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Zentralörtliches System
Das Zentralörtliche System ist eines der wichtigsten Instrumente der Raumordnung. Es legt die Versorgungs- und Entwicklungsschwerpunkte im Land fest.
Letzte Aktualisierung: 02.05.2024
In Schleswig-Holstein gibt es 132 Zentrale Orte und Stadtrandkerne. Diese Städte und Gemeinden sind Schwerpunkte der Versorgungsinfrastruktur, aber auch Schwerpunkte für Wohnungsbau, Gewerbe und Dienstleistungen. Hier leben rund 70 Prozent der Bevölkerung des Landes.
Gliederung des Zentralörtlichen Systems
Die Zentralen Orte und Stadtrandkerne sind hierarchisch gegliedert. Oberzentren als höchste Stufe stellen die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des höheren spezialisierten Bedarfs sicher. Die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs übernehmen auf der mittelzentralen Ebene Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren, Mittelzentren und Mittelzentren im Verdichtungsraum sowie Stadtrandkerne I. Ordnung mit Teilfunktionen von Mittelzentren. Unterzentren und Stadtrandkerne I. Ordnung sowie ländliche Zentralorte und Stadtrandkerne II. Ordnung stellen die Grundversorgung sicher.
Versorgungsbereiche Zentraler Orte
Wesentliches Merkmal Zentraler Orte ist ihre überörtliche Versorgungsfunktion. Das heißt, diese Orte versorgen nicht nur die eigene Bevölkerung, sondern auch Einwohnerinnen und Einwohner umliegender Gemeinden. Jedem Zentralen Ort wird daher im Zentralörtlichen System ein Versorgungsbereich zugeordnet. Er umfasst die Gemeinden, die im Wesentlichen vom Zentralen Ort mitversorgt werden.
Alle Zentralen Orte haben einen Nahbereich, für den sie die Grundversorgung sicherstellen. Ab der Stufe der Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren wird Zentralen Orten zusätzlich ein Mittelbereich zugeordnet, der aufzeigt, welche Städte und Gemeinden der Zentrale Ort mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs versorgt.
Zum Ausgleich ihrer übergemeindlichen Aufgaben für die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Verflechtungs- beziehungsweise Versorgungsbereichs erhalten die Zentralen Orte und Stadtrandkerne besondere Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich (§ 15 Finanzausgleichsgesetz). Die konkrete Höhe der Zuweisungen wird jährlich neu festgesetzt. Im Jahr 2024 bekommt zum Beispiel ein Mittelzentrum etwa 3,324 Millionen Euro und ein Stadtrandkern II. Ordnung fast 250.000 Euro.
Einstufungskriterien
Die Kriterien für die Einstufung von Städten und Gemeinden als Zentrale Orte und Stadtrandkerne sind im Landesplanungsgesetz, Abschnitt V festgelegt. Es handelt sich hierbei um Einwohnermindestwerte im baulichen Siedlungszusammenhang und im Versorgungsbereich sowie um Mindestabstände zwischen Zentralen Orten.
Verordnung zum Zentralörtlichen System
Seit 1995 werden die Zentralen Orte und Stadtrandkerne mit ihren Nah- und Mittelbereichen in einer Landesverordnung verbindlich festgelegt (Verordnung zum Zentralörtlichen System). Zuvor erfolgte ihre Festlegung in den Raumordnungsplänen (Landesraumordnungsplan und Regionalpläne). Nach dem Landesplanungsgesetz soll die Landesregierung regelmäßig prüfen, ob sie Änderungen im Zentralörtlichen System für erforderlich hält.
Im April 2024 hat die Landeregierung dem Landtag dazu einen Raumordnungsbericht erstattet (Drs. 20/2053 "Raumordnungsbericht Zentralörtliches System 2024"). Die Änderungen sollen durch eine Landesverordnung zur Änderung der bisherigen Verordnung zum Zentralörtlichen System umgesetzt werden. Diese soll Ende September 2024 in Kraft treten.
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