Informationen zu UVV-Prüfungen
Jede Ladebordwand / Hebebühne muss jährlich einer sogenannten UVV-Prüfung unterzogen werden. Da uns immer wieder Fragen zu diesen Prüfungen erreichen, haben wir hier für Sie die wichtigsten Informationen zusammentragen:
Was umfasst eine UVV-Prüfung?
Die regelmäßige Prüfung umfasst im Wesentlichen eine Sicht und Funktionsprüfung.
Sie erstreckt sich im Allgemeinen auf:
- den Zustand der Bauteile und Einrichtungen
- die Feststellung ob Änderungen an der Ladebordwand vorgenommen worden ist
- die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
- die Vollständigkeit des Prüfbuchs
- die Prüfung der Ladebordwand mit der 1,25fachen zulässigen Belastung oder (falls Belastungstest nicht möglich) die zerstörungsfreie Prüfung von Material und Schweißnähten
Etwas detaillierter:
- Prüfung der Hubladebühne anhand der Angaben im Prüfbuch hinsichtlich
der Identität. - Prüfung der Hubladebühne unter Berücksichtigung ihrer Dokumentationen
hinsichtlich der Einhaltung der Grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen der Richtlinie 98/37/EG, der Unfallvorschriften
und der Regeln der Technik. - Prüfung des Zustandes von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlich
Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstiger Veränderungen
anhand der Hinweise des Anhanges dieses BG-Grundsatzes, der Regeln
der Technik und der Prüfhinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung. - Prüfung auf Vollständigkeit der Sicherheitseinrichtungen.
Hierbei sind gegebenenfalls Prüfhinweise der Hersteller zu
berücksichtigen, z.B. bei Überlastungen. - Funktionsproben mit Last, wobei die Prüflast in der Nähe der
höchstzulässigen Tragfähigkeit liegen muss. - Prüfungen auf Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen.
- Hinweise für die Durchführung der Sicht- und Funktionsprüfungen sind in
Anhang 4 dieses BG-Grundsatzes zusammengestellt. Daneben ist die
Betriebsanleitung des Herstellers oder des Lieferanten zu beachten,
soweit diese besondere Angaben zur Wartung und Prüfung enthält.
Beispiel für Prüfprotokoll
Wie oft muss die Ladebordwand geprüft werden?
Hier gibt es keine Diskussionen: die Prüfung muss jährlich erfolgen – unabhängig vom Alter der Ladebordwand.
Hinweis: die erste Prüfung (nach den ersten ersten 12 Monaten Einsatz) der Ladebordwand ist noch aus einem anderen Grund wichtig. Die Hersteller akzeptieren nur Gewährleistungsfälle wenn auch die UVV-Prüfung nach dem ersten Jahr nachgewiesen werden kann.
Wie ist die Prüfung nachzuweisen?
Über die Prüfung ist IMMER ein Nachweis zu führen. Das Anbringen einer Prüfplakette an der Ladebordwand ist NICHT ausreichend. Es muss ZUSÄTZLICH ein Eintrag ins Prüfbuch der Hubladebühne geschrieben werden. Ist das Prüfbuch nicht mehr vorhanden, so muss ein Ersatzprüfbuch beim jeweiligen Hersteller beantragt werden.
Der Befund der Prüfung muss also auch im Prüfbuch enthalten sein und folgenden Umfang haben:
- Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe der noch ausstehenden Teilprüfungen,
- Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,
- Beurteilung, ob der Inbetriebnahme oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
- Angaben über notwendige Nachprüfungen,
- Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers.
Beispiel für ein Prüfungsbefund
Wer darf die Prüfung durchführen?
Die Prüfung hat durch einen Sachkundigen zu erfolgen. In der Richtlinie ist ein Sachkundiger wie folgt definiert:
“Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hebebühnen hat und mit den
einschlägigen staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen,
VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Hebebühnen beurteilen kann.”
Nachweise
- BGR500 für Hebebühnen
- DIN EN 1756-1 (Teil 1 Hubladebühnen für Güter)
- DIN EN 1756-2 (Teil 2 Hubeinrichtungen für Passagiere)
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