Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben ver�chtlich zu machen oder in der �ffentlichen Meinung herabzuw�rdigen oder dessen Kredit zu gef�hrden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat �ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (� 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur �nderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den �� 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur �nderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den �� 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 |
Rechtsprechung zu � 187 StGB
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� 187 StGB in Nachschlagewerken
- � 187 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verleumdung
Querverweise
Auf � 187 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafproze�ordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- �ffentliche Klage
- � 154e (Absehen von der Verfolgung bei falscher Verd�chtigung oder Beleidigung)
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
- Datenschutz bei digitalen Diensten, Endeinrichtungen
- Technische und organisatorische Vorkehrungen, Verarbeitung von Daten zum Zweck des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung
- � 21 (Bestandsdaten)
Redaktionelle Querverweise zu � 187 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Straflosigkeit parlamentarischer �u�erungen und Berichte
- � 36 (Parlamentarische �u�erungen)
- B�rgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverh�ltnisse
- Einzelne Schuldverh�ltnisse
- Unerlaubte Handlungen
- � 824 (Kreditgef�hrdung)
- Strafproze�ordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- � 380 (Erfolgloser S�hneversuch als Zul�ssigkeitsvoraussetzung)
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 5
- III. Der Bundestag
- Art. 46 I 2