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Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024

Briefwahl online beantragen unter:

https://tbk.ewois.de/IWS/start.do?mb=97&wahltyp

Das Briefwahlbüro im Rathaus der Verbandsgemeinde Mendig (2. Obergeschoss) ist zu folgenden Zeiten geöffnet:

- Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr

- Freitag: 7 bis 12 Uhr

Im Turnus von fünf Jahren finden in Rheinland-Pfalz Kommunalwahlen statt. Die Wählerinnen und Wähler entscheiden mit ihren Stimmen über die Zusammensetzung der Orts-, Stadt- und Verbandsgemeinderäte sowie der Kreistage ab und wählen die ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister bzw. die Stadtbürgermeisterinnen und Stadtbürgermeister. Die Kommunalwahlen finden am 09.06.2024 gemeinsam mit der Europawahl statt.

Auf der Homepage der Landeswahlleitung Rheinland-Pfalz finden Sie umfangreiches Informationsmaterial:

https://www.wahlen.rlp.de/kommunalwahlen


Wahlen zum Kreistag Mayen-Koblenz, zum Verbandsgemeinderat Mendig, zum Stadtrat Mendig und zu den Ortsgemeinderäten Bell, Rieden und Thür

Bei diesen Wahlen treten mehrere Listen an und den Wählerinnen und Wählern so viele Stimmen zur Verfügung, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben hier verschiedene Wahl-Möglichkeiten:

-      Sie können nur den Wahlvorschlag kennzeichnen und diesen damit unverändert annehmen und jedem Bewerber wird in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Werden in diesem Wahlvorschlag einer oder mehrere Bewerber gestrichen so wird diesem/diesen keine Stimme zugeteilt.

-      Es können bis zu drei Stimmen auf einzelne Bewerber konzentriert werden, das heißt kumulieren.

-      Innerhalb der verfügbaren Stimmen können auch Bewerber verschiedener Listen (Wahlvorschläge) angekreuzt werden, das heißt panaschieren. Eine Kumulation der Stimmen ist ebenfalls möglich.

-      Ungültig wird ein Stimmzettel, wenn ein Wähler panaschiert und die ihm zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten hat und wenn nicht erkennbar ist, welchen Kandidaten der Wähler seine Stimmen zukommen lassen wollte; insbesondere, wenn er mehrere Wahlvorschläge angekreuzt und keine Einzelstimmen vergeben hat.

-      Die Einzelstimme hat Vorrang vor der "Listenstimme". Das Ankreuzen eines Wahlvorschlags ist, abgesehen von der unveränderten Annahme der Liste, nur dann von Bedeutung, wenn der die Wählerin oder der Wähler Bewerber gekennzeichnet und dabei die volle Stimmenzahl nicht verbraucht hat. Die Stimmen werden dann bis zur Höchstgrenze der zu vergebenden Stimmenzahl ergänzt. 

-      Wurde die Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und ein Wahlvorschlag mit der „Listenstimme" gekennzeichnet, so gilt diese Kennzeichnung als Vergabe der nicht genutzten Stimmen. In diesem Fall wird jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler oder von der Wählerin gestrichenen und der bereits mit der zulässigen Höchstzahl von drei Einzelstimmen gekennzeichneten Bewerber eine Stimme zugeteilt. Enthält der Wahlvorschlag weniger Bewerber, als Ratsmitglieder zu wählen sind, so verzichtet der Wähler oder die Wählerin auf die weiteren Stimmen.

-      Hat der Wähler seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und keinen oder mehrere Wahlvorschläge mit der „Listenstimme" gekennzeichnet, so verzichtet er auf die weiteren Stimmen.

-      Vergibt der Wähler in nur einem Wahlvorschlag mehr als die ihm zur Verfügung stehenden Stimmen, so sind solange, bis die dem Wähler zustehende Stimmenzahl nicht mehr überschritten ist, in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von unten nach oben Stimmen und in der vergebenen Stimmenanzahl von eins aufsteigend unberücksichtigt zu lassen.

-      Gibt der Wähler einem Bewerber mehr als drei Stimmen, so gelten nur drei Stimmen als abgegeben. Die über drei hinaus kumulierten Mehrstimmen sind nicht ungültig, sondern werden nur als nicht abgegeben behandelt. Dies hat einerseits zur Folge, dass die zu viel abgegebenen Stimmen bei Unterschreiten der Stimmenzahl zum Auffüllen verwendet werden können und andererseits durch solche Stimmen das Stimmenkontingent nicht überschritten werden kann, was bei der Kennzeichnung von Bewerbern in mehreren Wahlvorschlägen zur Ungültigkeit der Stimmabgabe führen würde.

-      Die Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge bleibt bei der Stimmenauswertung in jedem Falle unberücksichtigt.

Wahlen zum Ortsgemeinderat Volkesfeld

-      Es gibt einen Wahlvorschlag auf dessen Grundlage ein Stimmzettel erstellt wurde und die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die gewünschten Personen mit einem Kreuz oder in sonst erkennbarer Weise, aber die Wählerinnen und Wähler können auch frei entscheiden, welchen wählbaren Personen sie ihre Stimmen geben möchten. Die Wähler dürfen dabei so viele Namen auf den Stimmzettel in lesbarer Schrift unter Angabe von Nachnamen, Vornamen und gegebenenfalls weiteren die wählbaren Personen eindeutig kennzeichnenden Angaben schreiben, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.

-      Der zugelassene Wahlvorschlag kann auch durch entsprechende Kennzeichnung unverändert angenommen werden. Gestrichene Bewerber erhalten keine Stimme.