geltung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verl�ngert, verl�ngert sich entsprechend auch der Zeitraum der Erm�chtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1. Die Erm�chtigung nach Absatz 1 gilt fort bis zum Ende des Semesters, das als zweites dem Semester folgt, in dem die Feststellung einer epidemischen Lage im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 aufgehoben wird oder die Geltung einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 endet. Ist das Semester im Sinne des Satzes 4 ein Wintersemester, endet dieses am 31. M�rz des jeweiligen Jahres; ist das Semester im Sinne des Satzes 4 ein Sommersemester, endet dieses am 30. September des jeweiligen Jahres. Zur weiteren Bew�ltigung der SARS-CoV-2-Pandemie und zur Sicherung des Hochschulbetriebs in dieser Pandemie und der Grundrechte der Hochschulmitglieder wird das Ministerium erm�chtigt, die Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder einzelne Regelungen dieser Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 zu erlassen.

(3) Wenn durch den Eintritt einer Gro�einsatzlage oder einer Katastrophe im Sinne des � 1 Absatz 2 des Gesetzes �ber den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) ge�ndert worden ist, an Hochschulen der Lehr- oder Pr�fungsbetrieb in Pr�senz eingeschr�nkt ist, kann das Ministerium zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsf�higkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft und zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder sowie der Studienbewerberinnen und -bewerber durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 erlassen. Beschr�nken sich die Einschr�nkungen nach Satz 1 auf eine einzelne Hochschule, insbesondere auf ihren Sitz oder einen Standort, ist die Rechtsverordnung in ihrem �rtlichen Anwendungsbereich entsprechend einzugrenzen.

(4) Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Gro�einsatzlage oder der Katastrophe erm�chtigt. Die Erm�chtigung nach Absatz 3 gilt fort bis zum Ende des Semesters, das als viertes dem Semester folgt, in dem die Gro�einsatzlage oder die Katastrophe eingetreten ist. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Die Geltung der Rechtsverordnungen nach den Abs�tzen 1 und 3 ist zu befristen. Die jeweilige Rechtsverordnung tritt sp�testens zu dem Zeitpunkt au�er Kraft, an dem das Ministerium nach Absatz 2 oder Absatz 4 nicht mehr zu ihrem Erlass erm�chtigt ist.

(6) Das Ministerium berichtet dem Landtag hinsichtlich der Rechtsverordnung nach den Abs�tzen 1 und 3 unverz�glich und umfassend �ber den jeweiligen Sachstand.

� 74 (Fn 8)
Inkrafttreten, �bergangsregelungen

(1) Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionstr�gerinnen und Funktionstr�ger gilt Folgendes:

1. Die Hochschulordnungen sind unverz�glich den Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzupassen; soweit eine Regelung in der Pr�fungsordnung � 56 Absatz 2 Satz 3 widerspricht, tritt sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes au�er Kraft. Regelungen in Grundordnungen treten zum 30. September 2015 au�er Kraft, soweit sie dem Kunsthochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes oder diesem Gesetz widersprechen. Danach gelten f�r die Kunsthochschulen die Vorschriften des Kunsthochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausf�llende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das zust�ndige Ministerium nach Anh�rung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.

2. Staatliche Pr�fungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort.

3. Eine Neubestellung der Gremien sowie der Funktionstr�gerinnen und Funktionstr�ger aus Anlass dieses Gesetzes findet nicht statt.

(2) Soweit Berufungsvereinbarungen �ber die personelle und s�chliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigef�hrten �nderungen betroffen sind, sind sie unter angemessener Ber�cksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.

(3) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.

(4) Abweichend von � 10 Absatz 1 Satz 1 sind Lehrbeauftragte an den Musikhochschulen bis zum 31. M�rz 2026 weiterhin Mitglieder der Musikhochschule. � 71b ist erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 anzuwenden.

(Fn 8)

Zusatz:

�bergangsregelungen, Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

(Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts
vom 13. M�rz 2008 (GV. NRW. S. 195))

Nummern 1 bis 6 aufgehoben durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. M�rz 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021

(1. Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionstr�gerinnen und Funktionstr�ger der Kunsthochschule im Sinne des � 1 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes gilt Folgendes

a) Die Hochschulordnungen sind unverz�glich den Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes und dieses Gesetzes anzupassen. Regelungen in Grundordnungen treten zum 31. M�rz 2009 au�er Kraft, soweit sie dem Kunsthochschulgesetz oder diesem Gesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften des Kunsthochschulgesetzes sowie dieses Gesetz unmittelbar, solange die Kunsthochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausf�llende Regelungen der Kunsthochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium f�r Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anh�rung der Kunsthochschule entsprechende Regelungen erlassen.

b) Staatliche Pr�fungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort.

c) Die Neubildung der Gremien der Kunsthochschule und die Neubestellung der Funktionstr�gerinnen und Funktionstr�ger der Kunsthochschule auf der Grundlage des Kunsthochschulgesetzes erfolgen unverz�glich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Gremien, Funktionstr�gerinnen und Funktionstr�ger der Kunsthochschule die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet ihre regelm��ige Amtszeit vor der Neubildung, ist sie verl�ngert; Studierende werden nach ihrer regelm��igen Amtszeit nachgew�hlt. Der erweiterte Senat ist abgeschafft; seine Aufgaben und Befugnisse nimmt der Senat wahr. Die Bestimmung der Grundordnung der Kunsthochschule, dass ein Pr�sidium die Kunsthochschule leitet, wird erst mit Ablauf der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors wirksam.

2. Bis zur Anpassung der Grundordnung nach Nummer 1 Buchstabe a gelten die �� 25 bis 28 Hochschulgesetz 2005 (Artikel 2 Hochschulfreiheitsgesetz) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) f�r diejenigen Kunsthochschulen fort, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Fachbereiche besitzen. Regelungen in den Grundordnungen dieser Kunsthochschulen, die ihre Fachbereiche betreffen, gelten einstweilen fort und gehen den �� 25 bis 28 Hochschulgesetz 2005 vor; Nummer 1 Buchstabe a gilt insoweit entsprechend.

3. Soweit Berufungsvereinbarungen �ber die personelle und s�chliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigef�hrten �nderungen betroffen sind, sind sie unter angemessener Ber�cksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.

4. Agenturen, die vor dem 30. M�rz 2008 durch den Akkreditierungsrat akkreditiert worden sind, gelten nach Ma�gabe des jeweiligen Akkreditats als akkreditiert im Sinne der �� 7 Absatz 1 Satz 4 und 70 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz.

5. Regelung betreffend die bestehenden Beihilfecluster: Bis zum Inkrafttreten abweichender Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des � 74 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz oder bis zur Vornahme einer abweichenden Regelung im Sinne des � 74 Absatz 3 Kunsthochschulgesetz gilt Artikel 8 Nr. 10 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) f�r die Bearbeitung der Beihilfe der an den Kunsthochschulen T�tigen weiterhin.

6. Artikel 1 des Gesetzes zur Errichtung der Universit�t Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644), ge�ndert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes au�er Kraft. In Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Universit�t Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen wird die Zahl �2008� durch die Zahl �2010� ersetzt. Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Universit�t Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen tritt zum 1. Oktober 2010 au�er Kraft.)

Nummer 7 aufgehoben durch Artikel 17 Nummer 5 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014
(7. F�r eine �bergangszeit bis zum 31. M�rz 2018 gilt � 19 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz in der folgenden Fassung:
�(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird f�r die Dauer von sechs Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; die Kunsthochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen; die Vorschriften �ber die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Im Falle der ersten Wiederwahl erfolgt die Ernennung auf Lebenszeit. Sie oder er ist verpflichtet, das Amt aufgrund eines zweiten Ernennungsvorschlags der Kunsthochschule weiterzuf�hren.�)

Nummer 8 ge�ndert (Angabe �8.� gestrichen) durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. M�rz 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpr�sident

Der Minister
f�r Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Der Innenminister
zugleich f�r
die Justizministerin

Der Minister
f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Minister
f�r Bauen und Verkehr
f�r den Finanzminister

Der Minister
f�r Generationen, Familie,
Frauen und Integration
zugleich f�r
die Ministerin f�r Schule und Weiterbildung

Fu�noten:

Fn 1

GV. NRW. S. 195, in Kraft getreten am 1. April 2008; Artikel 6 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), in Kraft getreten am 4. Dezember 2008; Artikel 14 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 25. M�rz 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 2

� 40 zuletzt ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 3

� 74 (alt) ge�ndert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 4

� 41 zuletzt ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

Fn 5

�� 5, 8, 17, 23, 27, 35, 43, 44, 45, 53, 57, 58, 60, 65, 66, 69 und �berschrift Elfter Abschnitt ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; � 45 Absatz 4 ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 6

� 6, � 22, � 39, � 41, � 56, � 63 und � 70 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 7

� 12a, � 12b, � 30a, � 54a, � 54b, � 55a und � 63a eingef�gt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; � 12a aufgehoben und � 12b umbenannt in � 12a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. M�rz 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.

Fn 8

�� 71 bis 73 (alt) aufgehoben, �� 74 bis 76 (alt) werden �� 71 bis 73, � 77 (alt) wird � 74 und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; � 74 Absatz 4 angef�gt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; � 74 Absatz 4 ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; � 74 Absatz 5 angef�gt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. M�rz 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; � 74 Absatz 4 aufgehoben und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 9

� 32a eingef�gt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 10

�� 13, 14, 25, 30, 36, 41, 46, 47, 54a, 54b, 55a, 56 und 63 ge�ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. M�rz 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; � 13 Absatz 2 und � 56 Absatz 2 ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 11

Inhalts�bersicht zuletzt ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 12

�� 43a, 71a und 71b eingef�gt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. M�rz 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.

Fn 13

� 73a eingef�gt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 1 ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; aufgehoben durch � 74 Absatz 4, in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; neu eingef�gt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 14

�� 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 16, 18, 19, 20, 24, 26, 28, 29, 31, 32, 34, 35, 37, 42, 49, 51, 52, 54, 55, 59, 68 und 71 zuletzt ge�ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. M�rz 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.

Fn 15

� 50 zuletzt ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.



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