Üble Nachrede § Straftatbestand, Beispiele & Strafen

Üble Nachrede § Straftatbestand, Beispiele & Strafen

Wer schlecht über einen anderen redet, kränkt diesen meist nicht nur, sondern könnte auch den Straftatbestand üble Nachrede erfüllen. Auch wenn es im Alltag schnell passiert, dass man sich aus Ärger oder Mitteilungsdrang negativ über eine andere Person äußert, sollte man dies immer nur mit Bedacht tun. Egal ob unter Arbeitskollegen, im Freundeskreis oder unter Nachbarn, wenn eine Behauptung aufgestellt oder weitererzählt wird, von der man nicht weiß, ob sie stimmt, kann einem schnell Üble Nachrede vorgeworfen werden. Unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, welche Möglichkeiten Opfer haben und welche Strafen drohen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Üblen Nachrede

Wie die Beleidigung ist auch der Tatbestand der üblen Nachrede im deutschen Strafrecht festgelegt. Im § 186 Strafgesetzbuch (StGB) wird dieser definiert und die möglichen Strafen festgelegt. Demnach handelt es sich bei übler Nachrede um ein Ehrdelikt, verletzt also die persönliche Ehre eines anderen Menschen. Andere Ehrdelikte sind Beleidigung (§ 185 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB). Bei dieser Straftat handelt es sich zudem um ein sogenanntes Vergehen, für das ein geringeres Strafmaß vorgesehen ist als im Falle eines Verbrechens. Sowohl bei der üblen Nachrede, als auch bei der Verleumdung ist häufig auch von Rufschädigung die Rede. Dieser Oberbegriff ist so jedoch nicht im Strafgesetzbuch (StGB) zu finden und kann somit als umgangssprachliche Bezeichnung gewertet werden.

Strafrechtliche Definition üble Nachrede

Unter üble Nachrede versteht man im Strafrecht die Behauptung unwahrer bzw. nicht nachweisbarer Tatsachen, mit dem Ziel, eine andere Person schlecht zu machen. Wesentlich ist dabei auch, dass diese falsche bzw. nicht nachweisbare Aussage öffentlich oder in einer Versammlung geäußert oder aber gezielt – zum Beispiel im Internet – verbreitet wird. Das Opfer muss dabei nicht selbst anwesend sein. Gefährlich ist, dass man sich auch strafbar machen kann, wenn man denkt, die Wahrheit zu sagen. So muss der Behauptende nachweisen, dass seine Aussage korrekt ist. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass wahre Aussagen über einen anderen durchaus verbreitet werden dürfen, sofern man beweisen kann, dass diese Tatsache wirklich zutreffend ist.

Infografik
Wann liegt eine üble Nachrede vor?

Abgrenzung zu Beleidigung / Verleumdung

Neben der üblen Nachrede umfasst das Strafgesetzbuch (StGB) es die ähnlichen Ehrdelikte der Beleidigung sowie der Verleumdung. Diese können rechtlich aber deutlich voneinander abgegrenzt werden und werden lediglich im allgemeinen Sprachgebrauch häufig missverständlich angewendet und nicht klar differenziert. Von der Beleidigung unterscheidet sich die üble Nachrede vor allem dadurch, dass es bei Ersterer um die Äußerung eines negativen Werturteils geht.

Der Unterschied zwischen der Üblen Nachrede und dem Delikt der Verleumdung liegt in der Beweisbarkeit: Während die behauptete bzw. verbreitete Tatsache im Falle einer Üblen Nachrede nicht nachweislich falsch sein muss, ist dies es für die Verleumdung notwendig. Das bedeutet, dass bewiesen werden muss, dass die Tatsache unwahr ist und der Täter bei der Behauptung oder Verbreitung darüber Bescheid wusste. Der Täter behauptet bzw. verbreitet also bewusst Unwahrheiten, um dem Opfer zu schaden.

Straftatbestand üble Nachrede

Um sich übler Nachrede schuldig zu machen, muss eine Person eine herabwürdigende, schlecht machende Tatsache über einen anderen behaupten oder verbreiten. Zeitgleich muss diese Aussage nachweislich nicht stimmen. Die Üble Nachrede zeichnet sich zudem dadurch aus, dass sie nicht nur „unter vier Augen“ stattfindet, sondern öffentlich oder in einer Versammlung. Aber auch mit dem gezielten Verbreiten einer unwahren Aussage macht man sich strafbar.

Üble Nachrede liegt also vor, wenn der Täter Tatsachen behauptet oder verbreitet, welche die Ehre des Opfers verächtlich verletzen und welche nicht nachweislich stimmt. Auf Antrag ermittelt die Strafverfolgungsbehörde, ob alle rechtlichen Kriterien übler Nachrede vorhanden sind und somit die Einleitung eines Strafverfahrens zulässig ist. Hierbei achten die Behörden insbesondere auf folgende Aspekte:

  • Objektiver Tatbestand: setzt voraus, dass der Täter in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet hat, die denselben schlecht machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen könnte.
  • Subjektiver Tatbestand: hierbei wird beurteilt, ob ein Vorsatz vorliegt.
  • Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache: Nach dem subjektiven Tatbestand wird geprüft, ob die vom Täter behauptete Tatsache erwiesenermaßen wahr ist.
  • Rechtswidrigkeit und Schuld: Dabei wird untersucht, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
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Strafrechtliche Relevanz im Internet
Üble Nachrede kann auch im Internet stattfinden: Heutzutage kommt der Tatbestand auch oft im Internet vor, in dem nicht beweisbare Tatsachen verbreitet werden, beispielsweise in Bewertungsportalen oder den sozialen Medien.

Was bedeutet „nicht nachweislich wahr”?

Ein Kriterium für üble Nachrede ist, dass die behauptete oder verbreitete Tatsache „nicht nachweislich wahr” ist. Das bedeutet, dass im Rahmen des Strafverfahrens nicht bewiesen werden kann, dass die behauptete Tatsache der Wahrheit entspricht. Es muss dabei allerdings auch nicht bewiesen werden, dass diese Aussage falsch ist. In diesem Fall ist das Opfer besser geschützt als der Beschuldigte. Demnach hilft dem Beschuldigten nur, wenn eindeutig bewiesen werden kann, dass die Tatsache, die er behauptet oder verbreitet hat, korrekt ist. Ist dies nicht der Fall, ist von übler Nachrede auszugehen. Um etwas zu verdeutlichen, welche Aussagen unter diesen Straftatbestand Fallen können, folgen nachstehend einige Beispiele:

  • Jemand erzählt in der Nachbarschaft, dass Frau X regelmäßig stehlen würde.
  • Ein Internetnutzer stellt eine Bewertung online, in der er behauptet, dass der betreffende Arzt selbst psychisch krank sei.
  • Nach dem Besuch einer Gaststätte behauptete ein Google-Nutzer in seiner Bewertung, dass die servierten Speisen minderwertige Fertiggerichte und nicht selbst zubereitet seien.
  • Ein Schüler erzählt in der Schule, dass ein Mitschüler heimlich Fotos von den Mädchen in der Umkleidekabine mache.
  • Ein Social-Media-Nutzer behauptet, dass ein anderer regelmäßig Kinderpornos schaue.
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Strafrechtliche Verfolgung bei übler Nachrede

Der Tatbestand der üble Nachrede ist durchaus nicht zu unterschätzen. Wie auch bei den anderen Delikten, die sich auf eine Rufschädigung beziehen, leiden viele Opfer sehr unter den Folgen der üblen Nachrede. Auch psychische Erkrankungen können die Folge sein. Natürlich ist es in diesen Fällen für die Opfer ratsam, eine Anzeige zu stellen, damit der Täter zur Rechenschaft gezogen werden kann. Eine Strafanzeige kann bei der örtlichen Polizei erstattet, sowie ein Strafantrag gestellt werden. In vielen Bundesländern ist es mittlerweile auch möglich, die Anzeige online zu erstatten.

Wird ein Strafantrag bezogen auf üble Nachrede gestellt und Anzeige erstattet, nimmt die Polizei alle Informationen auf und leitet diese an die Staatsanwaltschaft weiter. Daraufhin leitet die Strafverfolgungsbehörde ein sogenanntes Ermittlungsverfahren ein, um die Tatumstände zu ermitteln und zu prüfen, ob es sich tatsächlich um üble Nachrede handelt. Im Anschluss entscheidet sie dann, ob es zu einem Strafverfahren kommt oder nicht. Wird ein Strafverfahren eröffnet, müssen Beschuldigter und Anzeigenerstatter bei einer Gerichtsverhandlung vor Gericht aussagen und das Strafverfahren nimmt seinen Lauf.

Erfolgsaussichten einer Strafanzeige

Ob eine Anzeige wegen übler Nachrede erfolgreich ist und der Beschuldigte bestraft wird, hängt davon ab, wie wahr oder unwahr die behauptete bzw. verbreitete Aussage tatsächlich ist. Wie richtig die Behauptung ist, weiß das Opfer meist selbst am besten, weshalb sich dieses auch gründlich überlegen sollte, ob tatsächlich eine Strafanzeige erstattet werden soll. Bestreitet der Beschuldigte, dass er die falsche Aussage aufgestellt oder verbreitet hat, ist es natürlich hilfreich für das Opfer, wenn es Daten von Zeugen gibt, die bestätigen können, dass der Beschuldigte die Aussage tatsächlich so gemacht hat. Ist das der Fall, stehen die Chancen, dass der Beschuldigte für seine unwahre Behauptung also den Straftatbestand der üble Nachrede bestraft wird, gut.

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Verjährungsfrist
Die üble Nachrede verjährt nach einer Frist von drei Jahren. Sind diese drei Jahre vorüber kann eine Üble Nachrede nicht mehr verfolgt werden.

Strafverfahren & Urteilsfindung

Kommt es zu einem Verfahren vor Gericht, wird ein Prüfungsschema angewendet, um strafrechtlich zu bewerten, ob es sich um üble Nachrede handelt. Dieses juristische Instrument dient dazu, zu überprüfen, ob der jeweilige Straftatbestand vorliegt oder nicht. Im Fall der üblen Nachrede besteht das Prüfungsschema aus fünf Kriterien, diese sind:

  • der objektive Tatbestand
  • der subjektive Tatbestand
  • die Objektiven Bedingungen und die Strafbarkeit
  • die Rechtswidrigkeit
  • die Schuld

Beim objektiven Tatbestand geht es um grundlegende Fragen wie „Gibt es ein beleidigungsfähiges Objekt?“ und „Liegt eine Tathandlung vor?“. Beim subjektiven Tatbestand wird erörtert, ob ein Vorsatz bzw. ein bedingter Vorsatz für üble Nachrede vorliegt. Bezüglich der objektiven Bedingungen und der Strafbarkeit wird geprüft, ob die Tatsachen nicht erkennbar sind. Bei der Rechtswidrigkeit bzw. Schuld kommt insbesondere die Wahrnehmung besonderer Interessen als Rechtfertigungsgrund in Betracht. Darüber hinaus kann aber auch die konkludente Einwilligung des vermeintlichen Opfers vorliegen.

Strafen und zivilrechtliche Folgen

Wie im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt ist, drohen dem Beschuldigten im Falle übler Nachrede eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr. Daher sollte dieses Delikt nicht unterschätzt werden, zumal auch die Geldstrafen empfindlich ausfallen können. Wurde die üble Nachrede öffentlich geäußert oder schriftlich verbreitet, drohen sogar noch höhere Strafen: Neben der Geldstrafe kann der Verurteilte mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren sanktioniert werden. Ist der Beschuldigte nicht vorbestraft, erhält dieser in der Regel eine Geldstrafe. Hat er hingegen bereits Vorstrafen vorzuweisen, muss er durchaus mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die in der Regel aber zur Bewährung ausgesetzt wird.

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Straffreiheit für den Tatversuch
Eine versuchte üble Nachrede ist nicht strafbar, da es sich um ein Vergehen handelt und das StGB keine Norm enthält, die Gegenteiliges bestimmen würde.

Zivilrechtliche Möglichkeiten für Opfer

Neben der strafrechtlichen Verfolgung hat das Opfer auch die Möglichkeit, einen sogenannten zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung wahrzunehmen. Dabei ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der den Beschuldigten zur Unterlassung auffordert. Das Honorar für den Anwalt muss der Täter dem Opfer in der Regel erstatten. Ob der Beschuldigte diese mit der Unterlassung mitgesandte Kostennote tatsächlich bezahlt, ist in der Praxis zweifelhaft, da viele Beschuldigte keine Einsicht zeigen.

In seinem Schreiben weist der Rechtsanwalt den Beschuldigten auf den Vorfall, also die üble Nachrede, hin und fordert ihn dazu auf, dies ab sofort zu unterlassen. Dieses Unterlassen soll der Beschuldigte schriftlich bestätigen bzw. erklären. Führt der Beschuldigte sein Verhalten fort bzw. verbreitet seine Aussage weiterhin, muss er einen bestimmten Betrag zahlen. Gleichzeitig droht der Anwalt mit einem gerichtlichen Verfahren, sollte dieser die geforderte schriftliche Unterlassungserklärung nicht abgeben. Gibt der Täter die verlangte Erklärung nicht ab, kann der Jurist eine Unterlassungsklage einbringen.

Anspruch auf Schadensersatz

Im Falle übler Nachrede hat das Opfer auch einen Anspruch auf Schadensersatz (Schmerzensgeld). Dieser zivilrechtliche Anspruch muss separat geltend gemacht werden, ist also von der strafrechtlichen Verfolgung zu unterscheiden. Die Höhe des Schadensersatzes hängt von der Tragweite und Schwere der Straftat ab. Zudem muss es sich dabei um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handeln, die sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft ist.

So unterstützt Sie ein Anwalt bei übler Nachrede

Sowohl für Opfer als auch für Beschuldigte kann es empfehlenswert sein, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Er kann Opfer beraten, wie die Erfolgsaussichten eines Strafverfahrens wegen üble Nachrede aussehen und ob sich eine Anzeige gegen den “Übeltäter” lohnt oder nicht. Zudem kann er natürlich bei der Anzeigenerstattung und dem Stellen eines Strafantrages unterstützen. Wenn ein Opfer Anzeige wegen übler Nachrede erstattet hat, berät der Anwalt auch bezüglich eines möglichen Schadensersatzanspruchs. Er ist in der Lage, einzuschätzen, ob ein zivilrechtliches Verfahren sinnvoll erscheint.

Auch für Beschuldigte kann es Vorteile haben, sich professionellen Rat bei einem Anwalt zu holen. Häufig reden sich Beschuldigte bzw. Angeklagte im Rahmen von Vernehmungen um Kopf und Kragen und tätigen eventuell unbedachte Äußerungen. Genau diese Aussagen können die Beschuldigten jedoch noch mehr Schaden anrichten. Um dies zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, sich durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht vertreten zu lassen. Dieser weiß, worauf es besonders ankommt, und kann einschätzen, welches Verhalten bzw. welche Vorgehensweise im individuellen Einzelfall am vorteilhaftesten ist. Auch bei eventuellen Ansprüchen auf Schadenersatz kann sich die Beratung bzw. Vertretung durch einen Rechtsanwalt lohnen. Er wird versuchen, die geltend gemachten Forderungen so gering wie möglich zu halten.

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FAQ: Üble Nachrede

Unter üble Nachrede versteht man im Strafrecht die Behauptung unwahrer bzw. nicht nachweisbarer Tatsachen, mit dem Ziel, eine andere Person schlecht zu machen. Wesentlich ist dabei auch, dass diese falsche bzw. nicht nachweisbare Behauptung öffentlich oder in einer Versammlung geäußert oder gezielt verbreitet wird.
Dem Beschuldigten drohen im Falle für üble Nachrede eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wurde die unwahre Aussage öffentlich geäußert oder schriftlich verbreitet, drohen sogar noch höhere Strafen: Neben der Geldstrafe kann der Verurteilte mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren sanktioniert werden.
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