Philosophischer Grundbegriff: Recht / de jure
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Recht / de jure

Das, was „de jure“ gilt, d.h. laut Gesetz bzw. legitim oder legal, steht dem gegenüber, was „de facto“ ist, d.h. entsprechend den faktischen Gegebenheiten. Diese Unterscheidung zwischen dem Recht und den Tatsachen, also, in gewisser Weise, zwischen dem, was sein soll, und dem, was ist, zeigt den Unterschied zwischen dem römischen Rechtssystem, dessen Kodifikation, also schriftliche Gesetzesfassung, sich von den Tatsachen und einzelnen Vorkommnissen unabhängig machen wollte, und dem angelsächsischen Rechtssystem, das sich auf frühere Urteile (Präzedenzfälle) stützt, um das Recht unter Einbeziehung (bestehender) Moralvorstellungen und Sitten weiterzuentwickeln. Rousseau, ein Anhänger des römischen Rechts, sieht in der Vermengung von Recht und vorgefundenen Gegebenheiten eine skandalöse Legitimation des „Rechts des Stärkeren“. Schon vor ihm bemerkte La Boétie in Von der freiwilligen Knechtschaft des Menschen, dass das Volk sich aus Gewohnheit dem Tyrannen unterwirft, ohne zu begreifen, dass ein Zustand nicht dadurch legitimiert wird, dass dieser seit Menschengedenken besteht. Später erinnern Burke im 18. und Hannah Arendt (in ihrer Kritik der Menschenrechte) im 20. Jahrhundert daran, dass in der Geschichte die Achtung vor dem Recht den Einsatz von Gewalt und somit auch eine Berücksichtigung der Tatsachen und konkreten Umstände erfordert. Kant gebraucht diese Unterscheidung bei seinen Studien über das menschliche Wissen. Die Frage: „quid iuris?“ („mit welchem Recht?“) anstelle von „quid facto?“ („aufgrund welcher Tatsache?“) erlaubt der Vernunft, a priori ihre eigenen Grenzen zu erkennen, ohne sie zunächst durch Erfahrung austesten zu müssen. Beispielsweise hat die Tatsache, dass die Erde um die Sonne kreist, einen anderen Stellenwert als die universalen und allgemeingültigen Naturgesetze, die es erlauben zu erklären, warum das so sein muss.