SGV Inhalt : Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland �ber die Heranziehung der �rtlichen Tr�ger der Sozialhilfe und der kreisangeh�rigen Gemeinden zur Durchf�hrung von Aufgaben des �ber�rtlichen Tr�gers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung � SH-Satzung) | RECHT.NRW.DE

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Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland �ber die Heranziehung der �rtlichen Tr�ger der Sozialhilfe und der kreisangeh�rigen Gemeinden zur Durchf�hrung von Aufgaben des �ber�rtlichen Tr�gers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung � SH-Satzung)


Inhaltsverzeichnis:

Norm�berschrift

Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland �ber die Heranziehung der �rtlichen Tr�ger der Sozialhilfe und der
kreisangeh�rigen Gemeinden zur Durchf�hrung von Aufgaben des �ber�rtlichen Tr�gers der Sozialhilfe
(Sozialhilfesatzung � SH-Satzung)

Vom 14. Dezember 2016 (Fn 1)

Aufgrund des � 6 Abs. 1 und � 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung f�r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 427), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 28. September 2016 folgende Satzung beschlossen:

� 1

Der �ber�rtliche Tr�ger der Sozialhilfe zieht die in � 1 Buchstabe b) aufgef�hrten �rtlichen Tr�ger der Sozialhilfe und die kreisangeh�rigen Gemeinden zur Durchf�hrung der nachfolgenden Aufgaben heran, die ihm nach � 97 Zw�lftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Landesrecht obliegen:

a)

1. f�r Hilfen zur Pflege nach � 2 a Abs. 1 Nr. 1 a, b AG-SGB XII NRW,

2. f�r die Eingliederungshilfe in teilstation�ren heilp�dagogischen Einrichtungen f�r Kinder,

3. f�r die Hilfe zur Pflege nach � 63 ff. SGB XII in F�llen des � 2 a Abs. 1 Nr. 2 a, b AG-SGB XII NRW,

4. f�r die gleichzeitig zu erbringenden Leistungen nach dem F�nften bis Neunten Kapitel des SGB XII im Sinne von � 2 a Abs. 1 Nr. 2 a letzter Halbsatz AG-SGB XII NRW, wenn diese im Rahmen ausschlie�licher Leistungen der Hilfe zur Pflege nach � 2 a Abs. 1 Nr. 2 a, b AG-SGB XII NRW gew�hrt werden,

5. f�r Hilfen zur F�rderung der Verst�ndigung mit der Umwelt, die vom �ber�rtlichen Tr�ger der Sozialhilfe Leistungen nach � 2 a Abs. 1 Nr. 2 AG-SGB XII NRW erhalten,

6. f�r Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die vom �ber�rtlichen Tr�ger der Sozialhilfe Leistungen nach � 2 a Abs. 1 Nr. 2 AG-SGB XII NRW erhalten,

7. f�r Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bed�rfnissen der behinderten Menschen entspricht f�r Menschen mit Behinderungen, die vom �ber�rtlichen Tr�ger der Sozialhilfe Leistungen nach � 2 a Abs. 1 Nr. 2 AG-SGB XII NRW erhalten,

8. f�r die Versorgung von behinderten Menschen mit K�rperersatzst�cken, gr��eren orthop�dischen und gr��eren anderen Hilfsmitteln mit Ausnahme der Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und von Gebrauchsgegenst�nden des t�glichen Lebens nach � 2 a Abs. 1 Nr. 4 AG-SGB XII NRW,

- der �ber�rtliche Tr�ger der Sozialhilfe entscheidet bei der Versorgung von Menschen mit Behinderungen jedoch in jedem Falle selbst, wenn der behinderte Mensch von ihm unmittelbar Hilfe in vollstation�rer Form erh�lt -

9. f�r die Hilfe f�r die Betreuung in einer Pflegefamilie nach � 54 Abs. 3 SGB XII,

10. f�r die Leistungen, die gleichzeitig zu den Hilfen f�r die Betreuung in einer Pflegefamilie nach � 54 Abs. 3 SGB XII nach anderen Kapiteln des SGB XII zu erbringen sind.

b)

1. Die �bertragung erfolgt f�r die kreisfreien St�dte, den Kreis D�ren, den Kreis Heinsberg, den Kreis Viersen, den Oberbergischen Kreis und den Rhein-Sieg-Kreis f�r alle Leistungen nach dem Buchstaben a).

2. Die �bertragung erfolgt f�r den Rhein-Kreis Neuss mit Ausnahme der Stadt Neuss und auf die Stadt Neuss f�r die Aufgaben nach dem Buchstaben a) Nrn. 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9. Die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 3, 4 und 10 werden auf die kreisangeh�rigen Gemeinden dieses Kreises �bertragen.

3. Die �bertragung erfolgt f�r den Kreis Euskirchen, den Kreis Kleve, den Rhein-Erft-Kreis und den Rheinisch-Bergischen Kreis f�r die Aufgaben nach dem Buchstaben a) Nrn. 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9 und 10. Die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 3 und 4 werden auf die kreisangeh�rigen Gemeinden dieser Kreise �bertragen.

4. Die �bertragung erfolgt f�r den Kreis Mettmann f�r die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 1, 2, 5, 6, 7 und 8. Die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 3, 4, 9 und 10 werden auf die kreisangeh�rigen Gemeinden dieses Kreises �bertragen.

5. Die �bertragung erfolgt f�r den Kreis Wesel f�r die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 1, 2 und 8. Die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 werden auf die kreisangeh�rigen Gemeinden dieses Kreises �bertragen.

6. Die �bertragung erfolgt f�r die St�dteRegion Aachen f�r die Aufgaben nach dem Buchstaben a) Nrn. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 10. Die Aufgaben nach Buchstabe a) Nr. 4 werden auf die kreisangeh�rigen Gemeinden der St�dteRegion �bertragen.

� 2

Die �rtlichen Tr�ger der Sozialhilfe und die herangezogenen kreisangeh�rigen Gemeinden f�hren die ihnen nach � 1 �bertragenen Aufgaben im eigenen Namen durch und machen die Anspr�che des �ber�rtlichen Tr�gers der Sozialhilfe gegen die Hilfeempf�nger und gegen Dritte geltend und setzen sie durch, ausgenommen der Schadensersatzanspr�che im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Die Heranziehung zur Aufgabenerf�llung umfasst die Auskunftspflicht f�r die Bundesstatistik f�r die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Der Landschaftsverband ist �ber die dem Bund erteilten Ausk�nfte zeitgleich zu informieren.

� 3

Der �ber�rtliche Tr�ger der Sozialhilfe beh�lt sich vor, unbeschadet der in �� 1, 2 getroffenen Regelungen im Allgemeinen und im Einzelfall selbst t�tig zu werden.

Der �ber�rtliche Tr�ger der Sozialhilfe kann eine herangezogene Gebietsk�rperschaft mit ihrer Einwilligung schriftlich erm�chtigen, auch in anderen als den in � 1 genannten F�llen �ber Antr�ge auf Sozialhilfe in eigenem Namen zu entscheiden.

� 4

Die �rtliche Zust�ndigkeit der herangezogenen Gebietsk�rperschaften richtet sich nach � 98 SGB XII. Der �ber�rtliche Tr�ger der Sozialhilfe entscheidet, wenn sich die herangezogenen Gebietsk�rperschaften nicht einigen k�nnen, wer �rtlich zust�ndig ist.

� 5

Der �ber�rtliche Tr�ger ist berechtigt, die Durchf�hrung der Aufgaben nach dieser Satzung unabh�ngig von einer Rechnungspr�fung zu pr�fen.

� 6

Der �ber�rtliche Tr�ger der Sozialhilfe erstattet die entstandenen Prozesskosten. Auf Antrag der herangezogenen Gebietsk�rperschaft leistet er Rechtsbeistand.

� 7

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Sie l�st die Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland �ber die Heranziehung der �rtlichen Tr�ger der Sozialhilfe zur Durchf�hrung von Aufgaben des �ber�rtlichen Tr�gers der Sozialhilfe vom 21. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 222) ab.

K�ln, den 14. Dezember 2016

Der Vorsitzende

der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr.� W i l h e l m

Die Schriftf�hrerin

der Landschaftsversammlung Rheinland

L u b e k

Die vorstehende Satzung wird gem�� � 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach � 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verk�ndung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgef�hrt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgem�� �ffentlich bekannt gemacht worden,

- die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen�ber dem Landschaftsverband vorher ger�gt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

K�ln, den 14. Dezember 2016

Die Direktorin

des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike� L u b e k

Fu�noten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2017 S. 235).