50.
Jacques Derrida, Gesetzeskraft
(1990)*
Jacques Derrida, Force de loi. Le „fondement mystique de l’autorité“/Force of Law: The „Mystical Foundation of
Authority“, in: Cardozo Law Review 11, 1990, 919-1046 (zweisprachig). Dt.: Gesetzeskraft. Der „mystische
Grund der Autorität“, Frankfurt a. M. 1991.
Derridas Gesetzeskraft ist derjenige Text, durch den die Dekonstruktion am deutlichsten das
vollzogen hat, was in der deutschen Diskussion als eine ethisch-politische Wende gedeutet worden
ist (Gondek/Waldenfels 1997). Während Derridas Arbeiten aus den 1960er und 1970er Jahren vor
allem als Beiträge zur Metaphysikkritik, zur poststrukturalistischen Bedeutungstheorie und
Ästhetik wahrgenommen wurden und die breite internationale Rezeption durch eine neue Form
theoriegetriebener Literaturwissenschaft geprägt war, treten in den 1980er und 1990er Jahren mehr
und mehr die ethischen und politischen Implikationen des dekonstruktiven Projekts hervor
(Derrida 1992a; 1992b; 1993; 1995; 2002; 2003). Die Rede von einer Wende ist zwar irreführend,
da Fragen nach dem Verhältnis von Gesetz und Gewalt, der politischen Ökonomie von Tausch
und Gabe, dem Problem der Repräsentation und einer Ethik der Alterität die Dekonstruktion von
Anfang an bestimmen (Derrida 1976; 2006). Dennoch scheint offensichtlich, dass mit Gesetzeskraft
normative und politische Fragen auf eine neue Weise in den Vordergrund treten. Derrida wendet
sich hier nicht nur explizit rechts- und sozialphilosophischen Problemen zu, er grenzt sich zugleich
von einer Deutung der Dekonstruktion ab, der zufolge diese eine Form von Skeptizismus oder
Nihilismus darstelle, die auf eine bloße Infragestellung oder Destruktion jedweder normativer
Ordnung ziele (Derrida 1991, 24, 39). Derrida verknüpft Dekonstruktion in diesem Vortrag im
Gegenteil innerlich mit der Möglichkeit von Gerechtigkeit und stellt sie in den Kontext des
„klassischen emanzipatorischen Ideals“ (58). Für ein philosophisches Projekt, das in der deutschen
Diskussion von Anhängern eben dieses Ideals wahlweise als postmoderner Relativismus oder als
eine Form von nachheideggerianischer Mystifikation gesellschaftlicher Pathologien diskreditiert
worden ist (Habermas 1988, Kap. 7), ist dies eine bemerkenswerte Selbstverortung. Man sollte sie
weniger als Friedensangebot an die kritische Theorie (Critchley 2014, 267-280), denn als eine
Kampfansage verstehen: Die Dekonstruktion nimmt für sich in Anspruch, eine eigene Form von
Erscheint in: Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert, hg. v. Manfred Brocker, Berlin: Suhrkamp, 2018, S.
757–772 (https://www.suhrkamp.de/buecher/geschichte_des_politischen_denkens_das_jahrhundert-_29810.html).
*
1
emanzipativem Projekt zu erschließen, das sich durch eine besondere Reflektiertheit und
Radikalität auszeichnen soll.
1. Form und Struktur des Essays
Bei Gesetzeskraft handelt es sich nicht um eine geschlossene philosophische Abhandlung zu einem
eng begrenzten Problem, sondern um die schriftliche Fassung eines Vortrags, der eine Vielzahl von
heterogenen Kontexten und Diskussionen berührt und in immer neuen Wendungen auf seinen
Anlass (ein Kolloquium zu „Deconstruction and the Possibility of Justice“) und seine eigene
Performanz zurückkommt. Derrida bedient sich hier einer gewundenen, okkasionellen, digressiven
Redeform, die er, auch zum Missvergnügen vieler Leserinnen und Leser seiner früheren Bücher,
in der Folge immer weiter kultiviert hat. Was diese Schreibweise bemerkenswert macht, ist der
Umstand, dass diese digressive Form nicht im Dienste einer anekdotischen Auflockerung oder der
trefflichen Veranschaulichung steht. Sie zielt vielmehr auf eine reflexive Vertiefung und
Problematisierung transzendentalphilosophischer Programme: Anlässlich einer Bemerkung zu
einer idiomatischen Redewendung geht es Derrida um einen Hinweis auf die Struktur des Rechts
a priori (Derrida 1991, 12); mittels einer Reflexion darüber, in welcher Sprache er sein Publikum
ansprechen muss oder soll, zielt Derrida auf grundlegende Aporien rechtlicher und politischer
Inklusion. Will man Zugang zu diesem Text finden, muss man daher beides zugleich ernst nehmen:
dass Derrida mit diesem Vortrag einen Beitrag zur Transzendentalphilosophie der Normativität
leisten will und dass er es für angemessen, vielleicht sogar zwingend hält, dass dies nur im Ausgang
von besonderen Situationen und Idiomen, spezifischen Problemen und Gelegenheiten geschehen
kann, die mit einer fast befremdlichen Ernsthaftigkeit zum Anlass für abgründige Reflexionen
genommen werden.
Der abgedruckte Text von Gesetzeskraft ist zweigeteilt. Im ersten Teil stellt Derrida eine Reihe
von Reflexionen zum Bedingungs- und Spannungsverhältnis von Recht und Gerechtigkeit an. Im
zweiten Teil vertieft er seine Analyse anhand einer dekonstruktiven Lektüre von Benjamins Aufsatz
„Zur Kritik der Gewalt“. In meiner Rekonstruktion werde ich mich auf den ersten Teil
konzentrieren und den zweiten nur punktuell heranziehen, da er zusätzliche exegetische Probleme
aufwirft (vgl. Haverkamp 1994).
2. Recht und Gerechtigkeit
Derrida zielt mit seinem Text auf eine Reflexion der komplexen Bedingungsstruktur normativer
Praktiken überhaupt, für die rechtliche Praktiken auf besondere Weise erhellend sind. Am Falle
2
des Rechts kann nämlich deutlich werden, dass Normativität an ihrem Grund sowie in ihrer
Anwendung und Durchsetzung wesentlich auf eine Dimension der Kraft oder Gewalt verwiesen
ist. Kraft ohne Gerechtigkeit wäre tyrannisch, aber Gerechtigkeit ohne Kraft bleibt ohne wirksame
Anerkennung, wie Pascal hervorhebt, auf den Derrida sich hier bezieht (Derrida 1991, 23): Am
Recht zeigt sich, dass man „Gerechtigkeit und Kraft (Gewalt) zusammenstellen [muß], damit was
gerecht und angemessen auch stark und kräftig“ ist (zit. 23).
Das Normative bedarf der Kraft nach Derridas Analyse in einem doppelten Sinne: einerseits als
einem überpositiven Grund und andererseits als positivem Mittel der Verwirklichung. Die Kraft,
in der eine normative Praxis gründet oder durch die sie sich praktische Wirksamkeit verleiht,
ermöglicht dabei einerseits die Autorisierung und Verwirklichung normativer Ansprüche, sie droht
aber andererseits zugleich den Grund und die Wirklichkeit des Normativen als gewaltsam – oder
mindestens: als von Gewalt nicht sicher unterscheidbar – zu erweisen. Wenn wir davon ausgehen,
dass es dem Recht wesentlich um die Vermeidung, Berichtigung oder Auflösung von vor- oder
außerrechtlicher Gewalt geht, dann betrifft diese Drohung das Recht in seinem Kern: Die
Bedingung der Möglichkeit normativer Praktiken scheint sich hier zugleich als die Bedingung der
Unmöglichkeit ihrer strikten Reinheit zu erweisen (vgl. zum allgemeinen Charakter dieser
dekonstruktiven Figur Khurana 2016).
Derrida erläutert dieses quasi-transzendentale Bedingungsverhältnis näher in Begriffen des
Verhältnisses von Recht und Gerechtigkeit. Nach einem gängigen Vorverständnis bezeichnet
Gerechtigkeit das Ziel, das die rechtlichen Institutionen orientiert und um deren willen sie
bestehen. Das Recht erscheint in diesem Sinne als ein institutionelles Mittel zur Herstellung von
Gerechtigkeit. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, Derridas Text so zu deuten, dass es ihm um
die genauere Bestimmung des unbedingten, unendlichen und unentscheidbaren Charakters der
Gerechtigkeitsforderung geht, die das Recht zwar einerseits begründet, andererseits aber in Frage
stellt und überschreitet: Die singuläre, jede Kalkulation überschreitende und ungezwungene
Evidenz der Gerechtigkeit steht in Spannung zu der abstrakten Allgemeinheit, dem berechnenden
Kalkül und dem institutionellen Zwang des Rechts. Dies ist jedoch nur die eine Seite der
Überlegung. Derrida will nicht allein die Gerechtigkeit als herausfordernde Bedingung der
Möglichkeit des Rechts erweisen, sondern vielmehr ein wechselseitiges Bedingungsverhältnis
nachweisen, nach dem das Recht ebenso als Bedingung der Ermöglichung von Gerechtigkeit
verstanden werden muss: kein Recht ohne Gerechtigkeit, aber ebenso keine Gerechtigkeit ohne
Recht (Derrida 1991, 46; vgl. Menke 2002). In beiden Bedingungsrichtungen gilt, dass die
Bedingung das durch sie Bedingte nicht nur ermöglicht, sondern zugleich in Frage stellt: Wenn die
Verwirklichung von Gerechtigkeit des Rechts bedarf, so wird sie von einer Form von gewaltsamer
Instituierung abhängig, die in Spannung zu den Anforderungen der Gerechtigkeit steht. Wenn das
3
Recht auf einer von ihm selbst uneinholbaren normativen Kraft der Gerechtigkeit gründen muss,
um mehr zu sein als der mechanische Zwang gegebener Regeln, so stellt diese normative Kraft
zugleich jede endliche Realisierung ihrer selbst in Frage.
Dieses doppelte Bedingungsverhältnis erfährt in Derridas Darstellung eine diagnostische und
eine normative Deutung. In diagnostischer Hinsicht ergibt sich aus dieser Analyse, dass bestehende
normative Praktiken eine fundamentale innere Spannung enthalten und auf besondere Weise
prekär erscheinen. In normativer Hinsicht zieht Derrida daraus nicht den Schluss, dass wir diese
Spannungen überwinden und die zweideutige Sphäre des Rechts hinter uns lassen sollten.
Normatives Gelingen scheint ihm vielmehr davon abhängig, dass wir in den normativen Praktiken
dieser widerwendigen Bedingungsstruktur selbst Rechnung tragen. Das Gelingen normativer
Praktiken erscheint so als fragile Errungenschaft, die sich nicht mechanisch und nicht ein für alle
Mal sicherstellen lässt, sondern vom bewussten Austrag dieser Spannungsverhältnisse abhängt. Vor
diesem Hintergrund scheint die Möglichkeit der Gerechtigkeit wesentlich an Dekonstruktion
gebunden (Derrida 1991, 30). Sie gründet in der Dekonstruierbarkeit des Rechts – der Fähigkeit
des Rechts, im Rückgang auf die ihm zugrundeliegenden Spannungen herausgefordert und immer
wieder erneuert zu werden. Gerechtigkeit erscheint mithin nicht einfach als ein Ideal, dem sich das
Recht in einer unendlichen Bewegung immer weiter anzunähern hätte; sie erweist sich vielmehr als
eine stete Herausforderung, die immer wieder neue Formen der inneren Reflexion und Entfaltung
der inneren Spannungen des Normativen verlangt.
Im Rückgang auf diese Spannungsverhältnisse gewinnt man nach Derrida eine Auffassung der
Normativität, die über die dominanten Entgegensetzungen von (1.) Naturrecht und Positivismus
(17, 26, 71), (2.) Gesetz und Willkür (46 f., 104), (3.) allgemeiner Norm und besonderem Fall
hinausweist (35, 41, 45). Die gewonnene Auffassung, ist (1.) weder naturrechtlich noch
positivistisch zu verstehen. Sie macht nicht die positiven Gesetze einseitig abhängig von
überpositiven, in der Natur gegründeten Ansprüchen; sie reduziert andererseits das Recht auch
nicht auf ein rein geschlossenes System, in dem Recht immer nur auf anderem Recht gründet.
Vielmehr werden in den rechtlichen Verfahren normative Ansprüche artikuliert, die ohne das
Recht nicht möglich wären und die dennoch in ihrer normativen Kraft über jedes positive Recht
hinausschießen. Dass wir Normativität so denken müssen, hat (2.) wesentlich damit zu tun, dass
am Grund der Normativität in Derridas Perspektive eine Form von Autonomie liegt. Dass uns ein
Gesetz normativ verbindet und nicht durch Zwang oder Macht beherrscht, bedeutet, dass wir uns
als die Autoren dieses Gesetzes begreifen können müssen. Das können wir weder indem wir dieses
Gesetz als äußere Gegebenheit noch indem wir es als bloß willkürliche Setzung vorstellen. Wir
müssen dem Gesetz vielmehr so folgen, als ob wir es gleichsam im selben Akt erst erfinden; und
wir müssen uns das Gesetz so selbst geben, dass wir es eben dadurch vom Anderen empfangen.
4
Das Gesetz ist weder vorgegeben noch willkürlich gesetzt, sondern auf ganz andere Weise zugleich
empfangen und selbstgegeben, ererbt und erfunden (man kann Derridas Ausführung vor diesem
Hintergrund als einen Versuch deuten, auf das sogenannte Paradox der Autonomie zu antworten;
vgl. Khurana/Menke 2011). Was schließlich (3.) das Maß der Normativität anbetrifft, so ist dies
weder die Norm in ihrer abstrakten Allgemeinheit, noch das einzelne Vorkommnis in seiner
abstrakten Besonderheit, sondern eine im Singulären sich manifestierende Evidenz des
Allgemeinen. In all diesen Dimensionen scheint Derrida auf eine dritte Position zu zielen, die die
beschriebene Spannung zu inkorporieren und nicht einfach zu überwinden sucht. Um näher zu
entwickeln, was dies heißt, erörtert Derrida sowohl die Szene der Einsetzung als auch die der
Anwendung von Normen, in der sich die Kraft des Normativen ebenso zeigt wie die Drohung von
Gewalt und Verstellung.
3. Das Problem der Gründung
Derrida kehrt in seinem Vortrag immer wieder zu der Szene der Einsetzung einer normativen
Ordnung zurück. Diese Szene explizit zu markieren, ist eine weitere Leistung des Paradigmas
rechtlicher Normativität, das seine Normen als wesentlich gesetzte ausweist und sich eben dadurch
vom Vor- oder Nichtrechtlichen abhebt. Wenn wir die Setzung so begreifen, dass sie den
normativen Raum des Rechts allererst konstituiert, dann scheinen wir uns für den Akt der Setzung
selbst noch nicht auf rechtliche Gründe beziehen zu können. Die Einsetzung ist daher, auch wenn
sie um willen der Vermeidung dessen geschieht, was das Recht als Unrecht oder als gewaltsame
Verletzung beschreibt, in einem bestimmten Sinne selbst eine „grund-lose Gewalt(tat)“ (Derrida
1991, 29). Diese Gewalt zeigt sich einerseits (1.) in einer bestimmten temporalen Struktur des
anmaßenden Vorgriffs und des fiktionalisierenden Rückgriffs sowie andererseits (2.) im
unvermeidlichen Problem von Exklusion: (1.) Im Akt der Gründung greift das Recht auf eine
Legitimität aus, die es selbst erst durch und in Folge seiner eigenen Setzung generieren kann. Der
Grund der Autorität lässt sich in diesem Sinne nicht in einer reinen Gegenwart dingfest machen,
sondern entzieht sich wesentlich: ist sich selbst voraus oder nachträglich. Derrida markiert dies
durch die Wendung vom „mystischen Grund der Autorität“, die er Pascal und Montaigne
entnimmt und der er eine wittgensteinianische Deutung gibt. Bemerkenswert ist dabei, dass dieser
mystische Charakter nichts mit der Abhängigkeit rechtlicher Normen von einer vorrechtlichen,
etwa religiösen Ordnung zu tun hat, sondern der rechtlichen Ordnung selbst entspringt, und zwar
genau in dem Maße, wie sie sich als eine selbstgegründete Ordnung bestimmt. Es ist diese ganz
eigentümliche Form des „Mystischen“, nach der die Transzendenz des Rechts selbst eine Funktion
seiner Immanenz ist, die das moderne Recht auszeichnet: „[D]as Gesetz ist nämlich in dem Maße
5
transzendent, in dem der Mensch selbst es unter Gewaltanwendung begründen muß, und zwar als
kommendes“ (78 f.). Besonders plastisch zeigt sich der notwendige Ausgriff an dem Subjekt der
rechtlichen Autorität, das in einem einsetzenden Akt nicht auf seine Gegebenheit bauen kann,
sondern auf das Bezug nehmen muss, was es gewesen sein wird: Das Wir der amerikanischen
Unabhängigkeitserklärung wird erst durch diese Erklärung selbst hervorgebracht, und zwar als
eines, das über diese hinausgeht und ihr voraufgeht (Derrida 2000). Aufgrund der vorgreifenden,
überschüssigen, performativen Struktur der normativen Einsetzung ist das Recht damit zugleich
auf „Fiktionen“ (Derrida 1991, 25) angewiesen.
(2.) Die Szene der Einsetzung impliziert nun aber noch in einem zweiten Sinne Gewalt: Als eine
eingesetzte Ordnung, in der Subjekte und Vorkommnisse nur nach Maßgabe der jeweiligen
rechtlichen Verfahren vorkommen können, unterwirft das Recht seine Subjekte und Gegenstände
einem eigentümlichen Formzwang. Derrida arbeitet das immer wieder anhand der Notwendigkeit
heraus, sich in einer bestimmten Sprache an die anderen Beteiligten zu wenden und in einer
bestimmten Weise vor dem Gesetz in Erscheinung zu treten (35, 43). Diese Vorgabe drückt weder
eine natürliche Notwendigkeit, noch eine substantielle normative Forderung aus, sondern ist ein
unumgängliches Erfordernis des Normativen selbst: ein Erfordernis, um überhaupt das Reich des
Normativen zu betreten. Durch diese Form, in der uns die Faktizität des Normativen selbst
gegenübertritt, impliziert das Recht in einem zweiten Sinne eine „grund-lose Gewalt(tat)“. Der
Gewaltcharakter zeigt sich dabei insbesondere an dem Exklusionseffekt, den diese allgemeine
Sprache des Rechts ausüben kann: Die Einrichtung eines normativen Raums ist mit einer eigenen
Aufteilung des Sinnlichen verbunden, die darüber entscheidet, was überhaupt sichtbar und
vernehmbar wird, wer oder was überhaupt gehört werden und sich rechtlich zur Geltung bringen
kann (37-41).
Die Gewalt der Gründung – der Einsetzung eines normativen Rechts, das selbst durch keine
vorausgehenden Gründe bereits ins Recht gesetzt sein kann, und die Bestimmung einer ebenso
partikularen wie abstrakten Personalität, die zur Inklusionsvoraussetzung wird – ist nach Derridas
Analyse kein punktuelles Problem der ersten Einsetzung. Das überschießende Moment dieser
Gründungsgewalt und die Beschränkung dieses faktischen Formzwangs sind vielmehr in jedem
Akt der Fortsetzung und Erhaltung des Rechts eingeschrieben. Rechtsetzende und
rechtserhaltende Gewalt implizieren sich wechselseitig (83 f.).
4. Die Aporien der Verwirklichung
Dass die Anwendung und Durchsetzung normativer Regeln im Falle des Rechts Gewaltprobleme
eigener Art stellt, scheint offensichtlich. Das Recht zeichnet sich dadurch aus, dass es normativen
6
Vorgaben eine besondere Durchsetzungsmacht – „enforceability“ (11) – verleihen kann, die sich am
rechtlichen Institut der Rechtskraft und der Sanktionsbewehrtheit rechtlicher Regeln zeigt. Am
Strafrecht macht sich vor diesem Hintergrund auf besondere Weise der Verdacht fest, dass das
Recht womöglich weniger auf die Aufhebung von Gewalt als auf die Ersetzung einer unrechtlichen
durch eine rechtlich legitimierte Form von Gewalt zielt. Derrida geht es jedoch weder allein um
Fälle, in denen die Durchsetzung des Rechts mit physischer Gewalt verbunden ist, noch um eine
allgemeine Kritik des Rechts als eine Form von „masked power“ (26). Er zielt vielmehr auf eine
Gewalt- oder Kraftdimension, die in der Struktur der Anwendung selbst eingelassen ist und schon
vor jedem Vollzug rechtlicher Entscheidungen in der Form des Urteilens zur Geltung kommt.
Die rechtliche Aktualisierung des Normativen ist nach Derrida durch eine dreifache Aporie
gekennzeichnet, an der sich die überschüssige Kraft der Gerechtigkeit und die notwendig
verendlichende Gewalt des Rechts nochmals abzeichnen. Diese dreifache Aporie zeigt sich an der
Notwendigkeit der Entscheidung, sich auf eine Regel zu stützen und sie zugleich neu zu erfinden;
der Notwendigkeit, eine Entscheidung zu treffen und zugleich einer wesentlichen
Unentscheidbarkeit Rechnung zu tragen; und der Notwendigkeit, sich in der Ordnung des Wissens
abzusichern und zugleich einer Dringlichkeit stattzugeben, die eine Lücke zwischen Begründung
und Entscheidung reißt.
(1.) Die erste Aporie entwickelt Derrida im Ausgang von der breit geteilten Auffassung, dass
wir verantwortlich nur für eine Handlung sein können, zu der wir frei sind. Verantwortliche
Freiheit oder die Freiheit der Verantwortung ist dabei durch die doppelte Absetzung von der
Unfreiheit der Heteronomie einerseits und der gesetzlosen Freiheit der Wildheit andererseits
gekennzeichnet. Als auf freie Weise verantwortlich oder auf verantwortliche Weise frei müssen wir
uns an einer Regel ausrichten, ohne ihr dabei jedoch bloß mechanisch oder zwanghaft zu folgen.
Wir müssen der Regel vielmehr auf eine solche Weise folgen, dass wir darin zugleich als ihr eigener
Autor erscheinen können. Das drückt Derrida auch so aus, dass der Richter einer Regel so folgen
muss, als würde er sie in jedem Fall selbst erfinden (47). Die Entscheidung muss somit zugleich
„einer Regel unterstehen und ohne Regel auskommen. Sie muß das Gesetz erhalten und es zugleich
so weit zerstören oder aufheben, daß sie es in jedem Fall wieder erfinden und rechtfertigen muß“
(47; vgl. 1992a, 23 f.). Diese Formulierungen haben Derrida den Verdacht eingetragen, dass er eine
interpretationistische oder dezisionistische Position vertritt (Khurana 2007, 118-121). Man muss
jedoch beachten, dass Derrida nicht fordert, der Richter solle die Regel tatsächlich erfinden; er soll
ihr vielmehr folgen, als ob er sie erfände: Er soll ihr so folgen, dass er darin erneut ihr „Prinzip frei
bestätigen und bejahen“ kann (Derrida 1991, 48). Diese Notwendigkeit wurzelt nicht allein in dem
Desiderat der Freiheit des Entscheiders, sondern in der Freiheit der Verantwortung: der Möglichkeit,
dem Gegenstand der Entscheidung in dieser gerecht werden zu können. Will das Recht seinem
7
eigenen Telos der Gerechtigkeit Genüge tun, kann es sich nicht als mechanische Subsumtion des
Besonderen unter ein abstraktes Allgemeines verstehen, es muss sich vielmehr so artikulieren, dass
der singuläre Fall die allgemeine Regel von selbst fordert.
(2.) Die zweite Aporie ergibt sich daraus, dass eine gerechte Aktualisierung des Rechts zugleich
Entscheidung wie die Anerkennung von Unentscheidbarkeit erfordert: „Ohne ausschlaggebende
Entscheidung“ bleibt das Recht ohne „praktische Anwendung“; eine Entscheidung im eigentlichen
Sinne verlangt aber zugleich, dass die Anwendung sich der „Prüfung des Unentscheidbaren“
unterzieht (49). Das Unentscheidbare bezeichnet nach Derrida dabei nicht einfach eine bloße
Etappe der Unentschiedenheit, sondern soll eine Erfahrung dessen bezeichnen, was sich dem
Berechenbaren oder der Regel als solches grundlegend entzieht (49). Sofern Entscheidung und
Unentscheidbarkeit beide gefordert sind, sich aber offensichtlich ausschließen, scheint
Gerechtigkeit uns mit einer Forderung zu konfrontieren, die unmöglich in einer mit sich einigen
Gegenwart realisiert werden kann. Gerechtigkeit scheint mithin eine besondere Temporalisierung
des Entscheidens zu verlangen, nach der die Entscheidung von einer Unentscheidbarkeit, die ihr
vorausliegt bzw. im Kommen bleibt, heimgesucht wird.
(3.) Die dritte Aporie erläutert Derrida durch die Spannung zwischen dem Erfordernis des
Entscheidens, sich durch Wissen abzusichern, und der Dringlichkeit des Entscheidens, nach der
die Arbeit der Prüfung und Absicherung irgendwo an ein Ende kommen und durch eine
Entscheidung unterbrochen werden muss. Selbst wenn sich die Entscheidung unendlich Zeit zur
Prüfung ließe, eignete dem Augenblick der Entscheidung nach Derrida notwendig ein endlicher
und überstürzter Charakter: Die Entscheidung als solche geschieht in der „Nacht des NichtWissens und der Nicht-Regelung“, die nicht einfach aus einem Mangel an Wissen resultiert,
sondern die sich in dem Maße ergibt, wie die Aktualisierung der Regel die erneute Einrichtung der
Regel erfordert (54). In der Entscheidung öffnet sich die Aktualisierung des Normativen so auf
eine Zukunft, die keine künftige Gegenwart ist, sondern die normative Gegenwart im Vorhinein
öffnet.
Bezieht man die hier knapp zusammengefassten Aporien noch einmal enger auf die Formen
rechtlichen Entscheidens zurück, liegt es nahe, sie zunächst als Ausdruck von praktisch
widerstreitenden Anforderungen zu deuten, für deren Berücksichtigung das bestehende Recht
bereits erkennbar institutionelle Formen entwickelt hat. Eine angemessene rechtliche
Entscheidung erfordert, dass wir zugleich die allgemeinen Regeln wie die Besonderheiten des
jeweiligen Falles beachten und versteht sich daher so, dass sie an zentraler Stelle die Einbeziehung
von Urteilskraft erfordert. Eine angemessene Entscheidung erfordert ein Bewusstsein der eigenen
Kontingenz und Fragwürdigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass Entscheidungen in
geregelter Weise revidierbar bleiben und erst unter ganz bestimmten Umständen Rechtskraft
8
gewinnen. Eine angemessene Entscheidung erfordert eine ausführliche Prüfung des Tatbestands
und eine Würdigung der rechtlichen Lage, aber kann zugleich nur um den Preis der Gerechtigkeit
unendlich aufgeschoben werden, worauf das Recht mit verfahrenstechnischen Regeln reagiert, die
eine ausführliche Beweisaufnahme ebenso sicherstellen sollen wie den absehbaren Abschluss des
Verfahrens. Das Recht in seiner gegenwärtigen Form macht die gespannten Anforderungen des
Normativen mithin bereits lesbar. Derrida versteht die Spannungen, auf die er hier hinweist,
allerdings nicht allein im Sinne einer Vielfalt von auszugleichenden Anforderungen. Er versucht
sie vielmehr auf eine grundlegende Spannung von Recht und Gerechtigkeit zurückzubeziehen, der
zufolge nicht bloß Aushandlung und Kompromiss erforderlich sind, sondern eine innerliche
Reflexion des Rechts auf seine eigene Unmöglichkeit. Es handelt sich hier mithin nicht bloß um
einen praktischen Widerstreit, sondern um eine prekäre Konstitution, der zufolge das normative
Gelingen von der Einsicht abhängig ist, dass es sich dabei um etwas handelt, das wir nicht
sicherstellen können (vgl. Menke 2002).
5. Folgerung: Politisierung
Wenn man sich fragt, welche Folgerung man aus den Aporien rechtlicher Normativität ziehen
kann, so drängen sich zwei Möglichkeiten auf: (1.) Angesichts der paradoxalen Konstitution des
Rechts und seiner Verwiesenheit auf eine durch es selbst unaufhebbare Gewalt, könnte man zu
dem Schluss kommen, dass das Recht eine hoffnungslos zweideutige Sphäre von Gewalt,
Verstellung und widerstreitenden Anforderungen entstehen lässt, die es zu überwinden gilt. Es
würde in diesem Sinne gelten, Strategien zu entwickeln, die es uns erlauben, die rechtliche Form
normativer Ordnung zu deaktivieren und zu überwinden. Im Hintergrund einer solchen Deutung
steht die Annahme, dass man das, was Derrida „Gesetzeskraft“ nennt, letztlich mit einer
ungerechtfertigten Gewalt identifizieren muss, durch die sich das Recht des Nichtrechtlichen
gewaltsam bemächtigt (Agamben 2004, 42-51; kritisch dazu Fischer-Lescano 2013, 25 f.). Derrida
selbst stellt ebendies in Frage: Obwohl Rechtskraft und Rechtsgewalt nicht mit Gewissheit
voneinander unterschieden werden können, sind sie doch nicht miteinander zu identifizieren, denn
die Gesetzeskraft verweist auf die Kraft des Normativen selbst, auf jene Kraft, durch die das
Normative seine endliche und beschränkte Gestalt selbst in Frage zu stellen und zu überschreiten
vermag. Die Entsetzung des Rechts steht vor diesem Hintergrund in Gefahr, die Kraft des
Normativen selbst preiszugeben und nur auf anderem Wege zur Herrschaft einer vorrechtlichen
Gewalt zurückzuführen. Statt das Recht aufzuheben gilt es vielmehr, die überschießende Kraft des
Normativen in seinem Inneren zugänglich zu machen und zu mobilisieren.
9
(2.) Das könnte nahelegen, dass Derrida auf ein zweites Modell abhebt, dem zufolge das Recht
zwar nicht endgültig entsetzt werden sollte, aber doch immer wieder revolutionär erneuert werden
muss. Der Ausgleich zwischen Kraft und Norm, Setzung und Erhaltung wäre somit durch
Periodisierung zu lösen: Auf revolutionäre Episoden, in denen das bisherige Recht suspendiert, die
Aufteilung des Sinnlichen neu vorgenommen und ein neues Recht eingesetzt wird, folgen Phasen,
in denen die Resultate dieser politischen Neubestimmung konsolidiert und polizeilich realisiert
werden (vgl. zu diesem Schema Rancière 2002). Auch einem solchen Modell misstraut Derrida,
nicht nur wegen der schlechten Unendlichkeit von Setzung und Erhaltung, sondern auch, weil ein
solches Modell die Erneuerungskraft des revolutionären Moments ebenso verklärt wie die
Fraglosigkeit des normalen Funktionierens.
In seiner Lektüre von Benjamins „Zur Kritik der Gewalt“ behandelt Derrida diese beiden
Modelle anhand des proletarischen und des politischen Generalstreiks, die er als „die beiden
Versuchungen der Dekonstruktion“ bestimmt (Derrida 1991, 81). Während der proletarische
Generalstreik von Benjamin in die Nähe der entsetzenden göttlichen Gewalt gerückt wird, zielt der
politische Generalstreik auf eine temporäre Suspension einer bestehenden Ordnung im Blick auf
die Begründung einer neuen. Statt sich auf eine Seite zu schlagen, betont Derrida die Zweideutigkeit
dieser Unterscheidung (82), die ihn Abstand von beiden Modellen gleichermaßen halten lässt. Statt
also darauf zu zielen, das Recht gänzlich zu entsetzen, oder aber sich dem „Schwankungsgesetz“,
dem „dialektische[n] Auf und Ab“ zu überlassen (Benjamin 1977, 202), gilt es das Recht aus
Derridas Perspektive vielmehr innerlich zu „politisieren“ (Derrida 1991, 58). Das
Spanungsverhältnis von Recht und Gerechtigkeit muss im Innern des rechtlichen Entscheidens
reflektiert werden und die Formen des rechtlichen Operierens innerlich infrage stellen, statt sie
bloß äußerlich oder temporär aufzuheben: „[D]ie Grundlagen des Rechts, die aus einer schon
erfolgten Berechnung und Abgrenzung resultieren“, sind im rechtlichen Entscheiden so stets von
neuem „in Erwägung zu ziehen“ (58), um nicht „dogmatisch bei dieser oder jener überkommenen
Bestimmung der Gerechtigkeit“ stehenzubleiben (41). Das Recht ist mithin (1.) innerlich so zu
dynamisieren, dass seine Grundlosigkeit und Offenheit in seinem normalen Funktionieren
mobilisiert werden. Die (2.) notwendigen Exklusionen des Rechts müssen in seinem Vollzug selbst
problematisierbar werden. Dabei geht es nicht nur darum, den möglichen Kreis von Subjekten
oder Adressaten des Rechts gegebenenfalls auszuweiten, sondern die Form rechtlicher Personalität,
die in unserer Rechtstradition von einer „subjektale[n] Axiomatik“ (51) geprägt ist, in Frage zu
stellen. Es geht schließlich (3.) darum, ein Recht zu entfalten, das sein Verhältnis zu anderen
Sphären normativer Ordnungsbildung auf eine responsivere Weise bestimmt (57 f.) und deren
jeweiliger Eigennormativität auf neue Weise Rechnung trägt. Gerechtigkeit erweist sich in diesem
Sinne nicht bloß als eine Kontingenzformel des Rechts – eine Formel, unter der bestehendes Recht
10
als kontingent und als ersetzbar durch anderes Recht erscheint –, sondern als Transzendenzformel
des Rechts: als eine innere Öffnung des Rechts auf sein Anderes hin (Teubner 2008).
6. Kontexte
Wie deutlich geworden sein sollte, berührt Derridas Essay eine enorme Spannweite von
Problemen, angefangen von den (1.) Grundlagen der Normativität, über (2.) Fragen der Ethik der
Alterität und (3.) Beiträge zur besonderen Form rechtlicher Normativität, bis hin zu (4.) der
immanent politischen Dimension normativer Ordnungsbildung. Entsprechend weit gespannt hat
sich die Rezeption seines Vortrags dargestellt. Mit Blick auf das erste Feld ist Derridas Essay als
Beitrag zum Problem des Regelfolgens, als Infragestellung eines bestimmten Modells praktischer
Fähigkeit und Subjektivität sowie als Neubestimmung der Unbedingtheit normativer Ansprüche
diskutiert worden (Kern/Menke 2002). Im zweiten Feld nimmt Derrida Intuitionen aus der
Levinas’schen Ethik auf und wendet sie zugleich auf eine strukturelle Weise, sodass nicht allein das
Antlitz des Anderen im Mittelpunkt steht (Critchley 2014; Derrida 1994; 1999). Im dritten Feld
interveniert Derridas Vortrag in lang etablierte Diskussionen zur juristischen Hermeneutik und
zum Problem richterlichen Urteilens sowie in aktuelle Debatten im Feld der Critical Legal Studies.
Er
eröffnet
dabei
rechtstheoretische
Perspektiven,
die
durch
den
Vergleich
mit
systemtheoretischen Konzeptionen und konkurrierenden Formen der Rechtskritik wie die
Agambens in den vergangenen Jahren, weiter an Profil gewonnen haben. Während in
Gegenüberstellung zu Agamben das Ausmaß deutlich geworden ist, in dem Derrida gerade nicht
auf eine Entsetzung des Rechts zielt, hat die kontrastierende Lektüre von Derrida und Luhmann
ermöglicht, die rechtsphilosophische Anspruchslage der Dekonstruktion weiter zu konkretisieren
(Cornell 1992; Teubner 1996; 2008; Vismann/Hoffmann 2008; Menke 2008; Fischer-Lescano
2013). Mit Blick auf die politische Dimension normativer Ordnungsbildungen hat die Diskussion
an das instituierende Moment normativer Ordnungen (Laclau 1996) ebenso angeschlossen wie an
die besondere Künftigkeit und Offenheit, die Derrida mit der Idee der Gerechtigkeit verknüpft hat
(Niederberger/Wolf 2007; Guerlac/Cheah 2009). Derrida selbst hat in einer Reihe von weiteren
Arbeiten zur kommenden Demokratie, zum Problem der Souveränität und zur Auto-Immunität
der Demokratie (Derrida 1992b; 1995; 2002; 2003) verdeutlicht, dass seine Rechtskonzeption
innerlich mit einer eigenen Idee der Demokratie verknüpft ist. Wie ich in meiner Darstellung zu
verdeutlichen versucht habe, scheint das Potential von Derridas Essay in all diesen Feldern noch
nicht erschöpft: Auch über bestehende direkte Rezeptionslagen hinaus lassen sich Derridas
Diskussion Probleme, Figuren und Argumente entnehmen, die sich in ein produktives
11
Spannungsverhältnis zu neueren Beiträgen in der Philosophie der Normativität, der Ethik, der
Rechtskritik und der politischen Philosophie bringen lassen.
Thomas Khurana
Literatur
Agamben, Giorgio, Ausnahmezustand (Homo sacer II/1), Frankfurt a. M. 2004 (ital. 2003).
Benjamin, Walter, „Zur Kritik der Gewalt“ (1921), in: ders., Gesammelte Schriften. Band II/1,
Frankfurt a. M. 1977, 179-203.
Cornell, Drucilla, The Philosophy of the Limit, London/New York 1992.
Critchley, Simon, The Ethics of Deconstruction. Derrida and Levinas, Edinburgh 32014.
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