B�rgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (�� 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (�� 1773 - 1921) |
Titel 2 - Rechtliche Betreuung (�� 1896 - 1908k) |
(1) 1Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen �rztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begr�ndete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Ma�nahme stirbt oder einen schweren und l�nger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. 2Ohne die Genehmigung darf die Ma�nahme nur durchgef�hrt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen �rztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Ma�nahme medizinisch angezeigt ist und die begr�ndete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Ma�nahme stirbt oder einen schweren und l�nger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3) Die Genehmigung nach den Abs�tzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(4) Eine Genehmigung nach den Abs�tzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen dar�ber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach � 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
(5) 1Die Abs�tze 1 bis 4 gelten auch f�r einen Bevollm�chtigten. 2Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Ma�nahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Ma�nahmen ausdr�cklich umfasst und schriftlich erteilt ist.
Vorschrift neugefa�t durch das Dritte Gesetz zur �nderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Drittes Gesetz zur �nderung des Betreuungsrechts | 29.07.2009 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
vorbehalt � 1904Genehmigung des Betreuungsgerichts bei �rztlichen Ma�nahmen � 1905Sterilisation � 1906Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheits-
entziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Ma�nahmen � 1906aGenehmigung des Betreuungsgerichts bei �rztlichen Zwangsma�nahmen � 1907Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung � 1908Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung � 1908aVorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungs-
vorbehalts f�r Minderj�hrige � 1908bEntlassung des Betreuers � 1908cBestellung eines neuen Betreuers � 1908dAufhebung oder �nderung von Betreuung und Einwilligungs-
vorbehalt � 1908e(weggefallen) � 1908fAnerkennung als Betreuungsverein � 1908gBeh�rdenbetreuer � 1908h(weggefallen) � 1908iEntsprechend anwendbare Vorschriften � 1908k(weggefallen)