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Informationen zur Corona-Pandemie 2021 (Archiv)

22. Dezember 2021

Die Brandenburger Landesregierung hat die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung aktualisiert. Die geänderte Corona-Verordnung tritt am Donnerstag (23. Dezember) in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 19. Januar 2022.

  • Die Änderung betrifft die Kontakbeschränkungen für Geimpfte und Genesene: Ab dem 27. Dezember 2021 sind für sie private Zusammenkünfte drinnen und draußen nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt.
  • Bereits seit längerem gilt: Sobald eine ungeimpfte Person an einer privaten Zusammenkunft teilnimmt, ist das Treffen auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.
  • Kinder unter 14 Jahren werden bei diesen Personenobergrenzen nicht mitgezählt.

21. Dezember 2021

Da das Kabinett die Brandenburger Eindämmungsverordnung bereits mit Beschluss vom 14. Dezember auf die neue und gefährlichere Situation ausgerichtet hat, ergibt sich aus dem MPK-Beschluss für Brandenburg nur eine notwendige Änderung – sie betrifft die Kontaktbeschränkung auch für Geimpfte und Genesene: Spätestens ab 28. Dezember sind private Zusammenkünfte – egal ob im Freien oder in Räumen – nur noch bis maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind davon ausgenommen.

Neben dem Besuchsverbot im Asklepios Klinikum Uckermark kommt nun auch die Testpflicht für alle ambulanten Patienten.

17. Dezember 2021

Foto: mehrere verschiedene Impfstoffampullen
BioNTech und Moderna sind mRNA-Impfstoffe.
Für die erste Januarwoche 2022 bietet das Asklepios Klinikum Uckermark derzeit wieder Termine an. Die Booster-Impftermine für Ü-30-Jährige können ausschließlich online über das Samedi-Portal gebucht werden: termin.samedi.de

Ab Januar wird die Impfstelle des Landkreises in das Vereinshaus „Kosmonaut“ (Berliner Straße 52a) verlegt. Geimpft wird ohne Termin zu folgenden Zeiten:

Freitag, 7. Januar, 10–18 Uhr
Samstag, 8. Januar, 10–18 Uhr
Freitag, 14. Januar, 10–18 Uhr
Freitag, 21. Januar, 10–18 Uhr
Freitag, 28. Januar, 10–18 Uhr

Wenn Sie Fragen zu den Impfangeboten haben, wenden Sie sich bitte an das Bürgertelefon des Landkreises Uckermark: 03984 703333.

In den UVG-Kundencentern gilt ab sofort die 2G-Regelung und ebenso die Maskenpflicht.

16. Dezember 2021

Am Samstag (18. Dezember) impft die GLG Gesellschaft für Leben und Gesundheit im Oder-Center von 10:30 bis 18:00 Uhr ohne Terminvergabe.

In der Impfstelle im Haus der Bildung und Technologie (Berliner Straße 52e, Erdgeschoss Raum 119) wird am Freitag (17. Dezember) von 10 bis 18 Uhr ohne Termin geimpft. Wenn Sie Fragen zu den Impfangeboten haben, wenden Sie sich bitte an das Bürgertelefon des Landkreises Uckermark: 03984 703333.

14. Dezember 2021

Die Landesregierung hat die Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Die geänderte Verordnung tritt bereits am Mittwoch (15. Dezember) in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 11. Januar 2022.

  • Im Wesentlichen werden die aktuellen Schutzmaßnahmen beibehalten. Dazu zählen das Abstandsgebot im öffentlichen Raum und die Maskenpflicht an Schulen. Die 2G-Regel gilt weiterhin unter anderem im Einzelhandel, in Gaststätten und Hotels, für Kulturveranstaltungen wie Kino und Theater oder bei körpernahen Dienstleistungen. Auch die nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte in Hotspot-Regionen gilt unverändert fort, u. a. Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen über Schwellenwert von 750.
  • Die Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum werden verschärft. Clubs und Diskotheken müssen landesweit schließen. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind untersagt. An Hochschulen kann die 2G-Regel und bei Veranstaltungen die 2G-Plus-Regel gelten. Für Versammlungen (Demonstrationen) gilt eine Personenobergrenze im Freien von 1.000 gleichzeitig Teilnehmenden.
  • An Silvester und am Neujahrstag sollen Ansammlungen von Personen und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen auf publikumsträchtigen Wegen, Straßen und Plätzen verboten werden. Details regeln die Landkreise und kreisfreien Städte per Allgemeinverfügungen. Für das Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester ist eine entsprechende Regelung des Bundes vorgesehen.
  • Bei der 2G-Zutrittsgewährung gibt es eine neue Altersgrenze: Statt wie bisher Kinder unter 12 Jahren haben ab dem 15. Dezember alle Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ohne Testnachweis Zutritt zu 2G-Bereichen, auch wenn sie noch nicht geimpft sind.

13. Dezember 2021

Der Landkreis Uckermark meldet: Die vorübergehende Kürzung der Lieferungen des Impfstoffes der Firma BioNTech führte in der vergangenen Woche dazu, dass Impfungen für Personen, die älter als 30 Jahre sind, ausschließlich mit dem mRNA-Impfstoff Moderna erfolgen konnten. Ab Dienstag (14. Dezember) steht wieder ausreichend Impfstoff des Herstellers BioNTech zur Verfügung, so dass sich Impfwillige aller Altersgruppen auch wieder diesen Impfstoff verabreichen lassen können.

8. Dezember 2021

Foto: Haus der Bildung und Technologie
Freitags wird im Haus der Bildung und Technologie ohne Termin geimpft.
In der Impfstelle im Haus der Bildung und Technologie (Berliner Straße 52e, Erdgeschoss Raum 119) wird einmal die Woche ohne Termin geimpft:

  • Freitag, 10. Dezember, 10–18 Uhr
  • Freitag, 17. Dezember, 10–18 Uhr
  • Mittwoch, 22. Dezember, 10–18 Uhr
  • Mittwoch, 29. Dezember, 10–15 Uhr
     

Wenn Sie Fragen zu den Impfangeboten haben, wenden Sie sich bitte an das Bürgertelefon des Landkreises Uckermark: 03984 703333.

7. Dezember 2021

Der Landkreis Uckermark informiert, dass ab sofort bereits fünf Monate nach der Zweitimpfung die Booster-Impfung erfolgen kann. Bis auf Weiteres wird bei den Impftagen für Personen ab 30 Jahren ausschließlich das Vakzin Moderna eingesetzt. Unter 30-Jährige erhalten – soweit verfügbar – Biontech. Solange für Kinder unter 12 Jahren keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt, werden diese gegenwärtig nicht durch mobile Impfteams geimpft.

Die Landesregierung wird voraussichtlich am 14. Dezember eine aktualisierte Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschließen. Sie soll am 15. Dezember in Kraft treten.

6. Dezember 2021

Foto: Haupteingang Klinikum
Die Arztpraxen des MVZ sind nach wie vor unter Einhaltung der Hygiene­regeln erreichbar. Das Besuchs­verbot gilt für den stationären Bereich.
Das Asklepios Klinikum bietet am Wochenende und in der nächsten Woche Booster-Termine für 30-Jährige und Ältere an. Eine Booster-Impfung ist nach Ablauf von fünf Monaten nach der Grundimmunisierung (Zweitimpfung) möglich. Die Impftermine können ausschließlich online über das Samedi-Portali gebucht werden. Vor Ort und telefonisch werden keine Termine vereinbart.

Die Impfstelle befindet sich barrierefrei und zentral im MVZ-Bereich des Klinikums im Zimmer 37 und ist gesondert ausgeschildert. Zum gebuchten Termin müssen die Versichertenkarte, der Impfausweis, der Anamnesebogen und der Aufklärungsbogen mitgebracht werden. Die beiden Bögen sind in der Bestätigungs-Mail des Termins enthalten. Das Klinikum bittet um das Tragen einer FFP-2-Maske.

3. Dezember 2021

Mit Wirkung vom 5. Dezember 2021 ist Polen als Hochrisikogebiet eingestuft.

2. Dezember 2021

Allgemeinverfügung der Landrätin des Landkreises Uckermark vom 02.12.2021 über die Anordnung von Quarantäne von engen Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen und Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen

29. November 2021

In der Impfstelle im Haus der Bildung und Technologie (Berliner Straße 52e, Erdgeschoss Raum 119) am kommenden Freitag (10–18 Uhr) wird ohne Termin geimpft, egal ob Erst-, Zweit- oder Drittimpfung. Eine Booster-Impfung ist zurzeit erst nach Ablauf der sechs Monate nach der Grundimmunisierung (Zweitimpfung) möglich. Letzte Woche wurden 433 Personen geimpft.

Aufgrund der überwältigenden Nachfrage hat das Impfzentrum des Asklepios Klinikum Uckermark die Termine auf 144 Booster-Impfung am Tag erweitert. Vom 30. November bis 9. Dezember wurden damit täglich 48 neue Termine in der Zeit von 13 bis 15 Uhr freigeschaltet. Die Impftermine mit dem BioNTech/Pfizer-Wirkstoff können ausschließlich online über das Samedi-Portal gebucht werden. Vor Ort und telefonisch werden keine Termine vereinbart: termin.samedi.de

26. November 2021

Die Kreisverwaltung Uckermark ist ab dem 1. Dezember 2021 bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen. Anliegen können telefonisch, per Post oder E-Mail vorgebracht werden. Möglich ist auch eine Terminvereinbarung. Eine Ausnahme bildet die Kfz-Zulassungsstelle, die weiterhin uneingeschränkt geöffnet bleibt.

24. November 2021

Das Impfzentrum des Asklepios Klinikum Uckermark bietet online neue Termine (vom 6. bis 16. Dezember) für die Booster-Impfung an: termin.samedi.de.

23. November 2021

Aufgrund der sich täglich auch in Brandenburg weiter verschärfenden Pandemie-Lage verschärft die Landesregierung die bestehende Eindämmungsverordnung. Sie gilt ab Mittwoch, 24. November, 00:00 Uhr zunächst bis einschließlich 15. Dezember.

Die Kernpunkte der neuen Corona-Verordnung sind: · 2G-Regel wird landesweit deutlich ausgeweitet · Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte werden verschärft · In Hotspot-Regionen gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte · Weihnachtsferien beginnen drei Tage früher · Bildungsministerium kann Präsenzpflicht aufheben · Weihnachtsmärkte müssen landesweit abgesagt werden

18. November 2021

Der Landkreis Uckermark bietet ab 26. November im Haus der Bildung und Technologie, Berliner Straße 52e bis 17. Dezember freitags von 10 bis 18 Uhr eine feste Impfstelle ohne Terminvergabe an. Geimpft wird mit dem mRNA-Impfstoff BioNTech/Pfizer. Eine Booster-Impfung ist zurzeit erst nach Ablauf der sechs Monate nach der Grundimmunisierung (Zweitimpfung) möglich.

Es ist damit zu rechnen, dass es zu Wartezeiten kommt. Hilfreich und zeitsparend ist es, wenn im Internet unter www.brandenburg-impft.de bereits die erforderlichen Formulare heruntergeladen und ausgefüllt mitgebracht werden.

16. November 2021

Das Impfzentrum des Asklepios Klinikum Uckermark nimmt für die Booster-Impfung wieder seinen Betrieb auf. Ab dem 24. November 2021 können täglich 96 Personen aus Schwedt und Umgebung mit einer Auffrischungsimpfung geschützt werden. Die Impftermine mit dem BioNTech/Pfizer-Wirkstoff können ab sofort ausschließlich online über das Samedi-Portal gebucht werden: termin.samedi.de

15. November 2021

Foto: Haupteingang Klinikum
Die Arztpraxen des MVZ sind nach wie vor unter Einhaltung der Hygiene­regeln erreichbar. Das Besuchs­verbot gilt für den stationären Bereich.

Das Asklepios Klinikum Uckermark verhängt wieder ein generelles Besuchsverbot für den stationären Bereich.

11. November 2021

Der Impfbus des Landkreises kommt am Samstag, 20.11., 10:00–15:00 Uhr nach Schwedt, zum Oder-Center.

Die neue Corona-Verordnung des Landes Brandenburg gilt ab Montag (15. November) bis 5. Dezember. Neu ist:

  • Einführung der 2G-Regelung, die den Zutritt z. B. in Gaststätten, Hotels oder im FilmforUM und in den Uckermärkischen Bühnen. Ausnahmen bei 2G gibt es für Kinder unter 12 Jahren, Jugendliche unter 18 Jahren und für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können (Attestpflicht),
  • 3G-Regelung für körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseur-Dienstleistungen; davon ausgenommen sind medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen,
  • Maskenpflicht ab der ersten Schulklasse, auch im Hort,
  • häufigere Test in Schulen,
  • mehr Tests in Alten- und Pflegeheimen.

8. November 2021

Die Landrätin des Landkreises Uckermark gibt bekannt, dass die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Uckermark den Schwellenwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten hat. Ab dem 9. November gilt für Beschäftigte in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheimen und weiteren Eirichtungen die Testpflicht an jedem Tag, an dem die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist.

4. November 2021

Die Bundesregierung hat die Corona-Einreiseverordnung bis zum 15. Januar 2022 verlängert.

2. November 2021

Die Corona-Verordnung des Landes Brandenburg soll mit wenigen Änderungen bis einschließlich 30. November 2021 verlängert werden. Wichtigste Änderung: Nicht immunisierte Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, zum Beispiel Pflegekräfte in Pflegeheimen, müssen sich häufiger als bisher testen.

Die derzeit sprunghaft steigenden Corona-Infektionszahlen im Landkreis und Land Brandenburg zwingen das Asklepios Klinikum Uckermark zur Reaktion und es werden nur noch Besuche von Patientinnen und Patienten unter Beachtung der 2G-Regel zugelassen. Außerdem besteht für Kinder unter 12 Jahren ein generelles Besuchsverbot.

Foto: negativer Test
Personen, die über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, müssen sich nicht testen lassen, sondern ihren jeweiligen Nachweis vorlegen.

28. Oktober 2021

Im Landkreis Uckermark wurde die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. So gilt ab dem 29. Oktober 2021 im Landkreis grundsätzlich die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises in folgenden Fällen:

  • beim Besuch sonstiger Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter in Innenräumen,
  • bei körpernahen Dienstleistungen, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt,
  • beim Besuch der Innenräume von Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen,
  • beim Aufenthalt in Beherbergungsstätten,
  • bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und Schiffsausflügen,
  • beim Sport in Innenräumen,
  • beim Aufenthalt auf Innen-Spielplätzen,
  • beim Besuch von Kultur- und Freizeiteinrichtungen; ausgenommen sind Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern,
  • beim Besuch von Kultur- und Freizeiteinrichtungen; die Vorlagepflicht gilt nicht für Freibäder
  • Angebote im Zusammenhang mit Übernachtungsangeboten,
  • bei Proben und Auftritten künstlerischer Amateurensembles in geschlossenen Räumen, bei denen gesungen wird oder Blasinstrumente gespielt werden,
  • für Teilnehmende und Lehrkräfte von Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen.
     

Nach wie vor gilt die Testpflicht darüber hinaus in folgenden Fällen:

  • bei sexuellen Dienstleistungen,
  • beim Kontaktsport,
  • in Diskotheken, Clubs, ähnlichen Einrichtungen und auf Festivals,
  • in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und
  • in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen.

Ausgenommen von der Testpflicht sind:

  • geimpfte Personen,
  • genesene Personen,
  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder,
  • Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden.

25. Oktober 2021

Das Asklepios Klinikum Uckermark lässt unter Einhaltung der Regeln auch weiter Besuche von Patientinnen und Patienten zu: 3-G, medizinische Mund-Nasen-Maske, Registrierungsformular, zwischen 14 und 18 Uhr.

Foto: Impfbus vor den Uckermärkischen Bühnen
Im Impfbus kann man sich ohne Termin impfen lassen.

Der Impfbus des Landkreises mit dem Angebot „Impfen ohne Termin“ kommt auch im November nach Schwedt.

  • Samstag, 06.11., 10:00–13:00 Uhr: Oder-Center
  • Samstag, 06.11., 13:30–16:00 Uhr: Parkplatz Uckermärkische Bühnen
  • Freitag, 12.11., 10:00–12:00 Uhr: Oder-Center
  • Freitag, 12.11., 12:30–15:00 Uhr: Parkplatz Uckermärkische Bühnen
  • Freitag, 19.11., 16:00–20:00 Uhr: PCK, Ausbildungsmesse

11. Oktober 2021

Ab 18. Oktober kann die Meldebehörde montags auch ohne Termin aufgesucht werden.

Die Landrätin hat bekanntgegeben, dass ab dem 12. Oktober im Landkreis Uckermark grundsätzlich die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises für die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen oder den Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen, Betrieben oder Einrichtungen entfällt. Diese Erleichterung gilt nicht bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen, bei der Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen, in Diskotheken und Clubs, in den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen. Grund ist die 7-Tage-Inzidenz, die an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 20 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner geblieben ist.

5. Oktober 2021

Die Umgangsverordnung wird mit wenigen Änderungen bis zum 9. November 2021 verlängert. Sie tritt am 13. Oktober 2021 in Kraft.

  • Der Schwellenwert für den Entfall der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises wird von bisher 20 auf 35 erhöht. Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt, ist in vielen gesellschaftlichen Bereichen die Vorlage eines negativen Testergebnisses bzw. eines Impf- oder Genesenennachweises nicht mehr nötig. Das betrifft zum Beispiel die Innengastronomie, touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen, Theater, Kinos und Schwimm- und Spaßbäder.
  • Für Veranstaltungen unter freiem Himmel wird die Personengrenze für die Testpflicht von bisher 500 auf 1.000 angehoben.

30. September 2021

Der Impfbus des Landkreises mit dem Angebot „Impfen ohne Termin“ kommt auch im Oktober nach Schwedt.

  • Freitag, 08.10., 10:00–12:00 Uhr: Schule „Im Odertal“ und Schule „Am Schloßpark“
  • Samstag, 16.10., 09:00–12:30 Uhr: Parkplatz Uckermärkische Bühnen
  • Donnerstag, 21.10., 10:00–14:00 Uhr: Oder-Center
  • Montag, 25.10., 09:00–10:00 Uhr: Oberstufenzentrum Uckermark
  • Montag, 25.10., 10:30–12:00 Uhr: Vierraden, Tabaluga-Schule

28. September 2021

Die Coronavirus-Einreiseverordnung  regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten. Mit der Neufassung kann die Absonderungspflicht (Einreisequarantäne) bis einschließlich zum 10. November 2021 angewendet werden.

23. September 2021

Foto: Teststelle neben dem Kaufhaus
Am Platz der Befrei­ung gibt es eine Test­stelle, die auch sonntags geöffnet hat.
Seit dem 23. September 2021 gibt es am Platz der Befreiung ein neues Testcenter. Betrieben wird dies von der Firma ISA Serini. Die Öffnungszeiten sind Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr sowie Samstag und Sonntag von 9 bis 14 Uhr. Eine Voranmeldung ist nicht notwendig.

17. September 2021

Der Impfbus des Landkreises mit dem Angebot „Impfen ohne Termin“ kommt im September mehrfach nach Schwedt.

  • Montag, 20.09., 09:00–12:00 Uhr: Vierraden, Tabaluga-Schule
  • Samstag, 25.09., 14:00–17:00 Uhr: Parkplatz Uckermärkische Bühnen
  • Montag, 27.09., 09:00–13:00 Uhr: Dreiklang Oberschule
  • Mittwoch, 29.09., 13:00–15:00 Uhr: Gesamtschule „Talsand“
  • Donnerstag, 30.09., 09:00–12:00 Uhr: Carl-Friedrich-Gauß-Gymnasium

14. September 2021

Die neue Corona-Verordnung für das Land Brandenburg tritt am Donnerstag (16. September) in Kraft und gilt bis einschließlich 13. Oktober 2021. Mit der neuen Verordnung wird die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz neuer Leitindikator zur Beurteilung der pandemischen Lage. Außerdem wird in Brandenburg die 2G-Regel als Option für bestimmte Bereiche wie Innengastronomie, Veranstaltungen und Beherbergung eingeführt (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12, dafür kein Abstand, keine Maske und keine Beschränkung der Personenzahl). Zudem setzt Brandenburg den einheitlichen Rahmen zu den Quarantäneregelungen in Schulen und Kitas um, die die Gesundheitsministerkonferenz am 6. September beschlossen hatte. So soll das zuständige Gesundheitsamt beim Auftreten eines Infektionsfalles in einer Schulklasse Quarantäneanordnungen auf möglichst wenige Personen beschränken. Bei asymptomatischen engen Kontaktpersonen soll die Quarantäneanordnung frühestens nach fünf Tagen bei Vorlage eines negativen Tests aufgehoben werden.

3. September 2021

Die Landrätin des Landkreises Uckermark gibt bekannt, dass mit Stand 2. September 2021 die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Uckermark den Schwellenwert von 20 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten hat. Damit gilt ab dem 5. September 2021 im Landkreis Uckermark die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises für die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen oder den Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen, Betrieben oder Einrichtungen.

30. August 2021

Der Impfbus des Landkreises mit dem Angebot „Impfen ohne Termin“ kommt im September mehrfach nach Schwedt. Geimpft wird Biontech. Bei der Erstimpfung gibt es einen Termin für die Zweitimpfung. Auch Nicht-Schüler und Erwachsene können zu den Schul-Impftagen zum Impfbus kommen.

  • Donnerstag, 02.09., 10:00–13:00 Uhr: Parkplatz Oder-Center
  • Samstag, 04.09., 09:00–13:00 Uhr: Parkplatz Oder-Center
  • Samstag, 04.09., 14:00–17:00 Uhr: Vorplatz Uckermärkische Bühnen
  • Montag, 06.09., 09:00–13:00 Uhr: Dreiklang Oberschule
  • Montag, 06.09., 14:00–17:00 Uhr: Odertalbühne Uckermärkische Bühnen
  • Mittwoch, 08.09., 09:00–12:00 Uhr: Gesamtschule „Talsand“
  • Mittwoch, 08.09., 12:30–15:30 Uhr: Carl-Friedrich-Gauß-Gymnasium
  • Donnerstag, 16.09., 08:30–11:30 Uhr: Schule „Am Schloßpark“

25. August 2021

Das Team der Praxis für Kinder- und Jugendmedizin im Asklepios Klinikum Uckermark bietet Covid-Impfungen von Kindern und Jugendlichen an. Die wöchentlichen Impftermine sind immer montags in der Zeit von 13 bis 16 Uhr und können auch online gebucht werden.

24. August 2021

Foto: negativer Test
Personen, die über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, müssen sich nicht testen lassen, sondern ihren jeweiligen Nachweis vorlegen.

Das Brandenburger Kabinett hat mit nur wenigen Änderungen die Corona-Umgangsverordnung aktualisiert. Sie tritt am Samstag (28. August 2021) in Kraft und gilt bis einschließlich 24. September 2021. Die Änderungen betreffen insbesondere Regelungen zur Testpflicht. Außerdem werden bei Veranstaltungen die Personenobergrenzen dem Infektionsgeschehen angepasst. Die sogenannte 3G-Regel (Geimpfte, Genesene oder Getestete) setzt in Brandenburg bei einer durchgehenden Sieben-Tage-Inzidenz von über 20 ein.

6. August 2021

Der Impfbus ist auch in der kommenden Woche wieder an sechs Tagen in der Uckermark unterwegs und macht hauptsächlich vor Einkaufszentren und bei Markttagen Station, um hoffentlich viele Impfwillige zu erreichen. 

Foto: junger Mann wird geimpft
Impfen ist der sicherste Weg, um aus der Pandemie heraus­zu­kommen und zu einem normalen Alltag zurück­zu­kehren.
Impfberechtigt sind Personen ab 12 Jahren – Minderjährige allerdings nur in Begleitung mindestens eines Elternteils. Zur Impfung mitzubringen sind ein Personaldokument sowie der Impfpass und die Versichertenkarte – soweit vorhanden. Die entsprechenden Formulare (Einwilligungserklärung und Anamnesebogen) können vorab im Internet unter brandenburg-impft.de heruntergeladen und ausgefüllt werden. Wer diese Möglichkeit nicht hat, kann die Papiere auch vor Ort ausfüllen.

Unabhängig davon haben natürlich alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, weiterhin Impftermine für das Impfzentrum Prenzlau telefonisch über die Buchungshotline 03984 703333 zu vereinbaren. Der Vorteil dabei ist, dass dann keine Wartezeiten entstehen.

31. Juli 2021

Bei der Einreise nach Deutschland besteht ab 1. August eine Test- bzw. Nachweispflicht. Daneben gelten die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, eine und eine Quarantänepflicht bei Einreise aus bestimmten Gebieten. Bei der Einreise aus Polen gilt: Ein Impfnachweis, ein Nachweis über Genesung nach einer Infektion oder ein negatives COVID-19-Testergebnis.

29. Juli 2021

Ab 2. August 2021 sendet die Kreisverwaltung seine mobilen Impfteams mit einem Bus an verschiedene Orte im Landkreis. In dem Impfbus kann man sich ohne Termin impfen lassen. Alle Termine und Orte sind auf der Homepage des Landkreises im Torenplan zu finden. Auch in Schwedt sind weitere Termine geplant: am 15. August (14–19 Uhr) Odertalbühne und am 17. August bei Leipa.

28. Juli 2021

Foto: Schüler mit Maske
Das neue Schuljahr beginnt mit zwei Schutzwochen. Das heißt, dass in den ersten beiden Schulwochen nach den Ferien alle Schülerinnen und Schüler in den Innenbereichen der Schule eine medizinische Maske tragen (außer im Sportunterricht).

Das Kabinett hat heute die Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung beschlossen. Damit werden die aktuell bestehenden Corona-Schutzmaßnahmen in Brandenburg im Grundsatz fortgeführt. Neuerungen gibt es vor allem für Veranstaltungen. Außerdem sind Regelungen für den Schulbereich mit Beginn des neuen Schuljahres am 9. August festgelegt. Die neue Umgangsverordnung tritt an diesem Sonntag (01.08.) in Kraft und mit Ablauf des 28.08.2021 außer Kraft.

Die wichtigsten Änderungen in der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung:

  • Wenn die Verordnung einen Testnachweis vorsieht, sind nun alle Kinder bis zum vollendeten zwölften (statt wie bisher bis zum sechsten) Lebensjahr davon ausgenommen.
  • Die Testpflicht in Schulen besteht fort. So sind der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht nur erlaubt, wenn an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche ein negativer Testnachweis vorgelegt wird.
  • Das neue Schuljahr beginnt mit zwei Schutzwochen. Das heißt, dass in den ersten beiden Schulwochen nach den Sommerferien alle Schülerinnen und Schüler, also auch diejenigen der Jahrgangsstufen 1 bis 6, in den Innenbereichen der Schule eine medizinische Maske tragen (außer im Sportunterricht). Ab dem 21.08. gilt diese Maskenpflicht nur für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7. Die Maskenpflicht in den ersten zwei Schulwochen gilt in Abhängigkeit von der Raumnutzung auch in den Innenräumen von Horteinrichtungen.
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, etwa im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich, sind unter Auflagen mit mehr als 1.000 Besucherinnen und Besuchern möglich. Ab 1.000 Gästen ist die Personenzahl auf höchstens 50 Prozent der regulären Besucherkapazität der jeweiligen Veranstaltungseinrichtung begrenzt (Beispiel: bei einer Besucherkapazität von maximal 2.000 können dann bis zu 1.500 Gäste teilnehmen (1.000 + 500), wenn die Einhaltung des Abstandsgebots sichergestellt werden kann. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer dauerhaften 7-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35 ist die Personenzahl für Veranstaltungen auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt. In Innenräumen gilt dabei ab einer 7-Tage-inzidenz von 20 eine Testpflicht. Unter freiem Himmel gilt eine Testpflicht für Veranstaltungen mit mehr als 750 gleichzeitig Teilnehmenden.
  • Festivals können unter Auflagen mit höchstens 7.000 gleichzeitig anwesenden Gästen stattfinden, solange die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 nicht überschreitet. Sonst liegt die Grenze bei maximal 5.000 Gästen. Darüber hinaus ist die Personenzahl über einer Besucherzahl von 1.000 ebenfalls auf höchstens 50 Prozent der regulären Gästekapazität der jeweiligen Festivalfläche begrenzt. Es gilt eine Testpflicht für innen und außen.
  • Private Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis sind unabhängig vom Anlass mit bis zu 100 gleichzeitig Anwesenden unter freiem Himmel und bis zu 50 Gästen in geschlossenen Räumen möglich (Geimpfte und Genesene zählen bei privaten Treffen nicht mit).
  • In Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen Besucherinnen und Besucher nicht mehr zwingend eine FFP2-Maske tragen, hier reicht künftig eine medizinische Maske.
  • Bei religiösen Veranstaltungen sowie in Kultureinrichtungen (z.B. Museen, Planetarien, Bibliotheken) kann in geschlossenen Räumen der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden.
  • In Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen (zum Beispiel Hochschulen, Musik- und Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahrschulen) gilt das Abstandsgebot nicht mehr. In allen Einrichtungen sind nunmehr Selbsttest (ohne Aufsicht) zulässig (auch hier: Tests nur erforderlich, wenn regionale Inzidenz sieben Tage über 20 liegt). Hinsichtlich der Maskenpflicht gilt, dass in den Innenbereichen die Maske abgenommen werden kann, wenn sich alle Personen auf einem festen Sitzplatz aufhalten und zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird.

22. Juli 2021

Foto: 2 Impfteams bei der Arbeit
Mobile Impfteams in der Sporthalle Dreiklang

Impfen OHNE Termin! Am 28. Juli sind mobile Impfteams von 14 bis 18 Uhr und am 29. Juli von 9 bis 14 Uhr in der Dreiklang-Sporthalle im Hanns-Eisler-Weg 19A im Einsatz. Impfen lassen können sich Personen ab 12 Jahren; Minderjährige aber ausschließlich in Begleitung mindestens eines Elternteiles. Eingesetzt wird ausschließlich der Impfstoff der Firma Biontech. Die erforderliche Zweitimpfung erfolgt dann drei Wochen später an gleicher Stelle.

Zur Impfung mitzubringen sind ein Personaldokument sowie der Impfpass und die Versichertenkarte – soweit vorhanden. Die entsprechenden Formulare (Einwilligungserklärung und Anamnesebogen) können vorab im Internet unter brandenburg-impft.de heruntergeladen und ausgefüllt werden. Wer diese Möglichkeit nicht hat, kann die Papiere auch vor Ort ausfüllen.

Unabhängig davon haben natürlich alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, weiterhin Impftermine für das Impfzentrum Prenzlau telefonisch über die Buchungshotline 03984 703333 zu vereinbaren. Termine, die nicht eingehalten werden können, sollten unbedingt über die genannte Rufnummer storniert werden.

21. Juli 2021

Allgemeinverfügung der Landrätin des Landkreises Uckermark vom 21.07.2021 über die Anordnung von Quarantäne von engen Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen und Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen

20. Juli 2021

Foto: Margeritenstrauß
Schnittblumen sind bei einem Kranken­haus­besuch meistens gestattet.
Gute Nachrichten für Patienten des Asklepios Klinikum Uckermark – ab 22. Juli 2021 dürfen sie wieder Besuch empfangen. Alle Besucher müssen eine FFP-2-Maske tragen und die gültigen Abstandsregeln von mindestens 1,5 Meter einhalten. Von Montag bis Sonntag sind dann in der Zeit zwischen 14 und 18 Uhr Patientenbesuche wieder erlaubt. Die Besucher dürfen weiterhin nicht unter Erkältungssymptomen leiden und müssen über einen der folgenden Nachweise verfügen:

  • PCR-Test (max. 48h alt)
  • Schnelltest (max. 24h alt und in einem öffentlichen Testzentrum durchgeführt)
  • Impfnachweis
  • Genesungsnachweis

9. Juli 2021

Die Landesregierung hat die geltende Verordnung zum Umgang mit der Corona-Pandemie ohne Änderungen bis zum 31. Juli verlängert. Sie wird sich am 20. Juli mit den Eckwerten einer nächsten Umgangsverordnung auch mit Blick auf das kommende Schuljahr und die Umsetzung des bundeseinheitlichen Rahmens für Großveranstaltungen befassen. Die Entscheidung über die Neufassung fällt in der Woche darauf.

30. Juni 2021

Allgemeinverfügung der Landrätin des Landkreises Uckermark vom 30.06.2021 über die Anordnung von Quarantäne von engen Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen und Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen

28. Juni 2021

Am Donnerstag (1. Juli) haben alle vollständig Geimpften die Möglichkeit, im Asklepios Klinikum Uckermark ihren digitalen Impfnachweis zu erhalten. Das Klinikum bietet für alle vollständig Geimpften dafür in der Zeit von 8 bis 12 Uhr einen Extratermin in den Räumen der pädiatrischen Praxis an. Bitte bringen Sie dazu ihren gelben Impfausweis und ihre Chipkarte mit. Der 2D-Barcode wird vor Ort generiert und Sie erhalten diesen als Ausdruck. Sie können diesen dann mit der CovPass-App oder der Corona-Warn-App einscannen und nutzen.

24. Juni 2021

Das Asklepios Klinikum Uckermark hat kurzfristig 80 Dosen AstraZeneca (Vaxzevria) für die Impfung erhalten. Die Impfung findet am Montag, dem 28. Juni 2021, ab 8 Uhr durch die HNO-Ärzte statt. Aufgrund eines Praxisurlaub werden die freien Räumlichkeiten der gynäkologischen Praxis für die Impfung genutzt. Die Priorisierung gilt nicht mehr. Die Termine können ab sofort online gebucht werden.

23. Juni 2021

Ab 1. Juli 2021 ist ein Besuch in der Stadtverwaltung Schwedt/Oder in fast allen Bereichen wieder uneingeschränkt möglich. Nur für die Meldebehörde und die Ausländerbehörde ist eine vorherige Terminvereinbarung weiterhin notwendig, um Wartezeiten der Besucherinnen und Besucher zu vermeiden.

Alle Dienstgebäude der Kreisverwaltung Uckermark sind ab dem 1. Juli 2021 wieder für den Kundenbetrieb geöffnet.

Um Bürgern aller Altersgruppen (ab 16 Jahren) die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend zu schützen, gibt es weiterhin unkompliziert und schnell Termine über die eigens eingerichtete Telefon-Hotline des Landkreises 03984 703333. Hier werden zeitnah Angebote mit dem Impfstoff von Biontech für das Impfzentrum Prenzlau gemacht. Die Mitarbeiter der Hotline sind bemüht, den Wünschen der Uckermärker unbürokratisch entgegenzukommen und auch Familien oder Ehepaaren jeweils an gleichen Tagen und zur gleichen Zeit einen Termin anzubieten. Dadurch wird unnötige Fahrerei erspart. Die Hotline ist erreichbar: Montag bis Donnerstag 8–16 Uhr, Freitag 8–12 Uhr.

16. Juni 2021

Foto: Gartenrestaurant
Die Testpflicht entfällt bei einer stabilen Inzidenz unter 20 in vielen Bereichen.

Die Landrätin hat bekanntgegeben, dass ab 17. Juni im Landkreis Uckermark grundsätzlich die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises entfällt, um bestimmte Leistungen oder den Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen, Betrieben oder Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen, bei der Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen, in Diskotheken und Clubs, in den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen.

15. Juni 2021

Die neue Umgangsverordnung tritt am 16. Juni 2021 in Brandenburg in Kraft und löst damit die bisherige Eindämmungsverordnung ab. Sie gilt zunächst bis zum 13. Juli 2021. Die wichtigsten Punkte der neuen Umgangsverordnung sind:

  • Allgemeine Hygieneregeln müssen weiterhin eingehalten werden
  • Mindestabstand von 1,5 Metern außerhalb des privaten Raums gilt weiter
  • Keine Kontaktbeschränkungen mehr im öffentlichen Raum
  • Keine Testpflicht in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 20 (zum Beispiel: Innengastronomie, touristische Übernachtungen und Kultur-Veranstaltungen); Ausnahme: Testpflicht gilt unabhängig von der Inzidenz immer in Schulen, für Besucherinnen und Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, Kontaktsport drinnen, Diskotheken und Clubs, sexuelle Dienstleistungen
  • Keine Maskenpflicht mehr im Freien (zum Beispiel: Open-Air-Veranstaltungen, Versammlungen, Wochenmärkte, Außengastronomie)
  • Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen öffentlichen Räumen (zum Beispiel: Geschäfte, Veranstaltungen, Kirche, Öffentlicher Personennahverkehr, Reisebusse, Umkleideräume);
    bei Veranstaltungen, Theater, Konzerthäuser, Kinos und Spielhallen sowie in Hochschulen keine Maskenpflicht, wenn zwischen festen Sitzplätzen ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird
  • Keine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler in Grundschulen
  • Maskenpflicht in Schulgebäuden gilt weiterhin für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal, für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 (außer beim Sport und bei über vierstündigen Klausuren) sowie für alle Besucherinnen und Besucher
  • Veranstaltungen können grundsätzlich mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden (Abstandsgebot, Erfassen von Personendaten, in geschlossenen Räumen: Maskenpflicht und bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter zusätzlich Test-, Impf- oder Genesenennachweis)
  • Kontaktbeschränkungen private Feiern aus besonderen Anlass neu: Bis zu 100 Gästen draußen und bis zu 50 Gästen drinnen (besondere An-lässe sind zum Beispiel: Verlobungs- und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Ge-burtstagsfeiern, Einweihungs-, Prüfungs- und Abschlussfeiern)
  • Kontaktbeschränkungen für alle anderen privaten Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gibt es neu nur noch in geschlossenen Räumen: Bis zu zwei Haushalte oder insgesamt bis zu zehn Personen (insbesondere zählen Kinder bis 14 Jahren, Geimpfte und Genesene nicht mit)
  • Pflegeheime und Krankenhäuser: Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner können beliebig viele Besucherinnen und Besucher empfangen (keine Personengrenze mehr, aber weiterhin grundsätzlich FFP2-Maske, Test-, Impf- oder Genesenennachweis)
  • Gaststätten: Keine Testpflicht für Gäste, die in den Außenbereichen bewirtet werden
  • Beherbergung: Touristische Übernachtungen sind ohne Beschränkungen möglich. Für alle Beherbergungsstätten gilt: Gäste müssen vor Beginn der Beherbergung einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen
  • Versammlungen (Demonstrationen): Keine besonderen Einschränkungen oder Personengrenze mehr (allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln müssen immer eingehalten werden)
  • Gemeindegesang bei religiösen Veranstaltungen ist wieder erlaubt (Abstandsgebot, in geschlossenen Räumen: Abstand von mindestens zwei Metern)
  • Sexuelle Dienstleistungen und Prostitutionsveranstaltungen sind wieder erlaubt (Erfassen von Personendaten, grundsätzliche Testpflicht, Maskenpflicht: solange sexuelle Dienstleistung nicht erbracht wird)
  • Diskotheken und Clubs können wieder öffnen (Erfassen von Personendaten, Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen: grundsätzlich Testpflicht unabhängig regionaler Inzidenz, nicht mehr als ein Gast pro zehn Quadratmeter begehbarer Fläche, Lüften)
  • Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung müssen im Einzelhandel nicht mehr erfasst werden

Foto: Apothekenwerbung
Die Schwedter Apotheken können den QR-Code für das digitale Impfzertifikat erstellen.
Wer vollständig geimpft ist, kann sich in den Schwedter Apotheken ein digitales Impfzertifikat erstellen lassen. Über die Apothekensuche www.mein-apothekenmanager.de sind die Kontaktdaten zu finden.

4. Juni 2021

Ab 7. Juni 2021 ist die Impfpriorisierung in Deutschland aufgehoben.

Ab dem 7. Juni 2021 sind die Gemeindehäuser in den Ortsteilen für die Vereinsarbeit wieder geöffnet. Für private Feiern und Vermietungen an Dritte können Termine vereinbart werden. Bei der Nutzung der Räume sind die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Die mögliche Besucherzahl richtet sich nach Größe des Gemeinderaumes. Außerdem regelt die aktuelle Eindämmungsverordnung die maximale Gästezahl sowie weitere Hygieneregeln (zum Beispiel Testpflicht) entsprechend der Art der Veranstaltung.

Alle Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels können – ohne Terminvergabe – unter Auflagen öffnen. Ausführlich auf der Seite kkm.brandenburg.de

Foto: Spritze und Impfstoff
Ab 7. Juni 2021 ist die Impfpriorisierung in Deutschland aufgehoben.

Im Prenzlauer Impfzentrum werden vom 7. bis 12. Juni Termine für Erstimpfungen mit dem Vakzin von Biontech/Pfizer aus dem kreislichen Kontingent angeboten. Impfberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger ab 16 Jahren. Jugendliche unter 18 Jahren sollten den Impftermin in Begleitung eines Sorgeberechtigten wahrnehmen. Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 15 Jahren wenden sich bitte an ihren Haus- bzw. Kinderarzt. Terminvereinbarungen sind telefonisch über das Bürgertelefon unter der Rufnummer 03984 702222 möglich. Auch am Samstag, dem 5. Juni, von 8 bis 12 Uhr ist die Rufnummer erreichbar.

Am Freitag, dem 11. Juni 2021, werden in der Sporthalle Dreiklang in Schwedt 300 Impftermine mit Biontech/Pfizer für Bürgerinnen und Bürgern, die ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsort in der Uckermark haben, angeboten. Impfberechtigt sind alle Personen ab 18 Jahre. Eine Anmeldung ist über die neue Online-Terminvergabe der Stadt möglich: https://schwedt.flexappoint.de

1. Juni 2021

Freie Impfkapazitäten in Prenzlau – Terminvereinbarung ab sofort unter der 03984 702222 möglich: Der Landkreis Uckermark bietet Bürgerinnen und Bürgern, die ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsort in der Uckermark haben, für den Zeitraum vom 3. bis 6. Juni Termine für Erstimpfungen mit dem Vakzin von Biontech/Pfizer aus dem kreislichen Kontingent im Impfzentrum in Prenzlau an.

Foto: Gartenkonzert
Veranstaltungen mit Unter­haltungs­charakter sind mit Termin­vergabe, Test- und Masken­pflicht möglich.

Die geänderte 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 3. Juni in Kraft. Sie gilt vorerst bis einschließlich 24. Juni 2021. Dann soll wie bereits im vergangenen Sommer eine Umgangsverordnung mit wenigen konkreten Einschränkungen die Eindämmungsverordnung ablösen.

Die wichtigsten Änderungen ab 3. Juni:

  • Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit Angehörigen zweier Haushalte (ohne Begrenzung der Anzahl der Personen) oder insgesamt bis zu zehn Personen (höchstens zehn Haushalte) zulässig. Ausnahmen: Die Begrenzung der Anzahl der Haushalte gilt zum Beispiel nicht für die Wahrnehmung des Sorge- oder eines Umgangsrechts, begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Außenaktivitäten mit Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung.
  • Private Feiern im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis aus besonderem Anlass sind im privaten Wohnraum und im zugehörigen Garten oder in öffentlichen oder angemieteten Räumenunter freiem Himmel mit bis zu 70 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 zeitgleich anwesenden Gästen zulässig.
  • Es sind jetzt Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 500 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig.
    Bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter gilt auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts: Terminvergabe, Zutritt nur für Personen ohne Symptome einer COVID-19-Infektion, Testpflicht für alle ab 6 Jahren (bzw. Impf- oder Genesenennachweis), Maskenpflicht (medizinische Maske), Erfassen von Personendaten, regelmäßiges Lüften in geschlossenen Räumen.
    Im Unterschied dazu ist für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (zum Beispiel Mitglieder- und Betriebsversammlungen oder Vereins- und Gremiensitzungen) keine Testpflicht und keine vorherige Terminvergabe vorgeschrieben; alle anderen Voraussetzungen müssen eingehalten werden.
  • An Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel (ausschließlich ortsfest) können bis zu 1.000 Personen unter entsprechenden Auflagen teilnehmen. 
  • Alle Geschäfte des Einzelhandels können unter Auflagen, aber ohne Terminvergabe öffnen. Mehr
  • Es gibt keine Terminpflicht in der Gastronomie. Mehr
    Innengastronomie kann unter Auflagen, darunter Testpflicht (bzw. Impf- oder Genesenennachweis), wieder öffnen. Wenn Gaststätten oder ähnliche Einrichtungen nur über Außenbereiche verfügen oder nur diese öffnen, dann besteht keine Testpflicht.
    Neben den Regeln zum Testen müssen die gastronomischen Betriebe auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts unter anderem Folgendes sicherstellen: Personendaten erfassen, Maskenpflicht, wenn der festen Platz verlassen wird, maximal zwei Haushalte an einem Tisch; Mindestabstand der Tische.
  • Touristische Übernachtungen sind weiterhin in folgenden Unterkünften erlaubt: in Ferienwohnungen und Ferienhäusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit. Neu ist: Gemeinschaftlich genutzte Räume, wie Sanitärbereiche, können unter Auflagen wieder genutzt werden. Gäste benötigen einen negativen Testnachweis beim Einchecken (bzw. Impf- oder Genesenennachweis).
  • Sport ist auf allen Sportanlagen unter Auflagen erlaubt.
    In geschlossenen Räumen, dazu zählen zum Beispiel Turn- und Sporthallen, Fit-nessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen und Bowlingcenter, gilt bereits seit dem 1. Juni 2021: mit Termin, Negativ-Test, Erfassung der Personendaten, Maskenpflicht in den Umkleideräumen, Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportlerinnen und Sportlern, regelmäßiges Lüften.
  • Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel gilt nur noch: Zutritt für Sportlerinnen und Sportler, die keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen. Der Schulsport und der Schwimmunterricht für Schülerinnen und Schüler sind damit wieder uneingeschränkt möglich.
  • Freibäder können ab dem 3. Juni wieder öffnen.
  • Für den Sportbetrieb auf Spielplätzen und Spielflächen gelten die gleichen Regelungen wie für Sportanlagen. Damit können Indoor-Spielplätze wieder öffnen (Terminvergabe, keine Symptome, Testpflicht, Erfassung der Personendaten, Maskenpflicht, regelmäßiges Lüften).
  • Für die Jugendarbeit gelten nur die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregelungen.
  • Für den Musikunterricht in Schulen gilt neu: In geschlossenen Räumen darf nicht gesungen werden und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden. Im Außenbereich ist Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten erlaubt, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen allen Personen eingehalten wird.
  • In Musikschulen und ähnlichen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen gilt: Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten ist in geschlossenen Räumen nur als Einzelunterricht möglich oder im Außenbereich. In beiden Fällen muss ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen allen Personen eingehalten werden.
  • Für Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen, wurde die Testpflicht präzisiert: Teilnehmende einmal in der Woche (bzw. Impf- oder Genesenennachweis), bei Lehrveranstaltungen an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen zweimal in der Woche.
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen (Testpflicht).
  • Zusammenkünfte künstlerischer Ensembles zum Zwecke des Probens sind unter freiem Himmel mit bis zu 70 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Künstlerinnen und Künstlern zulässig.
  • Neben Stadtrundfahrten und Schiffsausflügen sind nun auch wieder Reisebusreisen unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Testpflicht bzw. Impf- oder Genesenennachweis).
     

Die wichtigsten Änderungen ab 11. Juni:

  • Touristische Übernachtungen sind auch in Hotels und Pensionen wieder erlaubt. Vor Beginn der Beherbergung und jeweils nach Ablauf von 72 Stunden müssen Gäste von Hotels und Pensionen einen negativen Testnachweis vorlegen.
  • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen können wieder für den Publikumsverkehr öffnen. Betreiberinnen und Betreiber müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts die gleichen Maßnahmen wie für Theater und Kinos sicherstellen.
  • In Einzelhandelsgeschäfte können sich unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln und der Maskenpflicht beliebig viele Kundinnen und Kunden aufhalten.
  • Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren können öffnen (Testpflicht, Erfassen von Personendaten, Maskenpflicht bei der Nutzung von Umkleideräumen, Terminvergabe, …).

31. Mai 2021

Mit Wirkung vom 30. Mai 2021 ist Polen kein Risikogebiet mehr. Für den sogenannten „kleinen Grenzverkehr“ ist ein negativer Test erforderlich. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein und muss durch ein Dokument in polnischer oder englischer Sprache bestätigt werden. Geimpfte und genesene Personen benötigen keinen Test.

28. Mai 2021

Foto: Grundschulklasse im Klassenraum
Endlich wieder Präsenzunterricht.

Da die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Uckermark an drei aufeinanderfolgenden Tagen stabil unter 50 liegt, öffnen die Schulen wieder für vollständigen Präsenzunterricht.

Ab 31. Mai kehren die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Grund- und Förderschulen in den Präsenzunterricht zurück, die der weiterführenden allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Förderschulen sowie der Schulen des Zweiten Bildungswegs ab 7. Juni.

25. Mai 2021

Am 1. Juni werden weitere Öffnungsschritte für Brandenburg beschlossen. Diese sollen ab 3. Juni bzw. 11. Juni gelten und Tourismus, Kultur und Sport betreffen.

20. Mai 2021

Foto: Odertalbühne mit Leinwand
Veranstaltungen auf der Odertal­bühne sind für maximal 100 Personen mit Negativ­test erlaubt (gilt nicht für Kinder bis 6 Jahre).

Am 21. Mai 2021 treten weitere Lockerungen in Kraft. Diese betreffen insbesondere die Bereiche Gastronomie, Kultur, Tourismus und Sport.

  • Es können sich Angehörige aus zwei Haushalten treffen, egal wie viele Personen, zusammentreffen. Vollständig Geimpfte sowie Genesene aus anderen Haushalten zählen dabei nicht.
  • Gaststätten dürfen ihre Außenbereiche unter betsimmten Voraussetzungen öffnen (Terminbuchung, keine COVID-19-Symptome, Negativtest, Kontaktnachverfolgung, zwei Haushalte pro Tisch, Mindestabstand der Tische).
  • Für alle Geschäfte des Einzel- und des Großhandels gelten die gleichen Zugangsbeschränkungen (Kunden pro Quadratmeter).
  • Kontaktfreier Individualsport unter freiem Himmel ist ohne Personenbegrenzung erlaubt (keine Umkleideräume, Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, außer Toiletten).
  • Kontaktsport ist auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen erlaubt (Negaivtest, keine Umkleideräume, Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, außer Toiletten).
  • Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen unter freiem Himmel werden für bis zu 100 zeitgleich anwesende Besucherinnen und Besucher erlaubt (Negativtest).
  • Touristische Übernachtungen sind in Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit wieder erlaubt  (Negativtest, maximal 2 Haushalte, eigene Sanitärausstattung).
  • Touristische Angebote wie Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge dürfen stattfinden, wenn sich die Fahrgäste während der Fahrt ausschließlich auf festen Sitzplätzen unter freiem Himmel aufhalten (Negativtest).
  • Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie zum Beispiel für Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten (Abstandsgebot, Terminbuchung, Kontakterfassung, medizinische Maske).

18. Mai 2021

Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt seit dem 13. Mai 2021 bundesweit einheitlich und umfassend die Anmelde-, Test- und Nachweispflichten sowie die Absonderungspflicht für Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten haben. Aus diesem Grund wird die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung des Landes Brandenburg aufgehoben.

Foto: verschiedene Blumen in einem Laden
In Verkaufsstellen des Einzelhandels wird ab 20. Mai kein negativer Coronatest mehr benötigt.

Aufgrund der Unterschreitung der Inzidenzen von 100 seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen im Landkreis Uckermark treten ab dem 20. Mai die Regelungen der Bundesnotbremse außer Kraft. Damit gelten die landesrechtlichen Regelungen der 7. Eindämmungsverordnung:

  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist wieder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
  • Die nächtliche Ausgangssperre tritt außer Kraft.
  • In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels wird kein negativer Coronatest mehr benötigt. Baumärkte können wieder öffnen. Folgende Einrichtungen dürfen ohne Terminvergabe und Personendatenerfassung für den Publikumsverkehr öffnen: Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach der Eindämmungsverordnung zugelassenen Sortimente, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Banken und Sparkassen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen, Tabakwarenhandel, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste.
    In allen anderen Verkaufsstellen ist weiterhin eine vorherige Terminbuchung Voraussetzung für den Einkauf (Click und Meet).
  • Körpernahe Dienstleistungen sind wieder zulässig. Ein Testnachweis ist nur dann erforderlich, wenn für zu erbringende Leistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist (zum Beispiel Kosmetik). Überall dort, wo eine medizinische Maske getragen werden kann (zum Beispiel Friseur), bedarf es keines negativen Coronatests mehr.
  • Die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen und die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr wieder zulässig, wobei bei der Berechnung der Personenzahl das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt bleibt.
  • Touristische Beherbergungen: Sofern ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr für Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Campingplätze und Wohnmobilstellplätzen vorliegt und eine eigene Sanitäranlage vorhanden ist, ist hier die touristische Beherbergung wieder erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von gemeinschaftlichen Sanitäranlagen beispielsweise auf Campingplätzen, ist untersagt.
  • Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen darüber hinaus nur zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken, zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts, zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen zur Verfügung gestellt werden.
  • Vorausgesetzt, dass der Inzidenzwert weiterhin stabil unter dem Schwellenwert 100 bleibt, treten weitere Lockerungen für touristische Beherbergungen in Ferienwohnungen und -häusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit jeweils mit eigener Sanitärausstattung frühestens ab dem 21. Mai 2021 unter weiteren Auflagen in Kraft.
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten können unter Umsetzung der für sie geltenden Regelungen der Eindämmungsverordnung wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (zum Beispiel private Feiern) sind wieder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; wobei auch hier Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr unberücksichtigt bleiben.
  • Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Versammlungen in geschlossenen Räumen haben unter den gleichen organisatorischen Maßnahmen wie unter freiem Himmel stattzufinden. Die Anzahl der Teilnehmenden ist in Abhängigkeit der Raumgröße zu beschränken.
  • Zudem führt die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zu Erleichterungen für bestimmte Personengruppen. Danach werden als genesen bzw. als geimpft geltende Personen beispielsweise bei Zusammenkünften nicht mitgerechnet und überall dort, wo ein negativer Coronatest benötigt wird, gilt dies nicht für geimpfte oder genesene Personen.

17. Mai 2021

Das Schwedter Standesamt informiert über die Gästezahlen bei nicht-religiösen Eheschließungen. Zuzüglich zum Brautpaar und zum Fotografen können bei einer Inzidenz kleiner als 100 an der Trauung teilnehmen (Zahl bei Inzidenz über 100):

  • im Berlischky-Pavillon: 30 Personen (10)
  • im Schloss Criewen: 24 Personen (6)
  • im Standesamt Augustiner Tor: 15 Gäste (10)
     

Für alle Gäste besteht die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung. Bei der Anzahl der Gäste bleiben geimpfte und genesene Personen nicht unberücksichtigt, denn auch für diese gelten die Abstands- und Hygienregeln. Steigt die Inzidenz wieder über 100 und wird dies vom Landkreis bekannt gemacht, wird die maximale Gästezahl wieder auf 10 bzw. 6 Personen begrenzt.

11. Mai 2021

Foto: Radausflug zu zweit
Die Kontaktbeschränkungen gelten auch am kommenden verlängerten Wochenende.

Nur bei einer stabilen Inzidenz unter 100 sind Erleichterungen ab dem 21. Mai möglich. Die Landesregierung hat eine entsprechende Änderung der Eindämmungsverordnung beschlossen:

Vom 21. Mai an (Freitag vor Pfingsten) sind unter Auflagen Außengastronomie, Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel, touristische Übernachtungen in autarken Unterkünften, touristische Angebote wie Schiffsausflüge sowie kontaktfreier Individualsport auf Sportanlagen unter freiem Himmel ohne Personenbegrenzung erlaubt. Vom 1. Juni an ist wieder Indoor-Sport möglich. Die geänderte 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gilt vorerst bis einschließlich 9. Juni.

10. Mai 2021

Mit Wirkung vom 9. Mai 2021 ist Polen als Risikogebiet eingestuft und nicht mehr als Hochinzidenzgebiet.

7. Mai 2021

Mit der neuen Verordnung der Bundesregierung werden zum einen vollständig Geimpfte und Genesene mit Getesteten gleichgestellt. Außerdem sind für sie Erleichterungen bei privaten Treffen, bei Aufenthalten außerhalb der Wohnung und der Teilnahme am Präsenzunterricht geregelt. Die neuen Regelungen gelten ab Sonntag, 9. Mai.

30. April 2021

Wer über einen entsprechenden Impfschutz verfügt und keine Symptome aufweist, benötigt beim Einkauf, bei Friseurbesuchen oder bei der Inanspruchnahme anderer körpernaher Dienstleistungen keinen Negativtest.

29. April 2021

Allgemeinverfügung der Landrätin des Landkreises Uckermark zur Regelung von Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für die Einreise aus Hochinzidenzgebieten, gültig ab 1. Mai 2021 und solange, wie die Republik Polen als Hochinzidenzgebiet eingestuft ist.

27. April 2021

Das Brandenburger Kabinett hat heute eine geänderte Coronavirus-Quarantäneverordnung beschlossen. Wichtigster Punkt: Ein- und Rückreisende aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten müssen sich nicht mehr in häusliche Isolation begeben, wenn sie seit mindestens 14 Tagen den vollständigen Impfschutz mit einem der in der EU zugelassenen Corona-Impfstoffe erhalten haben. Die Verordnung tritt am 28. April in Kraft und gilt bis einschließlich 22. Mai 2021.

Grafik: Handys mit luca-App und QR-Code
Die Luca-App dient zur Kontakt­personen­nach­verfolgung.

Ab Mai bietet die Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbH den Registrierungsservice per luca-App in allen Betriebshöfen, Sozialgebäuden, UVG-Kundencentern und in 122 UVG-Bussen an.

Die Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbH informiert über eine verschärfte Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr: Seit dem 26. April sind Fahrgäste – sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung – zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) verpflichtet. Dies gilt ebenso für unsere Schülerinnen und Schüler. Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder, „die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“, Personen mit einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung sowie gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren sowie ihre Begleitpersonen.

Allgemeinverfügung der Landrätin des Landkreises Uckermark über die Anordnung von Quarantäne von engen Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen und Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (Sie tritt am 28. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.)

23. April 2021

Foto: Kinderschuhe
Die Öffnung des Einzelhandels hängt an Inzidenz-Zahlen.

Das Brandenburger Kabinett hat die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung angepasst. Die meisten Corona-Regeln der Bundes-Notbremse gelten in Brandenburg bereits. Schärfere Regeln gibt es in Brandenburg bei Versammlungen und Sport. Die geänderte Verordnung soll am 24. April in Kraft treten. Sie gilt bis einschließlich 16. Mai 2021.

Der Deutsche Bundestag hat am Mittwoch wichtige Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Zentraler Inhalt: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, im Gesetz nun bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen.

19. April 2021

Zusätzlich zu den bereits verfügten Schutzmaßnahmen gelten ab dem 20. April 2021 im Landkreis Uckermark eine nächtliche Ausgangssperre. In der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet.
Versammlungen unter freiem Himmel sind weiterhin ausschließlich ortsfest und mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig. Weiterhin gelten das Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts sowie Maskenpflicht.

17. April 2021

Ab Montag (19. April 2021) gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 22 bis 5 Uhr. Sobald ab dem 18. April in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 liegt, schließen dort Kitas, und Grundschulen gehen in Distanzunterricht; eine umfassende Notbetreuung wird gewährleistet. Zugleich hat das Kabinett beschlossen, dass vollständig Geimpfte ab dem 14. Tag nach der letzten Impfung negativ getesteten Personen gleichgestellt werden. Die geänderte Verordnung soll am Sonntag verkündet und am Montag in Kraft treten. Sie gilt bis einschließlich 3. Mai 2021.

16. April 2021

Foto: verschiedenes Obst im Supermarkt
Lebensmittelgeschäfte bleiben geöffnet.
Die Überschreitung des Inzidenzwertes im Landkreis Uckermark führt zu weiteren Schutzmaßnahmen ab dem 17. April mindestens bis einschließlich 1. Mai 2021. Wird der Inzidenz-Wert vom zehnten bis zum zwölften Tag der Anordnung ununterbrochen unterschritten und gibt der Landkreis die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekannt, so endet die Anordnung mit Ablauf des Tages, der auf den vierzehnten Tag der Anordnung folgt. Anderenfalls verlängert sich die Anordnung um eine Woche.

15. April 2021

Die Landesregierung hat Änderungen der geltenden Eindämmungsverordnung beschlossen und die Quarantäneverordnung ohne inhaltliche Änderungen bis zum Ablauf des 30. April 2021 verlängert. Die wichtigsten Änderungen der Eindämmungsverordnung, die bis zum 25. April 2021 in Kraft ist, sind Konkretisierungen des Zutrittsverbots zu Schulen sowie die Ausweitung der Testpflicht auf Kitas.

13. April 2021

Die pflichtigen Selbsttests der Schülerinnen und Schüler werden ab 19. April in der Regel zu Hause durchgeführt. In Ausnahmefällen, wenn Schülerinnen und Schüler den Test vergessen haben, kann er an der Schule durchgeführt werden. Das Testkonzept des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) enthält umfangreiche Informationen.

Foto: Bus an der Grenze und Hinweisschild
Die mobile Teststelle an der Grenze hat die WDU in einem Bus organisiert.

9. April 2021

Es gibt in Schwedt ab 9. April drei Teststellen.

7. April 2021

Ab 8. April eröffnet der Förderverein Selbsthilfe Schwedt e. V. im Kommunikationszentrums (KOMM), Julian-Marchlewski-Ring 103 B, gemeinsam mit der Zentralapotheke ein Corona-Testzentrum. Die Terminvereinbarung ist telefonisch unter 03332 267874 von 8:00 bis 15:30 Uhr möglich.

6. April 2021

Um insbesondere den Pendlern Testmöglichkeiten zu bieten, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger aus Schwedt und Umgebung eine weitere Test-Anlaufstelle zu schaffen, hat der Landkreis Uckermark gemeinsam mit der WDU, der UVG und der Stadt Schwedt eine mobile Teststelle in einem Bus eingerichtet. Auf dem Parkplatz an der B166 in unmittelbarer Nähe zur deutsch-polnischen Grenze besteht hier ab Freitag, dem 9. April, um 9 Uhr, die Möglichkeit, einen Corona-Schnelltest durchführen zu lassen.

Die Landesregierung hat heute über das weitere Vorgehen in Schule und Kita nach den Osterferien und die dafür notwendigen Änderungen in der Eindämmungsverordnung beraten. Angesichts des Infektionsgeschehens starten die weiterführenden Schulen – mit Ausnahme der Abschlussklassen – ab dem 12. April im Distanzunterricht. Der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 bis 6 der Primarstufe erfolgt auch nach den Ferien im Wechselmodell. Die Kitas bleiben geöffnet, und die Eltern werden weiterhin gebeten, soweit möglich ihre Kinder zu Hause zu betreuen.
Die Teststrategie wird angepasst: Mit dem Schulstart nach den Osterferien stehen für alle Schülerinnen und Schüler ausreichend Tests zur Verfügung, so dass zwei Mal wöchentlich getestet werden kann. Ab Montag, 19. April, soll das Testen dann zwei Mal wöchentlich verpflichtend sein, d.h., die Durchführung der Tests ist die Voraussetzung, um die Schulen betreten und am Präsenz- beziehungsweise Wechselunterricht teilnehmen zu können.

Das Schwedter Asklepios Klinikum hat für Über-60-Jährige am 9. und 16. April noch freie Impftermine mit AstraZeneca.

1. April 2021

Information für Unternehmen (Testsituation für Grenzpendler)

Das Schwedter Asklepios Klinikum hat für Über-80-Jährige am 8. und 15. April noch freie Impftermine mit BioNTech.

Foto: Hausansicht von oben
Am 9. April ist das Haupt­foyer der ubs für einen Tag Corona-Test­zentrum – als Modell­projekt.

Der Vorstellungs- und Veranstaltungsbetrieb der Uckermärkischen Bühnen Schwedt ist weiterhin, vorerst bis zum 30. April 2021, eingestellt. Dies betrifft alle Spielstätten und Veranstaltungsorte des Hauses.

Die Uckermärkischen Bühnen (ubs) werden für einen Tag Corona-Testzentrum. Am Freitag, dem 9. April wird es in der Zeit von 10 bis 18 Uhr in den ubs die Möglichkeit für einen Corona-Schnelltest geben. Der DRK-Kreisverband Uckermark Ost wird einen Tag lang als Modellprojekt das Hauptfoyer nutzen, da sich die räumlichen Möglichkeiten mit getrenntem Ein- und Ausgang bestens eignen. Eine Voranmeldung ist nicht zwingend notwendig, es kann aber zu Wartezeiten vor dem Test kommen. Fünf Personen können gleichzeitig im Hauptfoyer getestet werden, nach ca. 15 Minuten erhält die getestete Person das Ergebnis sowie eine schriftliche Bestätigung.
Wer eine Terminvereinbarung bevorzugt, kann dies in der kommenden Woche Dienstag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr unter der Telefonnummer 03332 20730 beim DRK in Schwedt anmelden. Zur Testung ist der Personalausweis mitzubringen.

31. März 2021

Der Impfstoff von AstraZeneca soll überwiegend für die Corona-Schutzimpfung von Älteren eingesetzt werden. Nach ärztlichem Ermessen und bei individueller Risikoabwägung kann der Impfstoff weiter auch bei unter 60-Jährigen verwendet werden.

Alle bestehenden Impftermine in den Impfzentren sind für diese Woche gesichert. Für alle unter Sechzigjährigen mit einem Termin für eine Erstimpfung mit AstraZeneca (in dieser Woche!) wird kurzfristig der Impfstoff von Biontech/Pfizer oder Moderna als Ersatz zur Verfügung gestellt. Informationen zu vereinbarten Impfterminen mit AstraZeneca in den kommenden Wochen folgen!

Foto: 2 bemalte Eier im Gras mit dem Gruß „Frohe Ostern“
Osterbotschaft 2021: „Wir bleiben zu Hause“.

Welche Corona-Regeln gelten über die Osterfeiertage?

30. März 2021

Die Brandenburger Regierung hat heute die angekündigte Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vorgenommen und aufgrund der dynamischen Infektionsentwicklung entschieden, vorerst nicht mit Modellprojekten zu starten. Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 18. April. Das Kabinett hat auch die Verlängerung der Quarantäneverordnung bis zum 18. April beschlossen. Hier gab es keine Änderungen.

Das Schwedter Stadtfest und die Schwedter Mittsommernacht können in diesem Jahr aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden.

Foto: Massen auf der Lindenallee
Bei Großveranstaltungen, wie bei dem Stadtfest 2015, kommen Menschen aus verschiedenen Regionen auf engem Raum zusammen.
Nachdem die Brandenburger Landesregierung ihr Landesfest am ersten September-Wochenende abgesagt hat, musste sich nun auch das Projektteam um Andrea Schelhas die Frage stellen: Ist ein Fest mit tausenden Feiernden zurzeit planbar? Keiner kann derzeit vorhersagen, welche Veranstaltungen unter welchen Bedingungen im September durchführbar sind. Die Projektleiterin bedauert die Absage und versichert, dass, sobald es die Bedingungen erlauben, die Schwedterinnen und Schwedter Gelegenheit zum Feiern bekommen sollen. Reichlich Pläne liegen in den Schubladen. Das nächste Stadtjubiläum kommt zwar erst im Jahr 2025. Aber vielleicht wird sogar schon die eine oder andere Veranstaltung am ersten September-Wochenende 2021 stattfinden können.

25. März 2021

Eine Übersicht, wo in Brandenburg Bürgertests angeboten werden, bietet die neue Internetseite brandenburg-testet.de, die das Gesundheitsministerium in Zusammenarbeit mit den Landkreisen und kreisfreien Städten erstellt hat.

24. März 2021

Die Kommunen in der Uckermark erhalten zusätzliche Impfstoffe geliefert. Alle für die kommende Woche vereinbarten Impftermine (einschließlich 1. und 3. April) im Prenzlauer Impfzentrum haben Bestand.

* Bundeskanzlerin Angela Merkel hat heute in einer Live-Pressekonferenz die Regelung über die „Ruhetage“ zurückgenommen.

23. März 2021

Information für Unternehmen (Einreiseregelungen für Pendler aus Polen)

Die Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie gelten bis zum 18. April 2021 fort. Das hat die Ministerpräsidentenkonferenz mit Bundeskanzlerin wegen der starken Infektionsdynamik am 22. März beschlossen. Um eine Phase der Osterruhe zu entwickeln, sollen Gründonnerstag und Karsamstag erweiterte Ruhetage* mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen werden.

22. März 2021

Es stehen weitere 500 Impfdosen für den 25. und 26. März zur Verfügung. Die Vergabe der Impftermine für die über 80-Jährigen erfolgt online über das Asklepios-Portal oder telefonisch 03332 533110.

20. März 2021

Foto: Blick auf die Brücke
Grenzbrücke über die Oder bei Schwedt

Da Polen ab Sonntag 21. März 2021, um 0:00 Uhr als Hochinzidenzgebiet ausgewiesen ist, gelten verschärftere Regeln. So muss bei Einreise grundsätzlich ein negativer Testnachweis vorliegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, ausgenommen sind Güterverkehr und Durchreisende. Außerdem ist ein gültiger Arbeitsvertrag und eine Arbeitgeberbescheinigung nötig.

Das Robert Koch-Institut veröffentlicht eine fortlaufend aktualisierte Liste zu den Risikogebieten unter www.rki.de/risikogebiete.

19. März 2021

Foto: Spritze und Impfstoff
Impfberechtigte können die zentrale Online-Buchungs-Plattform www.impfterminservice.de nutzen.

Die Impfungen mit dem Impfstoff von AstraZeneca können auch in Brandenburg wieder starten. Alle bereits gebuchten Termine mit dem Impfstoff von AstraZeneca für diesen Samstag (20. März) bleiben bestehen und finden statt. Auch die bereits vergebenen Termine für die nächste Woche bleiben bestehen.

Im Laufe des Freitags (19. März) werden wieder freie Impftermine auf dem Online-Buchungs-Portal www.impfterminservice.de eingestellt.

18. März 2021

Ab 22. März gilt eine verschärfte Festlegung zur Eindämmung der Corona-Pandemie: Sobald im Landkreis der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, werden beschlossene Lockerungen rückgängig gemacht. Die Verordnung gilt bis 11. April, 24 Uhr.

16. März 2021

Aufgrund weiter steigender Infektionszahlen sind in Brandenburg vorerst keine weiteren Lockerungsschritte aus den bestehenden Einschränkungen möglich. Brandenburg sieht damit noch keine Öffnungen für die Außengastronomie und den Bereich Kultur ab 22. März vor.

Bis auf weiteres finden in Brandenburg keine weiteren Impfungen mit dem COVID-19-Impfstoff vom Hersteller AstraZeneca statt. Das betrifft sowohl Erst- als auch Zweitimpfungen.

15. März 2021

Foto: Zugang zum Innenhof
Der Eingang zur Impfstelle befindet sich in der Berliner Allee gegenüber Norma, am Giebel des Bettenhauses, ganz in der Nähe der Haltestelle „Berliner Allee“ der Stadtlinien 481 und 482.
Ab Donnerstag, dem 18. März 2021, wird die Impfung von Hochbetagten auch in Schwedt/Oder möglich sein. Das Angebot richtet sich zuerst an alle Bürgerinnen und Bürger, die über 80 Jahre alt und mobil eingeschränkt sind. Stadt und Klinikum haben seit langem gefordert, dass für diese Bevölkerungsgruppe ein wohnortnaher Impfstandort dringend nötig ist. Ein gemeinsames Strategiekonzept für die Impfstelle Schwedt lag schnell auf dem Tisch und wurde am 10. März 2021 Landrätin Karina Dörk vorgestellt. Nachdem das Land in der letzten Woche grünes Licht für die Einbeziehung der Krankenhäuser gegeben hat, könnte es jetzt mit Volldampf endlich losgehen.

Doch die Hoffnung auf die große Wende erhielt nur einen Tag später einen harten Rückschlag. Die Corona-Impfung der Seniorinnen und Senioren im Schwedter Klinikum ist zwar möglich, doch vom Land kommt mit anfänglich circa 150 Dosen pro Woche viel zu wenig Impfstoff nach Schwedt. Trotzdem soll begonnen werden, denn mindestens 2.000 Schwedterinnen und Schwedter über 80 Jahre warten noch auf ein Impfangebot in ihrer Stadt. „Wir sind absolut unzufrieden mit dem minimalen Angebot an Impfstoff. Die Anzahl der Impfdosen muss dringend erhöht werden und das so schnell wie möglich. Das erwarten die Menschen einfach von uns“, so Bürgermeister Jürgen Polzehl. Mit dem Klinikum steht ein fachlich kompetenter und erfahrener Partner zur Seite, der bereits seit Dezember 2020 das eigene Personal gegen den Corona-Virus impft, aber auch Rettungskräfte und in den zurückliegenden Wochen auch die Lehrerinnen und Lehrer.

Impfstelle Berliner Allee

„Die Voraussetzungen für die barrierefreie Impfstelle werden bis zum Start am Donnerstag realisiert sein“, so Klinikgeschäftsführer Ulrich Gnauck. Dazu wird derzeit ein separater Teil der Station für Gastroenterologie und Chirurgie umfunktioniert. Der beschilderte Eingang befindet sich am Giebel der Klinik in der Berliner Allee, direkt gegenüber des Einkaufsmarktes Norma. Das Tor wird an den Impftagen geöffnet sein, Autos dürfen während des Impftermins auf dem Innenhof geparkt werden. Ein Kollege der Technik wird zur Koordination vor Ort sein.

Termin verbindlich buchen

Die Terminvergabe für die über 80-Jährigen erfolgt per Online-Anmeldung direkt über das Asklepios-Portal. In dem Portal werden freie Termine angezeigt, die namentlich gebucht werden können. Wir bitten, auf die Unterstützung der Familie und von Nachbarn zurückzugreifen. Das Onlineportal wird ab Dienstag freigeschaltet.

Personen, die nicht in der Lage sind, eine Online-Anmeldung vorzunehmen, unterstützt im Ausnahmefall das Klinikum gemeinsam mit den Uckermärkischen Bühnen Schwedt auf telefonischem Weg. Unter der Servicenummer 03332 533110 wird durch eine Theatermitarbeiterin ein Termin vermittelt. Das Telefon ist ab Dienstag, 16. März 2021 jeweils Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 9 bis 12 Uhr besetzt.

Bitte mitbringen

Zum Termin muss die Versichertenkarte, der Impfausweis, der Anamnesebogen und der Aufklärungsbogen mitgebracht werden. Die beiden Bögen sind in der Bestätigungs-Mail des Termins angeheftet und können ausgedruckt werden. Bei telefonischer Terminvereinbarung werden die Dokumente vor Ort ausgefüllt.

Bürgerinnen und Bürger, die ihre erste Impfung im Impfzentrum Prenzlau erhalten haben, müssen dort auch ihre zweite Impfdosis erhalten.

Foto: Reisetasche und Stuhl
Einreisende aus einem Risiko­gebiet können ohne Test einreisen, müssen sich aber innerhalb von 48 Stunden nach Ankunft testen lassen.

11. März 2021

Die Landesregierung hat eine Aktualisierung der Quarantäneverordnung beschlossen. Sie tritt am 11. März, in Kraft und gilt bis einschließlich 2. April. Einreisende nach Brandenburg müssen demnach weiterhin geltende Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten berücksichtigen. Unterschieden wird dabei, ob sich Einreisende oder Rückkehrende vor der Einreise in einem (1) Risikogebiet, (2) Hochinzidenzgebiet oder (3) Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Ausnahmen bestehen je nach Risikoeinstufung unter anderem für Grenzpendler, Saisonarbeiter oder den Besuch von engen Familienangehörigen.

Einreisende aus einem Risikogebiet (zurzeit auch Polen) können ohne Test einreisen, müssen sich aber grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden nach Ankunft testen lassen und den Nachweis auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegen.

8. März 2021

Foto: Mann wird getestet
Einmal pro Woche kann man sich kostenlos testen lassen, in Schwedt beim DRK.

Ab 10. März öffnet in Schwedt ein Testzentrum, in dem alle Einwohner nach telefonischer Anmeldung kostenlos einen Schnelltest auf das Corona-Virus durchführen lassen können: montags und mittwochs von 14 bis 17 Uhr in der Geschäftsstelle des DRK-Kreisverbandes Uckermark Ost e. V., August-Bebel-Straße 13a. Die Terminvergabe erfolgt montags bis donnerstags von 9 bis 15 Uhr über die Rufnummer 03332 20730.

Stadtmuseum, Stadtarchiv und Stadtbibliothek öffnen ab dieser Woche wieder – mit vorheriger Terminvereinbarung.

5. März 2021

Die neue Eindämmungsverordnung wurde am 6. März 2021 beschlossen, sie tritt am Montag, 8. März, in Kraft und gilt bis zum 28. März 2021. Es erfolgen erste Öffnungsschritte.

Die Landrätin hat eine Allgemeinverfügung zur Anordnung von Quarantäne für Kontaktpersonen 1. Grades und zur die Isolation positiv getesteter Personen veröffentlicht.

2. März 2021

Der Landkreis Uckermark informiert: Nach der aktualisierten Impfverordnung des Bundes haben ab sofort unter anderem auch alle Beschäftigten in Kindertagesstätten, die der Altersgruppe 18 bis 64 Jahre angehören, die Möglichkeit, sich mit dem Impfstoff AstraZeneca gegen Corona impfen zu lassen.

Terminvereinbarungen sind online über www.impfterminservice.de möglich.

Die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung wird bis zum 2. April 2021 verlängert. Damit gelten die Quarantäne-Regeln für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten für weitere vier Wochen. Ausnahmen gibt es unter anderem für berufsbedingte Grenzpendler, Schülerinnen und Schüler, Auszubildende oder Durchreisende sowie für den Besuch von engen Familienangehörigen. Der „kleine Grenzverkehr“ etwa für Einkäufe in Polen führt weiterhin grundsätzlich zu einer Quarantänepflicht.

23. Februar 2021

Foto: verschiedene Blumen in einem Laden
In Verkaufsstellen des Einzelhandels wird ab 20. Mai kein negativer Coronatest mehr benötigt.

Die Landesregierung hat sich mit den Perspektiven zur Bewältigung der Corona-Pandemie beschäftigt. Die Ergebnisse sollen in die laufenden Bund-Länder-Abstimmungen zur Vorbereitung der Konferenz am 3. März eingebracht werden. Gartenfachmärkte und Baumschulen sollen zum 1. März in Brandenburg wieder öffnen.

22. Februar 2021

Brandenburg weitet die Impfkampagne aus. Die Umsetzung ist abhängig von den tatsächlich gelieferten Impfdosen.

  • Alle über 80-Jährigen werden mit einem Brief über Impfangebot informiert.
  • Personen im Alter bis 64 mit sehr hohem oder hohem Risiko können Impftermine vereinbaren.
  • Ersatztermine für rund 9.000 über 80-Jährigen vereinbart.
  • Möglichkeit der Online-Terminvergabe wird vorbereitet.
  • Modellvorhaben „Impfungen in Arztpraxen“ startet.

Foto: Hände beim Haarschnitt
Friseurläden dürfen ab dem 1. März öffnen.

12. Februar 2021

Die Brandenburger Landesregierung hat eine neue Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen, die am Montag (15. Februar) in Kraft tritt. Ab 22. Februar wird der Unterricht in den Klassen 1 bis 6 in der Primarstufe im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht wiederaufgenommen. Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten dürfen wieder für den Publikumsverkehr öffnen. Friseurläden dürfen ab dem 1. März öffnen. Der nächste Öffnungsschritt soll bei einer stabilen Inzidenz von höchsten 35 über mehrere Tage den Einzelhandel sowie Museen und Galerien umfassen.

10. Februar 2021

Foto: Mann mit Laptop neben der Küche mit Topf auf dem Herd
Es gelten weiter­hin: Kontakt­beschrän­kungen, Pflicht zum Tragen medizi­nischer Masken und der Appell, im Home­office zu arbeiten.

Die Landesregierung informiert: Die bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sollen im Grundsatz bis einschließlich 7. März verlängert werden. Für den Einzelhandel, die Gastronomie, Kultur und Sport werden bis zum 3. März eine Strategie für Öffnungs­schritte erarbeitet. Die Grundschulen starten noch im Februar mit dem Wechsel­unterricht. Friseurbetriebe können ab 1. März bundesweit wieder öffnen. Die Auszahlung der für die Wirtschaft wichtigen Über­brückungs­hilfe III beginnt im Februar. Allen Bürgerinnen und Bürgern soll bis Ende des Sommers ein Impfangebot gemacht werden.

3. Februar 2021

Die Landrätin Karina Dörk schreibt in ihrer Presseinformation: „Da sich der Inzidenzwert, der mit Stand heute in der Uckermark bei 110,1 liegt, immer noch auf vergleichsweise hohem Niveau befindet und Virus-Mutationen bereits in benachbarten Landkreisen nachgewiesen wurden, ist nach wie vor große Vorsicht geboten.“ Die 15-Kilometer-Regel ist zwar aufgehoben. Die Landrätin bittet dennoch darum, möglichst auf nicht erforderliche Reisen zu verzichten und die geforderten Schutzmaßnahmen zwingend einzuhalten.

27. Januar 2021

Der Landkreis Uckermark informiert: Nach der aktualisierten Impfverordnung des Bundes haben ab sofort unter anderem auch alle Beschäftigten in Kindertagesstätten, die der Altersgruppe 18 bis 64 Jahre angehören, die Möglichkeit, sich mit dem Impfstoff AstraZeneca gegen Corona impfen zu lassen.
Linie 448: https://uvg-online.com/wp-content/plan/2/u448.pdf

Impftermine werden wieder über die 116117 vergeben, wenn auch nur in begrenzter Zahl, da nicht genug Impfstoffmengen zur Verfügung stehen.

21. Januar 2021

Die bestehenden Einschränkungen werden in Brandenburg bis einschließlich 14. Februar verlängert und einige zusätzliche Einschränkungen festgelegt. Die 5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am Samstag, 23. Januar (0.00 Uhr), in Kraft.

Foto: Frau mit OP-Maske
Die Maskenpflicht bleibt in bestimmten Bereichen erhalten.

  • Arbeitgeber werden verpflichtet, ihren Beschäftigten – soweit es die Tätigkeit erlaubt und die technischen Voraussetzungen bestehen – Homeoffice zu ermöglichen. Sie sollen auch flexible Arbeitszeiten anbieten, damit sich die Berufsverkehre entzerren können. Das sieht der Entwurf der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums vor.
  • Im ÖPNV sind künftig sogenannte medizinische Gesichtsmasken zu tragen (z. B. OP-Masken oder FFP2-Masken).
    Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden in Geschäften sowie vor den Verkaufsstellen, zum Beispiel auf zugehörigen Parkplätzen. Entsprechende Masken sind auch bei den erlaubten körpernahen Dienstleistungen vorgeschrieben. Diese Vorgabe gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten sowie Büro- und Verwaltungsgebäude. Dies gilt nicht am festen Arbeitsplatz oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Deshalb sind dort die verpflichtenden Schnelltests mehrmals wöchentlich für Beschäftigte unbedingt umzusetzen. FFP2-Masken sind für die Beschäftigten beim Kontakt mit Bewohnern zu nutzen.
  • Die Trage- und Testpflicht gilt auch für ambulante Pflegedienste, teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie teilstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
  • Für Gottesdienste sind einzuhalten: 1,5 Meter Mindestabstand, Mund-Nasen-Bedeckung, Verzicht auf Gesang und Anmeldung von Veranstaltungen mit erwartet mehr als 10 Personen beim zuständigen Ordnungsamt mindestens 2 Tage zuvor. Dies gilt nicht für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die ein Hygienekonzept etabliert haben, welches den vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur bekannt gemachten Anforderungen (Hygienerahmenkonzept) entspricht.
  • Foto: Blick von oben auf ein Kleinkind beim Spielen
    Eltern­beiträge können rück­wirkend ab 1. Januar 2021 erlassen werden.
    Für Schulen und Kitas bleiben die bisherigen Regeln. Bei besonders hohen Infektionszahlen müssen die Kitas geschlossen werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz über mehrere Tage den Wert von 300 überschreitet. Eine Notbetreuung wird angeboten.
  • Das Land übernimmt Elternbeiträge, wenn die Betreuung zu Hause erfolgt. Neu ist die Möglichkeit der Splittung (z. B. 3 Tage zu Hause, 2 Tage Kita). Dann übernimmt das Land anteilig. Mehr
  • Zusätzliche Unterstützung gibt die beschlossene Änderung zum Kinderkrankentagegeld. Dieses wurde für das Jahr 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt.

14. Januar 2021

13. Januar 2021

Die Landrätin gibt bekannt, dass die Inzidenzwert-Grenze von 200 im Landkreis überschritten wurde. Damit gilt die 15-km-Regel hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung im öffentlichen Raum (Bewegungsradius) für die Uckermark. Mehr zur 15-km-Regel

12. Januar 2021

Foto: behandschuhte Hand mit Teströhrchen
Einreisende müssen sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach ihrer Einreise auf das Coronavirus testen lassen.

Einreisende und Reiserückkehrer aus ausländischen Corona-Risikogebieten (auch Polen) müssen sich ab 13. Januar 2021 auf das Coronavirus testen lassen. Das ist die wesentliche Änderung der Quarantäneverordnung.

Die Regelung, für einen Besuch der Stadtverwaltung vorab einen Termin zu vereinbaren, bleibt vorerst bestehen. Zukünftig ist dies auch bei der Abholung eines Personaldokumentes erforderlich.

Neu ist, dass nun auch das Stadtarchiv für den Besucherverkehr geschlossen bleibt.

Die Stadtbibliothek bietet ab sofort eine „kontaktlose Medienausleihe“ an. Mehr

11. Januar 2021

Der Termin für die Eröffnung des Impfzentrums Uckermark in der Turnhalle Gesamtschule Carl Friedrich Grabow (Berliner Straße 29, 17291 Prenzlau) ist für den 28. Januar geplant. brandenburg-impft.de

8. Januar 2021

Die Landesregierung hat eine neue Verordnung beschlossen. Der bestehende Lockdown wird bis vorerst 31. Januar verlängert und in Einzelbereichen verschärft werden. Im Einzelnen wurde beschlossen:

Foto: Winterspaziergang in Familie
Die Anzahl der Personen für private Treffen wurde weiter verringert auf eine weitere nicht im Haushalt lebende Person, Kinder unter 14 Jahre ausgenommen.

  • Private Zusammenkünfte sind nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet, davon ausgenommen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
  • Der Bewegungsradius wird für touristische Ausflüge, Sport und Bewegung im Freien auf einen 15-Kilometer-Radius um den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt beschränkt, wenn dort eine 7-Tages-Inzidenz von über 200 vorliegt. Mehr
  • Der Distanzunterricht wird verlängert. Ausgenommen bleiben weiterhin die Abschlussklassen der Jahrgänge 10 an allen Schulen, 12 an Gymnasien und 13 an Gesamtschulen, Oberstufenzentren (OSZ) sowie Schulen des Zweiten Bildungswegs. Die Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“ bleiben geöffnet, hier entscheiden die Eltern über den Schulbesuch.
  • Die Krippen und Kindergärten bleiben geöffnet. Es wird aber an die Eltern appelliert, ihre Kinder soweit wie möglich Zuhause zu betreuen und die Ausweitung der Anspruchsdauer des Kinderkrankengelds zu nutzen.
  • Neu festgelegt wurde, dass Alleinerziehende einen Anspruch auf Notbetreuung an den Schulen und im Hort erhalten, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Dies gilt ab 18. Januar.
  • Zugleich wurde die Auflistung der systemrelevanten Berufe, die einen Anspruch auf Notbetreuung haben, um die Steuerrechtspflege und das Bestattungswesen erweitert.
  • Indoor-Sport wird grundsätzlich untersagt. Ausgenommen sind Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen oder zu sozialtherapeutischen Zwecken genutzt werden.
  • Neu ist auch, dass Kantinen – von Ausnahmen abgesehen – zu schließen sind, jedoch können Speisen und Getränke zur Mitnahme angeboten werden.
  • Die bisherige nächtliche Ausgangsbeschränkung wird aufgehoben, da sie bewusst nur auf die Weihnachtstage und den Jahreswechsel bezogen war.

6. Januar 2021

Die Kassenärztliche Vereinigung informiert: Eine Terminvergabe für das jeweilige Impfzentrum ist nur 14 Tage im Voraus möglich. Die begrenzte Zahl der Impfstoffdosen ist hier der limitierende Faktor. Gegenwärtig können nur Termine für die Impfzentren Potsdam, Cottbus und Schönefeld vergeben werden. Über den jeweiligen Start der Terminvergabe für die anderen Impfzentren werden wir rechtzeitig in der Presse und unter www.brandenburg-impft.de informieren.