Betrieb einer Abfindungsbrennerei beantragen
Von Klaus Lindenmann, Verband Badischer Klein- und Obstbrenner e.V.
Seit Inkrafttreten des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG) zum 1. Januar 2018 sind die fr�heren sogenannten Brennrechte in eine personenbezogene Erlaubnis, unter Abfindung zu brennen, umgewandelt worden.
Das neue Brennrecht versch�rft den Wettbewerb, bietet aber auch Freiheiten f�r die Erzeugnisse.
Es gibt die M�glichkeit, diese Erlaubnis in ganz Deutschland zu beantragen, wenn bestimmte Voraussetzungen daf�r gegeben sind. Diese Voraussetzungen gelten auch f�r Betriebsnachfolger, wenn schon eine Erlaubnis vorhanden war. F�r �bernehmer, Erben oder P�chter eines Betriebes, bei dem schon eine Erlaubnis vorhanden war, gilt es, wichtige Fristen einzuhalten.
Mindestfl�chen
Voraussetzung f�r die Erteilung einer Erlaubnis ist ein
wirtschaftliches Bed�rfnis. Dies liegt vor, wenn der/die
Antragssteller/in �ber einen landwirtschaftlichen Betrieb als
selbstst�ndige wirtschaftliche Einheit verf�gt. Dieser kann in Eigentum,
Pacht oder Nie�brauch bewirtschaftet werden. Aus Vereinfachungsgr�nden
wurde die Mindestgr��e wie folgt festgesetzt:
Sonderkulturen
- Intensivobst mit mindestens zwei B�umen je Ar: 1,5 Hektar
- Weinbau: 1,5 Hektar
Landwirtschaftliche Fl�chen
- Wiesen mit keinen oder bis zwei B�umen je Ar: 3,0 Hektar
- Ackerland: 3,0 Hektar
- Wald: 3,0 Hektar
Mit
diesen Mindestgr��en gilt auch das wirtschaftliche Bed�rfnis f�r eine
Erlaubnis als erreicht. Dies bedeutet, dass keine Anforderungen an einen
Bestand von Obstb�umen gestellt werden, wenn zum Beispiel nur Ackerland
vorhanden ist.
Nachweispflicht
Die Mindestgr��e ist durch einen
aktuellen Veranlagungsbescheid der Sozialversicherung f�r
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nachzuweisen. Der Betrieb kann im
Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden. Es muss eine selbstst�ndige
wirtschaftliche Einheit vorliegen. Entsprechend dem Betrieb m�ssen
Wirtschaftsgeb�ude (�konomie) und die zur Bewirtschaftung notwendigen
landwirtschaftlichen Ger�te vorhanden sein. Dies schlie�t allerdings
Ger�tegemeinschaften oder die Inanspruchnahme von Maschinenringen nicht
aus. Dies muss schriftlich vereinbart werden und einen Kostenausgleich
vorsehen, wie er zwischen Dritten �blich ist.
Hinderungsgr�nde f�r
die Erlaubnis sind das Fehlen der steuerlichen Zuverl�ssigkeit oder die
wirtschaftliche oder rechtliche Verbundenheit mit einer anderen
Brennerei.
Bei �bergabe des landwirtschaftlichen Betriebes an einen
Dritten, zum Beispiel Kinder, oder nach dem Tod des Betriebsinhabers
erlischt die alte Erlaubnis drei Monate nach
der �bergabe oder dem
Todesfall. Ist es im Todesfall nicht m�glich, den Nachlass innerhalb
dieser Zeit zu regeln, kann eine Verl�ngerung dieser Frist durch das
Hauptzollamt genehmigt werden. Die Frist soll grunds�tzlich jedoch nicht
�ber sechs Monate hinaus gew�hrt werden. In dieser Zeit besteht die
Erlaubnis auf den alten Besitzer weiter und es kann auch auf diese
Erlaubnis gebrannt werden.
Fortf�hrung
Soll die Brennerei
weitergef�hrt werden und stellen die Erben oder der Betriebs�bernehmer
einen Antrag auf eine neue Erlaubnis innerhalb der Frist der drei Monate
oder innerhalb der Frist der Verl�ngerung, so gilt die alte Erlaubnis
des vorherigen Brennereibesitzers bis zur Bestandskraft des Antrags f�r
den Rechtsnachfolger fort. Im Falle der Fortgeltung der Erlaubnis
steht den Nachfolgern des Erlaubnisinhabers dessen (Rest-)Jahres- oder
Abschnitts-erzeugungsmengen zu. Solange und soweit die Kontingentsmengen
nicht erreicht sind, k�nnen die Nachfolger w�hrend der Fortgeltung der
Erlaubnis Alkohol in der �bernommenen Abfindungsbrennerei gewinnen. Das Kontingent des neuen Erlaubnisinhabers richtet sich nach dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung. Der
Antrag auf die Erlaubnis ist zu finden unter
www.zoll.de. Hier muss man
die Formularnummer 1248 angeben oder unter www.kleinbrenner-baden.de
unter > Informationen f�r Brenner > Links Zoll online aufrufen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
-
Bescheid der Berufsgenossenschaft
- Betriebsaufstellung (Lgb.Nr./ Gr��e/Nutzungsart)
- Grundbuchausz�ge f�r die bewirtschafteten Eigentumsgrundst�cke
- Pachtvertr�ge f�r die gepachteten Grundst�cke
- Grundbuchauszug bei durch Nie�brauch bewirtschafteten Grundst�cken
- Lagepl�ne
- Grund- und Aufriss des Brennraumes
- Zeichnung und Beschreibung des Brennger�tes
- �konomienachweis, beispielsweise durch Ger�teaufstellung
- Verzeichnis der R�ume und Betriebseinrichtung (Vordruck 1204)
- Ferner ist das Geburtsdatum des Antragstellers anzugeben.
F�r eine z�gige Bearbeitung ist die Vollst�ndigkeit der Unterlagen notwendig.
Fragen beantwortet der Kleinbrennerverband.