Verbot von Sterbehilfe in Deutschland aufgehoben | EXIT - Deutsche Schweiz

Verbot von Sterbehilfe in Deutschland aufgehoben

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das geltende Verbot der «geschäftsmässigen» Sterbehilfe verfassungswidrig ist. Damit haben die obersten Richter in unserem Nachbarland das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gestärkt.

Am Mittwoch hat das Bundeverfassungsgericht in Karlsruhe sein Urteil verkündet: Das Verbot der «geschäftsmässigen» Sterbehilfe ist verfassungswidrig. Die Richter haben entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben enthalte. Dieses Recht schließe die Freiheit mit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei auch auf die freiwillige Hilfe von Dritten zurückzugreifen, urteilten die Verfassungsrichter. Der seit rund vier Jahren geltende Paragraf 217 des deutschen Strafgesetzbuches hatte das weitgehend verunmöglicht.

Unvereinbar mit Grundgesetz
Im Paragraf war festgelegt worden, dass die «geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung» unter Strafe gestellt wird. Die Vorschrift sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, so die richterliche Begründung des Entscheids. Der Strafrechtsparagraf stellte die sogenannte «geschäftsmäßige» Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe. Die «Geschäftsmässigkeit» beinhaltete bislang kein finanzielles Interesse, sondern es genügte eine gewisse Regelmässigkeit der Unterstützung, wie es bei den Sterbehilfevereinen üblich ist.

Mit dem Verbot wollte der Gesetzgeber einer organisierten Form der Sterbehilfe den Riegel schieben. Bei Verstössen drohten bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Nur Angehörige und «Nahestehende», die beim Suizid unterstützten, blieben in Deutschland straffrei.

Erfolg für Beschwerdeführer
Mit dem aktuellen Urteil sind die Verfassungsbeschwerden von schwer kranken Menschen, Ärzten und Sterbehilfevereinen von Erfolg gekrönt. Diese hatten vor dem höchsten deutschen Gericht geklagt, weil sie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht oder ihre Berufsfreiheit verletzt sehen. Etliche Ärzte hatten die Befürchtung, sich bei der palliativmedizinischen Behandlung sterbenskranker Menschen strafbar zu machen.  Zudem wünschten sich Ärzte die Freiheit, Patienten in bestimmten Fällen ein tödliches Medikament zur Verfügung stellen zu können.

EXIT als in der Schweiz tätige Non-Profit-Organisation ist der Ansicht, dass die Patienten-Selbstbestimmung, die von der europäischen Menschenrechtskonvention gestützt wird, weltweit zwingend zu achten ist. Es ist nicht selbstverständlich, dass die Schweiz den Menschen zugesteht, frei über Art und Zeitpunkt des eigenen Sterbens zu entscheiden. Das deutsche Urteil hat keinen Einfluss auf die Tätigkeit von EXIT, da der Verein nur Menschen mit Schweizer Pass oder mit Wohnort in der Schweiz als Mitglieder aufnimmt. 

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