Verdachtskündigung eines Betriebsratsvorsitzenden: Nur bei dringendem Verdacht einer Pflichtverletzung | Roth & Kollegen
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Die Verdachtskündigung eines Betriebsratsvorsitzenden durch den Arbeitgeber erfordert, dass der Arbeitnehmer einer Pflichtverletzung dringend verdächtig ist. Sind auch andere Geschehensabläufe denkbar, die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigen würden, fehlt es an einem solch dringenden Verdacht. So das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.

Ein Bielefelder Maschinenbau-Unternehmen beabsichtigte, dem für Betriebsratsarbeit freigestellten Vorsitzenden des für ihren Betrieb zuständigen Betriebsrats eine außerordentliche Verdachtskündigung auszusprechen. Der Arbeitgeber berief sich unter anderem auf den dringenden Verdacht der unzutreffenden Dokumentation der „Arbeitszeit« und einen dadurch bei ihr aufgrund der Auszahlung von Vergütung für „Mehrarbeitsstunden« entstandenen Vermögensschaden. Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung zum Ausspruch der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung nicht.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Bielefeld ersetzte die Zustimmung des Betriebsrats zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung des Betriebsratsvorsitzenden. Das LAG Hamm trat dem entgegen, änderte den Beschluss des ArbG ab und wies den Antrag des Unternehmens ab.

Es bestünden zwar Verdachtsmomente, jedoch liege kein für den Ausspruch einer beabsichtigten Verdachtskündigung erforderlicher dringender Verdacht der Pflichtverletzung vor. Es seien auch andere Geschehensabläufe denkbar, die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigen würden. Daher fehle es an einem wichtigen Grund zur Rechtfertigung der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.

Das LAG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 10.05.2024, 12 TaBV 115/23