Lesermeinungen:
Vermieter, die eine Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen und im Anschluss gleich wieder an einen Dritten vermieten, können sich kostspielige Probleme einhandeln. Doch wann darf man eine Immobilie nach Eigenbedarf wieder vermieten?
Es kann vorkommen, dass die Gründe für den Eigenbedarf wegfallen. Bisweilen kommt es auch vor, dass ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung des Mietverhältnisses ausspricht, ohne dass tatsächlich Eigenbedarf besteht – einfach, um den Mietvertrag mit einem unliebsamen Mieter zu beenden. Dann stellt sich die Frage: Wie sieht die rechtliche Situation aus, wenn sich herausstellt, dass die Gründe für den Eigenbedarf nur vorgeschoben waren und die Wohnung nach dem Auszug des alten Mieters einfach so an einen anderen Mieter vermietet wird?
Wann eine Eigenbedarfskündigung zulässig ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 573 Absatz 2. Dabei gelten folgende Regelungen:
In vielen Fällen ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf dann unwirksam. Ist dem Mieter bereits ein Schaden entstanden, so ist der Vermieter dem Mieter gegenüber laut BGB zu Schadensersatz verpflichtet.
Ein Fall vor dem BGH (Az.: VIII ZR 313/08) zeigt, welche finanziellen Folgen eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung haben kann:
Ein Mieter wohnte seit Jahrzehnten in einer großen Wohnung und zahlte verhältnismäßig wenig Miete. Der Vermieter, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kündigte die Wohnung wegen Eigenbedarfs eines ihrer Mitglieder. Doch nachdem der Mieter in eine teurere Wohnung umgezogen war, erfuhr er, dass der Vermieter die Wohnung sanierte und anschließend veräußerte. Er klagte auf Schadensersatz und darauf, wieder in die alte Wohnung einziehen zu können.
Der Mieter bekam vor Gericht beim ersten Aspekt laut Urteil des BGH vollständig Recht: Er hat Anspruch auf die Ausgaben, die der Umzug verursachte, also auch die Maklerkosten, die er zahlen musste und auf die Mietdifferenz zwischen der (günstigen) alten und der (teuren) neuen Wohnung. Der Rückzug in die alte Wohnung gestaltet sich schwierig, da der neue Eigentümer nie Vertragspartner des früheren Mieters war. Somit können die vorherigen Eigentümer dem alten Mieter die Wohnung nicht zurückgeben, urteile das Gericht.
Anders sieht es aus, wenn der kündigende Vermieter zwar in die Wohnung einzieht, der Eigenbedarf aber möglicherweise nicht nachhaltig ist. Ob und wann eine missbräuchliche Kündigung wegen Eigenbedarf vorliegt, die zu Schadensersatz verpflichtet, wird dann häufig vor Gericht geklärt. Eine Faustformel gibt es nicht. Anhaltspunkte dafür, dass eine Eigenbedarfskündigung nicht ernsthaft genug war oder keinen nachhaltigen Interessen folgte, können sein:
Im Mietrecht gibt es aber auch Fälle, in denen zunächst ein Eigenbedarf besteht, dieser aber später wegfällt.
Wird noch während der laufenden Kündigungsfrist klar, dass der Eigenbedarf nicht mehr besteht, so muss der Vermieter dies dem Mieter umgehend mitteilen. In der Praxis kann das etwa vorkommen, wenn die Person, für die wegen Eigenbedarfs die Kündigung ausgesprochen wurde, verstirbt. Der Mieter kann dann in der Wohnung bleiben. Diese Mitteilungspflicht des Vermieters besteht grundsätzlich dann, wenn die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Gibt der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben eine tragfähige Begründung für den Eigenbedarf an dem Wohnraum an, der Eigenbedarfsgrund entfällt aber erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, so gilt folgendes: Der Vermieter ist zu keiner Mitteilung und auch nicht zu Schadensersatz verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn der Mieter zum Zeitpunkt des Wegfalls des Eigenbedarfsgrunds aber nach Ablauf der Frist noch in der Wohnung wohnte, entschied der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 339/04) in einem Urteil. Im verhandelten Fall starb die Angehörige des Vermieters, für die die Wohnung gekündigt wurde. Die Mieterin lebte zum Todeszeitpunkt der Angehörigen des Vermieters aber noch in der Wohnung, obwohl die Kündigungsfrist bereits abgelaufen war. Aber zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist lebte die Verwandte des Vermieters noch, demzufolge bestand der Wohnbedarf noch. In solchen Fällen besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz, entschied das Gericht.
Wenn sich die Lebensverhältnisse des kündigenden Vermieters nach Ablauf der Kündigungsfrist ändern, kann eine Wiedervermietung nach dem Eigenbedarf zulässig sein. Denkbar ist dies beispielsweise, wenn:
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