kinox.to & Co. illegal? Ab wann es wirklich gefährlich wird

kinox.to und Co.: Wann ist Online-Streaming illegal?
Der Zugriff auf Streaming-Seiten wie kinox.to und Co. ist mit den Jahren immer gefährlicher geworden. Aber was genau ist eigentlich noch erlaubt und was verboten? Wir erklären, wo es gefährlich wird und wann Sie sich rechtlich relativ sicher fühlen dürfen.

kinox.to und Co.: Wie sieht die rechtliche Grundlage aus?

Der EuGH hat vor einiger Zeit ein Urteil gefällt, das den rechtlichen Rahmen für kinox.to und Co. neu definiert hat. Im Wesentlichen besagt das Urteil, dass User, die illegal Kinofilme streamen, rechtswidrig handeln. Was auf den ersten Blick leicht verständlich scheint, hinterlässt allerdings zahlreiche Fragen: Sind nur aktuelle Kinofilme betroffen? Besteht als Nutzer ein Unterschied, ob der Film auf kinox.to oder etwa auf YouTube angesehen wurde? Und kann man sich im Zweifelsfall noch auf die Sonderregelung im deutschen Urheberrecht berufen, die bislang eine Art Freibrief für Streamer war?

Wir haben bei der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke nachgefragt, was Streamer infolge des Urteils nun beachten müssen. Die wichtigsten Erkenntnisse lesen Sie im Folgenden.

Unter welchen Umständen ist Streaming (il)legal?

Kinox.to ist eine der bekanntesten Streaming-Seiten - es gibt allerdings mehrere vergleichbare Portale.

Kinox.to ist eine der bekanntesten Streaming-Seiten - es gibt allerdings mehrere vergleichbare Portale.

Foto: Matthias Hiekel/dpa

Ob das Streamen von urheberrechtlich geschütztem Material zulässig ist, ist inzwischen in hohem Maße davon abhängig, wie offensichtlich die Illegalität des Angebots ist.

Das heißt: Ist klar erkennbar, dass das Angebot illegal ist, wird es gefährlich. Wer einen aktuellen Kinofilm auf Seiten wie kinox.to streamt, bei dem noch dazu ersichtlich ist, dass dieser im Kinosaal mitgefilmt wurde, handelt rechtswidrig. Denn als Nutzer kann man wohl kaum davon ausgehen, eine abgefilmte Version eines Kinofilms sei rechtmäßig im Netz zu finden. Ist der Film auch noch in einer entsprechend benannten Kategorie eingeordnet (zum Beispiel "Aktuelle Kinofilme"), ist der Abruf noch riskanter.

Anders kann dies bei älteren Filmen aussehen – hier wird es neben der (weniger deutlichen Offensichtlichkeit) unter anderem auf die jeweilige Quelle ankommen, aus der ein Nutzer das urheberrechtlich geschützte Material bezieht.

(Kino-)Film auf YouTube entdeckt: Ist das ebenfalls rechtswidrig?

Wann die Definition

Wann die Definition "offensichtlich" gilt, hängt auch von der Plattform ab, auf der sich der urheberrechtlich geschützte Film befindet.

Eine dieser Quellen kann etwa auch YouTube sein. Denn obwohl YouTube geschützte Inhalte in der Regel schnell wieder löscht, kann es durchaus passieren, dass man als User versehentlich auf einen rechtlich geschützten (Kino-)Film stößt. Hier dürfte das Recht im Zweifelsfall jedoch auf Seiten des Nutzers stehen, denn YouTube ist alles andere als "offensichtlich rechtswidrig".

Im Gegenteil: YouTube ist nicht nur bekanntermaßen eine legale Plattform, sondern zahlt auch Abgaben an die Medienindustrie - und es könnte durchaus der Fall sein, dass ein Film deshalb tatsächlich legal auf YouTube zur Verfügung steht. Von einer offensichtlichen Illegalität kann hier folglich eher nicht gesprochen werden.

Sonderparagraph 44a: Noch anwendbar?

Ein Abschnitt im Urheberrecht schützte Streamer bislang weitestgehend vor juristischen Folgen - dies dürfte in Zukunft kaum noch der Fall sein.

Ein Abschnitt im Urheberrecht schützte Streamer bislang weitestgehend vor juristischen Folgen - dies dürfte in Zukunft kaum noch der Fall sein.

Bild: Pixabay

Bislang war es durch den Paragraph 44a des Urheberrechts grundsätzlich rechtmäßig, auch rechtswidrig ins Netz gestellte (Kino-)Filme zu streamen - denn hier heißt es, dass vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die "flüchtig" und "begleitend" sind, im Zuge eines technischen Verfahrens zulässig seien. Da beim Streaming nur zwischengespeichert und nicht direkt heruntergeladen wird, wurden diese Voraussetzungen in der Regel als erfüllt angesehen. Infolge des EuGH-Urteils müssen sich die Gerichte nun aber an der neuen Auffassung orientieren.

Theoretisch kann man zwar noch versuchen, sich auf § 44a zu berufen. Die Aussichten auf Erfolg sind aber gering, denn dafür müsste man vorbringen, warum im konkreten Fall keine Vergleichbarkeit mit den verbindlichen Vorgaben des EuGH zur Auslegung des § 44a gegeben sein soll - und hier dürfte der Richter nur schwer zu überzeugen sein. Je nach Fall sind in der Theorie aber Ausnahmen nicht ausgeschlossen.

Fazit:

Sie werden es wahrscheinlich schon herausgelesen haben: Eine klare Abgrenzung von Erlaubtem und nicht Erlaubtem gibt es beim Streaming auch nach dem EuGH-Urteil nicht. Das liegt insbesondere daran, dass es stets Definitionssache bleibt, wann ein Angebot offensichtlich illegal ist - und das hängt wiederum stark von Art (und Aktualität) des Films sowie der Plattform, auf der er angeboten wird, ab. Letztlich entscheidet dies der Richter.

Generell gilt folglich: Je offensichtlicher das Angebot an sich oder aber die zugehörige Plattform illegal ist, desto dünner ist das rechtliche Eis, auf das Sie sich begeben. Zwar ist eine große Abmahn-Welle aktuell unwahrscheinlich, da die meisten Portale anonym operieren und oft keine IP-Adressen speichern - zum einen kann dies aber von Seite zu Seite unterschiedlich sein, zum anderen ändert das nichts daran, dass die Rechtsauffassung im Fall der Fälle nun weniger denn je zugunsten des Nutzers ausfallen dürfte.

Ein direkter Download eines urheberrechtlich geschützten Films ist noch gefährlicher, weil hier im Gegensatz zum Streaming eine permanente digitale Kopie auf dem Rechner landet. Richtig heikel wird es beim Filesharing - denn hier wird das geschützte Material nicht nur herunter-, sondern auch hochgeladen und damit verbreitet.

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