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Pflanzenbau | 26. September 2019

Betrieb einer Abfindungsbrennerei beantragen

Von Klaus Lindenmann, Verband Badischer Klein- und Obstbrenner e.V.
Seit Inkrafttreten des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG) zum 1. Januar 2018 sind die fr�heren sogenannten Brennrechte in eine personenbezogene Erlaubnis, unter Abfindung zu brennen, umgewandelt worden.
Das neue Brennrecht versch�rft den Wettbewerb, bietet aber auch Freiheiten f�r die Erzeugnisse.
Es gibt die M�glichkeit, diese Erlaubnis in ganz Deutschland zu beantragen, wenn bestimmte Voraussetzungen daf�r gegeben sind. Diese Voraussetzungen gelten auch f�r Betriebsnachfolger, wenn schon eine Erlaubnis vorhanden war. F�r �bernehmer, Erben oder P�chter eines Betriebes, bei dem schon eine Erlaubnis vorhanden war, gilt es, wichtige Fristen einzuhalten.

Mindestfl�chen
Voraussetzung f�r die Erteilung einer Erlaubnis ist ein wirtschaftliches Bed�rfnis. Dies liegt vor, wenn der/die Antragssteller/in �ber einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbstst�ndige wirtschaftliche Einheit verf�gt. Dieser kann in Eigentum, Pacht oder Nie�brauch bewirtschaftet werden. Aus Vereinfachungsgr�nden wurde die Mindestgr��e wie folgt festgesetzt:

Sonderkulturen
  • Intensivobst mit mindestens zwei B�umen je Ar: 1,5 Hektar
  • Weinbau: 1,5 Hektar
Landwirtschaftliche Fl�chen
  • Wiesen mit keinen oder bis zwei B�umen je Ar: 3,0 Hektar
  • Ackerland: 3,0 Hektar
  • Wald: 3,0 Hektar
Mit diesen Mindestgr��en gilt auch das wirtschaftliche Bed�rfnis f�r eine Erlaubnis als erreicht. Dies bedeutet, dass keine Anforderungen an einen Bestand von Obstb�umen gestellt werden, wenn zum Beispiel nur Ackerland vorhanden ist.
 
Nachweispflicht
Die Mindestgr��e ist durch einen aktuellen Veranlagungsbescheid der Sozialversicherung f�r Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nachzuweisen. Der Betrieb kann im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden. Es muss eine selbstst�ndige wirtschaftliche Einheit vorliegen. Entsprechend dem Betrieb m�ssen Wirtschaftsgeb�ude (�konomie) und die zur Bewirtschaftung notwendigen landwirtschaftlichen Ger�te vorhanden sein. Dies schlie�t allerdings Ger�tegemeinschaften oder die Inanspruchnahme von Maschinenringen nicht aus. Dies muss schriftlich vereinbart werden und einen Kostenausgleich vorsehen, wie er zwischen Dritten �blich ist.
Hinderungsgr�nde f�r die Erlaubnis sind das Fehlen der steuerlichen Zuverl�ssigkeit oder die wirtschaftliche oder rechtliche Verbundenheit mit einer anderen Brennerei.
Bei �bergabe des landwirtschaftlichen Betriebes an einen Dritten, zum Beispiel Kinder, oder nach dem Tod des Betriebsinhabers erlischt die alte Erlaubnis drei Monate nach
der �bergabe oder dem Todesfall. Ist es im Todesfall nicht m�glich, den Nachlass innerhalb dieser Zeit zu regeln, kann eine Verl�ngerung dieser Frist durch das Hauptzollamt genehmigt werden. Die Frist soll grunds�tzlich jedoch nicht �ber sechs Monate hinaus gew�hrt werden. In dieser Zeit besteht die Erlaubnis auf den alten Besitzer weiter und es kann auch auf diese Erlaubnis gebrannt werden.
Fortf�hrung
Soll die Brennerei weitergef�hrt werden und stellen die Erben oder der Betriebs�bernehmer einen Antrag auf eine neue Erlaubnis innerhalb der Frist der drei Monate oder innerhalb der Frist der Verl�ngerung, so gilt die alte Erlaubnis des vorherigen Brennereibesitzers bis zur Bestandskraft des Antrags f�r den Rechtsnachfolger fort. Im Falle der Fortgeltung der Erlaubnis steht den Nachfolgern des Erlaubnisinhabers dessen (Rest-)Jahres- oder Abschnitts-erzeugungsmengen zu. Solange und soweit die Kontingentsmengen nicht erreicht sind, k�nnen die Nachfolger w�hrend der Fortgeltung der Erlaubnis Alkohol in der �bernommenen Abfindungsbrennerei gewinnen. Das Kontingent des neuen Erlaubnisinhabers richtet sich nach dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung. Der Antrag auf die Erlaubnis ist zu finden unter www.zoll.de. Hier muss man die Formularnummer 1248 angeben oder unter www.kleinbrenner-baden.de unter > Informationen f�r Brenner > Links  Zoll online aufrufen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
  • Bescheid der Berufsgenossenschaft
  • Betriebsaufstellung (Lgb.Nr./ Gr��e/Nutzungsart)
  • Grundbuchausz�ge f�r die bewirtschafteten Eigentumsgrundst�cke
  • Pachtvertr�ge f�r die gepachteten Grundst�cke
  • Grundbuchauszug bei durch Nie�brauch bewirtschafteten Grundst�cken
  • Lagepl�ne
  • Grund- und Aufriss des Brennraumes
  • Zeichnung und Beschreibung des Brennger�tes
  • �konomienachweis, beispielsweise durch Ger�teaufstellung
  • Verzeichnis der R�ume und Betriebseinrichtung (Vordruck 1204)
  • Ferner ist das Geburtsdatum des Antragstellers anzugeben.
F�r eine z�gige Bearbeitung ist die Vollst�ndigkeit der Unterlagen notwendig.
Fragen beantwortet der Kleinbrennerverband.