Deborah Dillmann

Im Rahmen der Pflegereform 2023 - sie wurde im Juni mit dem neuen Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen - wurden die Pflegebeiträge zum 1. Juli 2023 erhöht. Besonders Mitglieder der Pflegeversicherung ohne Kinder müssen seitdem mehr bezahlen. Dieser Schritt hat dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge den Weg für nun folgende Leistungsverbesserungen frei gemacht. Über einige Verbesserungen in der Pflege können sich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bereits ab 1. Januar 2024 freuen. Was ändert sich für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 genau?

Pflege 2024: Was ändert sich ab Januar?

Zum 1. Januar 2024 stehen Verbesserungen von insgesamt fünf Leistungen der Pflegekasse an. Laut dem BMG werden das Pflegegeld sowie die Pflegesachleistungen um jeweils fünf Prozent angehoben, pflegende Angehörige haben jährlich statt nur einmalig Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, für Pflegebedürftige bis 25 Jahre wird das Entlastungsbudget vorzeitig eingeführt und die Zuschläge für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen werden erhöht. 

Diese Leistungen sind von den Änderungen 2024 betroffen: 

Von welchen Leistungen profitieren Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2?

Während Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 nicht von allen fünf Leistungsverbesserungen profitieren, sieht das ab Pflegegrad 2 schon anders aus. Betroffene haben Anspruch auf fast alle Leistungen.

Pflegegeld: Pflegebedürftige, die zuhause durch Angehörige gepflegt werden, haben ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegegeld. In 2023 bekamen Betroffene mit Pflegegrad 2 laut dem BMG 316 Euro pro Monat von der Pflegekasse. Seit 1. Januar 2024 ist die Leitung um fünf Prozent höher. Das bedeutet, dass monatlich 332 Euro und damit 16 Euro mehr ausgezahlt werden.

Pflegesachleistungen: Genau wie beim Pflegegeld besteht auch bei den Pflegesachleistungen erst ab Pflegegrad 2 Anspruch. Laut dem BMG übernimmt die Pflegeversicherung dann die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst bis zu einer bestimmten Höhe. Bei Pflegegrad 2 erhielten Betroffene im vergangenen Jahr 724 Euro pro Monat. Auch bei den Pflegesachleistungen stand zum 1. Januar 2024 eine Erhöhung um fünf Prozent an. Das bedeutet, dass Betroffenen monatlich 761 Euro und damit 37 Euro mehr zur Verfügung stehen.

Pflegeunterstützungsgeld: Von der Leistungsverbesserung beim Pflegeunterstützungsgeld können vor allem Angehörige von Pflegebedürftigen profitieren. Statt nur einmal pro Pflegefall können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Eintreten einer Notsituation laut dem Pflegeportal pflege.de ab 2024 jährlich bis zu zehn Arbeitstage dem Job fernbleiben und bei ausbleibender Lohnfortzahlung aufgrund der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz erhalten. 

Entlastungsbudget: Das sogenannte Entlastungsbudget soll zum 1. Juli 2025 eingeführt werden. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Ab 1. Januar 2024 können pflegebedürftige Kinder bis 25 Jahre die Leistung laut dem BMG schon vorzeitig nutzen. Durch die Einführung des Entlastungsbudgets soll vor allem die Finanzierung der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege erleichtert werden. Beide Leistungen werden dann aus einem Topf gezahlt. Junge Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 gehen trotzdem erstmal leer aus, denn die vorzeitige Einführung richtet sich dem BMG zufolge lediglich an Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.

Zuschläge in Pflegeeinrichtungen: Pflegebedürftige, die in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, dürfen sich freuen, denn am 1. Januar 2024 steigt laut dem BMG die prozentuale Zuzahlung durch die Pflegekasse an. So erhalten Pflegebedürftige gestaffelt nach ihrer Aufenthaltsdauer im Pflegeheim dann einen höheren Prozentsatz ihres Eigenanteils. Zum Jahreswechsel werden die Sätze laut dem BMG folgendermaßen angehoben:

  • bis zwölf Monate Aufenthalt: 15 statt bisher fünf Prozent des Eigenanteils
  • ab zwölf Monaten Aufenthalt: 30 statt bisher 25 Prozent des Eigenanteils
  • ab 24 Monaten Aufenthalt: 50 statt bisher 45 Prozent des Eigenanteils
  • ab 36 Monaten Aufenthalt: 75 statt bisher 70 Prozent des Eigenanteils