RIS - Konkordat (Heiliger Stuhl) § 0 - Bundesrecht konsolidiert

Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Konkordat (Heiliger Stuhl) § 0

Kurztitel

Konkordat (Heiliger Stuhl)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 2/1934

Typ

Vertrag – Heiliger Stuhl

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.1934

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

05.06.1933

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Titel

Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich samt Zusatzprotokoll.
StF: BGBl. II Nr. 2/1934

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960, (NR: GP römisch IX RV 232 AB 252 S. 37. BR: S. 163.)

Sprachen

Deutsch, Italienisch

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident des Bundesstaates Österreich erklärt das am 5. Juni 1933 in der Vatikanstadt unterfertigte Konkordat zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhle, welches also lautet:

für ratifiziert und verspricht im Namen des Bundesstaates Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von allen anderen Mitgliedern der Bundesregierung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 1. Mai 1934.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationen ist am 1. Mai 1934 erfolgt und das Konkordat daher an diesem Tage in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Heiligkeit Papst Pius römisch XI. und die Republik Österreich, die in dem Wunsche einig sind, die Rechtslage der katholischen Kirche in Österreich zum Besten des kirchlichen und religiösen Lebens in gegenseitigem Einvernehmen in dauerhafter Weise neu zu ordnen, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen.

Zu diesem Zwecke haben

Seine Heiligkeit

zu Ihrem Bevollmächtigten

Seine Eminenz dem Hochwürdigsten Herrn Kardinal Eugen Pacelli, Ihren Staatssekretär, und der

Herr Bundespräsident der Republik Österreich

den Herrn Bundeskanzler Dr. Engelbert Dollfuß und

den derzeit auch mit der Führung des Bundesministeriums für Unterricht betrauten Herrn Bundesminister für Justiz Dr. Kurt Schuschnigg zu seinen Bevollmächtigten

ernannt, die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10009196

Dokumentnummer

NOR11009387

Alte Dokumentnummer

N7193413797T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1934/2/P0/NOR11009387

Navigation im Suchergebnis