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Politik

Krankenhausreform: Neue Regelungen zu Finanzierung und Leistungsgruppen vorgelegt

Freitag, 17. November 2023

/Polarpx, stock.adobe.com

Berlin � Die Weiterentwicklung des geplanten neuen Finanzierungssystems sowie weitere Regelungen zu den vorgesehenen Leistungsgruppen sind in einem �berarbeiteten Arbeitsentwurf des Krankenhausversorgungs�verbesserungsgesetzes (KHVVG) im Vergleich zu einem bisher bekannten Entwurf angepasst worden.

Dieser aktuelle Arbeitsentwurf wird als Grundlage der angek�ndigten Bund-L�nder Runde in der kommenden Woche dienen. Klar ist, im Entwurf sind auch Regelungen enthalten, die den Forderungen der L�nder etwas entgegenkommen. Diese hatten sich vor einigen Tagen per Brief bei Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) �ber den laufenden Reformprozess beschwert. Darin hie� es, das Gesetz m�sse so schnell wie m�glich auf den Weg gebracht werden. Au�erdem bem�ngelten die L�nder eine bislang unzureichende Planungshoheit.

Die gr��te �nderung im nun bekannt gewordenen Entwurf ist vermutlich die Weiterentwicklung des neuen Finanzierungssystems. Die Krankenhausreform sieht neben der Einf�hrung von Leistungsgruppen und sektoren�bergreifenden Versorgungseinrichtungen k�nftig Vorhaltepauschalen vor, die k�nftig mindestens 60 Prozent der Krankenhausfinanzierung ausmachen sollen. Der Rest soll weiterhin durch diagnosebezogene Fallpauschalen (DRG) finanziert werden.

Klargestellt wird jetzt, dass f�r die Vorhaltepauschalen bundeseinheitliche Beweertungsrelationen zugrunde gelegt werden. Vorgesehen ist zudem, dass auch die Planfallzahl oder die tats�chlichen Fallzahlen, die ein Krankenhaus hinsichtlich einer Leistungsgruppe leistet, bei der Berechnung der Vorhaltepauschalen ber�cksichtigt werden. Zudem gibt es Anpassungen des geplanten Vorhalte-Casemixindex.

Dieser soll aus Leistungsdaten ermittelt werden und als Durchschnitt der Vorhaltebewertungsrelationen in einer jeweiligen Leistungsgruppe gebildet werden. Die Berechnung der jeweiligen Vorhaltepauschalen je Leistungsgruppe soll folgenderma�en funktionieren: Die F�lle werden mit diesem Durchschnitt multipliziert und das Produkt durch alle Krankenhausstandorte eines Landes in der jeweiligen Leistungsgruppe geteilt.

Einige Leistungsbereiche erhalten zus�tzliches Geld

Allerdings sind auch zus�tzliche F�rderungen in bestimmten Leistungsgruppen ab 2027 vorgesehen. So sollen die Leistungsgruppen P�diatrie mit j�hrlich 288 Millionen und die Geburtshilfe mit 120 Millionen Euro weiterhin zus�tzlich gef�rdert werden. Diese Summen standen bereits fest. Neu sind die Zusatzf�rderungen f�r die Bereiche der Stroke Unit (35 Millionen Euro), Spezielle Traumatologie (65 Millionen Euro) und Intensivmedizin (30 Millionen Euro).

Krankenh�user, die an der Notfallversorgung teilnehmen, sollen zudem ebenfalls zus�tzliches Geld erhalten. F�r alle Standorte, die an den Notfallstufen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) teilnehmen, sind daf�r ab 2027 j�hrlich 33 Millionen Euro vorgesehen, hei�t es in dem Entwurf.

Krankenh�user d�rfen ab 2027 keine Leistungen abrechnen, f�r die sie keine Leistungsgruppe zugewiesen bekommen haben. Neu ist allerdings eine wichtige Ausnahme. F�r die Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten soll dieses Abrechnungsverbot nicht gelten.

Bei den sektoren�bergreifenden Versorgungseinrichtungen soll es k�nftig zudem ein finanzielles Gesamtvolumen geben, das in drei verschiedene Entgelte sachgerecht aufzuteilen ist. Zum einen krankenhausindividuelle Tagesentgelte, verringerte Tagesentgelte f�r die F�lle, in denen �rztliche Leistungen durch einen niedergelassenen Arzt oder �rztin erbracht werden sowie weitere Tagesentgelte, sowie es f�r eine sachgerechte Verg�tung erforderlich ist.

Bundesl�nder erhalten mehr Verantwortung bei Entscheidung �ber Koordinierung

F�r Krankenh�user, die Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben �bernehmen, ist bundesweit eine F�rderung in H�he von 125 Millionen Euro j�hrlich vorgesehen. Wichtig ist zudem, dass die Bundesl�nder bei der Zuweisung von Kliniken, die diese Aufgaben �bernehmen sollen, mehr Verantwortung erhalten sollen. So sollen sie dies k�nftig nicht mehr im Einvernehmen, sondern nur noch im Benehmen mit den Landesverb�nden der Krankenkassen entscheiden d�rfen. Das war eine der ma�geblichen Forderungen der L�nder an den Bund. Die Vernetzungsaufgaben der Krankenh�user sollen k�nftig zudem nicht nur etwa f�r telemedizinische Versorgungsangebote sondern auch hinsichtlich informationstechnischer Systeme und digitaler Dienste gelten.

In einem ersten Schritt sollen die 64 Leistungsgruppen aus Nordrhein-Westfalen plus f�nf weitere Leistungsgruppen gelten sowie die Qualit�tskriterien, die im Krankenhausplan NRW 2022 ver�ffentlicht worden sind. In einem zweiten Schritt soll es eine Rechtsverordnung des Bundes mit einer weiterentwickelten Definition von Leistungsgruppen und zugrundeliegenden Qualit�tskriterien geben. Bis diese Rechtsverordnung allerdings in Kraft tritt, sollen Kooperationen und Verb�nde bei der Einhaltung von Qualit�tskriterien einer Leistungsgruppe zul�ssig sein. So k�nnen mehrere Krankenhausstandorte sich die Qualit�tsanforderungen einer Leistungsgruppe quasi aufteilen. Auch das war eine Forderung der L�nder.

Leistungsgruppen k�nnen ohne die erforderlichen Qualit�tskriterien zugewiesen werden, wenn dies zur �Sicherstellung einer fl�chendeckenden Versorgung der Bev�lkerung zwingend erforderlich ist�. Hierf�r sollen der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) entsprechende Kriterien erarbeiten, wann diese Voraussetzung der Sicherstellung erforderlich ist.

Kommt keine solche Vereinbarung zustande, entscheidet die Schiedsstelle. In dieser neu gefassten Regelung wird Abstand von den bisher geltenden Sicherstellungszuschl�gen des G-BA genommen, eine entsprechende Definition sollen stattdessen die Partner der Selbstverwaltung �bernehmen. Ma�geblich soll die Erreichbarkeit von Schwerpunkt- und Maximalversorgern hierf�r eine Rolle spielen.

Maximal zwei Jahre Ausnahmem�glichkeit bei Qualit�tskriterien bleibt bestehen

Weitere Unzufriedenheit der L�nder k�nnte hingegen gesch�rt werden, dass die maximale Ausnahmem�glichkeit bei der Zuweisung von Leistungsgruppen - wenn Qualit�tskriterien nicht erf�llt sind � bei zwei Jahren erst einmal bleibt. Wenn allerdings tempor�r absehbar ist, dass Qualit�tskriterien weniger als drei Monate nicht erf�llt werden k�nnen, kann die Landesbeh�rde dem Krankenhaus eine Frist von bis zu drei Monaten geben, um die Kriterien wieder zu erreichen.

Klargestellt wird zudem im aktuellen Entwurf, dass kein Anspruch auf die Zuweisung einer Leistungsgruppe bestehe, auch wenn etwa die notwendigen Qualit�tskriterien in einem Krankenhaus vorhanden sind. Die Landesplanungsbeh�rden sollen diese Entscheidung der Zuweisung treffen d�rfen. Neben den Qualit�tskriterien sollen zudem die Bedarfsgerechtigkeit oder auch die Erf�llung der Anforderung von Personalbemessungssystemen f�r die �rzteschaft herangezogen werden, hei�t es in der Begr�ndung des Entwurfs. In diesem Zuge wird auch das �rztliche Personalbemessungsinstrument der Bundes�rztekammer (�PS-B�K) erw�hnt. Allerdings sieht der Entwurf derzeit keine verpflichtende Einbindung des Instruments vor. Diese Forderung hatte die �rzteschaft k�rzlich ge�u�ert.

Ge�ndert haben sich im Vergleich zur bisherigen Fassung zudem einige Fristen. So erh�lt der vom BMG geplante Ausschuss zur Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und entsprechende Qualit�tskriterien vier statt zwei Monate Zeit, um eine Gesch�ftsordnung zur Arbeitsweise, Besetzung und Beschlussfassung zu erarbeiten. Der Ausschuss soll in gleicher Zahl besetzt sein mit Vertretern der Kassen, der DKG, der B�K sowie der Berufsorganisationen der Pflege.

Krankenh�user sollen k�nftig sechs statt vier Wochen Zeit erhalten, Unterlagen mit personen- und einrichtungsbezogenen Daten an den Medizinischen Dienst zu �bermitteln. Auch der medizinische Dienst selbst erh�lt mehr Zeit und soll die Pr�fungen der Kliniken mit einem Gutachten innerhalb von zehn statt acht Wochen abschlie�en. © cmk/aerzteblatt.de

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