Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeistere der Stadt Bad König am 9. Juni 2024 | Bad König

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Bad König am 9. Juni 2024


1. Das verbundene Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament und Direktwahl für die Wahlbezirke  der Stadt Bad König wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024* während der allgemeinen Öffnungszeiten im Einwohnermeldeamt der Stadt Bad König, Rentmeisterei, Schloßplatz 2, 64732 Bad König (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Europawahl oder einen Wahlschein für die Direktwahl hat.

 

Hinweis für Unionsbürger:

Zur Direktwahl wahlberechtigt sind auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben.

Für die Teilnahme an der Direktwahl ist unter anderem Voraussetzung, dass sie am Wahltag

• das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

• seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde/Stadt ihren Wohnsitz haben,

• nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 19. Mai 2024 bei der Gemeindebehörde (Magistrat der Stadt Bad König, Schloßplatz 3, 64732 Bad König) zu stellen.

Für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; ein nochmaliges Bereithalten zur Einsichtnahme findet nicht statt

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl (20. bis 24. Mai 2024*), spätestens am 24. Mai 2024 (16. Tag vor der Wahl) bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Bad König, Rathaus, EG 5, Schloßplatz 3, 64732 Bad König Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19. Mai 2024 (19. Tag vor der Wahl) eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Europawahl und die Direktwahl sowie für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl, auf der kenntlich gemacht ist, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Für eine mögliche Stichwahl werden neue Wahlbenachrichtigungen grundsätzlich nicht versandt. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein nur für die Direktwahl beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich eine Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl mit einem Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Wahlscheins.

In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadt Bad König, im Wahlamt, Raum EG 5, Rathaus, Schloßplatz 3, 64732 Bad König zur Einsichtnahme aus.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl in dem Landkreis Odenwaldkreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Mit einem Wahlschein für die Direktwahl ist eine Wahlbeteiligung in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Bad König oder durch Briefwahl möglich.

5. Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen

5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis bis zum 24. Mai 2024 versäumt haben,

b. wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist,

c. wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 2. Tag vor der Wahl, dem 07. Juni 2024, bis 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

6. Mit dem Wahlschein für die Europawahl erhalten die Wahlberechtigten

-einen amtlichen weißen Stimmzettel,

-einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag

-einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

-ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Mit dem gelben Wahlschein für die Direktwahl erhalten die Wahlberechtigten

- einen amtlichen gelben Stimmzettel

- einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und

- ein Merkblatt für die Briefwahl

 

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wählerinnen und Wähler die Wahlbriefe mit dem jeweiligen Stimmzettel und dem jeweiligen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingehen.

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Der rote Wahlbrief für die Europawahl und der gelbe Wahlbrief für die Direktwahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Bad König, 06. Mai 2024                                       Der Magistrat der Stadt Bad König

 

                                                                                   Kees, Gemeindewahlleiterin

 *Einsichtnahme vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl. Achtung: nur an Werktagen, keine Einsichtnahme am 20. Mai 2024= 20. Tag vor der Wahl, weil Pfingstmontag = Feiertag (§ 4 Europawahlgesetz i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz).