� 1411 BGB - Ehevertr�ge Betreuter - dejure.org

B�rgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (�� 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - B�rgerliche Ehe (�� 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches G�terrecht (�� 1363 - 1563)   
   Untertitel 2 - Vertragliches G�terrecht (�� 1408 - 1563)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (�� 1408 - 1413)   
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Textdarstellung

  

� 1411
Ehevertr�ge Betreuter

(1) 1Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines Betreuers schlie�en, soweit f�r diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. 2Die Zustimmung des Betreuers bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschr�nkt oder wenn G�tergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. 3F�r einen gesch�ftsf�higen Betreuten kann der Betreuer keinen Ehevertrag schlie�en.

(2) 1F�r einen gesch�ftsunf�higen Ehegatten schlie�t der Betreuer den Ehevertrag; G�tergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. 2Der Betreuer kann den Ehevertrag nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts schlie�en.

Vorschrift neugefa�t durch das Gesetz zur Bek�mpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2429), in Kraft getreten am 22.07.2017 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.07.2017
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bek�mpfung von Kinderehen17.07.2017BGBl. I S. 2429
01.09.2009
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586

Rechtsprechung zu � 1411 BGB

10 Entscheidungen zu � 1411 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf � 1411 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einf�hrungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Inkrafttreten und �bergangsrecht aus Anla� der Einf�hrung des B�rgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einf�hrungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 234 (Viertes Buch. Familienrecht)

Redaktionelle Querverweise zu � 1411 BGB:

    B�rgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgesch�fte
          Gesch�ftsf�higkeit
            108 (Vertragsschluss ohne Einwilligung) (zu � 1411 I)
          Einwilligung und Genehmigung
            �� 182 ff. (Zustimmung) (zu � 1411 I)
     
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