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10-Jahre PartGmbB: Wo stehen wir heute?

Rechtsanwälte bei der ArbeitSeit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung am 19.7.2013 können Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Patentanwälte auch in der Partnerschaftsgesellschaft ihre Berufshaftung (aber auch nur diese!) beschränken; für sonstige Verbindlichkeiten der PartGmbB (wie bspw. Miete, Leasing oder Lohn der Beschäftigten) haften sämtliche Partner nach dem Gesellschaftsvermögen persönlich. Zuvor war eine solche Beschränkung der Berufshaftung nur für diejenigen Partner möglich, die an der Bearbeitung des betreffenden Mandats nicht beteiligt waren. Zehn Jahre später hat sich die Rechtsform im Beratermarkt gefestigt; derzeit haben etwa 1.800 Berufsausübungsgesellschaften bei der Anwaltschaft bei den Rechtanwaltskammern eine Zulassung erhalten.

Hintergrund Partnerschaftsgesellschaften

Der Gesetzgeber hatte mit der PartGmbB auf einen Ansturm insbesondere großer Anwaltskanzleien auf die englische Rechtsform der Limited Liability Partnership reagiert; nach dem Brexit hat die Beliebtheit der Rechtsform noch einmal zugenommen. Damit ist er dem nachvollziehbaren Wunsch zahlreicher Freiberufler nach einer effektiveren Haftungsbeschränkung ohne Wechsel in eine Kapitalgesellschaft nachgekommen. Durch die Erweiterung des Gesellschafterkreises für eine interprofessionelle Zusammenarbeit ist die Zahl der Gesellschaften nochmals angestiegen.

Versicherungsschutz

Gesetzliche Voraussetzung für die Beschränkung ist neben einer entsprechenden „Firmierung“ (zum Beispiel mit dem Zusatz „mbB“) eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Berufshaftpflichtversicherung. Die Versicherungssumme muss für Steuerberater EUR 1 Million  (§ 55f Abs. 3 StBerG) betragen, , wenn sie von dem Privileg der Haftungsbeschränkung auch für die handelnden Partner Gebrauch machen wollen. Bei Rechtsanwälten (und Patentanwälten) hängt die Mindestversicherungssumme (seit der großen Berufsrechtsreform zum 1.8.2022 von der Anzahl der Berufsträger ab:

Grundsätzlich sieht § 59o Abs. 1 BRAO für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, eine Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung für jeden Versicherungsfall von EUR 2,5 Millionen vor. Für Berufsausübungsgesellschaften in denen jedoch nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1 Satz 1 BRAO (also einem freien Beruf, der Gesellschafter einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft sein könnte) tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme hingegen lediglich EUR 1 Million.

Innenregress

Fallstricke beim Innenregress § 8 Abs. 4 PartGG beschränkt nur die Außenhaftung der Partner gegenüber den Mandanten, nicht aber ihre Innenhaftung gegenüber der Partnerschaft. Bei nicht sachgemäßer Vertragsgestaltung ist dies ein erhebliches Einfallstor für unerwartete Haftungsrisiken. Gesetzlich gilt nämlich Folgendes: Bei einer Verletzung von Pflichten aus dem Beratungsverhältnis werden nicht nur (im Außenverhältnis) die Pflichten der Partnerschaft gegenüber dem Mandanten verletzt. Zugleich verletzt der Berater auch im Innenverhältnis zur Gesellschaft seine Pflicht, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Er haftet der Partnerschaft daher gesetzlich unbeschränkt auf Schadensersatz. Die Haftungserleichterung des § 708 BGB (diligentia quam in suis, Verschulden nur nach dem Maßstab eigener Angelegenheiten) wird dem Berater in vielen Fällen nicht weiterhelfen. Es ist bereits fraglich, ob eine solche Haftungserleichterung nicht bei beruflichen Zusammenschlüssen von Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern schon stillschweigend ausgeschlossen ist, weil sie dem Berufsbild widerspricht. Etwas salopp gesagt, ist kaum vorstellbar, dass Rechtsanwälte oder Steuerberater im Rahmen ihrer beruflichen Zusammenarbeit einander wechselseitig zubilligen, die Mandanten „genauso schlampig wie in eigenen Angelegenheiten“ zu beraten. In vielen Sozietäts- bzw. Partnerschaftsverträgen wird § 708 BGB ohnehin ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn die Partnerschaft gegenüber einem Mandanten einen Schaden zu ersetzen hat, für den (selbst bei der erhöhten Versicherungssumme) keine ausreichende Versicherungsdeckung besteht, entsteht ihr aufgrund der schlechten Beratung ihres Partners ein Schaden, den der Partner ihr mangels abweichender vertraglicher Regelung zu ersetzen hat.

Haftungsrisiken

Ähnliche interne Haftungsrisiken bestehen beim Ausscheiden des Partners oder bei Auflösung der Gesellschaft. Hinsichtlich etwaiger Verluste der Partnerschaft besteht beim Ausscheiden eine gesetzliche Ausgleichspflicht. Bei Auflösung der Gesellschaft sind die Partner zum Ausgleich von Liquidationsfehlbeträgen verpflichtet (§§ 735,139 BGB).

Alle diese Ansprüche der Partnerschaft gegen den handelnden oder ausscheidenden Partner oder auch alle Partner könnte nun der Mandant, der eine Schadensersatzforderung gegen die Partnerschaft z. B. durch Gerichtsurteil tituliert hat, pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Wenn nun der Versicherungsschutz, z. B. bei einem Schaden, nicht ausreichend ist, droht dem Partner dann trotz gesetzlicher Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis, dass der Mandant ihn persönlich unbeschränkt in Haftung nimmt.

In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis der gesetzlich ausdrücklich ermöglichten Haftungsbeschränkung widerspräche. Um diesen Widerspruch aufzulösen, wird vorgeschlagen, einen stillschweigenden Ausschluss des Innenregresses anzunehmen (Henssler, Anwaltsblatt 2014, 96, 101; Wertenbruch, NZG 2013, 1006). Dem ist zuzustimmen. Freilich ist nicht zu verkennen, dass es sich bei einer solchen Annahme um eine Hilfskrücke für solche Fälle handelt, in denen die Partner nicht bereits durch sachgemäßer Vertragsgestaltung Vorsorge getroffen haben.

Wichtige Klausel im Partnerschaftsvertrag

Bei Gründung einer oder Umwandlung in eine PartGmbB sollte der Partnerschaftsvertrag eine Klausel enthalten, wonach Rückgriffsansprüche der Partnerschaft gegen den Partner in den folgenden Fällen ausgeschlossen werden:

  • Der Partner verursacht einen Berufshaftpflichtfall, für den nach § 8 Abs. 4 PartGG nur das Gesamthandsvermögen der Partnerschaft haftet, ausgenommen durch vorsätzliches (oder gegebenenfalls auch: grob fahrlässiges) Handeln des Partners. Zu erwägen ist, als Fall grob fahrlässigen Handelns auch den Fall zu regeln, dass der Partner ein Mandat annimmt oder fortführt, ohne dass ausreichende Versicherungsdeckung hierfür besteht;
  • Nachschusspflichten aus Anlass der Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft oder des Ausscheidens eines Partners, soweit der Verlust auf einem Berufshaftpflichtfall beruht, für den nach § 8 Abs. 4 PartGG nur das Gesamthandsvermögen der Partnerschaft haftet.

Erschwerte vertragliche Haftungsbeschränkungen

Nach den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 52 Abs. 1 BRAO, 54a WPO, 67a Abs. 1 StBerG, § 45a PAO) sind vertragliche Haftungsbeschränkungen wie folgt möglich:

  • Individuell: durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme
  • AGB: durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

Bei in einer PartGmbB organisierten Rechtsanwälten und Steuerberatern ist zu berücksichtigen, dass sich diese Beträge mit den höheren Mindestversicherungen ebenfalls erhöhen. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können, wenn sie in dieser Rechtsform organisiert sind, ihre Haftung also individuell nur auf mindestens 1 Million € und durch AGB auf mindestens 4 Millionen € beschränken. Für Rechtsanwälte und Patentanwälte liegen die Mindestbeträge – bei entsprechender Größe – bei 2,5 Millionen € (individuell) und 10 Millionen € (AGB). Letzteres dürfte jedenfalls bei mittleren Kanzleien nur im Ausnahmefall sinnvoll und praktikabel sein Wichtig hierbei ist in der Praxis zu berücksichtigen, dass auch ein entsprechender Versicherungsschutz besteht, da anders die gesamte Haftungsbeschränkung hinfällig ist.

Firmierung

Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG idF vom 10.8.2021, in Kraft getreten am 1.1.2024, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich (BGH, Beschl. v. 6.2.2024 – II ZB 23/22).

Der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners ist durch die Änderung des § 2 Abs. 1 PartGG ab dem 1.1.2024 entfallen. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die grundsätzlich zu schützende Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber es jedenfalls aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht erfordere, dass der Name der Partnerschaftsgesellschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten müsse, zumal die Identifizierung der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen der Partner weitgehend an Bedeutung verloren habe (BT-Drs. 19/27635, 274).

Die Verwendung der Begrifflichkeiten „Partnerschaft“ und „und Partner“ ist allein Partnerschaften nach dem PartGG vorbehalten. Neu gegründeten Gesellschaften steht damit auch der Zusatz „+ Partner“ oder „& Partner“ nicht zu. Einzig ein paar – vor Inkrafttreten des PartGG bestehende – Altgesellschaften dürfen diese Zusätze weiterführen, sofern sie ihrem Namen einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügen (§ 2 I 3 PartGG). Diese Monopolisierung der Firmierungsmöglichkeiten greift jedoch nur in sehr engen Grenzen. Bereits kleine Abweichungen (wie bspw. Mehrzahl und Kleinschreibung „partners“) genügen, um Irreführungen zu vermeiden. Daher bleibt die Rechtspraxis bei derartiger Namensgebung weiterhin flexibel (BGH, Beschluss vom 13.4.2021 – II ZB 13/20). Die Nutzung des Zusatzes „Partner“ durch andere Unternehmensträger ist hingegen nur dann nicht irreführend, wenn die Verwechselung mit einem Rechtsformzusatz wegen der konkreten Art der Verwendung nicht zu besorgen ist (bspw. „R. GV-Partner GmbH & Co. KG“).

Tim Günther
Rechtsanwalt/ Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz/ Fachanwalt für Versicherungsrecht/ Experte für Berufsrecht
Jähne Günther Rechtsanwälte PartGmbB

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