Bitte beachten Sie:
In 50 Abs. 4 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist geregelt, dass statt einer Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts ausreicht, wenn die Zuwendung 200 nicht übersteigt und der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Aus dem Buchungsbeleg müssen Namen und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein.
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