Gemeinschaftskonto oder Partnerkonto eröffnen | Sparkasse.de
Junge Frau und junger mann gucken sich an am Eingang einer Sparkassen Filiale

Gemeinschaftskonto

  • Ein Konto mit mehreren Inhaberinnen oder Inhabern

  • Ideal für Eheleute, Paare und Wohngemeinschaften

  • Gemeinsame Ausgaben immer im Blick

Ein Konto für die gemeinsame Haushaltskasse

Gemeinsam die Finanzen verwalten

Ein Gemeinschaftskonto ist ideal für Paare, Familien oder Wohngemeinschaften, die sich zusammen Kosten wie Miete, Einkäufe oder andere Ausgaben sowie Einnahmen teilen wollen. Der Hauptvorteil eines Gemeinschaftskontos liegt in der Transparenz und Einfachheit: Alle Beteiligten haben Zugang zum Konto und können Ein- und Ausgänge direkt nachvollziehen.

Ihre Vorteile beim Gemeinschaftskonto

  • Für mehrere Personen geeignet

    Wenn Sie ein Girokonto zusammen mit einer weiteren Person nutzen wollen, können Sie ein Gemeinschaftskonto eröffnen.

  • Alles im Blick

    Sie haben einen optimalen Überblick über die gemeinsamen Ausgaben wie Haushaltsführung, Miete oder Anschaffungen.

  • Geteilter Zugriff

    Alle Kontoinhaberinnen beziehungsweise Kontoinhaber haben Zugriff und können Bankgeschäfte wie etwa Überweisungen tätigen.

  • Für viele Konten geeignet

    Als Gemeinschaftskonto können Sie  in der Regel alle Privatgirokonten und Kontomodelle führen.

Gemeinsame Finanzen besser steuern

Wir helfen Ihnen gern dabei, ein Gemeinschaftskonto zu eröffnen oder ein bestehendes Konto umzuwandeln. Mehr Informationen und konkrete Konditionen finden Sie bei Ihrer Sparkasse. Bei Fragen sind wir auch persönlich für Sie da.
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Video: Wann ein Gemeinschaftskonto sinnvoll ist

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So funktioniert ein Gemeinschaftskonto

Ein Gemeinschafts- oder sogenanntes Partnerkonto ist ein Konto, auf das zwei (oder mehr) Personen zugreifen können. Da für gewöhnlich jede der involvierten Personen bereits ein eigenes Girokonto besitzt, empfiehlt es sich, ein gemeinsames Konto als neues Konto einzurichten. Darauf überweisen dann alle Parteien ganz einfach regelmäßig einen festen Betrag, der für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten genutzt werden kann.

Der feine Unterschied: das "Oder-Konto", das "Und-Konto"

Gemeinschaftskonten gibt es als sogenanntes „Oder-Konto“, mitunter auch als „Und-Konto“. In den meisten Konstellationen fällt die Wahl auf ersteres. Bei einem „Oder-Konto“ haben alle Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber unabhängig voneinander freie Verfügung über das gemeinsame Geld. Sie können also den Einkauf bezahlen, eine Rechnung begleichen oder einen Dauerauftrag einrichten.

Beim „Und-Konto“ können die Kontoinhaberinnen beziehungsweise die Kontoinhaber nur auf das Guthaben zugreifen, wenn alle anderen zustimmen.

Das ist zum Beispiel üblich bei Vereinen oder Erbengemeinschaften, wenn verhindert werden soll, dass eine Partei nur im eigenen Interesse das Konto nutzt.

Ein Gemeinschaftskonto eröffnen

Wenn Sie ein gemeinsames Konto eröffnen möchten, sollten Sie mit allen künftigen Kontoinhabern und Kontoinhaberinnen zur nächstgelegenen Sparkassen-Filiale gehen. Unsere Beraterinnen und Berater werden Ihnen dann die Kontomodelle vorstellen, die sich für ein gemeinsames Konto anbieten. Als nächstes füllen Sie einen Eröffnungsantrag aus. Dazu müssen Sie Ihren Personalausweis vorlegen. Sollten Sie einen Dispokredit (eine eingeräumte Kontoüberziehung) benötigen, braucht Ihre Sparkasse zudem die Einkommensnachweise aller Kontoinhaber und Kontoinhaberinnen.

Nachdem Ihr Antrag geprüft wurde, bekommen Sie Ihre neue Kontonummer und alle wichtigen Zugangsdaten und PINs. Außerdem erhalten Sie jeweils eine Sparkassen-Card (eine Debitkarte).

Das gemeinsame Girokonto nutzen

Um ihr gemeinsames Konto zu nutzen, erhalten Sie neben Ihrer Girokarte auch einen Zugang zum Online- und Mobile-Banking. Wenn es gewünscht ist, können beide Parteien außerdem eine Kreditkarte bekommen. Mit einem Gemeinschaftskonto der Sparkasse können Sie sich ganz einfach an mehr als 21.000 Geldautomaten in ganz Deutschland Bargeld auszahlen lassen.

Gemeinschaftskonto eröffnen: So geht's

  1. Filiale besuchen
  2. Gehen Sie mit allen künftigen Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber in Ihre Sparkassen-Filiale. 

  3. Antrag unterzeichnen
  4. Bringen Sie Ihren Personalausweis mit und gegebenenfalls Einkommensnachweise. Unterschreiben Sie den Antrag.

  5. Konto nutzen
  6. Ist alles erledigt, erhalten Sie Zugang zu Ihrem Konto und können mit dem Ein- und Bezahlen beginnen.

Steuer
Worauf Ehepaare und Partner achten müssen

Zahlungen auf ein gemeinsames Konto sind für viele Ehepaare und Lebenspartner normal. Dabei haben beide Partner gleiche Rechte und Pflichten am gesamten Guthaben. Doch Vorsicht: Besonders bei hohen Einkommen wie zum Beispiel Tantiemen, Gehältern, Abfindungen oder Boni kann dies steuerliche Probleme verursachen, etwa bei der

  • Schenkungssteuer: Große Einzahlungen eines Partners können als Schenkung gelten und sind ab einem bestimmten Betrag steuerpflichtig.
  • Einkommensteuer: Die Zinsen müssen beide Kontoinhaber zu gleichen Teilen in ihrer Steuererklärung angeben.

Es ist daher wichtig, festzuhalten, wer wie viel eingezahlt hat, um Missverständnisse zu vermeiden.

Tipp: Holen Sie sich für Ihre persönliche Situation Rat von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin.

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Wir helfen Ihnen gern dabei, ein Gemeinschaftskonto zu eröffnen oder ein bestehendes Konto umzuwandeln. Mehr Informationen und konkrete Konditionen finden Sie bei Ihrer Sparkasse. Bei Fragen sind wir auch persönlich für Sie da.
Mehr zum Gemeinschaftskonto

Häufige Fragen zum Gemeinschaftskonto

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Was ist ein Gemeinschaftskonto?

Ein Gemeinschaftskonto ist ein Konto, das zwei oder mehr Kontoinhaberinnen oder -inhaber nutzen. Jeder und jede hat Zugriff auf das Konto und kann Geld einzahlen, abheben oder Überweisungen machen. Ein Gemeinschaftskonto muss kein Girokonto sein. Es kann auch ein Depot, Tagesgeld- oder Festgeldkonto oder ein Sparkonto oder Anlagekonto sein. Die Bank stellt allen Kontoinhaberinnen oder -inhabern Bankkarten und Zugangsdaten für das Online-Banking zur Verfügung. So können alle Beteiligten das Konto einfach verwalten und überwachen.

Grundsätzlich gilt: Sowohl das Guthaben als auch die Schulden auf einem Gemeinschaftskonto gehören beiden Parteien. Bei einer Überziehung des Kontos haften deshalb beide gleichermaßen. Überzieht eine der Parteien das Konto immens, ohne dass die andere davon wusste oder damit rechnen konnte, gilt diese Regelung nicht.

Im Todesfall eines Kontoinhabers oder einer Kontoinhaberin gilt der Grundsatz: Der rechtmäßige Erbe oder die Erbin tritt an die Stelle des oder der Verstorbenen. Das bedeutet, dass er alle Rechte und Pflichten, die mit der Nutzung des Kontos einhergehen, übernimmt. Dem Erben oder der Erbin steht also die Hälfte des Geldes zu, das sich auf dem Gemeinschaftskonto befindet. Ebenso müsste er oder sie für die Hälfte etwaiger Ausstände aufkommen.

Ein Gemeinschaftskonto lautet auf den Namen aller berechtigten wie Eheleute, Partner, Partnerinnen oder Mitbewohner und Mitbewohnerinnen. Wird ein Einzelkonto zu einem Gemeinschaftskonto umgewandelt, wird der zusätzliche Name mit aufgenommen.

Da jede Sparkasse verschiedene Kontomodelle anbietet und diese anders bepreist, gibt es auf diese Frage keine eindeutige Antwort. Sollten Sie sich für ein Partnerkonto interessieren, fragen Sie bei Ihrer Sparkasse nach den Konditionen.

Ein Gemeinschaftskonto ist sinnvoll, wenn zwei oder mehr Personen – wie etwa Familien, Partner, Vereine oder WG-Bewohner – zusammen Ausgaben bezahlen möchten. Es ist praktisch, um gemeinsame Rechnungen zu führen, denn alle haben bei der Bank den gleichen Zugriff.

  • Vorteil: Ein Gemeinschaftskonto erleichtert das Bezahlen und Verwalten gemeinsamer Kosten. So können WG-Bewohner gemeinsam ihre Ausgaben überschauen und haben jederzeit einen Überblick über Zahlungen wie Miete, Strom und Internetkosten.
  • Nachteil: Alle Kontoinhaber haften gemeinsam für das Konto, was zu Problemen führen kann, wenn einer das Konto überzieht, es zu Vertrauensproblemen kommt, beispielsweise auch bei Trennungen.

Ein Gemeinschaftskonto können Partner, Freunde, Familienmitglieder oder Mitbewohner eröffnen. Jede Gruppe von Personen, die ihre Finanzen gemeinsam verwalten möchte, kann zur Bank oder Sparkasse gehen und das Konto eröffnen. Dabei erhalten alle Kontoinhaber Zugang zum Online-Banking, sodass jeder das Konto bequem von überall verwalten kann.

Ein Und-Konto bedeutet, dass alle Kontoinhaber nur gemeinsam über das Konto verfügen können. Das heißt Abbuchungen, Daueraufträge, Geldabhebungen, Überweisungen und Lastschriften müssen von allen Kontoinhabern genehmigt werden. In der Regel werden beim Und-Konto keine Debit- und Kreditkarten ausgestellt. Telefon-Banking ist nicht möglich, Online-Banking nur sehr eingeschränkt – denn beim Online-Banking gilt die Zustimmungspflicht, sodass alle Kontoinhaber ihre Einwilligung geben müssen, bevor eine Transaktion durchgeführt wird. Es ist also nur sinnvoll, wenn alle Beteiligten wirklich jede Transaktion gemeinsam entscheiden möchten, beispielsweise bei Vereinen.

Ein Oder-Konto bedeutet, dass jeder Kontoinhaber allein über das Konto verfügen kann. Das bedeutet, dass jeder Inhaber ohne Zustimmung der anderen Abbuchungen, Daueraufträge, Geldabhebungen, Überweisungen und Lastschriften durchführen kann. Diese Freiheit gilt auch beim Online-Banking, wodurch jeder Kontoinhaber flexibel und unabhängig agieren kann. Ein Oder-Konto setzt daher gegenseitiges Vertrauen voraus. Es ist praktisch für den Alltag, da es flexibler und schneller in der Handhabung ist.

Wie auch ein Einzelkonto können Sie ein Gemeinschaftskonto bei Ihrer Bank oder Sparkasse kündigen. Dazu brauchen Sie jedoch das Einverständnis und die Unterschrift aller Kontoinhaber beziehungsweise Kontoinhaberinnen. Sollten Sie ein gemeinsames Konto auflösen, denken Sie daran, Ihrem Arbeitgeber, dem Stromanbieter oder anderen Vertragspartnern Ihre neue Kontoverbindung mitzuteilen.

Um ein Gemeinschaftskonto bei der Bank oder der Sparkasse in ein Einzelkonto umzuwandeln, sollten zunächst alle offenen Salden ausgeglichen werden. Das Konto darf weder überzogen sein noch ein Guthaben aufweisen, das nicht aufgeteilt wurde.

  • Falls das Konto im Minus ist, muss der Negativsaldo vorher ausgeglichen werden, da die Bank sonst die Umwandlung verweigern kann.
  • Anschließend müssen sich alle Kontoinhaber gemeinsam an das Kreditinstitut wenden, um einen Antrag darauf zu stellen, das Gemeinschaftskonto in ein Einzelkonto zu wandeln.
  • Alle Kontoinhaber müssen diesem Antrag zustimmen und die erforderlichen Unterlagen, wie Personalausweise und eventuell eine Sterbeurkunde im Todesfall eines Kontoinhabers, vorlegen.

Es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, ein Gemeinschaftskonto in ein Einzelkonto umzuwandeln. Oft muss stattdessen ein eigenes neues Girokonto eröffnet und das Gemeinschaftskonto gekündigt werden. Diese Vorgehensweise ist üblich und eine sichere Alternative.

Stand:  16.05.2024

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