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Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024


Verordnung �ber die F�hrung des Landeswappens


Inhaltsverzeichnis:

Norm�berschrift

Verordnung �ber die F�hrung des Landeswappens

Vom 16. Mai 1956 (Fn 1) (Fn 10)

Auf Grund des � 5 des Gesetzes �ber die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge vom 10. M�rz 1953 (GV. NW. S. 219) (Fn 2) wird verordnet:

I. Allgemeines

� 1 (Fn 14)

(1) F�r die heraldische Gestaltung des Landeswappens ist das in der Anlage wiedergegebene Muster 1 ma�gebend. Die k�nstlerische Gestaltung f�r besondere Zwecke bleibt vorbehalten.

(2) Die Abbildung und Verwendung des Landeswappens zu anderen als k�nstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken bed�rfen der Genehmigung des f�r Inneres zust�ndigen Ministeriums.

� 2 (Fn 15)

(1) Das Landeswappen f�hren

a)  die Landesregierung, die Ministerpr�sidentin oder der Ministerpr�sident, die Landesministerinnen und Landesminister,

b)  die Pr�sidentin des Landtags oder der Pr�sident des Landtags und die Mitglieder des Landtags in dieser Eigenschaft,

c)  der Verfassungsgerichtshof f�r das Land Nordrhein-Westfalen,

d)  der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen,

e)  die oder der Landesbeauftragte f�r Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen,

f)  alle �brigen Landesbeh�rden und Einrichtungen des Landes sowie die Gerichte,

g)  die Nordrhein-Westf�lische Akademie der Wissenschaft und der K�nste,

h)  die Hochschulen in staatlicher Tr�gerschaft und �ffentlichen Schulen,

i)  die Gutachteraussch�sse f�r Grundst�ckswerte,

k)  die Notarinnen und Notare,

l)  die Standesbeamtinnen und Standesbeamten,

m)  die Schiedsfrauen und Schiedsm�nner,

n)  die �ffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure,

o)  die Deutsche Verkehrswacht - Landesverkehrswacht NRW e.V. und

p) die Rheinische Notarkammer und die Westf�lische Notarkammer.

Daneben d�rfen die in Satz 1 bezeichneten Stellen in der �ffentlichkeitsarbeit das Landeswappen in vereinfachter Form nach den Mustern 1a und 1b verwenden.

(2) Unber�hrt bleibt das Recht der Hochschulen, statt des Landeswappens eigene Wappen zu f�hren.

(3) Andere als in Absatz 1 benannte Stellen k�nnen das Nordrhein-Westfalen-Zeichen nach Muster 1c oder 1d nutzen, um die Verbundenheit mit dem Land Nordrhein-Westfalen zu dokumentieren.

Das Nordrhein-Westfalen-Zeichen darf nicht missbr�uchlich verwendet werden. Wer das Nordrhein-Westfalen-Zeichen im Zusammenhang mit Inhalten verwendet, die

1. gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder den Gedanken der V�lkerverst�ndigung gerichtet sind oder

2. die �ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef�hrden,

handelt ordnungswidrig. Ebenfalls ordnungswidrig handelt, wer das Nordrhein-Westfalen-Zeichen missbr�uchlich so verwendet, dass der Eindruck entstehen kann, dass die Verwendung in amtlicher Funktion erfolgt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e bis 50 000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbeh�rde im Sinne des � 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes �ber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist die �rtliche Ordnungsbeh�rde.

II. Dienstsiegel

� 3 (Fn 4, 5)

(1) Das gro�e Landessiegel zeigt in der Mitte das Landeswappen, umgeben von zwei kreisf�rmigen Randleisten, zwischen denen die Beschriftung in gro�en Antiqua-Buchstaben angebracht ist. Es wird nur als Pr�gesiegel verwendet (Muster 2).

(2) Das gro�e Landessiegel verwenden die in � 2 Abs. 1 unter a) bis d) aufgef�hrten wappenf�hrenden Stellen bei feierlichen Beurkundungen.

� 4 (Fn 3)

(1) Das kleine Landessiegel zeigt in der Mitte das Landeswappen - beim Siegel der Polizeidienststellen in verkleinerter Form auf einem zw�lfzackigen Stern - mit einer Umschrift, welche die siegelf�hrende Stelle bezeichnet. Es wird als Pr�gesiegel in Metall, als Siegelmarke oder als Farbdruckstempel benutzt. F�r die Gr��e, Gestaltung und Beschriftung der Siegel und Stempel sind die beigef�gten Muster 3-6 ma�gebend. Statt der kleinen Antiqua-Buchstaben k�nnen auch gro�e verwendet werden. Sonstige Abweichungen, die sich aus dem besonderen Verwendungszweck des Siegels im Einzelfall ergeben, sind zul�ssig.

(2) Das kleine Landessiegel verwenden alle wappenf�hrenden Stellen (� 2 Abs. 1) und die Landr�tinnen und Landr�te als untere staatliche Verwaltungsbeh�rden, soweit nicht nach � 3 Abs. 2 der Gebrauch des gro�en Landessiegels geboten ist.

(3) Die Rheinisch-Westf�lische Akademie der Wissenschaften ist berechtigt, statt des kleinen Landessiegels f�r feierliche Anl�sse ein besonderes Siegel mit dem Landeswappen zu f�hren.

(4) Unber�hrt bleibt das Recht der Hochschulen, statt des kleinen Landessiegels eigene Siegel zu f�hren. Im Dienstsiegel gemeindeeigener Schulen kann auch das Gemeindewappen verwendet werden.

� 4a (Fn 13)

F�r den Fall der maschinellen Bearbeitung darf das kleine Landessiegel auch elektronisch erstellt werden. Sofern sich die siegelf�hrende Stelle eindeutig aus dem Schriftst�ck ergibt, kann das zust�ndige Ministerium insoweit zulassen, dass in der Umschrift des elektronisch erzeugten Siegels auf die Bezeichnung der siegelf�hrenden Stelle verzichtet wird. F�r die Gestaltung und Beschriftung sind die Muster 9 und 10 der Anlage ma�gebend.

� 5 (Fn 9)

Gemeinden und Gemeindeverb�nde, die kein eigenes Wappen f�hren, k�nnen als Dienstsiegel das kleine Landessiegel in abgewandelter Form verwenden. Dieses enth�lt das Landeswappen im unteren Halbkreis und die Bezeichnung der siegelf�hrenden Stelle als Inschrift im oberen Halbkreis.

� 6 (Fn 3)

(1) Soweit andere K�rperschaften oder Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts ein Dienstsiegel zu f�hren haben oder soweit sonst f�r sie ein Bed�rfnis zur Siegelf�hrung besteht, verwenden sie Siegel mit einem nicht dem Lande vorbehaltenen Symbol oder reine Schriftsiegel.

(2) Das zust�ndige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem f�r Inneres zust�ndigen Ministerium Personen sowie K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts, die der Landesaufsicht unterstehen und Hoheitsaufgaben wahrnehmen, die Verwendung des kleinen Landessiegels in abgewandelter Form (� 5 Satz 2) gestatten.

(3) Genehmigungen zur F�hrung des kleinen Landessiegels, die K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten mit der Ma�gabe fort, da� sie nur zur F�hrung des kleinen Landessiegels in abgewandelter Form (� 5 Satz 2) berechtigen.

(4) Personen, denen auf Grund der Bestimmungen in Absatz 2 die Verwendung des kleinen Landessiegels in abgewandelter Form gestattet wird, haben Dienstsiegel, Dienststempel und Siegelmarken an die Aufsichtsbeh�rde abzuliefern, sobald ihre Befugnis zur Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben fortgefallen ist.

� 7 (Fn 11)

III. Amtsschilder

� 8 (Fn 7, 3)

(1) Die in � 2 bezeichneten wappenf�hrenden Stellen k�nnen die Geb�ude, in denen sich ihre Dienstr�ume befinden, durch ein Amtsschild kenntlich machen.

(2) Das Amtsschild zeigt das Landeswappen (Muster 1) oder das Landeswappen in vereinfachter Form (Muster 1a, 1b) und darunter (in der Regel ohne Angabe des Ortes) die Bezeichnung der Dienststelle. F�r die Gestaltung der Amtsschilder und ihre Beschriftung sind die Muster 7 und 8 ma�gebend. In besonderen F�llen k�nnen auch Schrifttafeln ohne Wappen verwendet werden.

(3) Die Amtsschilder der Polizeidienststellen zeigen das Landeswappen in der in � 4 Abs. 1 vorgesehenen Sonderform und richten sich in ihrer Ausgestaltung im �brigen nach den hier�ber ergangenen besonderen Bestimmungen. Der Polizeistern nach Muster 6b und 6c darf nur durch das f�r Inneres zust�ndige Ministerium, die Polizeibeh�rden des Landes Nordrhein-Westfalen und die Deutsche Hochschule der Polizei verwendet werden. Dar�ber hinausgehende Verwendungen unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt durch das f�r Inneres zust�ndige Ministerium.

IV. Schlu�bestimmungen

� 9 (Fn 12)

Diese Verordnung tritt mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verk�ndung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft (Fn 8).

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fu�noten:

Fn 1

GV. NW. 1956 S. 163/GS. NW. S. 140, berichtigt (GV. NW. 1956 S. 177), ge�ndert durch VO v. 30.9.1958 (GV. NW. S. 361), v. 1.4.1967 (GV. NW. S. 53), v. 9.12.1969 (GV. NW. S. 937), 5.12.1979 (GV. NW. S. 998), 17.2.1984 (GV. NW. S. 197), 27.11.1986 (GV. NW. S. 743); 4. September 2012 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 21. September 2012; Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 720), in Kraft getreten am 12. November 2014; Verordnung vom 21. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016; Verordnung vom 8. Juli 2022 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 6. August 2022.

Fn 2

GS. NW. S. 140/SGV. NW. 113.

Fn 3

� 4, � 6 und � 8 zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 720), in Kraft getreten am 12. November 2014.

Fn 4

� 3 Abs. 2 ge�ndert durch VO v. 30.9.1958 (GV. NW. S. 361); in Kraft getreten am 24. Oktober 1958.

Fn 5

berichtigt: GV. NW. 1956 S. 117.

Fn 6

berichtigt: GV. NW. 1956 S. 177.

Fn 7

berichtigt: GV. NW. 1956 S. 177.

Fn 8

GV. NW. ausgegeben am 15. Juni 1956.

Fn 9

� 5 ge�ndert durch VO v. 17. 2. 1984 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 20. M�rz 1984.

Fn 10

Anlage zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom 21. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016.

Fn 11

� 7 gegenstandslos; �bergangsvorschrift.

Fn 12

� 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 13

� 4a eingef�gt durch Verordnung vom 21. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016.

Fn 14

� 1 Absatz 2 ge�ndert durch Verordnung vom 8. Juli 2022 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 6. August 2022.

Fn 15

� 2 zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom 8. Juli 2022 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 6. August 2022.



Normverlauf ab 2000: