(PDF) Jacques Derrida, Gesetzeskraft, in: Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert, hg. v. Manfred Brocker, Berlin: Suhrkamp, 2018, S. 757–772. | Thomas Khurana - Academia.edu
50. Jacques Derrida, Gesetzeskraft (1990)* Jacques Derrida, Force de loi. Le „fondement mystique de l’autorité“/Force of Law: The „Mystical Foundation of Authority“, in: Cardozo Law Review 11, 1990, 919-1046 (zweisprachig). Dt.: Gesetzeskraft. Der „mystische Grund der Autorität“, Frankfurt a. M. 1991. Derridas Gesetzeskraft ist derjenige Text, durch den die Dekonstruktion am deutlichsten das vollzogen hat, was in der deutschen Diskussion als eine ethisch-politische Wende gedeutet worden ist (Gondek/Waldenfels 1997). Während Derridas Arbeiten aus den 1960er und 1970er Jahren vor allem als Beiträge zur Metaphysikkritik, zur poststrukturalistischen Bedeutungstheorie und Ästhetik wahrgenommen wurden und die breite internationale Rezeption durch eine neue Form theoriegetriebener Literaturwissenschaft geprägt war, treten in den 1980er und 1990er Jahren mehr und mehr die ethischen und politischen Implikationen des dekonstruktiven Projekts hervor (Derrida 1992a; 1992b; 1993; 1995; 2002; 2003). Die Rede von einer Wende ist zwar irreführend, da Fragen nach dem Verhältnis von Gesetz und Gewalt, der politischen Ökonomie von Tausch und Gabe, dem Problem der Repräsentation und einer Ethik der Alterität die Dekonstruktion von Anfang an bestimmen (Derrida 1976; 2006). Dennoch scheint offensichtlich, dass mit Gesetzeskraft normative und politische Fragen auf eine neue Weise in den Vordergrund treten. Derrida wendet sich hier nicht nur explizit rechts- und sozialphilosophischen Problemen zu, er grenzt sich zugleich von einer Deutung der Dekonstruktion ab, der zufolge diese eine Form von Skeptizismus oder Nihilismus darstelle, die auf eine bloße Infragestellung oder Destruktion jedweder normativer Ordnung ziele (Derrida 1991, 24, 39). Derrida verknüpft Dekonstruktion in diesem Vortrag im Gegenteil innerlich mit der Möglichkeit von Gerechtigkeit und stellt sie in den Kontext des „klassischen emanzipatorischen Ideals“ (58). Für ein philosophisches Projekt, das in der deutschen Diskussion von Anhängern eben dieses Ideals wahlweise als postmoderner Relativismus oder als eine Form von nachheideggerianischer Mystifikation gesellschaftlicher Pathologien diskreditiert worden ist (Habermas 1988, Kap. 7), ist dies eine bemerkenswerte Selbstverortung. Man sollte sie weniger als Friedensangebot an die kritische Theorie (Critchley 2014, 267-280), denn als eine Kampfansage verstehen: Die Dekonstruktion nimmt für sich in Anspruch, eine eigene Form von Erscheint in: Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert, hg. v. Manfred Brocker, Berlin: Suhrkamp, 2018, S. 757–772 (https://www.suhrkamp.de/buecher/geschichte_des_politischen_denkens_das_jahrhundert-_29810.html). * 1 emanzipativem Projekt zu erschließen, das sich durch eine besondere Reflektiertheit und Radikalität auszeichnen soll. 1. Form und Struktur des Essays Bei Gesetzeskraft handelt es sich nicht um eine geschlossene philosophische Abhandlung zu einem eng begrenzten Problem, sondern um die schriftliche Fassung eines Vortrags, der eine Vielzahl von heterogenen Kontexten und Diskussionen berührt und in immer neuen Wendungen auf seinen Anlass (ein Kolloquium zu „Deconstruction and the Possibility of Justice“) und seine eigene Performanz zurückkommt. Derrida bedient sich hier einer gewundenen, okkasionellen, digressiven Redeform, die er, auch zum Missvergnügen vieler Leserinnen und Leser seiner früheren Bücher, in der Folge immer weiter kultiviert hat. Was diese Schreibweise bemerkenswert macht, ist der Umstand, dass diese digressive Form nicht im Dienste einer anekdotischen Auflockerung oder der trefflichen Veranschaulichung steht. Sie zielt vielmehr auf eine reflexive Vertiefung und Problematisierung transzendentalphilosophischer Programme: Anlässlich einer Bemerkung zu einer idiomatischen Redewendung geht es Derrida um einen Hinweis auf die Struktur des Rechts a priori (Derrida 1991, 12); mittels einer Reflexion darüber, in welcher Sprache er sein Publikum ansprechen muss oder soll, zielt Derrida auf grundlegende Aporien rechtlicher und politischer Inklusion. Will man Zugang zu diesem Text finden, muss man daher beides zugleich ernst nehmen: dass Derrida mit diesem Vortrag einen Beitrag zur Transzendentalphilosophie der Normativität leisten will und dass er es für angemessen, vielleicht sogar zwingend hält, dass dies nur im Ausgang von besonderen Situationen und Idiomen, spezifischen Problemen und Gelegenheiten geschehen kann, die mit einer fast befremdlichen Ernsthaftigkeit zum Anlass für abgründige Reflexionen genommen werden. Der abgedruckte Text von Gesetzeskraft ist zweigeteilt. Im ersten Teil stellt Derrida eine Reihe von Reflexionen zum Bedingungs- und Spannungsverhältnis von Recht und Gerechtigkeit an. Im zweiten Teil vertieft er seine Analyse anhand einer dekonstruktiven Lektüre von Benjamins Aufsatz „Zur Kritik der Gewalt“. In meiner Rekonstruktion werde ich mich auf den ersten Teil konzentrieren und den zweiten nur punktuell heranziehen, da er zusätzliche exegetische Probleme aufwirft (vgl. Haverkamp 1994). 2. Recht und Gerechtigkeit Derrida zielt mit seinem Text auf eine Reflexion der komplexen Bedingungsstruktur normativer Praktiken überhaupt, für die rechtliche Praktiken auf besondere Weise erhellend sind. Am Falle 2 des Rechts kann nämlich deutlich werden, dass Normativität an ihrem Grund sowie in ihrer Anwendung und Durchsetzung wesentlich auf eine Dimension der Kraft oder Gewalt verwiesen ist. Kraft ohne Gerechtigkeit wäre tyrannisch, aber Gerechtigkeit ohne Kraft bleibt ohne wirksame Anerkennung, wie Pascal hervorhebt, auf den Derrida sich hier bezieht (Derrida 1991, 23): Am Recht zeigt sich, dass man „Gerechtigkeit und Kraft (Gewalt) zusammenstellen [muß], damit was gerecht und angemessen auch stark und kräftig“ ist (zit. 23). Das Normative bedarf der Kraft nach Derridas Analyse in einem doppelten Sinne: einerseits als einem überpositiven Grund und andererseits als positivem Mittel der Verwirklichung. Die Kraft, in der eine normative Praxis gründet oder durch die sie sich praktische Wirksamkeit verleiht, ermöglicht dabei einerseits die Autorisierung und Verwirklichung normativer Ansprüche, sie droht aber andererseits zugleich den Grund und die Wirklichkeit des Normativen als gewaltsam – oder mindestens: als von Gewalt nicht sicher unterscheidbar – zu erweisen. Wenn wir davon ausgehen, dass es dem Recht wesentlich um die Vermeidung, Berichtigung oder Auflösung von vor- oder außerrechtlicher Gewalt geht, dann betrifft diese Drohung das Recht in seinem Kern: Die Bedingung der Möglichkeit normativer Praktiken scheint sich hier zugleich als die Bedingung der Unmöglichkeit ihrer strikten Reinheit zu erweisen (vgl. zum allgemeinen Charakter dieser dekonstruktiven Figur Khurana 2016). Derrida erläutert dieses quasi-transzendentale Bedingungsverhältnis näher in Begriffen des Verhältnisses von Recht und Gerechtigkeit. Nach einem gängigen Vorverständnis bezeichnet Gerechtigkeit das Ziel, das die rechtlichen Institutionen orientiert und um deren willen sie bestehen. Das Recht erscheint in diesem Sinne als ein institutionelles Mittel zur Herstellung von Gerechtigkeit. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, Derridas Text so zu deuten, dass es ihm um die genauere Bestimmung des unbedingten, unendlichen und unentscheidbaren Charakters der Gerechtigkeitsforderung geht, die das Recht zwar einerseits begründet, andererseits aber in Frage stellt und überschreitet: Die singuläre, jede Kalkulation überschreitende und ungezwungene Evidenz der Gerechtigkeit steht in Spannung zu der abstrakten Allgemeinheit, dem berechnenden Kalkül und dem institutionellen Zwang des Rechts. Dies ist jedoch nur die eine Seite der Überlegung. Derrida will nicht allein die Gerechtigkeit als herausfordernde Bedingung der Möglichkeit des Rechts erweisen, sondern vielmehr ein wechselseitiges Bedingungsverhältnis nachweisen, nach dem das Recht ebenso als Bedingung der Ermöglichung von Gerechtigkeit verstanden werden muss: kein Recht ohne Gerechtigkeit, aber ebenso keine Gerechtigkeit ohne Recht (Derrida 1991, 46; vgl. Menke 2002). In beiden Bedingungsrichtungen gilt, dass die Bedingung das durch sie Bedingte nicht nur ermöglicht, sondern zugleich in Frage stellt: Wenn die Verwirklichung von Gerechtigkeit des Rechts bedarf, so wird sie von einer Form von gewaltsamer Instituierung abhängig, die in Spannung zu den Anforderungen der Gerechtigkeit steht. Wenn das 3 Recht auf einer von ihm selbst uneinholbaren normativen Kraft der Gerechtigkeit gründen muss, um mehr zu sein als der mechanische Zwang gegebener Regeln, so stellt diese normative Kraft zugleich jede endliche Realisierung ihrer selbst in Frage. Dieses doppelte Bedingungsverhältnis erfährt in Derridas Darstellung eine diagnostische und eine normative Deutung. In diagnostischer Hinsicht ergibt sich aus dieser Analyse, dass bestehende normative Praktiken eine fundamentale innere Spannung enthalten und auf besondere Weise prekär erscheinen. In normativer Hinsicht zieht Derrida daraus nicht den Schluss, dass wir diese Spannungen überwinden und die zweideutige Sphäre des Rechts hinter uns lassen sollten. Normatives Gelingen scheint ihm vielmehr davon abhängig, dass wir in den normativen Praktiken dieser widerwendigen Bedingungsstruktur selbst Rechnung tragen. Das Gelingen normativer Praktiken erscheint so als fragile Errungenschaft, die sich nicht mechanisch und nicht ein für alle Mal sicherstellen lässt, sondern vom bewussten Austrag dieser Spannungsverhältnisse abhängt. Vor diesem Hintergrund scheint die Möglichkeit der Gerechtigkeit wesentlich an Dekonstruktion gebunden (Derrida 1991, 30). Sie gründet in der Dekonstruierbarkeit des Rechts – der Fähigkeit des Rechts, im Rückgang auf die ihm zugrundeliegenden Spannungen herausgefordert und immer wieder erneuert zu werden. Gerechtigkeit erscheint mithin nicht einfach als ein Ideal, dem sich das Recht in einer unendlichen Bewegung immer weiter anzunähern hätte; sie erweist sich vielmehr als eine stete Herausforderung, die immer wieder neue Formen der inneren Reflexion und Entfaltung der inneren Spannungen des Normativen verlangt. Im Rückgang auf diese Spannungsverhältnisse gewinnt man nach Derrida eine Auffassung der Normativität, die über die dominanten Entgegensetzungen von (1.) Naturrecht und Positivismus (17, 26, 71), (2.) Gesetz und Willkür (46 f., 104), (3.) allgemeiner Norm und besonderem Fall hinausweist (35, 41, 45). Die gewonnene Auffassung, ist (1.) weder naturrechtlich noch positivistisch zu verstehen. Sie macht nicht die positiven Gesetze einseitig abhängig von überpositiven, in der Natur gegründeten Ansprüchen; sie reduziert andererseits das Recht auch nicht auf ein rein geschlossenes System, in dem Recht immer nur auf anderem Recht gründet. Vielmehr werden in den rechtlichen Verfahren normative Ansprüche artikuliert, die ohne das Recht nicht möglich wären und die dennoch in ihrer normativen Kraft über jedes positive Recht hinausschießen. Dass wir Normativität so denken müssen, hat (2.) wesentlich damit zu tun, dass am Grund der Normativität in Derridas Perspektive eine Form von Autonomie liegt. Dass uns ein Gesetz normativ verbindet und nicht durch Zwang oder Macht beherrscht, bedeutet, dass wir uns als die Autoren dieses Gesetzes begreifen können müssen. Das können wir weder indem wir dieses Gesetz als äußere Gegebenheit noch indem wir es als bloß willkürliche Setzung vorstellen. Wir müssen dem Gesetz vielmehr so folgen, als ob wir es gleichsam im selben Akt erst erfinden; und wir müssen uns das Gesetz so selbst geben, dass wir es eben dadurch vom Anderen empfangen. 4 Das Gesetz ist weder vorgegeben noch willkürlich gesetzt, sondern auf ganz andere Weise zugleich empfangen und selbstgegeben, ererbt und erfunden (man kann Derridas Ausführung vor diesem Hintergrund als einen Versuch deuten, auf das sogenannte Paradox der Autonomie zu antworten; vgl. Khurana/Menke 2011). Was schließlich (3.) das Maß der Normativität anbetrifft, so ist dies weder die Norm in ihrer abstrakten Allgemeinheit, noch das einzelne Vorkommnis in seiner abstrakten Besonderheit, sondern eine im Singulären sich manifestierende Evidenz des Allgemeinen. In all diesen Dimensionen scheint Derrida auf eine dritte Position zu zielen, die die beschriebene Spannung zu inkorporieren und nicht einfach zu überwinden sucht. Um näher zu entwickeln, was dies heißt, erörtert Derrida sowohl die Szene der Einsetzung als auch die der Anwendung von Normen, in der sich die Kraft des Normativen ebenso zeigt wie die Drohung von Gewalt und Verstellung. 3. Das Problem der Gründung Derrida kehrt in seinem Vortrag immer wieder zu der Szene der Einsetzung einer normativen Ordnung zurück. Diese Szene explizit zu markieren, ist eine weitere Leistung des Paradigmas rechtlicher Normativität, das seine Normen als wesentlich gesetzte ausweist und sich eben dadurch vom Vor- oder Nichtrechtlichen abhebt. Wenn wir die Setzung so begreifen, dass sie den normativen Raum des Rechts allererst konstituiert, dann scheinen wir uns für den Akt der Setzung selbst noch nicht auf rechtliche Gründe beziehen zu können. Die Einsetzung ist daher, auch wenn sie um willen der Vermeidung dessen geschieht, was das Recht als Unrecht oder als gewaltsame Verletzung beschreibt, in einem bestimmten Sinne selbst eine „grund-lose Gewalt(tat)“ (Derrida 1991, 29). Diese Gewalt zeigt sich einerseits (1.) in einer bestimmten temporalen Struktur des anmaßenden Vorgriffs und des fiktionalisierenden Rückgriffs sowie andererseits (2.) im unvermeidlichen Problem von Exklusion: (1.) Im Akt der Gründung greift das Recht auf eine Legitimität aus, die es selbst erst durch und in Folge seiner eigenen Setzung generieren kann. Der Grund der Autorität lässt sich in diesem Sinne nicht in einer reinen Gegenwart dingfest machen, sondern entzieht sich wesentlich: ist sich selbst voraus oder nachträglich. Derrida markiert dies durch die Wendung vom „mystischen Grund der Autorität“, die er Pascal und Montaigne entnimmt und der er eine wittgensteinianische Deutung gibt. Bemerkenswert ist dabei, dass dieser mystische Charakter nichts mit der Abhängigkeit rechtlicher Normen von einer vorrechtlichen, etwa religiösen Ordnung zu tun hat, sondern der rechtlichen Ordnung selbst entspringt, und zwar genau in dem Maße, wie sie sich als eine selbstgegründete Ordnung bestimmt. Es ist diese ganz eigentümliche Form des „Mystischen“, nach der die Transzendenz des Rechts selbst eine Funktion seiner Immanenz ist, die das moderne Recht auszeichnet: „[D]as Gesetz ist nämlich in dem Maße 5 transzendent, in dem der Mensch selbst es unter Gewaltanwendung begründen muß, und zwar als kommendes“ (78 f.). Besonders plastisch zeigt sich der notwendige Ausgriff an dem Subjekt der rechtlichen Autorität, das in einem einsetzenden Akt nicht auf seine Gegebenheit bauen kann, sondern auf das Bezug nehmen muss, was es gewesen sein wird: Das Wir der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung wird erst durch diese Erklärung selbst hervorgebracht, und zwar als eines, das über diese hinausgeht und ihr voraufgeht (Derrida 2000). Aufgrund der vorgreifenden, überschüssigen, performativen Struktur der normativen Einsetzung ist das Recht damit zugleich auf „Fiktionen“ (Derrida 1991, 25) angewiesen. (2.) Die Szene der Einsetzung impliziert nun aber noch in einem zweiten Sinne Gewalt: Als eine eingesetzte Ordnung, in der Subjekte und Vorkommnisse nur nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen Verfahren vorkommen können, unterwirft das Recht seine Subjekte und Gegenstände einem eigentümlichen Formzwang. Derrida arbeitet das immer wieder anhand der Notwendigkeit heraus, sich in einer bestimmten Sprache an die anderen Beteiligten zu wenden und in einer bestimmten Weise vor dem Gesetz in Erscheinung zu treten (35, 43). Diese Vorgabe drückt weder eine natürliche Notwendigkeit, noch eine substantielle normative Forderung aus, sondern ist ein unumgängliches Erfordernis des Normativen selbst: ein Erfordernis, um überhaupt das Reich des Normativen zu betreten. Durch diese Form, in der uns die Faktizität des Normativen selbst gegenübertritt, impliziert das Recht in einem zweiten Sinne eine „grund-lose Gewalt(tat)“. Der Gewaltcharakter zeigt sich dabei insbesondere an dem Exklusionseffekt, den diese allgemeine Sprache des Rechts ausüben kann: Die Einrichtung eines normativen Raums ist mit einer eigenen Aufteilung des Sinnlichen verbunden, die darüber entscheidet, was überhaupt sichtbar und vernehmbar wird, wer oder was überhaupt gehört werden und sich rechtlich zur Geltung bringen kann (37-41). Die Gewalt der Gründung – der Einsetzung eines normativen Rechts, das selbst durch keine vorausgehenden Gründe bereits ins Recht gesetzt sein kann, und die Bestimmung einer ebenso partikularen wie abstrakten Personalität, die zur Inklusionsvoraussetzung wird – ist nach Derridas Analyse kein punktuelles Problem der ersten Einsetzung. Das überschießende Moment dieser Gründungsgewalt und die Beschränkung dieses faktischen Formzwangs sind vielmehr in jedem Akt der Fortsetzung und Erhaltung des Rechts eingeschrieben. Rechtsetzende und rechtserhaltende Gewalt implizieren sich wechselseitig (83 f.). 4. Die Aporien der Verwirklichung Dass die Anwendung und Durchsetzung normativer Regeln im Falle des Rechts Gewaltprobleme eigener Art stellt, scheint offensichtlich. Das Recht zeichnet sich dadurch aus, dass es normativen 6 Vorgaben eine besondere Durchsetzungsmacht – „enforceability“ (11) – verleihen kann, die sich am rechtlichen Institut der Rechtskraft und der Sanktionsbewehrtheit rechtlicher Regeln zeigt. Am Strafrecht macht sich vor diesem Hintergrund auf besondere Weise der Verdacht fest, dass das Recht womöglich weniger auf die Aufhebung von Gewalt als auf die Ersetzung einer unrechtlichen durch eine rechtlich legitimierte Form von Gewalt zielt. Derrida geht es jedoch weder allein um Fälle, in denen die Durchsetzung des Rechts mit physischer Gewalt verbunden ist, noch um eine allgemeine Kritik des Rechts als eine Form von „masked power“ (26). Er zielt vielmehr auf eine Gewalt- oder Kraftdimension, die in der Struktur der Anwendung selbst eingelassen ist und schon vor jedem Vollzug rechtlicher Entscheidungen in der Form des Urteilens zur Geltung kommt. Die rechtliche Aktualisierung des Normativen ist nach Derrida durch eine dreifache Aporie gekennzeichnet, an der sich die überschüssige Kraft der Gerechtigkeit und die notwendig verendlichende Gewalt des Rechts nochmals abzeichnen. Diese dreifache Aporie zeigt sich an der Notwendigkeit der Entscheidung, sich auf eine Regel zu stützen und sie zugleich neu zu erfinden; der Notwendigkeit, eine Entscheidung zu treffen und zugleich einer wesentlichen Unentscheidbarkeit Rechnung zu tragen; und der Notwendigkeit, sich in der Ordnung des Wissens abzusichern und zugleich einer Dringlichkeit stattzugeben, die eine Lücke zwischen Begründung und Entscheidung reißt. (1.) Die erste Aporie entwickelt Derrida im Ausgang von der breit geteilten Auffassung, dass wir verantwortlich nur für eine Handlung sein können, zu der wir frei sind. Verantwortliche Freiheit oder die Freiheit der Verantwortung ist dabei durch die doppelte Absetzung von der Unfreiheit der Heteronomie einerseits und der gesetzlosen Freiheit der Wildheit andererseits gekennzeichnet. Als auf freie Weise verantwortlich oder auf verantwortliche Weise frei müssen wir uns an einer Regel ausrichten, ohne ihr dabei jedoch bloß mechanisch oder zwanghaft zu folgen. Wir müssen der Regel vielmehr auf eine solche Weise folgen, dass wir darin zugleich als ihr eigener Autor erscheinen können. Das drückt Derrida auch so aus, dass der Richter einer Regel so folgen muss, als würde er sie in jedem Fall selbst erfinden (47). Die Entscheidung muss somit zugleich „einer Regel unterstehen und ohne Regel auskommen. Sie muß das Gesetz erhalten und es zugleich so weit zerstören oder aufheben, daß sie es in jedem Fall wieder erfinden und rechtfertigen muß“ (47; vgl. 1992a, 23 f.). Diese Formulierungen haben Derrida den Verdacht eingetragen, dass er eine interpretationistische oder dezisionistische Position vertritt (Khurana 2007, 118-121). Man muss jedoch beachten, dass Derrida nicht fordert, der Richter solle die Regel tatsächlich erfinden; er soll ihr vielmehr folgen, als ob er sie erfände: Er soll ihr so folgen, dass er darin erneut ihr „Prinzip frei bestätigen und bejahen“ kann (Derrida 1991, 48). Diese Notwendigkeit wurzelt nicht allein in dem Desiderat der Freiheit des Entscheiders, sondern in der Freiheit der Verantwortung: der Möglichkeit, dem Gegenstand der Entscheidung in dieser gerecht werden zu können. Will das Recht seinem 7 eigenen Telos der Gerechtigkeit Genüge tun, kann es sich nicht als mechanische Subsumtion des Besonderen unter ein abstraktes Allgemeines verstehen, es muss sich vielmehr so artikulieren, dass der singuläre Fall die allgemeine Regel von selbst fordert. (2.) Die zweite Aporie ergibt sich daraus, dass eine gerechte Aktualisierung des Rechts zugleich Entscheidung wie die Anerkennung von Unentscheidbarkeit erfordert: „Ohne ausschlaggebende Entscheidung“ bleibt das Recht ohne „praktische Anwendung“; eine Entscheidung im eigentlichen Sinne verlangt aber zugleich, dass die Anwendung sich der „Prüfung des Unentscheidbaren“ unterzieht (49). Das Unentscheidbare bezeichnet nach Derrida dabei nicht einfach eine bloße Etappe der Unentschiedenheit, sondern soll eine Erfahrung dessen bezeichnen, was sich dem Berechenbaren oder der Regel als solches grundlegend entzieht (49). Sofern Entscheidung und Unentscheidbarkeit beide gefordert sind, sich aber offensichtlich ausschließen, scheint Gerechtigkeit uns mit einer Forderung zu konfrontieren, die unmöglich in einer mit sich einigen Gegenwart realisiert werden kann. Gerechtigkeit scheint mithin eine besondere Temporalisierung des Entscheidens zu verlangen, nach der die Entscheidung von einer Unentscheidbarkeit, die ihr vorausliegt bzw. im Kommen bleibt, heimgesucht wird. (3.) Die dritte Aporie erläutert Derrida durch die Spannung zwischen dem Erfordernis des Entscheidens, sich durch Wissen abzusichern, und der Dringlichkeit des Entscheidens, nach der die Arbeit der Prüfung und Absicherung irgendwo an ein Ende kommen und durch eine Entscheidung unterbrochen werden muss. Selbst wenn sich die Entscheidung unendlich Zeit zur Prüfung ließe, eignete dem Augenblick der Entscheidung nach Derrida notwendig ein endlicher und überstürzter Charakter: Die Entscheidung als solche geschieht in der „Nacht des NichtWissens und der Nicht-Regelung“, die nicht einfach aus einem Mangel an Wissen resultiert, sondern die sich in dem Maße ergibt, wie die Aktualisierung der Regel die erneute Einrichtung der Regel erfordert (54). In der Entscheidung öffnet sich die Aktualisierung des Normativen so auf eine Zukunft, die keine künftige Gegenwart ist, sondern die normative Gegenwart im Vorhinein öffnet. Bezieht man die hier knapp zusammengefassten Aporien noch einmal enger auf die Formen rechtlichen Entscheidens zurück, liegt es nahe, sie zunächst als Ausdruck von praktisch widerstreitenden Anforderungen zu deuten, für deren Berücksichtigung das bestehende Recht bereits erkennbar institutionelle Formen entwickelt hat. Eine angemessene rechtliche Entscheidung erfordert, dass wir zugleich die allgemeinen Regeln wie die Besonderheiten des jeweiligen Falles beachten und versteht sich daher so, dass sie an zentraler Stelle die Einbeziehung von Urteilskraft erfordert. Eine angemessene Entscheidung erfordert ein Bewusstsein der eigenen Kontingenz und Fragwürdigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass Entscheidungen in geregelter Weise revidierbar bleiben und erst unter ganz bestimmten Umständen Rechtskraft 8 gewinnen. Eine angemessene Entscheidung erfordert eine ausführliche Prüfung des Tatbestands und eine Würdigung der rechtlichen Lage, aber kann zugleich nur um den Preis der Gerechtigkeit unendlich aufgeschoben werden, worauf das Recht mit verfahrenstechnischen Regeln reagiert, die eine ausführliche Beweisaufnahme ebenso sicherstellen sollen wie den absehbaren Abschluss des Verfahrens. Das Recht in seiner gegenwärtigen Form macht die gespannten Anforderungen des Normativen mithin bereits lesbar. Derrida versteht die Spannungen, auf die er hier hinweist, allerdings nicht allein im Sinne einer Vielfalt von auszugleichenden Anforderungen. Er versucht sie vielmehr auf eine grundlegende Spannung von Recht und Gerechtigkeit zurückzubeziehen, der zufolge nicht bloß Aushandlung und Kompromiss erforderlich sind, sondern eine innerliche Reflexion des Rechts auf seine eigene Unmöglichkeit. Es handelt sich hier mithin nicht bloß um einen praktischen Widerstreit, sondern um eine prekäre Konstitution, der zufolge das normative Gelingen von der Einsicht abhängig ist, dass es sich dabei um etwas handelt, das wir nicht sicherstellen können (vgl. Menke 2002). 5. Folgerung: Politisierung Wenn man sich fragt, welche Folgerung man aus den Aporien rechtlicher Normativität ziehen kann, so drängen sich zwei Möglichkeiten auf: (1.) Angesichts der paradoxalen Konstitution des Rechts und seiner Verwiesenheit auf eine durch es selbst unaufhebbare Gewalt, könnte man zu dem Schluss kommen, dass das Recht eine hoffnungslos zweideutige Sphäre von Gewalt, Verstellung und widerstreitenden Anforderungen entstehen lässt, die es zu überwinden gilt. Es würde in diesem Sinne gelten, Strategien zu entwickeln, die es uns erlauben, die rechtliche Form normativer Ordnung zu deaktivieren und zu überwinden. Im Hintergrund einer solchen Deutung steht die Annahme, dass man das, was Derrida „Gesetzeskraft“ nennt, letztlich mit einer ungerechtfertigten Gewalt identifizieren muss, durch die sich das Recht des Nichtrechtlichen gewaltsam bemächtigt (Agamben 2004, 42-51; kritisch dazu Fischer-Lescano 2013, 25 f.). Derrida selbst stellt ebendies in Frage: Obwohl Rechtskraft und Rechtsgewalt nicht mit Gewissheit voneinander unterschieden werden können, sind sie doch nicht miteinander zu identifizieren, denn die Gesetzeskraft verweist auf die Kraft des Normativen selbst, auf jene Kraft, durch die das Normative seine endliche und beschränkte Gestalt selbst in Frage zu stellen und zu überschreiten vermag. Die Entsetzung des Rechts steht vor diesem Hintergrund in Gefahr, die Kraft des Normativen selbst preiszugeben und nur auf anderem Wege zur Herrschaft einer vorrechtlichen Gewalt zurückzuführen. Statt das Recht aufzuheben gilt es vielmehr, die überschießende Kraft des Normativen in seinem Inneren zugänglich zu machen und zu mobilisieren. 9 (2.) Das könnte nahelegen, dass Derrida auf ein zweites Modell abhebt, dem zufolge das Recht zwar nicht endgültig entsetzt werden sollte, aber doch immer wieder revolutionär erneuert werden muss. Der Ausgleich zwischen Kraft und Norm, Setzung und Erhaltung wäre somit durch Periodisierung zu lösen: Auf revolutionäre Episoden, in denen das bisherige Recht suspendiert, die Aufteilung des Sinnlichen neu vorgenommen und ein neues Recht eingesetzt wird, folgen Phasen, in denen die Resultate dieser politischen Neubestimmung konsolidiert und polizeilich realisiert werden (vgl. zu diesem Schema Rancière 2002). Auch einem solchen Modell misstraut Derrida, nicht nur wegen der schlechten Unendlichkeit von Setzung und Erhaltung, sondern auch, weil ein solches Modell die Erneuerungskraft des revolutionären Moments ebenso verklärt wie die Fraglosigkeit des normalen Funktionierens. In seiner Lektüre von Benjamins „Zur Kritik der Gewalt“ behandelt Derrida diese beiden Modelle anhand des proletarischen und des politischen Generalstreiks, die er als „die beiden Versuchungen der Dekonstruktion“ bestimmt (Derrida 1991, 81). Während der proletarische Generalstreik von Benjamin in die Nähe der entsetzenden göttlichen Gewalt gerückt wird, zielt der politische Generalstreik auf eine temporäre Suspension einer bestehenden Ordnung im Blick auf die Begründung einer neuen. Statt sich auf eine Seite zu schlagen, betont Derrida die Zweideutigkeit dieser Unterscheidung (82), die ihn Abstand von beiden Modellen gleichermaßen halten lässt. Statt also darauf zu zielen, das Recht gänzlich zu entsetzen, oder aber sich dem „Schwankungsgesetz“, dem „dialektische[n] Auf und Ab“ zu überlassen (Benjamin 1977, 202), gilt es das Recht aus Derridas Perspektive vielmehr innerlich zu „politisieren“ (Derrida 1991, 58). Das Spanungsverhältnis von Recht und Gerechtigkeit muss im Innern des rechtlichen Entscheidens reflektiert werden und die Formen des rechtlichen Operierens innerlich infrage stellen, statt sie bloß äußerlich oder temporär aufzuheben: „[D]ie Grundlagen des Rechts, die aus einer schon erfolgten Berechnung und Abgrenzung resultieren“, sind im rechtlichen Entscheiden so stets von neuem „in Erwägung zu ziehen“ (58), um nicht „dogmatisch bei dieser oder jener überkommenen Bestimmung der Gerechtigkeit“ stehenzubleiben (41). Das Recht ist mithin (1.) innerlich so zu dynamisieren, dass seine Grundlosigkeit und Offenheit in seinem normalen Funktionieren mobilisiert werden. Die (2.) notwendigen Exklusionen des Rechts müssen in seinem Vollzug selbst problematisierbar werden. Dabei geht es nicht nur darum, den möglichen Kreis von Subjekten oder Adressaten des Rechts gegebenenfalls auszuweiten, sondern die Form rechtlicher Personalität, die in unserer Rechtstradition von einer „subjektale[n] Axiomatik“ (51) geprägt ist, in Frage zu stellen. Es geht schließlich (3.) darum, ein Recht zu entfalten, das sein Verhältnis zu anderen Sphären normativer Ordnungsbildung auf eine responsivere Weise bestimmt (57 f.) und deren jeweiliger Eigennormativität auf neue Weise Rechnung trägt. Gerechtigkeit erweist sich in diesem Sinne nicht bloß als eine Kontingenzformel des Rechts – eine Formel, unter der bestehendes Recht 10 als kontingent und als ersetzbar durch anderes Recht erscheint –, sondern als Transzendenzformel des Rechts: als eine innere Öffnung des Rechts auf sein Anderes hin (Teubner 2008). 6. Kontexte Wie deutlich geworden sein sollte, berührt Derridas Essay eine enorme Spannweite von Problemen, angefangen von den (1.) Grundlagen der Normativität, über (2.) Fragen der Ethik der Alterität und (3.) Beiträge zur besonderen Form rechtlicher Normativität, bis hin zu (4.) der immanent politischen Dimension normativer Ordnungsbildung. Entsprechend weit gespannt hat sich die Rezeption seines Vortrags dargestellt. Mit Blick auf das erste Feld ist Derridas Essay als Beitrag zum Problem des Regelfolgens, als Infragestellung eines bestimmten Modells praktischer Fähigkeit und Subjektivität sowie als Neubestimmung der Unbedingtheit normativer Ansprüche diskutiert worden (Kern/Menke 2002). Im zweiten Feld nimmt Derrida Intuitionen aus der Levinas’schen Ethik auf und wendet sie zugleich auf eine strukturelle Weise, sodass nicht allein das Antlitz des Anderen im Mittelpunkt steht (Critchley 2014; Derrida 1994; 1999). Im dritten Feld interveniert Derridas Vortrag in lang etablierte Diskussionen zur juristischen Hermeneutik und zum Problem richterlichen Urteilens sowie in aktuelle Debatten im Feld der Critical Legal Studies. Er eröffnet dabei rechtstheoretische Perspektiven, die durch den Vergleich mit systemtheoretischen Konzeptionen und konkurrierenden Formen der Rechtskritik wie die Agambens in den vergangenen Jahren, weiter an Profil gewonnen haben. Während in Gegenüberstellung zu Agamben das Ausmaß deutlich geworden ist, in dem Derrida gerade nicht auf eine Entsetzung des Rechts zielt, hat die kontrastierende Lektüre von Derrida und Luhmann ermöglicht, die rechtsphilosophische Anspruchslage der Dekonstruktion weiter zu konkretisieren (Cornell 1992; Teubner 1996; 2008; Vismann/Hoffmann 2008; Menke 2008; Fischer-Lescano 2013). Mit Blick auf die politische Dimension normativer Ordnungsbildungen hat die Diskussion an das instituierende Moment normativer Ordnungen (Laclau 1996) ebenso angeschlossen wie an die besondere Künftigkeit und Offenheit, die Derrida mit der Idee der Gerechtigkeit verknüpft hat (Niederberger/Wolf 2007; Guerlac/Cheah 2009). Derrida selbst hat in einer Reihe von weiteren Arbeiten zur kommenden Demokratie, zum Problem der Souveränität und zur Auto-Immunität der Demokratie (Derrida 1992b; 1995; 2002; 2003) verdeutlicht, dass seine Rechtskonzeption innerlich mit einer eigenen Idee der Demokratie verknüpft ist. Wie ich in meiner Darstellung zu verdeutlichen versucht habe, scheint das Potential von Derridas Essay in all diesen Feldern noch nicht erschöpft: Auch über bestehende direkte Rezeptionslagen hinaus lassen sich Derridas Diskussion Probleme, Figuren und Argumente entnehmen, die sich in ein produktives 11 Spannungsverhältnis zu neueren Beiträgen in der Philosophie der Normativität, der Ethik, der Rechtskritik und der politischen Philosophie bringen lassen. Thomas Khurana Literatur Agamben, Giorgio, Ausnahmezustand (Homo sacer II/1), Frankfurt a. M. 2004 (ital. 2003). Benjamin, Walter, „Zur Kritik der Gewalt“ (1921), in: ders., Gesammelte Schriften. Band II/1, Frankfurt a. M. 1977, 179-203. 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