� 1904 BGB bis 31.12.2022 - Genehmigung des Betreuungsgerichts... - dejure.org
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B�rgerliches Gesetzbuch

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Textdarstellung

  

� 1904
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei �rztlichen Ma�nahmen

(1) 1Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen �rztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begr�ndete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Ma�nahme stirbt oder einen schweren und l�nger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. 2Ohne die Genehmigung darf die Ma�nahme nur durchgef�hrt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen �rztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Ma�nahme medizinisch angezeigt ist und die begr�ndete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Ma�nahme stirbt oder einen schweren und l�nger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Abs�tzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Abs�tzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen dar�ber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach � 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) 1Die Abs�tze 1 bis 4 gelten auch f�r einen Bevollm�chtigten. 2Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Ma�nahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Ma�nahmen ausdr�cklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

Vorschrift neugefa�t durch das Dritte Gesetz zur �nderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2286), in Kraft getreten am 01.09.2009 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2009Drittes Gesetz zur �nderung des Betreuungsrechts29.07.2009BGBl. I S. 2286
01.09.2009Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586
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