Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG - aber bei wem bloß? (FG Berlin-Brandenburg vom 13.3.2024 - 7 K 7083/23) | beck-community

Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG - aber bei wem bloß? (FG Berlin-Brandenburg vom 13.3.2024 - 7 K 7083/23)

von StB Dr. Martin Weiss, veröffentlicht am 14.05.2024
Rechtsgebiete: Steuerrecht|2854 Aufrufe

Die gute alte „GiG“ mal wieder - § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG definiert „die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen“ als nicht umsatzsteuerbar. Gefahren rund um die Annahme der GiG lauern allerorten. Wer etwa meint, die Verschmelzung (§ 2 UmwG) sei immer und ohne weitere Voraussetzungen als GiG anzusehen (zur ähnlichen Frage bei der Realteilung bereits Stenert, DStR 2018, 765), der sollte den Aufsatz von Greco und Hille-Kaat in der MwStR 2024, 335 beachten: Die Autorin und der Autor stellen anschaulich dar, welche Fußangeln es in diesem Bereich gibt, wenn der Erwerber – entgegen dem Leitbild der GiG (UStAE 1.5 Abs. 1) – die Geschäftstätigkeit nicht fortführt.

In den im Aufsatz beschriebenen „Merge and kill-Fällen“ (Greco/Hille-Kaat, MwStR 2024, 335, 338) ist dies gegeben – dann stellen sich naturgemäß zahlreiche weitere Fragen, etwa nach der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG). In dem Gesamtkomplex stellt sich zudem die Problematik, wie mit der „Verhaltensunsicherheit“ beim Erwerber umzugehen ist – führt er den Betrieb nicht weiter, ist keine GiG anzunehmen (zur Perspektive des Erwerbers Bunjes/Robisch, 22. Aufl. 2023, UStG § 1 Rn. 133 f.; zu Handlungsempfehlungen bei dieser Unsicherheit BeckOK UStG/Peltner, 40. Ed. 1.4.2024, UStG § 1 Rn. 207 ff.).

Besondere Probleme ergeben sich, wenn die GiG des § 1 Abs. 1a UStG durch die Übertragung eines Grundstücks ausgelöst werden soll (z.B. BFH v. 24.2.2021 – XI R 8/19, BeckRS 2021, 19317; UStAE 1.5 Abs. 2). Einen dabei zu beachtenden Aspekt zeigt erneut ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.3.2024 (7 K 7083/23, BeckRS 2024, 9347): Wer eine GiG annimmt, weil er von einer Fortführung des Unternehmens beim Erwerber überzeugt ist und keine „Änderung der Verhältnisse“ befürchtet (UStAE 15a.2 Abs. 3; UStAE 15a.10), geht davon aus, dass der Erwerber nach § 15a Abs. 10 UStG in die Vorsteuerkorrekturfristen eintritt. Stellt sich diese Annahme im Nachhinein als unrichtig heraus, wird daraus schnell ein Problem: Statt eines Eintritts des Erwerbers in die Fristen des § 15a UStG ergibt sich nun eine steuerfreie Veräußerung unter § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG. Damit berechtigen Eingangsleistungen bei der Transaktion gemäß § 15 Abs. 2 UStG nicht zum Vorsteuerabzug. Zudem hat nun der Veräußerer den „Schwarzen Peter“ der Vorsteuerkorrektur nach § 15a Abs. 1-4 UStG.

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